Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Urteil vom 29. Februar 2000
Aktenzeichen: 11 UE 3337/99

(Hessischer VGH: Urteil v. 29.02.2000, Az.: 11 UE 3337/99)

Tatbestand

Die Kläger sind als Rechtsanwälte in ... niedergelassen und begehren die Verpflichtung des Präsidenten des Landgerichts Darmstadt zur Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Inkassobüros ...

Mit Schreiben vom 11. November 1993 stellten die Kläger bei dem Direktor des Amtsgerichts ... einen Antrag auf Zulassung zum Betrieb eines Inkassounternehmens, den dieser "in Anbetracht der Besonderheiten des Falles" ohne die nach § 11 der Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz einzuholenden Auskünfte an den Präsidenten des Landgerichts Darmstadt weiterleitete.

Nachdem der Kläger zu 2. auf telefonische Anfrage des zuständigen Referenten des Landgerichts den Sinn des Zulassungsantrags dahin erläutert hatte, dass es um die Möglichkeit gehe, für Inkassotätigkeit zu werben, leitete der Präsident des Landgerichts Darmstadt den Zulassungsantrag der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main mit Schreiben vom 2. Dezember 1993 zur Stellungnahme zu und äußerte dabei die Ansicht, es bestünden Bedenken gegen die Erteilung der beantragten Erlaubnis unter dem Gesichtspunkt einer Umgehung des anwaltlichen Werbeverbots. Nachdem die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main in einem Schreiben vom 14. Januar 1994 diese Auffassung geteilt und dabei auf einen Widerspruchsbescheid des Präsidenten des OLG Frankfurt am Main vom 11. März 1993 verwiesen hatte, lehnte der Präsident des Landgerichts Darmstadt mit Bescheiden vom 31. März 1994 -- 371 E 3 -- 1/94 bzw. 2/94 -- die Zulassungsanträge ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, für die Erteilung der beantragten Erlaubnis bestehe kein schützenswertes Interesse, insbesondere nicht wegen der Möglichkeit der Werbung für die beabsichtigte Inkassotätigkeit. Aus der Entscheidung, den Anwaltsberuf als freien Beruf auszugestalten, ergebe sich die Unzulässigkeit berufswidriger Werbung. Die Erteilung der beantragten Inkassoerlaubnis an einen zugelassenen Rechtsanwalt müsse zwangsläufig dazu führen, dass diesem gerade eine an sich berufswidrige Werbung ermöglicht werde. Es sei aber nicht Sinn des Rechtsberatungsgesetzes, eine Umgehung der anwaltlichen Berufspflichten zu ermöglichen. Eine räumliche und organisatorische Trennung von Anwaltspraxis und Inkassobüro würde daran nichts ändern, da es auf die Personalidentität ankomme und die beantragte Erlaubnis den Klägern nur solche Befugnisse einräumen würde, deren Wahrnehmung ihnen als Rechtsanwälten untersagt ist.

Gegen diese ihnen durch Niederlegung am 8. April 1994 zugestellten Bescheide legten die Kläger mit am 9. Mai 1994 (Montag) per Telefax übermitteltem Schreiben Widerspruch ein und begründeten diesen mit der schon vor der Erstbescheidung vertretenen Rechtsansicht, durch die beabsichtigte räumliche und organisatorische Trennung von Anwaltskanzlei und Inkassobüro werde sichergestellt, dass das anwaltliche Werbeverbot weder tangiert noch umgangen werde. Mit der Tätigkeit eines Rechtsbeistands, die neben der Anwaltstätigkeit nicht ausgeübt werden dürfe, sei die Berufstätigkeit eines Inkassounternehmers nicht vergleichbar.

Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wies die Rechtsbehelfe mit Widerspruchsbescheiden vom 5. September 1994 -- 3712 E I/3 -- 2025/94 -- zurück und begründete diese Entscheidung mit der Auffassung, die gleichzeitige Ausübung der Berufe eines Inkassounternehmens und eines Rechtsanwalts gefährde die Interessen der Rechtspflege und habe eine Beeinträchtigung des Vertrauens in die Kompetenz und Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft zur Folge. Da der Rechtsanwalt gemäß § 3 Abs. 1 BRAO der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten sei, würde sich die Erteilung einer zusätzlichen Erlaubnis zum Betrieb eines Inkassobüros als systemwidrig erweisen. Darüber hinaus würde sich zwangsläufig die bestehende Systematik des Ersatzes vorprozessualer Kosten zu Lasten der Schuldner verschieben. Während nämlich im Falle der Mahnung eines Schuldners durch Anwälte dadurch entstehende Kosten in den Prozesskosten aufgehen und mit den Rechtsanwaltsgebühren abgegolten sind, würde der jeweilige Schuldner zusätzlich zu den Anwaltskosten eines der Mahnung nachfolgenden Rechtsstreits auch noch mit Kosten des Inkassobüros belastet. Die Gefahr einer weiteren Interessenkollision bestehe darin, dass sich bei Ausübung beider Berufe die Möglichkeit biete, die Informationen jeweils für den anderen Beruf zu nutzen. Insoweit bestehe die Gefahr, dass die für das Inkassobüro geworbenen Kunden den Klägern oder einem weiteren Mitglied ihrer Sozietät entgegen der nunmehr in § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO getroffenen Regelung einen Auftrag zur gerichtlichen Geltendmachung einer dem Inkassobüro zur Einziehung überlassenen Forderung erteilen. Andererseits bestehe die Gefahr, dass Mandanten, die die Kläger mit der Einziehung einer Forderung beauftragen wollten, zunächst veranlasst würden, einen Auftrag an das Inkassobüro zu erteilen.

Nach Erhalt dieser offenbar mit gewöhnlicher Post versandten Widerspruchsbescheide haben die Kläger am 6. Oktober 1994 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt die vorliegenden Klagen erhoben; das Verwaltungsgericht hat die darauf beruhenden Verfahren mit einem in der mündlichen Verhandlung am 3. März 1999 verkündeten Beschluss zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Kläger sehen in der Ablehnung ihrer Zulassungsanträge bzw. ihres Zulassungsantrags einen gleichheits- und gesetzwidrigen Verstoß gegen die Gewerbefreiheit. Jedem anderen mit ihren Vorkenntnissen ausgestatteten Unternehmer würde die Zulassung zum Betrieb eines Inkassounternehmens erteilt werden. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht werde ihre Unabhängigkeit als Rechtsanwälte durch den Betrieb eines Inkassounternehmens nicht beeinträchtigt. Im Gegenteil würde ihre Unabhängigkeit und wirtschaftliche Existenz als Rechtsanwälte durch die Schaffung eines zweiten wirtschaftlichen "Standbeins" gestärkt. Mit der Behauptung einer Interessenkollision werde ihnen seitens des Beklagten ein unlauteres Verhalten unter dem "Deckmantel" eines Inkassobüros unterstellt. In Wahrheit entscheide der Kunde oder Mandant selbst, in welcher Eigenschaft er eine Vertretung habe wolle. Das Inkassobüro solle in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter einem anderen Namen betrieben werden und werde damit ein rechtlich und organisatorisch-räumlich von der Rechtsanwaltskanzlei getrenntes Unternehmen sein. Der Hinweis auf eine angebliche Umgehung des anwaltlichen Werbeverbots sei auch im Hinblick auf dessen jüngste Lockerung nicht haltbar. Auch der Hinweis auf zusätzliche Kosten für die Schuldner trage die angegriffene Entscheidung nicht. Diese Kosten seien im Rechtsberatungsgesetz angelegt und entstünden auch, wenn der Gläubiger zunächst ein anderes Inkassobüro und erst dann die Kläger als Rechtsanwälte in Anspruch nehme. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass sie als Inkassounternehmer nicht an die BRAGO gebunden seien und die Leistungen weit günstiger anbieten könnten. In vielen Fällen führe bereits das Inkasso zum Erfolg und damit zu einer Entlastung der Justiz.

Die Kläger haben beantragt,

unter Aufhebung der Bescheide des Präsidenten des Landgerichts Darmstadt vom 31. März 1994 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 1994 das beklagte Land zu verpflichten, den Klägern die Zulassung zum Betrieb eines Inkassounternehmens gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Rechtsberatungsgesetz zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen und ergänzend darauf hingewiesen, dass er bei einer rechtskräftigen Verurteilung im Sinne des Klageantrags gezwungen wäre, die Zulassung der Kläger zur Rechtsanwaltschaft zu überprüfen und diese gegebenenfalls zu widerrufen.

Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die Klagen mit Urteil vom 3. März 1999 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Zulassung als Inkassounternehmer unter Beibehaltung ihres Rechtsanwaltsstatus. Zwar seien anwaltliche und erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten grundsätzlich nicht unvereinbar. Das Rechtsberatungsgesetz lasse bei einer an Art. 12 Abs. 1 GG orientierten Betrachtungsweise nicht die Deutung zu, dass Rechtsanwälte von vornherein kein gewerbliches Inkassobüro betreiben dürften. Auch könne diese Berufsgruppe nicht mit dem Tatbestandsmerkmal der "Eignung" gemäß Art. 1 § 1 Abs. 2 Rechtsberatungsgesetz generell vom Zweitberuf eines Inkassounternehmers ferngehalten werden. Hier habe jedoch der Beklagte auf Grund einer auf den Einzelfall bezogenen Interessenabwägung mit Recht die Auffassung vertreten, dass die gleichzeitige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs und des Berufs eines Inkassounternehmers durch die Kläger zu einer Interessenkollision führen würde, der durch Versagung der beantragten Erlaubnis zu begegnen sei. Es sei nahe liegend und von den Klägern auch beabsichtigt, dass sie als Inkassounternehmer versuchen würden, die Kunden des Inkassobüros -- soweit sie Inhaber nicht titulierter Forderungen seien -- bei Erfolglosigkeit dazu zu bewegen, die anwaltlichen Dienste der Kläger oder anderer Mitglieder ihrer Anwaltssozietät zur gerichtlichen Durchsetzung der Rechte in Anspruch zu nehmen. Dadurch würden die Chancen der Inkassokunden vermindert, vom Inkassobüro an den für den konkreten Fall am besten geeigneten, unter Umständen spezialisierten Rechtsanwalt verwiesen zu werden oder sich selbst einen solchen Rechtsanwalt zu suchen. Diese Gefahr nicht optimaler Beratung von Inkassokunden werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Tätigkeit des Inkassobüros in vielen Fällen bereits außergerichtlich, d. h. ohne anwaltliche Hilfe zum Erfolg führe. Unter dem Gesichtspunkt, dass bei der Inkassotätigkeit möglicherweise Kenntnisse aus der rechtsberatenden Tätigkeit der Kläger verwertet werden könnten, ergebe sich die in den Widerspruchsbescheiden dargelegte Interessenkollision und damit ein weiterer Versagungsgrund. Ob diesen Gefahren durch mildere Mittel, etwa durch Auflagen zu einer zu erteilenden Erlaubnis, begegnet werden könne, sei rechtlich fraglich, jedenfalls seien derartige Auflagen aufsichtlich schwer zu kontrollieren und daher nur mit unverhältnismäßigen Mitteln durchzusetzen. Ob der zu erwartenden Interessenkollision auch mit dem anwaltlichen Berufsrecht begegnet werden könne, brauche nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls könne der Absicht der Kläger, etwaige erfolglose Geschäfte ihres Inkassobüros mit einem entsprechenden Mandat als Rechtsanwälte weiter zu betreiben, auch durch die Erlaubnisbehörde nach dem Rechtsberatungsgesetz entgegengewirkt werden.

Die Kläger verfolgen ihr Begehren mit ihrer durch den ihnen am 8. November 1999 zugestellten Senatsbeschluss vom 1. November 1999 -- 11 UZ 1505/99- zugelassenen Berufung weiter. In ihrer am 8. Dezember 1999 per Telefax beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Berufungsbegründung vertreten sie die Auffassung, der Beklagte und das Verwaltungsgericht hätten ihnen, bezogen auf ihre jeweiligen Pflichtenkreise als Rechtsanwälte und Inkassounternehmer, unlauteres und unkorrektes Verhalten vorgeworfen. Diese Unterstellung lasse sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die das Verwaltungsgericht herangezogen habe, nicht begründen. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht durchaus die Möglichkeit gesehen, dass die Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebliche Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten durch die erwerbswirtschaftliche Prägung eines Zweitberufs gefährdet werden könne. Jedoch seien nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts innerhalb der "kaum übersehbaren Vielfalt kaufmännischer Betätigungen" viele Berufe gegeben, die sich unschwer vom Tätigkeitskreis eines Rechtsanwalts trennen ließen, zumindest mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen. Es sei Aufgabe der Rechtsprechung, die denkbaren Gefahren für die Rechtspflege, die von einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit ausgehen können, zu erfassen und je nach ihrer Wahrscheinlichkeit den verschiedenen Berufsgruppen zuzuordnen. Einem Rechtsanwalt könne nicht spekulativ unkorrektes und unlauteres Verhalten unterstellt werden. Aus Sicht der Kläger sei die Zulassung von Anwälten zum Inkasso hauptsächlich deswegen zu genehmigen, weil ansonsten ein Verstoß gegen die Gewerbefreiheit vorläge. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung und die dort in Bezug genommenen Schriftsätze der Bevollmächtigten der Kläger vom 1. März 1995 und 3. Mai 1999 verwiesen.

Die Kläger beantragen,

den Präsidenten des Landgerichts Darmstadt unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. März 1999 -- 5 E 1786/94 (1) -- sowie der Bescheide des Präsidenten des Landgerichts Darmstadt vom 31. März 1994 (371 E 3 -- 1/94 und 2/94) und der Widerspruchsbescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 1994 -- 3712 E I/3 -- 2025/94 -- zu verpflichten, den Klägern die Erlaubnis zum Betrieb eines Inkassounternehmens gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Rechtsberatungsgesetz zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er rügt die Zulässigkeit der Berufung und äußert Zweifel, ob die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses begründet worden ist. Jedenfalls sei die Berufung aber unbegründet, da das Verwaltungsgericht die Klagen zu Recht abgewiesen habe. Soweit die Kläger in der Berufungsbegründung die Auffassung vertreten hätten, durch die Versagung der begehrten Erlaubnis wäre ihnen die Möglichkeit zur Erhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit aus nicht nachvollziehbaren Gründen verschlossen, sei zu berücksichtigen, dass sie als zugelassene Rechtsanwälte befugt seien, eine umfassende Rechtsberatung durchzuführen. Diese Möglichkeiten würden durch die Versagung der begehrten Erlaubnis nicht abgeschnitten. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die von den Klägern beantragten Einzelerlaubnisse zum Betrieb eines Inkassobüros nicht dazu berechtigten, das Unternehmen -- wie nunmehr offenbar geplant -- im Rahmen einer Gesellschaft zu betreiben. Die beabsichtigte Gesellschaft sei auch keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern eine offene Handelsgesellschaft (§§ 105, 1 HGB).

Dem Senat liegen die das Erlaubnisverfahren betreffenden Akten des Landgerichts Darmstadt (Bl. 1 bis 57 betreffend den Kläger zu 1., Bl. 1 bis 48 betreffend den Kläger zu 2.) vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Gründe

An der Zulässigkeit der vom Senat zugelassenen Berufung besteht auch unter dem Gesichtspunkt des § 124 a Abs. 3 VwGO kein Zweifel, denn der Zulassungsbeschluss des Senats vom 1. November 1999 -- 11 UZ 1505/99 -- ist den Klägern laut Empfangsbekenntnis (Bl. 123 GA) am 8. November 1999 zugestellt worden, so dass die am 8. Dezember 1999 per Telefax beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangene formgerechte Berufungsbegründung (Bl. 128 ff. GA) die Monatsfrist gewahrt hat (§§ 56, 57, 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO, 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).

Die Berufung ist teilweise begründet, denn das Verwaltungsgericht hätte die Klagen nicht in vollem Umfang abweisen dürfen. Die Verpflichtungsklagen sind nämlich insoweit begründet, als die Kläger -- in ihren Verpflichtungsanträgen als rechtliches Minus enthalten -- die Aufhebung der angegriffenen Bescheide und die Verpflichtung des Präsidenten des Landgerichts Darmstadt zur Neubescheidung ihrer Erlaubnisanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehren.

Die von den Klägern beantragten Erlaubnisse zum Betrieb eines Inkassobüros konnten -- wie in den Widerspruchsbescheiden bereits zutreffend dargestellt -- nicht mit einer prinzipiellen Unvereinbarkeit des Berufs des Rechtsanwalts mit einer gewerblichen Tätigkeit in einem Zweitberuf begründet werden. Das Verwaltungsgericht hat hierzu in dem angefochtenen Urteil zutreffend Folgendes ausgeführt:

"Die Voraussetzungen für die Zulassung natürlicher Personen als Inkassounternehmer sind durch Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG abschließend bestimmt (vgl. allgemein BVerwG, Urt. v. 13.02.1970 -- I C 3/68 --, NJW 1970, 1059, 1060). Liegen die dort genannten drei subjektiven Zulassungsvoraussetzungen Zuverlässigkeit, persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde vor, ist die Erlaubnis zu erteilen. Das Rechtsberatungsgesetz enthält keine Inkompatibilitätsregelungen im Hinblick auf andere Berufstätigkeiten, d. h. die erlaubnispflichtige Tätigkeit eines Inkassounternehmers ist mit einer anderen beruflichen Betätigung grundsätzlich vereinbar (vgl. Rennen/Caliebe, RBerG, 2. Aufl. 1992, § 8 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes (1. AVO), Rn. 11 m. w. N.). Insbesondere kann das für Rechtsanwälte geltende Zulassungsrecht nicht auf die hier strittige Erlaubnis entsprechend angewandt werden (vgl. BVerwG, a. a. O., S. 1060; Hochstetter, Rbeistand 1995, 99; auch der BGH (Beschl. v. 26.05.1997 -- AnwZ/B 65/96 --, NJW 1997, 2824) geht nunmehr von zwei grundsätzlich getrennten Regelungsbereichen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und zur Rechtsberatung aus).

Aus den vorstehenden Grundsätzen folgt, daß die beantragte Erlaubnis nicht schon -- wie dies mit unterschiedlicher Gewichtung in den angefochtenen Bescheiden geschehen ist -- unter Hinweis auf die umfassende Rechtsberatungsbefugnis von Rechtsanwälten gemäß § 3 Abs. 1 BRAO als systemwidrig oder überflüssig abgelehnt werden durfte. Zwar stellt Art. 1 § 3 Nr. 2 RBerG klar, daß durch das Rechtsberatungsgesetz und damit auch durch die strittige Erlaubnispflicht die Berufstätigkeit u. a. der Rechtsanwälte 'nicht berührt' wird. Dies bedeutet aber lediglich, daß einem Rechtsanwalt eine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG ohne weitere Prüfung der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen nur dann versagt werden darf, wenn sie nicht zu einer Erweiterung seiner Aufgaben und Befugnisse i. S. eines Zweitberufs führen würde (so versteht die Kammer die auch vom Beklagten bemühte Kommentarstelle bei Rennen/Caliebe, a. a. O., RBerG, Art. 1 § 3 Rn. 30). Nur in diesem Fall könnte auch -- wenn überhaupt -- ein Zulassungsantrag wegen fehlenden 'Sachentscheidungsinteresses' (vgl. zu diesem Ablehnungsgrund BVerwG, a. a. O., S. 1061) oder wegen Umgehung der Vorschriften über die Fachanwaltsbezeichnungen gemäß § 43 c BRAO und der Beschränkung der Werbung gemäß § 43 BRAO (vgl. Rennen/Caliebe, a. a. O.; Eckstein/Kappus, NJW 1990, 963, 964 -- zum alten Recht) abgelehnt werden.

Die Kläger begehren jedoch die Erlaubnis für ein Inkassobüro nicht, um dieses in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwälte im Rahmen ihrer Anwaltskanzlei und mit der zusätzlichen Berufsbezeichnung 'Inkassounternehmer' als 'Briefkopfverschönerung' (Lingenberg/Hummel/Zuck/Eich, Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts, 2. Aufl. 1988, § 89 Rn. 12, zit. nach Eckstein/Kappus a. a. O.) zu betreiben. Sie beabsichtigen vielmehr einen Gewerbebetrieb in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter einem anderen Namen sowie organisatorisch und räumlich getrennt von der Anwaltskanzlei. Auch der Zugang zu diesem Zweitberuf eines 'Inkassounternehmers' genießt den grundrechtlichen Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. allgemein BVerfG, Beschl. v. 15.02.1967 -- 1 BvR 569, 589/62 --, BVerfGE 21, 173, 174; Beschl. v. 04.11.1992 -- 1 BvR 79/85 u. a. --, NJW 1993, 317, 318; VG Leipzig, Urt. v. 23.06.1994 -- 5 K 88/93 --, Rbeistand 1995, 97, 99). Ebensowenig wie sich der Bundesrechtsanwaltsordnung entnehmen läßt, daß anwaltliche und erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten grundsätzlich unvereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.11.1992, a. a. O., S. 321), läßt das Rechtsberatungsgesetz bei einer an Art. 12 Abs. 1 GG orientierten Betrachtungsweise die Deutung zu, daß Rechtsanwälte von vornherein kein gewerbliches Inkassobüro betreiben dürfen.

Die vorstehenden grundrechtlichen Erwägungen stehen auch der Annahme entgegen, über das Tatbestandsmerkmal der 'Eignung' in Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG könne generell den Rechtsanwälten der Zugang zum Zweitberuf eines Inkassounternehmers versagt werden. Damit erhielte Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG die Bedeutung einer mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Inkompatibilitätsvorschrift (vgl. BVerwG, a. a. O., S. 1060)."

Ergänzend ist dem im Hinblick auf die entsprechenden Ausführungen in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden hinzuzufügen, dass auch die vom Beklagten befürchtete Doppelbelastung von Schuldnern der den Klägern zum Inkasso übertragenen Forderungen mit den dadurch entstehenden Kosten und später entstehenden Rechtsanwaltsgebühren der Erteilung der beantragten Erlaubnisse nicht entgegensteht. Denn die Gefahr dieser Doppelbelastung ist schon durch die ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Ersatzpflicht des Schuldners für vorgerichtliche Kosten eines Inkassounternehmens weitgehend gebannt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14. November 1989 -- 11 U 14/89 --, MDR 1990, 438 = NJW-RR 1990, 729 f. m. w. N.). Danach ist eine Ersatzpflicht des Schuldners hinsichtlich der Inkassokosten in allen Fällen zu verneinen, in denen der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig ist, eine weitere außergerichtliche Mahnung gegen ihn also sinnlos wäre, weil in einem solchen Fall die Notwendigkeit, später einen Rechtsanwalt beauftragen zu müssen, vorhersehbar ist. Würden die Kläger in einem solchen Fall einem Mandanten raten, gleichwohl ihrem Inkassobüro einen Einziehungsauftrag zu erteilen, würden sie sich in ihrer Funktion als Rechtsanwälte regresspflichtig machen.

Die die angegriffenen Widerspruchsbescheide und das angefochtene Urteil tragende Überzeugung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts, bei Erteilung der von den Klägern angestrebten Erlaubnis müsse es zwangsläufig zu Interessenkonflikten in ihrer Tätigkeit als Rechtsanwälte einerseits und als Inkassounternehmer andererseits kommen, teilt der Senat nicht. Es kann dahinstehen, ob die in den Widerspruchsbescheiden und im angegriffenen Urteil dargestellte Interessenkollision zwischen der Anwaltstätigkeit der Kläger und einer etwaigen künftigen Tätigkeit in einem Zweitberuf als Inkassounternehmer tatsächlich mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auftreten würde. Eine solche Kollisionslage wäre jedenfalls durch § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) so geregelt, dass sie sich von Rechts wegen nicht mehr auswirken kann. Nach den genannten Bestimmungen der BRAO darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er in derselben Angelegenheit außerhalb seiner Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 59 a Abs. 1 Satz 1 BRAO (Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer) bereits beruflich tätig war und diese (andere) berufliche Tätigkeit nicht beendet ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO). Umgekehrt ist es dem Rechtsanwalt untersagt, in Angelegenheiten, mit denen er bereits als Rechtsanwalt befasst war, außerhalb seiner Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 59 a Abs. 1 Satz 1 BRAO beruflich tätig zu werden (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO). Diese Verbote gelten auch für mit dem Rechtsanwalt in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundene oder verbunden gewesene Rechtsanwälte und Angehörige anderer Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne der vorgenannten Bestimmungen befasst war (§ 45 Abs. 3 BRAO). Dadurch ist sichergestellt, dass die Kläger als Rechtsanwälte standesrechtlich gehindert wären, nach Aufnahme eines Zweitberufs als Inkassounternehmer in dieser Eigenschaft betreute Kunden in derselben Angelegenheit auch als Rechtsanwälte zu beraten oder zu vertreten. Sie und ihre gegenwärtigen oder früheren Sozien oder ihnen in Bürogemeinschaft verbundenen oder verbunden gewesenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wären in diesem Fall standesrechtlich verpflichtet, ihre Anwaltstätigkeit zu versagen. Umgekehrt könnten die Kläger in derselben Angelegenheit nicht mehr als Inkassounternehmer tätig werden, wenn sie oder ihre Sozien bzw. in Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte vorher anwaltlich beraten oder vertreten hätten. Damit wäre der Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht als möglicherweise zu befürchtende Konfliktsituation dargestellt hat, standesrechtlich klar geregelt, so dass die Kläger als Rechtsanwälte und im Zweitberuf als Inkassounternehmer tätige Kaufleute in derselben Angelegenheit nur entweder in der einen oder in der anderen Funktion tätig werden dürften.

Die dargestellten Regelungen des § 45 BRAO waren allerdings bei Erlass der Widerspruchsbescheide vom 5. September 1994 noch nicht in Kraft. Sie sind erst durch Art. 1 Nr. 16 des am 2. September 1994 verabschiedeten und insoweit am Tage nach der Verkündung am 8. September 1994 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte (BGBl. I 1994, S. 2278, 2279) in das Gesetz eingefügt worden. Da es hier um eine Verpflichtungsklage geht, sind sie jedoch auch im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen, so dass die mit der vom Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich geregelten Konfliktsituation begründeten Widerspruchsbescheide in dieser Form keinen Bestand haben können. Gleiches gilt für das angefochtene Urteil, das im Kern ebenfalls auf diese Konfliktsituation abstellt. Den Klägern kann nämlich nicht unterstellt werden, dass sie nach Aufnahme eines Zweitberufs als Inkassounternehmer die gesetzlich geregelten standesrechtlichen Verpflichtungen als Rechtsanwälte missachten würden, zumal dies auch nicht sanktionslos bleiben würde. Die Kläger unterliegen als Rechtsanwälte der Aufsicht der zuständigen Rechtsanwaltskammer, die durch ihren Vorstand gemäß §§ 73 Abs. 2 Nr. 4, 74 Abs. 1, 121 f. BRAO Verstöße gegen anwaltliche Pflichten entweder selbst durch Rüge zu ahnden oder bei der Staatsanwaltschaft auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens hinzuwirken hätte. Nachhaltige Verstöße gegen die Kollisionsnormen des § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BRAO im Rahmen einer künftigen Tätigkeit der Kläger als Inkassounternehmer könnten zudem deren Zuverlässigkeit im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 2 Rechtsberatungsgesetz in Frage stellen, so dass sie sich dadurch der Gefahr eines Widerrufs der beantragten Erlaubnis aussetzen würden (vgl. §§ 6, 14 f. der Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1481), geändert durch Art. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. Juli 1994 (BGBl. I S. 2278)).

Der Verpflichtungsklage kann jedoch nur teilweise in Gestalt eines Bescheidungsurteils stattgegeben werden, da die Sache nicht spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn für eine Verpflichtung zur Erteilung der beantragten Erlaubnisse fehlt es verfahrenstechnisch bisher zum einen an den in § 11 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes erforderlichen Vorarbeiten des Direktors des Amtsgerichts Bensheim, zum anderen an einer präzisen Darlegung der konkret beabsichtigten Berufsausübung der Kläger in dem angestrebten Zweitberuf als Inkassounternehmer. Im Verwaltungsverfahren haben die Kläger zunächst getrennt Erlaubnisse zum Betrieb eines Inkassounternehmens beantragt. Erst im gerichtlichen Verfahren haben sie erklärt, das Inkassounternehmen gemeinsam in Form einer Gesellschaft betreiben zu wollen, die rechtlich als Handelsgesellschaft zumindest in Gestalt einer offenen Handelsgesellschaft (§§ 1, 105 HGB) anzusehen wäre, worauf der Beklagte im Berufungsverfahren zu Recht hingewiesen hat. Diese offenbar veränderten Pläne wären -- etwa durch Vorlage des Entwurfs des vorgesehenen Gesellschaftsvertrags -- zunächst einmal zu konkretisieren, um der Erlaubnisbehörde die Möglichkeit zu geben, die Zulässigkeit der Berufsausübung in der vorgesehenen Gesellschaftsform zu überprüfen. Aus dem Gesellschaftsvertrag bzw. dem zumindest vorzulegenden Entwurf müsste sich neben dem Gesellschaftszweck auch die genaue Firma des vorgesehenen Handelsunternehmens der Kläger ergeben, damit geprüft werden kann, ob sich -- etwa durch unzulässige Hinweise auf die parallele Anwaltstätigkeit der Kläger -- weitere Bedenken ergeben, dem modifizierten Erlaubnisantrag der Kläger zu entsprechen.

Vor einer erneuten Entscheidung über den nunmehr wohl gemeinsam gestellten Erlaubnisantrag der Kläger wird der Präsident des Landgerichts Darmstadt deshalb zunächst die gutachterliche Äußerung des Direktors des Amtsgerichts Bensheim nach § 11 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes einholen und die Kläger zur Konkretisierung ihres Erlaubnisantrags, insbesondere zur Vorlage eines Gesellschaftsvertrags bzw. eines entsprechenden Entwurfs auffordern müssen.

Sodann wird über den konkretisierten Erlaubnisantrag unter Berücksichtigung der dargestellten Neuregelung in § 45 BRAGO zu entscheiden sein.

Mithin ist der Berufung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben, im Übrigen ist die in erster Instanz erfolgte Klageabweisung durch Zurückweisung der Berufung zu bestätigen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens werden überwiegend dem Beklagten auferlegt, da mit dem Bescheidungsurteil die bisherigen Hindernisse für die Aufnahme des beabsichtigten Zweitberufs der Kläger beseitigt werden. Andererseits steht aufgrund des Bescheidungsurteils noch nicht fest, ob es den Klägern gelingen wird, ihren Erlaubnisantrag im weiteren Verfahren so zu konkretisieren, dass eine stattgebende Entscheidung möglich sein wird.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen, nachdem bereits die Zulassung der Berufung mit Senatsbeschluss vom 1. November 1999 -- 11 UZ 1505/99 -- mit dem gleichen Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) begründet worden ist.






Hessischer VGH:
Urteil v. 29.02.2000
Az: 11 UE 3337/99


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