Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 17. April 1998
Aktenzeichen: 6 U 62/97
(OLG Köln: Urteil v. 17.04.1998, Az.: 6 U 62/97)
1. Streiten zwei Wettbewerber darüber, ob eine nach Erlaß einer einstweiligen Verfügung dem Gläubiger gegenüber abgegebene, unter Hinweis auf § 13 Abs. 2 Satz 1 UWG räumlich beschränkte Erklärung den Anforderungen an eine ausreichende Abschlußerklärung genügt, ist für eine Hauptsacheklage, mit der künftige uneingeschränkte Unterlassung der beanstandeten Wettbewerbshandlung gefordert wird, das Rechtsschutzbedürfnis gegeben.
2. Die Eignung, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, fehlt einer Abschlußerklärung jedenfalls nicht bereits deshalb, weil sie räumlich auf solche Verstöße beschränkt wird, die der Gläubiger als unmittelbar Verletzter bzw. Als Anspruchsberechtigter gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 UWG künftig geltend machen könnte.
3. Eine ausreichende Abschlußerklärung liegt nur dann vor, wenn der in ihr erklärte Verzicht auf die Rechte aus § 927 ZPO auch den Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung einschließt. Daran fehlt es, wenn in der Erklärung auf die "...Aufhebung wegen veränderter Umstände, soweit sie zum Zeitpunkt dieser Erklärung vorliegen" verzichtet wird und zeitlich nachfolgend bis zum Abschluß anhängiger Verfahren ein Verzicht auf diese Einrede vereinbart wird.
4. Zur Beurteilung des Gesamtverhaltens eines Unterlassungsschuldners und daraus abzuleitender Sicherstellung künftigen Wohlverhaltens (Fortfall der Wiederholungsgefahr).
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Februar 1997 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 46/96 - wie folgt abgeändert:Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 4.871,72 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16. April 1997 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 17.000.- abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die jeweils zu stel-lende Sicherheit in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen und schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. IV. Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer wird auf 104.871,72 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des sich an
Endverbraucher wendenden Handels mit Artikeln der
Unterhaltungselektronik und Telekommunikation. Die Klägerin
unterhält einen S.-Markt in F., die Beklagte betreibt im nämlichen
Ort Filialen unter der Bezeichnung Radio D..
In der Ausgabe der Bild-Zeitung vom 7. März 1996 bewarb die
Beklagte mit der aus der Anlage K 1 ersichtlichen Anzeige u. a. ein
Siemens Funktelefon Megaset 950. Hierbei wurde eine über dem
beworbenen Verkaufspreis (579.- DM) liegende unverbindliche
Preisempfehlung des Herstellers (799.- DM) genannt, die im
Veröffentlichungszeitpunkt der Werbung jedoch tatsächlich nicht
mehr existierte.
Auf eine diese Werbung beanstandende Abmahnung der Klägerin hin
teilte die Beklagte mit, daß sie sich zwar nicht im Rahmen einer
vertragsstrafegesicherten Unterlassungserklärung gegenüber der
Klägerin zur künftigen Unterlassung verpflichten wolle, jedoch eine
etwa ergehende einstweilige Verfügung gegen sich gelten lassen
werde. Die Klägerin erwirkte daraufhin unter dem Datum des 4. April
1996 beim Landgericht Köln zum Aktenzeichen 84 O 26/96 im
Beschlußverfahren eine einstweilige Verfügung, mit welcher der
Beklagten die vorbezeichnete Werbung untersagt wurde.
Mit Schreiben vom 24. April 1996, hinsichtlich dessen Inhalts im
einzelnen auf die Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 8 f d.A.)
verwiesen wird, erklärte die Beklagte sodann, daß sie die
vorbezeichnete einstweilige Verfügung unter Verzicht u. a. auf die
Rechte aus den "...§§ 924,926,927 ZPO (Widerspruch, Frist
zur Erhebung der Hauptklage, Aufhebung wegen veränderter Umstände,
soweit diese zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung vorliegen)
..." als endgültige und materiellrechtlich verbindliche Regelung
zwischen den Parteien anerkenne. In einem Zusatz führte die
Beklagte weiter aus:
"Erneut wird klargestellt, daß die
einstweilige Verfügung nur räumlich begrenzt insofern Gültigkeit
besitzt, als Ihre Mandantschaft geltend machen kann, durch einen
eventuellen späteren Verstoß unmittelbar verletzt zu sein oder
geltend machen kann, daß die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Ziff.
1 UWG vorliegen."
Die Klägerin, welche die mit diesem Zusatz versehene
Abschlußerklärung der Beklagten nicht für ausreichend hält, um der
Unterlassungsverfügung die gleichen Wirkungen wie diejenigen eines
in einem Hauptsachverfahren erstrittenen Verbotstitels zu
verschaffen, nimmt die Beklagte nunmehr mit der vorliegenden, als
Hauptsache zu dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren
betriebenen Klage auf Unterlassung der als Verstoß gegen § 3 UWG
beanstandeten Werbung in Anspruch.
Die nur räumlich begrenzt abgegebene Abschlußerklärung, so hat
die Klägerin hierzu geltend gemacht, sei nicht geeignet, sie
hinsichtlich des verfolgten Unterlassungsanspruchs klaglos zu
stellen, mithin ein Hauptsacheverfahren überflüssig werden zu
lassen. Denn ihr - der Klägerin - Unterlassungsinteresse gehe über
das räumliche Gebiet hinaus, in dem sich die Parteien dieses
Rechtsstreits unmittelbar gegenüber stehen und erstrecke sich auf
das gesamte Bundesgebiet. Im übrigen sei die unter Hinweis auf die
"Anspruchsgrundlagen des UWG" abgegebene Erklärung auch inhaltlich
zu unbestimmt und lasse den Umfang des "ausgesprochenen Verbots"
nicht hinreichend erkennen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei
Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festsetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht
beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall
höchstens DM 500.000.-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei
Jahre) zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken
des Wettbewerbs Artikel der Telekommunikation unter Hinweis auf
eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zu
bewerben, soweit diese nicht der letzten ehemals gültigen
unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers entspricht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Klage bereits für unzulässig gehalten. Denn
angesichts des - unstreitigen - Umstands, daß sie, die Beklagte,
bis zum rechtskräftigen Abschluß zweier weiterer, ihrer Ansicht
nach präjudizieller Rechtsstreitigkeiten (31 O 435/96 LG Köln = 6 U
29/96 OLG Köln und 31 O 652/95 LG Köln = 6 U 114/96 OLG Köln), in
denen ebenfalls nur räumlich begrenzt abgegebene Abschluß- und
Unterlassungsverpflichtungerklärungen von den zum jeweiligen
Unternehmensverbund der Parteien gehörenden dortigen Beteiligten
kontrovers gewürdigt worden seien, in der streitgegenständlichen
Auseinandersetzung auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe,
fehle der vorliegenden Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Jedenfalls
aber, so hat die Beklagte weiter vertreten, sei die Klage auch
unbegründet, da die mit Schreiben vom 24. April 1996 abgegebene
Abschlußerklärung die Wiederholungsgefahr bezüglich der
beanstandeten Werbung beseitigt habe. Der Unterlassungsanspruch der
Klägerin habe sich von vorneherein nur auf den örtlich begrenzten
Raum erstrecken können, in welchem sich die Parteien tatsächlich
als Konkurrenten begegnen.
Mit Urteil vom 20. Februar 1997, auf welches zur näheren
Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage
in der Fassung eines an die konkrete Verletzungsform angepaßten
Verbotstenors stattgegeben. Der Klage, so hat das Landgericht zur
Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, sei das
Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen, da die Klägerin nicht
verpflichtet sei, den Ausgang der beiden vorbezeichneten Verfahren
6 U 29/96 und 6 U 114/96 vor dem OLG Köln, in denen es um die
identische Rechtsfrage gehe, abzuwarten. Die Klage sei weiter auch
begründet. Die angegriffene Werbung der Beklagten mit einer nicht
mehr gültigen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers
stelle sich als irreführend im Sinne von § 3 UWG dar. Die für den
hieraus folgenden Unterlassungsanspruch der Klägerin
vorauszusetzende Wiederholungsgefahr sei dabei auch nicht durch die
beklagtenseits mit Schreiben vom 24. April 1996 abgegebene
Abschlußerklarung in Wegfall gebracht worden. Eine solche Wirkung
habe die erwähnte Abschlußerklärung nicht zeitigen können, weil die
Beklagte darin den Unterlassungsanspruch der Klägerin habe räumlich
begrenzen wollen. Aus vom Landgericht im einzelnen dargestellten
Gründen stehe der Klägerin aber als durch die angegriffene
Werbemaßnahme unmittelbar verletzter Wettbewerberin selbst dann ein
räumlich unbeschränkter Unterlassunsganspruch zu, wenn sich die
Parteien nur in einem regional begrenzten Raum als
Wettbewerberinnen gegenübertreten.
Gegen dieses, ihr am 12. März 1997 zugestellte Urteil hat die
Beklagte am 11. April 1997 Berufung eingelegt, die sie mittels
eines am 18. September 1997 - nach entsprechender Fristverlängerung
- eingegangenen Schriftsatzes fristgerecht begründet hat.
Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im
übrigen hält die Beklagte insbesondere an ihrem mit der Berufung
noch vertieften Standpunkt fest, daß durch die Abschlußerklärung
vom 24. April 1996 eine etwaige Wiederholungsgefahr entfallen sei.
In der Abschlußerklärung komme ihr - der Beklagten - ernsthafter
Unterlassungswille zum Ausdruck, so daß es des Klageverfahrens
nicht bedurft habe. Die in diese Erklärung aufgenommene
"Klarstellung" entspreche der Rechtslage und bedeute keine die
Ernsthaftigkeit des Unterlassungswillens in Frage stellende
Bedingung oder Einschränkung. Denn die Verfolgung der sich aus dem
Unterlassungstitel gegen sie - die Beklagte - ergebenden
Unterlassungsansprüche sei beschränkt auf die
Wettbewerbshandlungen, für welche die Klägerin - sei es als
unmittelbar Verletzte, sei es als gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG
Berechtigte - aktivlegitimiert sei. Diesen Kriterien entspreche
aber die streitgegenständliche Abschlußerklärung in jeder Hinsicht,
indem der "klarstellende" Zusatz auf die spätere Verfolgbarkeit
aufgrund eines "eventuellen späteren Verstoßes" abstelle und die
Verfolgbarkeit wegen eines späteren Verstoßes davon abhängig mache,
ob die Klägerin als Gläubigerin unmittelbar verletzt ist oder die
Voraussetzungen es § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG erfüllt sind. Darüber
hinaus, so gibt die Beklagte zum Zwecke der Rechtsverteidigung zu
bedenken, wohne ihrer Ansicht nach aber auch dem
Unterlassunsganspruch selbst von vorneherein eine regionale
Begrenzung inne. Denn bei den M.-Markt-Gesellschaften, und diesen
sei - wie unstreitig ist - die Klägerin zuzurechnen, handele es
sich um jeweils regional oder lokal tätige, rechtlich selbständige
Unternehmen, die einerseits ausschließlich ihre eigenen -
regionalen oder lokalen - Interessen wahrnehmen würden,
andererseits ausschließlich in diesem räumlichen Wirkungskreis
"unmittelbar verletzt" oder im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG
betroffen sein könnten. Damit sei aber auch die
Anspruchsberechtigung/Aktivlegitimation nicht bundesweit, sondern
entsprechend der "unmittelbaren Verletzung und/oder konkreten
Betroffenheit" lokal oder regional begrenzt. Bestehe damit aber
eindeutig für die von vorneherein unbegrenzte, bundesweite
Geltendmachung eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs keine
Aktivlegitimation, dann fehle es denknotwendig an einem
entsprechenden unbeschränkten/bundesweiten gesetzlichen
Unterlassungsanspruch, was sich aber bereits in dem etwa
auszusprechenden gerichtlichen Verbot selbst enstprechend
niederschlagen müsse.
Da somit nach Auffassung der Beklagten das landgerichtliche
Urteil keinen Bestand haben kann, verlangt die Beklagte die am 16.
April 1997 auf den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Köln
vom 18. März 1997 an die Klägerin geleisteten Zahlungen in Höhe von
insgesamt 4.871.72 DM ersetzt.
Die Beklagte beantragt,
1. das am 20. Februar 1997 verkündete
Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (84 O
46/96) abzuändern und die Klage abzuweisen;
2. die Klägerin zu verurteilen, an sie
- die Beklagte - 4.871,72 nebst 4 % Zinsen seit dem 16. April 1997
zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist die
Abschlußerklärung vom 24. April 1996 nicht geeignet, die
Wiederholungsfahr entfallen zu lassen. Das gelte im Grundsatz schon
deshalb, weil die Wirkung einer Abschlußerklärung, mit welcher aus
dem vorlaufigen Verfügungstitel ein "endgültiger" gemacht werden
solle, das Rechtsschutzbedürfnis für die Hauptsacheklage entfallen
lasse. Jedenfalls die konkret zu beurteilende Abschlußerklärung der
Beklagten vom 24. April 1996 könne aber solche Folgen nicht nach
sich ziehen. Denn diese Erklärung unterstelle, daß mit der
einstweiligen Verfügung nur ein räumlich begrenzter
Unterlassungsanspruch zugesprochen und tituliert worden sei. Die
Formulierung des eingangs erwähnten Zusatzes der Beklagten lasse
dabei zwar zwei Verständnismöglichketen zu, nämlich einmal
dahingehend, daß der titulierte gesetzliche Unterlassunsganspruch
selbst räumlich begrenzt sei, und zum anderen, daß bei einem
späteren Verstoß die einstweilige Verfügung jedenfalls nur räumlich
begrenzt wirken könne. Letzlich könne es aber dahinstehen, welche
dieser beiden in Betracht kommenden Interpretationen der
Abschlußerklärung beizumessen sei, da beide Möglichkeiten das
Rechtsschutzbedürfnis der vorliegenden Hauptsacheklage bzw. - von
der Auffassung der Beklagten ausgehend - die Wiederholungsgefahr
unberührt ließen: Eine räumliche Begrenzung des gesetzlichen
Unterlassungsanspruchs selbst komme nicht in Betracht. Letzterer
bestehe vielmehr so weit, wie das Gesetz wirke, also bundesweit.
Weder die Klageberechtigung des unmittelbar Verletzen, noch die
sich aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG herleitende Klageberechtigung
könnten eine räumliche Beschränkung des Unterlassunsganspruchs
selbst rechtfertigen, da die Klagebefugnis nicht auf die Reichweite
des materiellrechtlichen Unterlasssungsanpruchs durchschlage.
Gleiches gelte, wenn man die in der Abschlußerklärung zum Ausdruck
gebrachte räumliche Begrenzung auf die spätere Verfolgung des (als
solcher unbeschränkt) titulierten Unterlassungsanspruchs beziehen
wolle. Denn sie - die Klägerin - habe Anspruch auf einen
endgültigen Titel, d.h. einen solchen, der den einstweiligen
Verfügungstitel insgesamt endgültig mache. Eine Abschlußerklärung,
die sich daher mit dem Umfang des Verfügungstitels nicht decke,
habe diese Wirkung aber nicht und sei daher nicht ausreichend.
Hinsichtlichtlich der weiteren Einzelheiten im erst- und
zweitinstanzlichen Vorbringen der Parteien wird auf die zwischen
ihnen jeweils gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
Gründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist insgesamt
zulässsig und auch in der Sache erfolgreich.
Das Rechtsmittel der Beklagten führt zu der aus der
Urteilsformel ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Urteils.
Denn die auf Unterlassung der beanstandeten Werbung gerichtete
Klage war zwar ungeachtet der in Rede stehenden Abschlußerklärung
der Beklagten vom 24. April 1996 zulässig (vgl. nachfolgend unter
I. 1.). Da das letztgenannte, in Verbindung mit dem sonstigen
Verhalten der Beklagten zu sehende Schreiben im Streitfall jedoch
die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch materiell
vorauszusetzende Wiederholungsfeahr entfallen ließ, erweist sich
die Klage danach aber als unbegründet (vgl. nachfolgend unter I.
2.). Hieraus folgt wiederum zugleich die Berechtigung des im Wege
des Inzidentantrags nach Maßgabe von § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO
geltend gemachten Schadensersatzanspruchs der Beklagten, mit
welchem diese die Erstattung der von ihr auf den
Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Köln vom 18. März 1997
geleisteten Zahlung verlangt (vgl. nachfolgend unter II.).
I.
1. Die als Hauptsache zu dem vorangegangenen einstweiligen
Verfügungsverfahren 84 O 26/96 (LG Köln) erhobene Klage ist
zulässig; ihr ist insbesondere nicht im Hinblick auf das Schreiben
der Beklagten vom 24. April 1996 das Rechtsschutzbedürfnis
abzusprechen. Im gegebenen Zusammenhang bedarf es dabei nicht der
Entscheidung, ob die in diesem Schreiben enthaltenen Erklärungen
der Beklagten ausreichen, um die von der Klägerin in dem
vorbezeichneten Verfügungsverfahren wegen des im übrigen
unzweifelhaften Wettbewerbsverstoßes erwirkte
Unterlassungsverfügung ebenso effektiv und dauerhaft werden zu
lassen, wie einen in einem Hauptsacheverfahren erwirkten Titel.
Allerdings ist es richtig, daß nach der in Rechtsprechung und
Literatur vorherrschenden und nach Auffassung des Senats auch
grundsätzlich überzeugenden Meinung die Abgabe einer
Abschlußerklärung, die den Gläubiger so stellt, als hätte er statt
des vorläufigen (Verfügungs-) Titels einen endgültigen
(Hauptsache-)Titel, das Rechtsschutzinteresse für eine
Hauptsacheklage beseitigt (vgl. BGH WRP 1989,
480/481-"Mietwagenmitfahrt"-; BGH WRP 1991, 97/98 f
-"Abschlußerklärung"-; OLG Karlsruhe, WRP 1993, 43; Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, Kap. 43, Rdn. 11 und
Kap. 7 Rdn. 17; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Auflage,
Rdn. 102 zu § 25 UWG; Köhler/Piper, UWG, Rdn. 77 zu § 25 UWG;
Gloy/Spätgens, Handbuch des Wettbewerbsrechts, § 92 Rdn. 10). Nach
einer anderen Auffassung soll hingegen unter diesen Voraussetzungen
die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr
entfallen sein (OLG Hamburg GRUR 1984, 889/890; OLG Hamm NJW RR
1991, 236/237). Dieser Streit um die prozessualen und materiellen
Auswirkungen der Abschlußerklärung kann jedoch im vorliegenden
Entscheidungszusammenhang offenbleiben, weil der hier zu
beurteilende Streitfall Besonderheiten aufweist, die der
Hauptsacheklage auch unter Berücksichtigung der vorstehend
dargestellten herrschenden Meinung ein Rechtsschutzinteresse
verschaffen. Denn die Parteien streiten vorliegend gerade darum, ob
das Schreiben der Beklagten vom 24. April 1996 inhaltlich den
Anforderungen an ein Abschlußschreiben genügt, mithin geeignet ist,
dem Verfügungstitel die Wirkungen eines Hauptsachetitels zu
verschaffen. Bei dieser Sachlage hat aber die den Standpunkt
einnehmende Klägerin, daß dem Schreiben die für eine
Abschlußerklärung erforderliche Qualität und daher eine in
Bestandskraft und Wirkung einem entsprechenden Hauptsachetitel
gleichwertige Regelung fehle, jedenfalls ein rechtlich
anerkennenswertes Interesse daran, diese Frage im Rahmen der
Hauptsacheklage zur Óberprüfung zu stellen. Das
Rechtschutzbedürfnis für eine Hauptsacheklage fehlt oder entfällt
danach zwar regelmäßig dort, wo eine den inhaltlichen Anforderungen
einer Abschlußerklärung unzweifelhaft genügende Erklärung des
Unterlassungsschuldners zu einem Verfügungstitel vorliegt. In den
Fällen jedoch, in denen - wie hier - mit dem Streit über die
räumliche Reichweite des titulierten Unterlassungsanspruchs oder
jedenfalls der Möglicheit seiner Verfolgung auch Unklarheiten über
den Inhalt und die Tragweite der Abschlußerklärung , vor allem
deren Kongruenz mit dem in der einstweiligen Verfügung
ausgesprochenen Verbot, bestehen, kann der Hauptsacheklage nicht
das Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden (vgl. BGH WRP 1989,
572/ 574 -"Bioäquvalenz-Werbung"-). Denn in dieser
Sachverhaltskonstellation ist gerade unsicher, ob der Gläubiger mit
der einstweiligen Verfügung bereits einen dem Hauptsachetitel in
Bestand und Wirkungen gleichwertigen Verbotstitel in Händen hält
und sich das Erwirken eines Hauptsachetitels daher als überflüssig
erweist, so daß dem Gläubiger ein schutzwürdiges Interesse an der
Weiterverfolgung seines Unterlassungsbegehrens im Rahmen der
Hauptsacheklage dann nicht abgesprochen werden kann.
2. Die nach alledem zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
Daß die verfahrensbetroffene Werbung geeignet ist, zumindest
einen nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs in
wettbewerblich relevanter Weise im Sinne von § 3 UWG in die Irre zu
führen, kann dabei zwar keinem Zweifel unterliegen und wird von der
Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Im gegebenen Fall ist
jedoch die für einen Unterlassungsanspruch als weitere materielle
Anspruchsvoraussetzung erforderliche Wiederholungsgefahr nicht
(mehr) gegeben. Denn nach dem Verhalten der Beklagten ist
ausreichend sichergestellt, daß die wettbewerbliche
Verletzungshandlung künftig unterbleibt.
Im Grundsatz ist zwar - wie dies auch der erkennende Senat in
ständiger Rechtsprechung vertritt - davon auszugehen, daß die
Wiederholungsgefahr nur dann entfällt, wenn der Verletzer in bezug
auf die Verletzungshandlung eine durch ein
Vertragsstrafeversprechen hinreichend gesicherte, vorbehalts- und
bedingungslose Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt, und daß
nur in engen Grenzen ohne eine derartige Unterwerfung ein Fortfall
der Wiederholungsfahr anzuerkennen ist (vgl. BGH WRP 1996, 199
-"Wegfall der Wiederholungsgefahr I"-; Teplitzky, a. a. O., Kap. 7,
Rdn. 4 und 6 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Den hier zu
beurteilenden Streitfall kennzeichnen jedoch besondere Umstände,
die eine solche Ausnahme rechtfertigen. Die Frage, ob die im Falle
eines begangenen Wettbewerbsverstoßes zu vermutende
Wiederholungsgefahr entfallen ist, entscheidet sich dabei
maßgeblich danach, ob der Verletzer ein rechtlich relevantes
Verhalten zeigt, das ernsthaft und zuverlässig auf die künftige
Unterlassung des Wettbewerbsverstoßes schließen läßt ( vgl.
Gloy/Spätgens, a. a. O., § 81 Rdn. 57 m. w. N. ).
Das ist hier auf Seiten der Beklagten auch ohne Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungerklärung der Fall.
Allerdings folgt dieses Ergebnis nicht schon allein aus der
beklagtenseits mit Schreiben vom 24. April 1996 abgegebenen
Abschlußerklärung. Unabhängig von der in Rechtsprechung und
Literatur kontrovers beantworteten Frage, ob eine Abschlußerklärung
im Grundsatz überhaupt geeignet ist, die materielle
Anspruchsvoraussetzung der Wiederholungsgefahr zu beseitigen (vgl.
Teplitzky, a. a. O., 7. Kapitel, Rdn. 17 mit weiteren Nachweisen),
kommt dem verfahrensbetroffenen Schreiben der Beklagten für sich
genommen diese Wirkung im gegebenen Fall jedenfalls schon deshalb
nicht zu, weil es den inhaltlichen Anforderungen an eine
Abschlußerklärung nicht genügt. Denn die Abschlußerklärung muß sich
mit dem vorliegenden Verfügunstitel decken und darf insbesondere
keine dessen Gleichstellung mit einem endgültigen Hauptsachetitel
entgegenstehenden Bedingungen und Vorbehalte machen (Teplitzky,
a.a.O., 43. Kapitel, Rdn. 13; Gloy/Spätgens, a.a.O., § 92 Rdn.
10). Letzeres ist bei dem hier zu beurteilenden Schreiben der
Beklagten vom 24. April 1996 jedoch der Fall.
Zwar rechtfertigt sich diese Wertung nicht bereits im Hinblick
auf den die streitige räumliche Begrenzung formulierenden
"klarstellenden" Zusatz der Beklagten. Die in diesen Zusatz
eingestellte Formulierung, wonach die einstweilige Verfügung nur
räumlich begrenzt insofern Gültigkeit besitze, als die Klägerin
geltend machen könne, durch einen etwaigen späteren Verstoß
unmittelbar verletzt oder nach Maßgabe von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG
anspruchsberechtigt zu sein, macht deutlich, daß die Beklagte damit
lediglich für die sich aus dem Verfügungstitel ergebende
Möglichkeit der künftigen Verfolgung klargestellt wissen wollte,
daß die Klägerin hierfür dann aktivlegitimiert sein müsse. Damit
war folglich nicht der Bestand und die Wirkung des titulierten
Unterlassunsganspruchs selbst, sondern dessen
Vollstreckungsmöglichkeit betroffen. Der solcherart zu verstehende
Zusatz der Beklagten formuliert damit aber eine nach der
Rechtsprechung des Senats in jedem Fall, also auch bei einem
Hauptsachetitel, ohnehin zu beachtende Voraussetzung und kann
folglich die Gleichstellung des einstweiligen Verfügungstitels mit
einem Hauptsachetitel nicht beeinträchtigen. Denn wie der
erkennende Senat in den zu den Verfahren 6 U 114/ 96 und 6 U 29/96
ergangenen Entscheidungen jeweils vom 29. August 1997 (MD 1997,
1227 und 1236) im einzelnen ausgeführt hat, ist den u.a. mit § 13
Abs. 2 UWG n.F. eingetretenen Einschränkungen der Verfolgbarkeit
von Unterlassungsansprüchen und den diesen zugrundeliegenden
gesetzgegeberischen Erwägungen dadurch angemessen Rechnung zu
tragen, daß die Verfolgung des sich aus einem räumlich unbegrenzt
ausgesprochenen Titel ergebenden Verbots beschränkt ist auf
Wettbewerbshandlungen des Schuldners, für welche der Gläubiger -
sei es als unmittelbar Verletzter, sei es als gemäß § 13 Abs. 2 Nr.
1 UWG Berechtigter - aktivlegitimiert ist.
Durchgreifende Bedenken gegen die Gleichstellung des
Verfügungstitels mit einem Hauptsachetitel ergeben sich jedoch in
inhaltlicher Hinsicht aus dem in dem Schreiben vom 24. April 1996
erklärten Verzicht der Beklagten auf die Rechte aus § 927 ZPO. Zur
Frage, ob neben dem Verzicht auf die Rechte aus den §§ 936,924,926
ZPO darüber hinaus auch ein völliger oder nur ein eingeschränkter
Verzicht auf das Aufhebungsrecht nach Maßgabe von §§ 936,927 ZPO
erforderlich ist, um eine hinreichende Abschlußerklärung des
Schuldners annehmen zu können, besteht zwar kein einheitlicher
Meinungsstand (vgl. Teplitzky, a.a.O., 43. Kapitel, Rdn. 5 - 8
m.w.N.). Óbereinstimmung besteht jedoch dahin, daß jedenfalls die
Einrede der zwar erst später eintretenden, aber vorher bereits
angelegten Verjährung von dem Verzicht auf die Rechte aus § 927 ZPO
erfaßt sein muß (vgl. Teplitzky, a.a.O.; Baumbach/Hefermehl, a.a.O.
Rdn. 100 zu § 25 UWG). Diese inhaltliche Qualität weist die hier in
Rede stehende Abschlußerklärung der Beklagten jedoch nicht auf.
Denn die Beklagte hat darin auf die "...Aufhebung wegen veränderter
Umstände, soweit diese zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung
vorliegen" verzichtet. Die Einrede der Verjährung war von diesem
Verzicht nicht erfaßt, wie u. a. der Umstand belegt, daß die
Beklagte in den beiden Schreiben vom 4. Juni 1996 und vom 5. Juni
1996 (Anlagen B 1 und B 2 zur Klageerwiderung vom 4. November 1997)
bis nach dem rechtskräftigen Abschluß der beiden vorerwähnten
Verfahhren 6 U 29/96 (31 O 435/95 LG Köln) und 6 U 114/95 (31 O
652/95 LG Köln) auf die Einrede der Verjährung im Streitfall
verzichtet hat. Dieser befristete Verzicht auf die Einrede der
Verjährung hätte sich aber erübrigt, wenn die Beklagte in den im
Schreiben vom 24. April 1996 erklärten Verzicht auf die Rechte aus
§ 927 ZPO auch die Einrede der Verjährung einbezogen hätte. Dies
würdigend, ist aber das Schreiben der Beklagten vom 24. April 1996,
welches den inhaltlichen Anforderungen an eine Abschlußerklärung
nicht genügt, für sich allein auch nicht geeignet, um den
ernsthaften und endgültigen Unterlassungswillen der Beklagten zu
dokumentieren, mithin sicherzustellen, daß die mit der
einstweiligen Verfügung verbotene Wettbewerbshandlung auch künftig
zuverlässig unterbleibt.
Letzteres ergibt sich mit hinreichender Sicherheit aber bei
einer das übrige Verhalten der Beklagten einbeziehenden
Gesamtwürdigung. Denn die Beklagte hat bereits auf die
vorprozessuale Abmahnung der Klägerin erklärt, eine etwa ergehende
einstweilige Verfügung gegen sich gelten lassen zu wollen. Diese,
erkennbar von der vordergründigen Erwägung getragene Erklärung,
eine im Falle der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung
verwirkte Vertragsstrafe nicht der Klägerin zukommen zu lassen, in
Verbindung mit dem weiteren Umstand, daß die Beklagte sich im
Verlauf des Rechtsstreits nicht auf die Einrede der Verjahrung
berufen hat, sondern im Gegenteil selbst sogar von einem
unbeschränkten Verzicht auf die Rechte aus § 927 ZPO ausgeht (vgl.
Schriftsatz vom 19. Januar 1998, dort Seite 6 unten = Bl. 148 d.A.)
in Verbindung schließlich mit den im Schreiben vom 24. April 1996
im übrigen enthaltenen Erklärungen, stellt aber insgesamt die
künftige Unterlassung der beanstandeten Wettbewerbshandlung sicher.
Denn auch wenn das Schreiben der Beklagten vom 24. April 1996 sowie
die weiteren beschriebenen Verhaltensweisen jeweils isoliert
betrachtet nicht ausreichen, um ernsthaft und zuverlässig auf das
künftige Wohlverhalten der Beklagten in bezug auf den
verfahrensbetroffenen Wettbewerbsverstoß schließen zu lassen,
ergibt sich dieser Schluß aber aus einer das Ineinandergreifen
dieser Einzelumstände würdigenden Gesamtschau des Verhaltens der
Beklagten, welches daher insgesamt die Wiederholungsgefahr
entfallen läßt.
II.
Da das landgerichtliche Urteil aus den vorstehenden Gründen
abzuändern ist, erweist sich auch das Zahlungsbegehren der
Beklagten als begründet. Der Beklagten steht gemäß § 717 Abs. 2 ZPO
dem Grunde nach der damit geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des
durch die Vollstreckung des abgeänderten landgerichtlichen Urteils
entstandenen Schadens zu, welcher sich der Höhe nach auf die auf
den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts vom 18. März 1997
unstreitig am 16. April 1997 geleistete Zahlung beläuft.
Der ebenfalls geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß § 717 Abs.
2 Satz 2 letzter Halbsatz ZPO i.V.m. den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB
berechtigt.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre
Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert
sich am Wert des Unterliegens der Klägerin im vorliegenden
Rechtsstreit.
OLG Köln:
Urteil v. 17.04.1998
Az: 6 U 62/97
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/8b8f8cefb453/OLG-Koeln_Urteil_vom_17-April-1998_Az_6-U-62-97