Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Oktober 2009
Aktenzeichen: 20 W (pat) 23/05

(BPatG: Beschluss v. 26.10.2009, Az.: 20 W (pat) 23/05)

Tenor

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patentund Markenamts vom 7. Dezember 2004 aufgehoben.

Der Einspruch gegen das Patent 196 44 735 wird als unzulässig verworfen.

Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen das Patent 196 44 735 mit der Bezeichnung "Anlage mit einer Türstation und mehreren Wohnungsstationen", dessen Erteilung am 19. Oktober 2000 im Patentblatt veröffentlicht wurde, hat die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2001 Einspruch eingelegt.

Das Patent umfasst insgesamt vier Patentansprüche. Der Patentanspruch 1 lautet mit einer hinzugefügten Merkmalsgliederung:

"M1 Anlage mit einer Türstation, die mit mehreren Klingeltasten und einem Sprech-Hörkreis versehen ist, und M2 mit mehreren, den Klingeltasten zugeordneten Wohnungsstationen, die von der Türstation gerufen undmit dieser verbunden werden können, M3 bei der von der Türstation eine Busleitung zu allen Wohnungsstationen geführt ist, M4 bei der in der Türstation mit den Klingeltasten und einemcodierbaren Sender tastenund damit wohnungsstationsindividuelle Rufsignale aussendbar sind, M5 bei der alle Wohnungsstationen einen Signalempfängerfür die Rufsignale aufweisen, M6 der nur bei dem Empfang des zugeordneten Rufsignalseine Sprechverbindung zur Türstation herstellt, M7 beim Empfang nicht zugeordneter Rufsignale dagegen die Herstellung einer Sprechverbindung sperrt, M8 bei der die Türstation und die Signalempfänger aller Wohnungsstationen an die Busleitung angeschaltet sind und M9 bei der mit dem Empfang des zugeordneten Rufsignalsder Signalempfänger der gerufenen Wohnungsstation die Stationsschaltung derselben an die Busleitung anschaltet, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a s s M10 der Signalempfänger (SE) einer gerufenen Wohnungsstation (z. B. WST1) die Anschaltung der Stationsschaltung

(STS) an die Busleitung (B) beim Empfang eines nachfolgenden, nicht zugeordneten Rufsignals aufhebt."

Wegen der geltenden abhängigen Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Akte verwiesen.

Die Einsprechende hatte ihren Einspruch auf die Druckschriften D1 DE2946177C3, D2 DE3146398C2 und zwei Vorbenutzungshandlungen gestützt, zu denen sie eine Reihe von Dokumenten vorgelegt hat:

D3.1 -D3.8 Unterlagen zur Vorbenutzungshandlung

"Holenacker-Hochhaus A"

(Holenackerstraße 65/85, 3027 Bern, Schweiz), D4.1 -D4.6 Unterlagen zur Vorbenutzungshandlung

"Objekt Hamburg"

(Reeperbahn 157, 20359 Hamburg).

Dabei vertrat sie die Auffassung, das der Patentgegenstand durch eine Zusammenschau der beiden Druckschriften D1 und D2 nahegelegt sei und die Vorbenutzungshandlung "Holenacker-Hochhaus A" belegen würde, dass der Fachmann eine Zusammenschau der beiden Druckschriften auch vornehme. Die weitere Vorbenutzungshandlung "Objekt Hamburg" hat die Einsprechende in Hinblick auf den Patentanspruch 2 genannt.

Die Patentabteilung hielt den auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) gestützten Einspruch für zulässig, jedoch für unbegründet. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2004 hat sie das Patent vollständig aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, mit der sie geltend macht, dass die Patentabteilung den druckschriftlichen Stand der Technik unzutreffend gewürdigt habe und den Patentanspruch 1 unter seinem Wortlaut zu eng ausgelegt habe.

Die Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerde noch Unterlagen zu einer weiteren Vorbenutzungshandlung "KATHREIN" (D5.1 -D5.8) vorgelegt und vorgetragen, dass diese Vorbenutzungshandlung den Gegenstand des Hauptanspruchs neuheitsschädlich vorwegnehmen würde.

In einem schriftlich erteilten, gerichtlichen Hinweis und in der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass sich der Einspruch als unzulässig erweisen könnte.

Die Einsprechende vertrat hierzu in der mündlichen Verhandlung die Auffassung, dass ihr Einspruch alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen würde, insbesondere hinreichend substantiiert sei. Sie verwies insoweit auf die BGH-Entscheidungen "Tetraploide Kamille" (BGHZ 122, 144) und "Sicherheitsvorrichtung" (BGHZ 93, 171) sowie die BPatG-Entscheidungen "Leiterplattenbeschichtung" (BPatGE 47, 186) und "Türantrieb" (BPatGE 49, 202), aus denen sich ergebe, dass die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG anzugebenden Tatsachen auch in knapper Form und auf den Kern der Erfindung konzentriert vorgetragen werden könnten.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragte, den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patentund Markenamts vom 7. Dezember 2004 aufzuhebenund das Patent 196 44 735 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragte, die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Die Patentinhaberin vertrat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung, dass der Einspruch nicht hinreichend substantiiert und deshalb unzulässig sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg, da sich der Einspruch als unzulässig erweist.

1.

Voraussetzung für eine sachliche Prüfung der Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes auf Grund eines Einspruchs ist die Zulässigkeit des Einspruchs. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschluss vom 23. Februar 1972 -X ZB 6/71, GRUR 1972, 592 -Sortiergerät). Dies gilt auch, wenn -wie hier -das Deutsche Patentund Markenamt die Zulässigkeit des Einspruchs im Einspruchsverfahren bejaht hatte (BGH, Beschluss vom 28. März 1985 -X ZR 1/84, BlPMZ 1985, 304 [unter II.2]) und unabhängig davon, ob die Patentinhaberin die Zulässigkeit bestritten hat.

2.

Die Einsprechende hat ihren Einspruch zwar in rechter Frist und Form erhoben (§ 59 Abs. 1, Satz 1 und 2 PatG) und zulässigerweise auch auf mangelnde Patentfähigkeit als einen der Widerrufsgründe des § 21 PatG gestützt (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG). Den weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen wird der Einspruch jedoch nicht gerecht.

Nach § 59 Abs. 1 Satz 2 PatG ist der Einspruch gegen ein Patent zu begründen. Nach Satz 4 dieser Vorschrift sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im einzelnen anzugeben. Darunter ist die Gesamtheit der Tatsachen zu verstehen, aus denen die von dem Einsprechenden begehrte Rechtsfolge, nämlich der Widerruf des Patents, hergeleitet wird. Die Tatsachenangaben müssen sich auf einen der in § 21 PatG genannten Widerrufsgründe beziehen, da der Einspruch nur auf die Behauptung gestützt werden kann, dass einer dieser Gründe vorliege (BGH, Beschluss vom 26. Mai 1988 -X ZB 10/87, BlPMZ 1988, 289 -Messdatenregistrierung, m. w. N.). Dabei ist es keineswegs in das Belieben des Einsprechenden gestellt, was und in welchem Umfang er zur Stützung seines Einspruchsbegehrens vorträgt.

Die Begründung des Einspruchs genügt nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen Umstände so vollständig darlegt, dass der Patentinhaber und insbesondere das Patentamt daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können (BGH -Messdatenregistrierung).

3. In Hinblick auf die Merkmale M1 bis M9 des Patentanspruchs 1 (Oberbegriff) erschöpft sich der innerhalb der Einspruchsfrist erfolgte Vortrag in der Angabe:

"Wie der Streitpatentschrift, Spalte 1, Zeilen 1 bis 22 zu entnehmen ist, sind die Merkmale 1) bis 9) aus der Entgegenhaltung D1 bekannt." (Bl. 4 des Einspruchsschriftsatzes)

Sodann geht die Einsprechende auf das kennzeichnende Merkmal M10 ein, wonach der Signalempfänger einer gerufenen Wohnungsstation die Anschaltung der Stationsschaltung an die Busleitung beim Empfang eines nachfolgenden, nicht zugeordneten Rufsignals aufhebt. Die Einsprechende erläutert unter detaillierter Bezugnahme auf die Druckschrift DE 31 46 398 C2 (D2), dass dieses Merkmal aus dem Stand der Technik bekannt sei und sein Gebrauch in Verbindung mit der Lehre der Druckschrift DE 29 46 177 C3 (D1) naheliegen würde.

Nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts genügt jedoch eine pauschale Bezugnahme auf eine dem Oberbegriff eines Patentanspruchs zugrundeliegende Vorveröffentlichung in der Regel nicht dem Erfordernis der Angabe der Tatsachen im einzelnen, die den Einspruch rechtfertigen (BPatGE 49, 202 -Türantrieb). Dabei ist unerheblich, wenn die Vorveröffentlichung bereits in der Streitpatentschrift genannt ist. Die Einsprechende hätte vielmehr anhand konkret bezeichneter Textstellen selbst vortragen müssen, wo die Merkmale M1 bis M9 in der Druckschrift D1 vorbeschrieben sind.

In Ausnahmefällen hat das Bundespatentgericht zwar eine pauschale Bezugnahme auf die dem Oberbegriff zugrunde liegende Vorveröffentlichung zugelassen, wenn ein kurzer Oberbegriff nicht weiter diskussionswürdigen "herkömmlichen" Stand der Technik betraf und die erfindungswesentlichen Merkmale im kennzeichnenden Teil des Anspruchs zu finden waren (BPatG, Beschluss vom 18. Dezember 1996 -19 W (pat) 28/95, abrufbar unter www.juris.de). In einem solchen Fall könne auch ein pauschaler Verweis auf Patentschriften oder andere Druckschriften als Tatsachenvortrag anerkannt und bei einfachen Sachverhalten auf die Angabe der relevanten Textstellen in der Vorveröffentlichung verzichtet werden (Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl. § 59, Rdn. 110), insbesondere wenn sich der Zusammenhang aus einer kurzen Textstelle für den sachkundigen Leser von selbst ergäbe und sich als Beleg für den behaupteten Einspruchsgrund geradezu aufdränge (BGH -Sortiergerät). Dies ist vorliegend angesichts von neun umfangreichen Merkmalen im Oberbegriff (Merkmale M1 bis M9) nicht der Fall. Die Einsprechende hätte die technische Lehre, die der Fachmann -hier ein Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung und praktischen Kenntnissen auf dem Gebiet der Hauskommunikationstechnik -der Druckschrift D1 entnimmt, angeben und in Beziehung zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 setzen müssen. Allein aus dem pauschalen Verweis auf die Streitpatentschrift und damit indirekt auf die Druckschrift D1 erschließt sich der Patentinhaberin und dem Patentamt nicht, welche konkreten Darlegungen in der Druckschrift D1 die Einsprechende in Bezug auf den Patentgegenstand für relevant hält. Die Einsprechende überlässt es vielmehr der Patentinhaberin und dem Patentamt, selbst Untersuchungen dazu anzustellen, ob und inwieweit die Merkmale M1 bis M9 aus der Druckschrift D1 bekannt sind.

4. Zwar meint die Einsprechende zutreffend, dass der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung "Tetraploide Kamille" (BGHZ 122, 144) entschieden habe, es könne genügen, die Tatsachen in knapper Form vorzutragen. Sie übersieht dabei allerdings, dass der Tatsachenvortrag trotz der knappen Form einen bestimmten Tatbestand erkennen lassen muss und dass sich die Tatsachen auf ihre Richtigkeit nachprüfen lassen müssen. Ein auf fehlende Patentfähigkeit gestützter Einspruch muss deshalb nähere Darlegungen dazu enthalten, welche Kenntnisse der Fachmann dem Stand der Technik entnimmt. Daran fehlt es vorliegend in Bezug auf die Druckschrift D1.

In dem Beschluss "Sicherheitsvorrichtung" (BGHZ 93, 171) hat der Bundesgerichtshof unter Verweis auf seine "Sortiergerät"-Entscheidung klargestellt, dass den Erfordernissen an die Darlegung der Tatsachen im Einzelnen nicht genügt sei, wenn der Einspruch den technischen Zusammenhang zwischen dem Anmeldungsgegenstand und dem Inhalt der genannten Druckschriften offen lasse und es dem Anmelder und dem Patentamt überlasse, diesen Zusammenhang herzustellen und Folgerungen für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes zu ziehen. Die Begründung müsse den Anmelder und das Patentamt in die Lage versetzen, die Behauptung, die Erfindung sei nicht patentfähig, anhand der mitgeteilten Umstände zu überprüfen; sie dürfe es nicht dem Anmelder und dem Patentamt überlassen, diese Umstände selbst zu ermitteln. Die Einsprechende dürfe sich nicht darauf beschränken, lediglich Nummern einiger Auslegeschriften und eine weitere Fundstelle in einer Zeitschrift zu nennen. Sie dürfe es nicht dem Patentamt und dem Patentinhaber überlassen, aus den zitierten Schriften diejenigen Stellen herauszusuchen, die in einem technischen Zusammenhang mit dem Anmeldungsgegenstand stehen könnten, sondern müsse vielmehr die die begehrte Rechtsfolge rechtfertigenden Tatsachen "im einzelnen" selbst bezeichnen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hatte der Bundesgerichtshof im dortigen Fall die detaillierten Angaben von Tatsachen als ausreichend angesehen. Für nicht erforderlich hielt der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang die Subsumtion der Tatsachen unter einen Rechtssatz oder deren Schlüssigkeit. Dieser Entscheidung lag somit ein Sachverhalt zugrunde, der mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar ist.

Der Entscheidung "Leiterplattenbeschichtung" des Bundespatentgerichts (BPatGE 47, 186) lag ebenfalls ein anderer Sachverhalt zugrunde, als er vorliegend zu beurteilen ist. In dem dortigen Fall ging es um einen auf eine widerrechtliche Entnahme gestützten Einspruch (§ 59 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG) und die an einen solchen Einspruch zu stellenden Anforderungen. Die Entscheidung gibt für die hier in Rede stehende Substantiierung eines auf fehlende Patentfähigkeit gestützten Einspruchs nichts her.

5. Obwohl die Einsprechende die Dokumente D3.1 bis D3.8 betreffend die Vorbenutzungshandlung "Holenacker-Hochhaus A" ausweislich ihres Vortrags nur in Hinblick darauf genannt hat, dass es für den einschlägigen Durchschnittsfachmann nahegelegen habe, die der Entgegenhaltung D2 zu entnehmende Lehre bei der Anlage nach der Entgegenhaltung D1 anzuwenden, wodurch man zu dem Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents käme (Bl. 5, 7 des Einspruchsschriftsatzes), hat der Senat in Erwägung gezogen, ob die Einsprechende mit dem diesbezüglichen Vortrag den Einspruch rechtfertigende Tatsachen derart im einzelnen angegeben hat, dass der Einspruch als ausreichend substantiiert anzusehen wäre.

Der Vortrag, dass die Vorbenutzungshandlung "Holenacker-Hochhaus A" den Gegenstand des Patentanspruchs 1 vorwegnehmen würde, beschränkt sich jedoch auf die Angabe, dass

"die in den Dokumenten D3.3 und D3.4 dargestellte Türsprechanlage nach Konzeption im Jahre 1981 Ende 1982 an die SIEDLE Electric AG, Basel, ausgeliefert worden und hinterher im sog. "Holenacker-Hochhaus A", Holenackerstr. 65/85, CH 3027 Bern, in Bern installiert worden"

sei (Bl. 5 des Einspruchsschriftsatzes), und auf ein Zeugenbeweisangebot, in dem lediglich der Anspruchswortlaut wiedergegeben wurde (Bl. 6 des Einspruchsschriftsatzes). Einen am tatsächlichen Gegenstand der Vorbenutzung orientierter Vortrag, insbesondere zu Aufbau und Funktionsweise der im "Holenacker-Hochhaus A" installierten Türsprechanlage, enthält der Einspruchsschriftsatz nur soweit ausgeführt wird:

"Wie insbesondere dem Dokument D3.6 zu entnehmen ist, liegen eine Türstation einerseits und mehrere Wohnungsstationen andererseits an einem fünfadrigen Bus, wobei die Mithörsperre wie oben auf S. 6 dargelegt verwirklicht ist, was von Herrn Müller bezeugt wird.

Die Türsprechanlage in dem Holenacker-Hochhaus A entspricht der mit Anspruch 1 der Streitpatents geschützten Anlage mit einem einzigen Unterschied: Anstelle der Klingeltasten ist eine Tastatur mit einer Wähldekade vorgesehen. Mit den zehn Tasten der Wähldekade muss zum Rufen einer Wohnungsstation ein der Wohnung zugeordneter Code eingegeben werden."

Für die Zulässigkeit eines auf fehlende Patentfähigkeit des patentierten Gegenstandes infolge einer offenkundigen Vorbenutzung gestützten Einspruchs sind jedoch Angaben in dreierlei Hinsicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2009 -Xa ZB 28/08, GRUR 2009, 1098 -Leistungshalbleiterbauelement, m. w. N.). Die Einspruchsbegründung muss - einen bestimmten Gegenstand der Benutzung bezeichnen, damitüberprüft und festgestellt werden kann, ob und gegebenenfalls inwieweit er den patentgemäßen Gegenstand vorwegnimmt oder nahelegt;

- bestimmte Umstände der Benutzung dieses Gegenstandes im Sinnedes § 3 Abs. 1 PatG benennen, damit überprüft und festgestellt werden kann, ob er der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, undschließlich - eine nachprüfbare Angabe dazu machen, wann der Gegenstand indieser Weise benutzt worden ist, damit ermittelt und gegebenenfallsfestgestellt werden kann, ob der Gegenstand zum Stand der Technikgehört, von dem aus Neuheit und erfinderische Tätigkeit zu beurteilenist.

Die bloße Wiederholung des Wortlauts des Patentanspruchs zur Kennzeichnung des Gegenstandes einer behaupteten offenkundigen Vorbenutzung -wie vorliegend geschehen -genügt in der Regel nicht den Anforderungen an die Bezeichnung des vorbenutzten Gegenstands (BPatG, Beschluss vom 25. September 1979 -18 W (pat) 197/76, GRUR 1980, 224 -Trockenlöschanlage). Ebenso wenig genügt die Behauptung, der vorbenutzte Gegenstand würde mit dem patentgemäßen Gegenstand (mit einem einzigen Unterschied) übereinstimmen, oder die Beschreibung einiger weniger Merkmale (hier: die Anschaltung der Türstation einerseits und mehrere Wohnungsstationen andererseits an eine fünfadrige Busleitung sowie die Wähldekade und deren Gebrauch). Ob der Gegenstand einer behaupteten offenkundigen Vorbenutzung möglicherweise durch das Beweisangebot hinreichend genau bezeichnet wurde, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil der Vortrag jedenfalls im Übrigen unvollständig ist.

Denn es wurden keine konkreten Umstände vorgetragen, auf Grund derer überprüft und festgestellt werden kann, ob der angeblich vorbenutzte Gegenstand der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Die Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit ergibt sich nämlich aus der Installation als solcher nicht von selbst. Typischerweise wird eine Türsprechanlage in einer Weise installiert, die dem Nutzer zwar die Benutzung, aber keinen Einblick in das Innere der Anlage gestattet und insoweit auch keinen Aufschluss über den konkreten Aufbau der Anlage und deren Funktionsweise gibt. Die Einsprechende hätte vortragen müssen, welche Umstände der konkreten Benutzung dennoch dazu geführt haben sollen, dass der Aufbau und die Funktionsweise der betreffenden Anlage der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist.

Ebenso wenig wurden nachprüfbare Angabe dazu gemacht, wann der Gegenstand in der geltend gemachten Weise benutzt worden ist, damit ermittelt und gegebenenfalls festgestellt werden kann, ob der Gegenstand zum Stand der Technik gehört. Die Angabe, dass "die in den Dokumenten D3.3 und D3.4 dargestellte Türsprechanlage nach Konzeption im Jahre 1981 Ende 1982 an die S... AG in B..., ausgeliefert" worden sei, betrifft ausschließlich Vorgänge, die allein nicht dazu führen, dass die Türsprechanlage zum Stand der Technik gehören würde. Denn bei der S... AG in B..., handelt es sich um ein mit der Lieferantin der angeblich vorbenutzten Türsprechanlage, der S.1..., verbundenes Unternehmen. Eine öffentliche Zugänglichkeit des vorbenutzten Gegenstandes ist mit einer solchen konzerninternen Lieferung regelmäßig nicht verbunden. Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, sind nicht vorgetragen. Die vorgetragenen Tatsachen sind insoweit unbehilflich. Die weitere Angabe, dass die in den Dokumenten D3.3 und D3.4 dargestellte Türsprechanlage "... hinterher im sog. "Holenacker-Hochhaus A", Holenackerstr. 65/85, CH-3027 Bern, in Bern installiert" worden sei, gibt keinen konkreten Zeitpunkt an, zu dem die Installation erfolgte. Insbesondere mit dem Wort "hinterher" bringt die Einsprechende zwar zum Ausdruck, dass die Installation irgendwann nach "Ende 1982" erfolgt sein soll, die Angabe lässt aber völlig offen, ob die Installation auch vor dem für das Streitpatent maßgeblichen Anmeldetag erfolgt ist.

6. Damit hat die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist nicht ausreichend dargetan, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Widerrufsgrunds vorliegen. Das Vorbringen der Einsprechenden nach Ablauf der Einspruchsfrist, etwa die im Einspruchsbeschwerdeverfahren erstmals vorgelegten Dokumente D5.1 -D5.8 zu der weiteren Vorbenutzungshandlung "KATHREIN", muss für die Frage der Zulässigkeit des Einspruchs außer Betracht bleiben.

Der Einspruch erweist sich nach alledem als unzulässig.

Die Patentabteilung hätte unter diesen Umständen im Einspruchsverfahren keine Sachentscheidung treffen dürfen. Der dennoch ergangene Beschluss war aufzuheben und der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

Die weitergehende Beschwerde der Beschwerdeführerin, mit der sie den Widerruf des Patents erreichen möchte, war deshalb zurückzuweisen (BGH -Sortiergerät).

Dr. Mayer Werner Kleinschmidt Musiol Bb






BPatG:
Beschluss v. 26.10.2009
Az: 20 W (pat) 23/05


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