Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Urteil vom 23. September 2004
Aktenzeichen: L 2 KR 13/04

(LSG Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 23.09.2004, Az.: L 2 KR 13/04)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.12.2003 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 751,87 Euro zu zahlen. Die auf Gewährung von Prozesszinsen gerichtete Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung bereits gezahlter Krankenhausvergütung für eine Leistung nach der Fallpauschale (FP) 16.02.

Das von der Beklagten betriebene Kreiskrankenhaus H ist in den Krankenhausplan des Landes NRW aufgenommen. Die Beklagte ist Mitglied der Krankenhausgesellschaft NRW.

Die damals bei der Klägerin Versicherte S W wurde am 18.06.1996 im Kreiskrankenhaus H von Zwillingen entbunden. Der Zwilling D W wurde noch am Tag der Entbindung wegen der Hauptdiagnose "Verzögertes fetales Wachstum und fetale Mangelernährung. Lightfordates ohne Angabe einer fetalen Mangelernähung" (ICD 764.0) von der gynäkologischen in die pädiatrische Abteilung des Kreiskrankenhauses H verlegt, wo er bis zum 23.07.1996 (Entlassungstag) verblieb. Die Beklagte stellte für die Behandlung die Fallpauschale 16.02 (Risikogeburt ab 225. bis 259. Schwangerschaftstag, ohne verlegungsrelevante Diagnose; Versorgung des Frühgeborenen, außer bei einer verlegungsrelevanten Krankheitsart oder bei Intensiv-Versorgung) und für die Behandlung in der pädiatrischen Abteilung vom 18.06. bis 22.07.1996 jeweils tagesgleiche Basis- und Abteilungspflegesätze in Rechnung. Die Klägerin bezahlte den gesamten Rechnungsbetrag.

Mit am 28.12.2000 beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf eingegangener Klage vom 20.12.2000 "wegen: Erstattung von Vergütungen für Krankenhausleistungen" kündigte die Klägerin den Antrag an, die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 25.501,65 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen: Die Klagebegründung erfolge mit gesondertem Schriftsatz. Mit am 21.02.2001 eingegangenem Schreiben vom "12.02.2000" (richtig und im Folgenden auch so angegeben: 2001) begründete sie ihre Klage mit Ansprüchen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen in insgesamt 15 Behandlungsfällen und nannte als Anspruchsgrundlage den öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch. Aus der beigefügten Aufstellung ergab sich für den hier streitigen Abrechnungsfall mit der Begründung "Kind selbst in Behandlung (Zwillinge)" ein Rückforderungsbetrag von 1470,53 DM. In der ebenfalls beigefügten Rechnung der Beklagten vom 15.07.1996 ist als Aufnahmedatum der 18.06.1996 und als Leistungsbeschreibung "FP 16.02 Risiko-Geburt vom 18.06.1996 bis 18.06.1996" aufgeführt. Da das Kind D unmittelbar nach der Entbindung in die Pädiatrie verlegt und dort versorgt wurde, sei die Fallpauschale 16.02 tatsächlich nicht abrechenbar. Die Klage genüge den Anforderungen des § 92 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und habe deshalb die Verjährung unterbrochen.

Das SG Düsseldorf hat den Rechtsstreit an das SG Köln verwiesen (Beschluss vom 11.04.2001). Dieses hat die einzelnen Behandlungsfälle, für die Erstattungsansprüche geltend gemacht wurden, getrennt und als separate Klageverfahren bearbeitet.

Für die Klägerin ist im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben. Durch die Klage vom 28.12.2000 sei die Verjährung nicht unterbrochen worden, da eine Substantiierung der einzelnen Klageforderungen zu spät, nämlich erst mit der am 21.02.2001 eingegangener Klagebegründungsschrift erfolgt sei. Im Übrigen habe sie die Fallpauschale 16.02 zu Recht abgerechnet. Es sei nicht erforderlich, dass das neugeborene Kind einen vollen Kalendertag in der Säuglingsabteilung verbleibe. Schließlich sei die Beklagte mit ihren späten Einwendungen gegen die Abrechnung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nach Treu und Glauben ausgeschlossen.

Das SG hat die Klage abgewiesen: Die streitige Forderung sei mit Ablauf des 31.12.2000 verjährt. Die am 28.12.2000 beim SG Düsseldorf eingegangene Klage habe die Verjährung nicht unterbrochen. Mit dieser Klage sei der Streitgegenstand nicht ausreichend bestimmt worden. Eine - aus Gründen der Rechtssicherheit notwendige - Individualisierung sei auch nicht mit Hilfe einer Verwaltungsakte möglich gewesen, da die Klägerin eine solche während des gesamten Verfahrens nicht übersandt habe. Die später nachgeholte Individualisierung sei ohne Belang, da die einmal abgelaufene Verjährung nicht wieder rückgängig gemacht werden könne. Für den Schuldner müsse bereits bei Klageerhebung erkennbar sein, um welche konkrete Forderung es sich handele. Ansonsten könnten Verjährungsfristen dadurch umgangen werden, dass erst zu einem späteren Zeitpunkt dargelegt werde, worauf sich die Klage beziehe (Urteil vom 09.12.2003).

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Die Forderung sei nicht verjährt, da die Klage die Verjährung unterbrochen habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.12.2003 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, 751,87 Euro an sie zu zahlen nebst 4% Zinsen ab Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Überdies bestehe die Forderung nicht, da sie zutreffend abgerechnet habe.

Der Senat hat die Krankenakten betreffend die Behandlung des D van Bruck beigezogen. Für die Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der von der Klägerin geltend gemachte (Rück-)Zahlungsanspruch ist begründet.

Bei einer auf Rückzahlung zu Unrecht geleisteter Behandlungskosten gerichteten Klage einer Krankenkasse gegen den Träger eines Krankenhauses handelt es sich - wie bei der Zahlungsklage des Trägers gegen die Krankenkasse - um einen Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (ständige Rechtsprechung des BSG zur Zahlungsklage des Krankenhausträgers seit BSGE 86, 166, 167f = SozR 3-2500 § 112 Nr 1, zuletzt BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 1). Die Klage ist mithin als allgemeine Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs 5 SGG), so dass ein Vorverfahren nicht durchzuführen und die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten war.

Sie ist auch begründet. Der geltend gemachte Anspruch ist als öffentlich- rechtlicher Erstattungsanspruch gegeben.

Beim öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein übergesetzliches, eigenständiges materiellrechtliches Rechtsinstitut, das im Bereich des öffentlichen Rechts dazu dient, eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage auszugleichen. Er ist als solcher im allgemeinen Verwaltungsrecht entwickelt worden und gilt gleichermaßen im Sozialrecht, wo er zB in §§ 50, 102 ff Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, 42 Abs 2 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), aber auch in § 118 Abs 4 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch und § 96 Abs 4 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch spezialgesetzliche Ausprägungen erfahren hat (vgl BSG USK 8447 und 8663; BSG SozR - 2500 § 85 Nr 3; BSGE 80, 1 ff = SozR 3 - 5545 § 19 Nr 2; BSGE 82, 239 ff = SozR 3 -2600 § 118 Nr 3; siehe auch bereits BSGE 14, 59 ff = SozR Nr 1 zu § 14 BVG; BSG SozR Nr 21 zu § 29 RVO und BSG SozR 2200 § 1301 Nr 9 = USK 78169).

Dieser allgemeine öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch ist gegeben, wenn im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht worden oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind (BSG SozR 2200 § 368 f Nr 11; BSGE 69, 158 ff = SozR 3 -1300 § 113 Nr 1 mwN; BSG SozR 3 - 2500 § 85 Nr 3). Zwischen den Beteiligten besteht ein öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis. Es geht nämlich um die Erstattung von Leistungen, die die Beklagte auf der Grundlage von § 109 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) iVm mit dem - damals noch - maßgeblichen Vertrag nach § 112 Abs 2 Nr 1 SGB V vom 30.01.1992 (im Folgenden: Vertrag) erbracht hat. Den öffentlichrechtlichen Charakter dieses Leistungsverhältnisses hat der Gesetzgeber durch § 69 Satz 2 SGB V idF des Artikel 1 Nr 26 GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 20.12.1999 (BGBI l, Seite 2626 ff) ausdrücklich klargestellt.

Die Klägerin hat im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses auch zu Unrecht DM 1.470,53 (= Euro 751,87) an die Beklagte gezahlt. Dabei kann der Senat offen lassen, ob - wovon die Beteiligten offenbar einvernehmlich ausgehen - ansonsten alle Anspruchsvoraussetzungen eines Vergütungsanspruchs für die stationäre Behandlung des damals bei der Beklagten Versicherten D van den Brück gegeben sind. Gegenstand eines solchen Vergütungsanspruchs ist jedenfalls nicht die von der Beklagten in Rechnung gestellte FP 16.02. Diese ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut für die Versorgung eines Frühgeborenen bei einer verlegungsrelevanten Krankheitsart nicht zu leisten. Eine solche lag aber hier aufgrund der Diagnose "verzögertes vitales Wachstum und vitale Mangelernährung. Lightfordates ohne Angabe einer vitalen Mangelernährung" vor und hat auch tatsächlich noch am Tage der Entbindung zur Verlegung und Weiterbehandlung in der pädiatrischen Abteilung geführt. Vor dem Hintergrund, dass der - maßgebliche (vgl. BSG SozR 4 - 5565 § 14 Nr 2; BSG SozR 3 - 5565 § 15 Nr 1) - Wortlaut hier eindeutig gefasst ist, sieht der Senat keinen Anknüpfungspunkt für die Richtigkeit der von der Beklagten vertretenen abweichenden Auffassung. Ob dies gleichermaßen für die ab dem 01.01.1997 geltende abweichende FP-Definition der FP 16.02 gilt, kann offen bleiben (siehe dazu Hessisches LSG, Urteil vom 19.02.2004, Aktenzeichen (Az): L 14 KR 848/01, derzeit anhängig beim BSG unter dem Az B 3 KR 18/04 R; Dietz/Bofinger Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzordnung und Folgerecht. Kommentare. Band 1. Stand Oktober 2003. Hinweise zu Fallpauschalen und Sonderentgelten, Nr 17, Ziffern 2,5,6 und 10 = S 647: Entscheidend sei, ob es sich um ein von Anfang an krankes Neugeborenes handelt).

Die Beklagte kann dagegen nicht einwenden, die Klägerin habe durch die erfolgte Zahlung einen bestehenden Anspruch konkludent anerkannt und sei deshalb mit einem Erstattungsanspruch ausgeschlossen. Denn mit ihrer vertragsgerechten Zahlung (§17 Abs 1 des Vertrags) nach Rechnungslegung (§ 16 des Vertrags) hat sich die Klägerin nicht der Möglichkeit begeben, die Rechnung im Nachhinein zu beanstanden. Diese Beanstandungsmöglichkeit ist vielmehr im Vertrag als Korrelat zur zeitnahen Zahlungspflicht ausdrücklich festgelegt worden (§17 Abs 3 des Vertrags). Die Klägerin macht also mit der Beanstandung der sachlichen Richtigkeit der Rechnung vom 15.07.1996 ein ihr vertraglich ausdrücklich zugestandenes Recht geltend.

Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, die Klägerin habe nach Treu und Glauben ihr Beanstandungsrecht verwirkt (vgl BSGE 89, 104ff = SozR 3-2500 § 112 Nr 2; siehe auch Urteil vom 13.12.2001, Aktenzeichen B 3 KR 54/01 R). Dies kommt nach der Rechtsprechung des BSG allenfalls in Fällen in Betracht, in denen sie bei Zweifeln über die Erforderlichkeit der Verweildauer (also an der Behandlungsnotwendigkeit für einen Teil der abgerechneten stationären Behandlung) nicht im Einzelfall von einem vertraglich vereinbarten Überprüfungsverfahren Gebrauch macht, sondern diese (außerhalb des Vertrages) pauschal auf der Grundlage statistischer Erhebungen bestreitet. Darum geht es aber hier nicht, weil Behandlungsdauer und- Notwendigkeit (offenbar) unstreitig sind und sich die Beanstandung auf der Grundlage dieses unstreitigen Sachverhalts lediglich auf den vereinbarten Abrechnungsmodus, also die Anwendung der maßgeblichen Abrechnungsvorschriften bezieht.

Schließlich kann die Beklagte der Klägerin auch nicht die Einrede der Verjährung als anspruchshindernd entgegenhalten. Denn der Erstattungsanspruch ist entgegen der Auffassung des SG nicht verjährt.

Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, dass auf den geltend gemachten Erstattungsanspruch die vierjährige Verjährungsfrist des § 45 Abs 1 SGB I Anwendung findet. Diese war bei Klageerhebung (28.12.2000) noch nicht abgelaufen.

Bis zum 31.12.1999 galt für Forderungen auf Vergütung stationärer Behandlung eines Versicherten seitens eines Krankenhauses gegen die gesetzliche Krankenkasse die vierjährige Verjährungsfrist nach § 45 SGB l. Die Norm ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsprinzips im Sozialrecht (vgl BSG SozR 3-1200 § 45 Nr 8 S 27ff, 30 mwN), das grundsätzlich auch für Ansprüche zwischen Krankenhäusern und einer gesetzlichen Krankenkasse wegen Forderungen aus stationärer Behandlung gilt (vgl ebenda). Diese Regelung ist für vor dem 01.01.2000 entstandene Ansprüche nicht durch § 69 Satz 3 SGB V nF iVm § 196 Abs 1 Nr 11 BGB verdrängt worden, sondern gilt für sie fort. Der Geltungswille dieser - neuen - Norm erfasst nicht Ansprüche, die vor dem 01.01.2000 entstanden sind (vgl entsprechend BSG, Urteil vom 21.02.2002, Az B 3 KR 4/01 R, Rdnr 11; SozR 3-2500 § 60 Nr 6). Das entspricht einem allgemeinen Rechtsprinzip bei einer grundlegenden Umgestaltung des Rechts (vgl dazu auch BGH, Urteil vom 23.11.1973, Az IV ZR 35/75, NJW 1974, 236fr, 237), wie sie mit der einheitlichen Zuordnung der Rechtsbeziehungen der Krankenkassen mit den Leistungserbringern zum öffentlichen Recht (§ 69 Sätze 1 und 2 SGB V nF) unter ergänzender Anwendung des BGB (§ 69 Satz 3 SGB V nF) erfolgt ist (vgl dazu auch BT-Drucks 14/1245 S 68 zu Nr 29; BT-Drucks 14/1977 S 163), verbunden mit der einheitlichen Zuweisung der Streitigkeiten zur Sozialgerichtsbarkeit (Art 8 Nr 1 b Gesundheitsreformgesetz 2000, siehe auch dort Art 9). Der Rechtklarheit als Ausdruck der Rechtssicherheit, wurzelnd im rechtsstaatlichen Gebot der Berechenbarkeit des Rechts (vgl dazu BVerfG, Beschluss vom 26.06.1985, Az 1 BvR 588/84, NVwZ 1985, 819f mwN) dient es, den Rechtsgeltungswillen des § 69 SGB V nF generell auf die ab 01.01.2000 entstandenen Ansprüche zu erstrecken, aber auch nur hierauf zu begrenzen. Wortlaut von § 69 SGB V nF, Entstehungsgeschichte (vgl oben) sowie das System des Übergangsrechts (Art 22 (5) Gesundheitsreformgesetz 2000) lassen diese nach Sinn und Zweck der Regelung geforderte Auslegung zu. Der Gesetzgeber wollte mit Art 1 Nr 26 Gesundheitsreformgesetz 2000 mithin nicht in die Verjährungsregelung bereits vor dem 01.01.2000 entstandener Ansprüche eingreifen (so auch im Ergebnis Fischer, NZS 2003, 301ff, 304f mwN).

Nach § 45 Abs 1 SGB l verjähren Ansprüche [ ...] in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß (§ 45 Abs 2 SGB l - nF - idF von Art 5 Nr 3a Hüttenknappschaftliches Zusatzversorgungs-Neuregelungs-Gesetz (HZvNG) vom 21.06.2002, BGBI l, 2167, in Kraft getreten ab 01.01.2002 gemäß Art 25 (5) HZvNG). Diese Fassung von § 45 Abs 2 SGB l ist hier anzuwenden, wie aus § 70 SGB 1 (eingeführt durch Art 5 Nr 4 HZvnG, in Kraft getreten am 01.01.2002 gemäß Art 25 (5) HZvNG) erhellt. Danach gilt Art 229 § 6 Abs 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) entsprechend bei der Anwendung des § 45 Abs 2 [ ...] in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung. Art 229 § 6 EGBGB bestimmt unter der Überschrift "Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001" in den Abs 1 und 2: Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung finden auf die an diesem Tag bestehenden noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem 01.01.2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Wenn nach Ablauf des 31.12.2001 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung eine vor dem 01.01.2002 eintretende Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt oder als erfolgt gilt, so ist auch insoweit das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden (Abs 1). Soweit die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung anstelle der Unterbrechung der Verjährung deren Hemmung vorsehen, so gilt eine Unterbrechung der Verjährung, die nach den anzuwendenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung vor dem 01.01.2002 eintritt und mit Ablauf des 31.12.2001 noch nicht beendigt ist, als mit dem Ablauf des 31.12.2001 beendigt, und die neue Verjährung ist mit Beginn des 01.01.2002 gehemmt (Abs 2). Mithin findet § 45 Abs 2 SGB l nF auf einen am 01.01.2002 bestehenden noch nicht verjährten Anspruch Anwendung (§ 70 SGB l iVm Art 229 § 6 Abs 1 Satz 1 EGBGB).

Nach § 209 Abs 1 Nr 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (aF) wird die Verjährung durch die Erhebung der Klage auf Leistung [ ...] unterbrochen, nach § 204 Abs 1 Nr 1 BGB (idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts [SMG] vom 26.11.2001, BGBI. l, 3138) wird sie gehemmt. Nach § 204 Abs 2 Satz 1 BGB (idF des SMG) endet die Hemmung nach Abs 1 sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. § 209 BGB (idF des SMG) beschreibt die "Wirkung der Hemmung" (so die Überschrift). Danach wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Die Klägerin hat im Sinne dieser Vorschrift Klage erhoben und damit die Verjährung durch Klageerhebung am 28.12.2000 unterbrochen (§ 209 Abs 1 BGB aF). Die - auf diese Weise unterbrochene - Verjährung war ab dem 01.01.2002 gehemmt (§ 204 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (SMG) vom 26.11.2001, BGBI l, 3138 ff), so dass die Verjährungsfrist bis heute nicht abgelaufen ist.

Die Verjährung hat frühestens im Jahre 1996 mit der vertragsgerechten Zahlung des streitigen Betrags durch die Klägerin begonnen. Mit der durch diese Zahlung bewirkten rechtsgrundlosen (s.o.) Vermögensverschiebung ist der geltend gemachte öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch entstanden. Die Verjährung konnte nach § 45 Abs 1 SGB l damit frühestens 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres 1996, also frühestens mit Ablauf des 31.12.2000, eintreten. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin aber bereits Klage erhoben, so dass die Verjährung zunächst unterbrochen war und seit dem 01.01.2002 gehemmt ist.

Ernsthafte Zweifel daran, dass die Klägerin am 28.12.2000 Klage erhoben und mit dieser Klage - wie sich aus der Konkretisierung im Schriftsatz vom 12.02.2001 ergibt - auch die streitige Erstattungsforderung eingeklagt hat, bestehen nach Lage der Akten nicht. Ob eine rechtlich bedeutsame Unterscheidung zwischen Klageerhebung und verjährungsunterbrechender Wirkung der Klageerhebung - so wie sie das SG vornimmt - überhaupt in Betracht zu ziehen ist, mag dahinstehen. Jedenfalls hat die Klägerin hier im Sinne des § 209 Abs 1 BGB aF Klage erhoben, so dass die Rechtsfolge dieser Vorschrift unmittelbar am 28.12.2000 eingetreten ist. Bereits nach dem Wortlaut, aber auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift führt die (wirksame) Klageerhebung unmittelbar zur Unterbrechung der Verjährung. Denn durch sie bekundet der Rechtssuchende den ernsthaften Willen, sein Recht im Klagewege zu verwirklichen (von Feldmann-Münchener Kommentar (MK) zum BGB. Allgemeiner Teil. 3. Auflage 1993, § 209 Rdnr 1). Die Klägerin hat auch wirksam Klage erhoben. Dies bestimmt sich im sozialgerichtlichen Verfahren nach §§ 90ff SGG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften werden durch die am 28.12.2000 bei Gericht eingegangene Klageschrift erfüllt. Nach §§ 90, 92 Satz 1 SGG wird die Klage schriftlich beim zu ständigen SG erhoben. Sie "soll" den Streitgegenstand bezeichnen und einen bestimmter Antrag enthalten. Diesen Anforderungen genügt die Klageschrift vom 28.12.2000 auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 07. Juli 2004 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG durchgeführten Konkretisierungen. Sie soll außerdem u.a. die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Diese ergeben sich zwar im Einzelnen erst aus der Klagebegründungsschrift vom 12.02.2001. Dies führt aber nicht dazu, dass die Klage erst zu diesem Zeitpunkt erhoben ist. Aus der Fassung des § 92 SGG ergibt sich - deutlicher als in anderen Verfahrensordnungen, vgl. z.B. §§ 82 Verwaltungsgerichtsordnung, 65 Finanzgerichtsordnung -, dass ein bestimmter Inhalt der Klageschrift nicht zu fordern ist (Meyer-Ladewig. SGG mit Erläuterungen. Kommentar. 7. Auflage 2002, § 90 Rdnr 1, § 92 Rdnr 1, Bley in Gesamtkommentar Sozialversicherung. Band 8. § 92 1b) und a); Peters/Sautter/Wolff. Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit. 4. Auflage Stand Mai 2003, § 92 Anm 2-II/31-: Rohwer-Kahlmann. Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtbarkeit. Kommentar zum SGG 4. Auflage Stand August 2004, §§ 92f Rdnr 1; Zeihe. Das SGG und seine Anwendung. 8. Auflage Stand Mai 2004). Die Klage ist vielmehr erhoben, wenn eine schriftliche Klage beim zuständigen SG eingeht (Meyer-Ladewig. aaO. § 90 Rndnr 7). Welches genaue Ziel mit der Klage verfolgt wird, muss dagegen erst spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung klar sein (Meyer- Ladewig. aaO. § 92 Rndnr 5). Dies hat das zuständige Gericht ggf. von Amts wegen unter Berücksichtigung der Mitwirkungsobliegenheiten der Beteiligen im Zuge des weiteren Verfahrenverlaufs zu ermitteln und aufzuklären (Meyer-Ladewig. aaO. § 92 Rdnr 6). Danach ist für die Frage der Klageerhebung jedenfalls ausreichend, dass die Klägerin die weitere Konkretisierung ihres Begehrens erst ca. 6 Wochen nach Klageerhebung vorgenommen hat. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass die Klägerin als "großer, landesweiter Sozialleistungsträger" nicht konkret schutzbedürftig sei. Denn die Vorschriften des SGG unterscheiden nicht nach konkreter Schutzbedürftigkeit. Vielmehr liegt ihnen die grundsätzliche Überlegung zugrunde, dass bei den Gerichten der Sozialgerichtbarkeit auch rechtlich ungewandte Personen Rechtsschutz suchen und deswegen ein bestimmter Inhalt der Klageschrift nicht zwingend vorgeschrieben wird (Meyer-Ladewig. aaO. § 92 Rdnr 1).

Etwas Anderes ergäbe sich auch nicht, wenn - wie das SG meint - wegen des Verweises auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Grundsätze maßgeblich wären, die in der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Klageerhebung gelten, sich die Wirksamkeit der Klageerhebung mithin nach § 253 ZPO richtete. Eine wirksame Klageerhebung muss im Zivilprozess den wesentlichen Erfordernissen des § 253 ZPO entsprechen, d.h. das Klagebegehren - unterhalb der Stufe der Substantiierung - individualisieren und den Streitgegenstand bestimmen (Palandt-Heinrichs. BGB. 64. Auflage 2005, § 204 Rdnr 4 mwN). Unter diesen Voraussetzungen hemmt auch die unsubstantiierte und unschlüssige, ja sogar die unzulässige Klage die Verjährung (aaO. Rdnr 5 mwN). Fehlt in der Klageschrift - wie die Beklagte hier sinngemäß rügt - eine ausreichende Substantiierung, werden also etwa mehrere Forderungen, aus denen sich der verlangte Geldbetrag zusammenstellt, nicht aufgegliedert, so wird die Wirksamkeit der Klageerhebung - und damit ihre verjährungsunterbrechende (oder hemmende) Wirkung - hierdurch nicht berührt (BGH LM Nr 8 = NJW 1959, 1819 Nr 2, 1820; LM ZPO § 253 Nr 43 = NJW 1967, 2210, 2211, VersR 1969, 60, 61; WM 1978, 1296, 1297); MK - von Feldmann aaO. Rdnr 12 mwN; Baumbach-Lauterbach- Hartmann. ZPO. 63. Auflage 2004 § 253 Rdnr 94 mwN). Die Auslegung des Klagebegehrens ergibt in einem solchen Fall vielmehr, dass jeder der Einzelansprüche bis zum Betrag der Klagesumme geltend gemacht wird (BGH LM Nr 8 = NJW 1958, 1819 Nr. 2, 1820; NJW 1988, 692, 693). Eine Substantiierung kann sogar erst in einem höheren Rechtszug nachgeholt werden (MK-von Feldmann aaO mwN).

Die spätere Substantiierung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs hindert also auch im Zivilprozess nicht die wirksame Klageerhebung mit der Einreichung der Klage (im Zivilprozessverfahren: mit Zustellung der Klage an den Gegner, vgl aber § 270 Abs 3 ZPO) und die damit kraft Gesetzes einhergehende verjährungsunterbrechende (-hemmende) Wirkung.

Die auf die Gewährung von Prozesszinsen gerichtete Klage - ein solcher Anspruch ist ist grundsätzlich durchaus denkbar (BSG, Urteil vom 04.03.2004, Az B 3 KR 4/03 R = SozR 4-2500 § 39 Nr 1) - ist unzulässig. Die Klägerin hat sich nämlich mit ihrer Berufungsschrift vom 03.02.2004 ausweislich ihres darin angekündigten Sachantrages ausdrücklich darauf beschränkt, den in der Hauptsache geltend gemachten Zahlungsanspruch weiter zu verfolgen. Damit ist das angefochtene Urteil, soweit die auf Gewährung von Zinsen gerichtete Klage abgewiesen wurde, rechtskräftig und damit bindend geworden, § 141 Abs 1 Nr 1 SGG. Zwar hat sich das SG in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich zu dem geltend gemachten Zinsanspruch verhalten. Der Tatbestand des Urteils macht jedoch hinreichend deutlich, dass es diesen Anspruch in seine Überlegungen einbezogen hat. Der ausdrücklichen Erwähnung in den Entscheidungsgründen bedurfte es daneben nicht mehr, da sich aus der Verneinung der Hauptforderung konkludent ergibt, dass auch der Zinsanspruch nicht begründet sein kann. Hat aber das SG den Zinsanspruch rechtskräftig abgewiesen und die Klägerin diesen - zunächst - im Berufungsverfahren nicht weiter verfolgt, so ist das klageabweisende Urteil mit Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist (§ 151 Abs 1 und 2 SGG) insoweit rechtskräftig geworden. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass auch im Berufungsverfahren eine Erweiterung des Klageantrags in Bezug auf Nebenforderungen möglich ist, §§ 153 Abs 1, 99 Abs 3 Nr 2 SGG. Diese Vorschrift kommt nur zum Tragen, wenn im angefochtenen Urteil über diese Nebenforderung noch keine Entscheidung getroffen worden ist. Die hierzu von der Klägerin erneut erhobene - nunmehr zweitinstanzliche - Klage ist deshalb - als unzulässig - abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 Abs 1, 4 Satz 2 SGG iVm 116 Abs 2 Nr 1 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) in der bis zum Inkrafttreten des 6. SGG Änderungsgesetzes (6. SGGÄndG vom 17.07.2001, BGBI l S. 2144) am 02.01.2002 maßgeblichen alten Fassung. Diese ist anzuwenden, da es sich um ein Verfahren nach § 197 a SGG nF handelt, das vor dem Inkrafttreten des 6. SGGÄndG rechtshängig geworden ist (Art 17 Abs 1 Satz 2 6. SGGÄndG; BSG, Urteil vom 30.01.2002, Az B 6 KA 12/01 R = SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 115ff). Diese Normen regeln die Geltung des alten, bis zum Ablauf des 01.01.2002 maßgeblichen Rechts nicht nur hinsichtlich der Gerichtskosten, sondern auch hinsichtlich der Kostentragungspflicht der Beteiligten (vgl BSG, ebenda; Zeihe. aaO, § 197 a SGG Nr 1 c mwN).

Anlass, die Berufung zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG.






LSG Nordrhein-Westfalen:
Urteil v. 23.09.2004
Az: L 2 KR 13/04


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