Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Februar 2008
Aktenzeichen: 19 W (pat) 327/05
(BPatG: Beschluss v. 13.02.2008, Az.: 19 W (pat) 327/05)
Tenor
Das deutsche Patent 197 39 930 wird widerrufen.
Gründe
I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat für die Anmeldung vom 11. September 1997 mit der belgischen Priorität vom 25. September 1996 ein Patent mit der Bezeichnung "Scharnierkonstruktion und dabei verwendete Bauteile" erteilt, und die Patenterteilung am 11. November 2004 veröffentlicht.
Gegen das Patent hat die Fa. S... mit Schriftsatz vom 10. Fe- bruar 2005, per Fax am gleichen Tag eingegangen, Einspruch erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Gegenstand des Patents beruhe unter Berücksichtigung des Standes der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
In der Verhandlung trug die Einsprechende vor, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht neu gegenüber der Scharnierkonstruktion nach US 3 229 323. Er ergebe sich für den Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnis aber auch, ebenso wie der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 bis 3 in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach US 4 411 405, AT 383 179 B und GB 2 184 776 A.
Die Einsprechende stellte den Antrag, das Streitpatent zu widerrufen.
Der Patentinhaber stellte den Antrag, das Streitpatent aufrecht zu erhalten.
Hilfsweise verteidigte er das Patent in der Fassung der überreichten Hilfsanträge 1 bis 3.
Der Patentinhaber ist der Meinung, der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag unterscheide sich von der US 3 229 323 durch die Niveauunterschiede und das zweiteilige Scharnierblatt. Weder ausgehend von der US 3 229 323 noch ausgehend von der US 4 411 405 noch sonst wie sieht sie einen Weg, der in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 führt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II Der Einspruch ist zulässig und hat auch Erfolg, so dass das Patent zu widerrufen war.
Die nach dem § 147 Abs. 3 PatG in der letztgültigen Fassung vom 9. Dezember 2004 begründete Zuständigkeit des Senats wird durch die in der Zwischenzeit erfolgte Aufhebung dieser Vorschrift nicht berührt (vgl. auch BGH Beschluss vom 27. Juni 2007 (X ZB 6/05) - Informationsübermittlungsverfahren II).
Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zweifelsfrei gegeben.
1. Gegenstand des Patents, Aufgabenstellung Die Erfindung bezieht sich auf eine Scharnierkonstruktion, die einen Flügel scharnierbeweglich mit einem festen Teil verbindet.
In der Patentschrift wird dazu erläutert, bei vielen bekannten Scharnierkonstruktionen dieser Art seien die Blätter fest auf dem festen Teil beziehungsweise dem Flügel positioniert, so dass eine sehr exakte Montage dieser Blätter erforderlich sei. Bei diesen Scharnierkonstruktionen sei nur in begrenztem Umfang eine Höheneinstellung der Flügel möglich, indem zum Beispiel Ringe zwischen den Ösen der Scharnierteile angebracht würden. Diese Einstellung sei nicht einfach und nicht exakt.
Die Erfindung ziele auf eine Scharnierkonstruktion, die die vorgenannten Nachteile nicht aufweist und sowohl bei als nach der Montage auf relativ einfache Weise eine sichere und exakte Einstellung der Flügel in Bezug auf den festen Teil gestattet, wobei die Flügel bzw. festen Teile zumindest teilweise aus stranggepressten Teilen bestehen (Abs. 0005 der Patentschrift).
Dieses Ziel werde durch ein Scharnier mit dem patentgemäß zweiteiligen Scharnierblatt (nach Ausführungsbeispiel in Form zweier aufeinanderliegender Keile) erreicht. Damit sei der Abstand vom Scharnierzapfen bis zur Profilleiste, auf der das Scharnierblatt befestigt ist, durch das Verschieben des unteren Scharnierblatt-Teils einstellbar.
2. Fachmann, Fachwissen Tür- und Fensterbeschläge werden gewöhnlich von Spezialfirmen mit eigenen Entwicklungsabteilungen entwickelt und gefertigt, und an Fensterbaufirmen und Schreinereien geliefert. Der Fachmann ist somit ein in der Entwicklungsabteilung arbeitender Diplomingenieur (FH) oder Techniker der Fachrichtung Maschinenbau, der über Berufserfahrung in der Entwicklung von Tür- und Fensterbeschlägen verfügt. Da Justier- und Einstellmöglichkeiten dort sehr wichtig sind, sind ihm die dazu geeigneten Elemente wie Justierschrauben, Verschiebemechanismen mit glatten Gleitflächen oder Rasterungen, Exzenter und Hebelmechanismen und der Umgang mit ihnen geläufig.
3. Anspruchsfassung, Verständnis der Ansprüche Der erteilte, (mit einer eingefügten Gliederung in Merkmalsgruppen versehene) Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
a) Scharnierkonstruktion, die einen Flügel (2) scharnierbeweglich mit einem festen Teil (4) verbindet undb) die zwei Scharnierteile umfasst, die an dem Flügel (2) beziehungsweise am festen Teil (4) befestigt sind undc) die jedes ein Scharnierblatt (8 bzw. 6) und mindestens eine damit verbundene Öse (9 bzw. 7) besitzen, d) wobei die Ösen (7 und 9) einen gemeinsamen Scharnierzapfen (5) umgeben, dadurch gekennzeichnet, e) dass das Scharnierblatt (8) eines der Scharnierteile zusammengesetzt ist aus zwei aufeinander befindlichen Teilen (8A und 8B), die parallel zum Scharnierzapfen (5) länglich sind undf) die, wenn das Scharnierblatt (8) durch Befestigungsbolzen oder -schrauben (12) auf einer Profilleiste (1 oder 3) des Flügels (2) oder des festen Teils befestigt ist, durch diese Befestigungsbolzen oder -schrauben (12) gegeneinander geklemmt werden, g) wobei die zum anderen Teil (8B, 8A) gerichtete Seite der Teile (8A, 8B) mindestens einen Niveauunterschied (27, 28) in der Querrichtung des Teils (8A, 8B) aufweist undh) das untere Teil (8A) nach dem Lösen der vorgenannten Befestigungsbolzen oder -schrauben (12) seitwärts, in der vorgenannten Querrichtung, in Bezug zum oberen Teil (8B) verschiebbar ist.
Nach Hilfsantrag 1 bis 3 lautet der jeweils in der mündlichen Verhandlung übergebene Anspruch 1 (mit entsprechenden Gliederungspunkten):
Hilfsantrag 1:
a) Scharnierkonstruktion, die einen Flügel (2) scharnierbeweglich mit einem festen Teil (4) verbindet undb) die zwei Scharnierteile umfasst, die an dem Flügel (2) beziehungsweise am festen Teil (4) befestigt sind undc) die jedes ein Scharnierblatt (8 bzw. 6) und mindestens eine damit verbundene Öse (9 bzw. 7) besitzen, d) wobei die Ösen (7 und 9) einen gemeinsamen Scharnierzapfen (5) umgeben, e) und das Scharnierblatt (8) eines der Scharnierteile (8A und 8B) aus zwei aufeinander befindlichen Teilen (8A und 8B) zusammengesetzt ist, die parallel zum Scharnierzapfen (5) länglich sind undf) die, wenn das Scharnierblatt (8) durch Befestigungsbolzen oder -schrauben (12) auf einer Profilleiste (1 oder 3) des Flügels (2) oder des festen Teils befestigt ist, durch diese Befestigungsbolzen oder -schrauben (12) gegeneinander geklemmt werden, dadurch gekennzeichnet, g') dass die zum anderen Teil (8B, 8A) gerichtete Seite der Teile (8A, 8B) mindestens einen stufenweise ausgebildeten Niveauunterschied (27, 28) in der Querrichtung des Teils (8A, 8B) aufweist undh) das untere Teil (8A) nach dem Lösen der vorgenannten Befestigungsbolzen oder -schrauben (12) seitwärts, in der vorgenannten Querrichtung, in Bezug zum oberen Teil (8B) verschiebbar ist.
Hilfsantrag 2:
a) Scharnierkonstruktion, die einen Flügel (2) scharnierbeweglich mit einem festen Teil 4) verbindet undb) die zwei Scharnierteile umfasst, die an dem Flügel (2) beziehungsweise am festen Teil (4) befestigt sind undc) die jedes ein Scharnierblatt (8 bzw. 6) und mindestens eine damit verbundene Öse (9 bzw. 7) besitzen, d) wobei die Ösen (7 und 9) einen gemeinsamen Scharnierzapfen (5) umgeben, e) und das Scharnierblatt (8) eines der Scharnierteile (8A und 8B) aus zwei aufeinander befindlichen Teilen (8A und 8B) zusammengesetzt ist, die parallel zum Scharnierzapfen (5) länglich sind undf) die, wenn das Scharnierblatt (8) durch Befestigungsbolzen oder -schrauben (12) auf einer Profilleiste (1 oder 3) des Flügels (2) oder des festen Teils befestigt ist, durch diese Befestigungsbolzen oder -schrauben (12) gegeneinander geklemmt werden, dadurch gekennzeichnet, g) dass die zum anderen Teil (8B, 8A) gerichtete Seite der Teile (8A, 8B) mindestens einen Niveauunterschied (27, 28) in der Querrichtung des Teils (8A, 8B) aufweist undh) das untere Teil (8A) nach dem Lösen der vorgenannten Befestigungsbolzen oder -schrauben (12) seitwärts, in der vorgenannten Querrichtung, in Bezug zum oberen Teil (8B) verschiebbar ist, i) wobei die Niveauunteschiede (27, 28) stufenweise ausgebildet und in beiden Teilen (8A, 8B) komplementär und somit in entgegengesetzter Richtung in ihrer Dicke zu- bzw. abnehmend ausgebildet sind.
Hilfsantrag 3:
a) Scharnierkonstruktion, die einen Flügel (2) scharnierbeweglich mit einem festen Teil (4) verbindet undb) die zwei Scharnierteile umfasst, die an dem Flügel (2) beziehungsweise am festen Teil (4) befestigt sind undc) die jedes ein Scharnierblatt (8 bzw. 6) und mindestens eine damit verbundene Öse (9 bzw. 7) besitzen, d) wobei die Ösen (7 und 9) einen gemeinsamen Scharnierzapfen (5) umgeben, e) und das Scharnierblatt (8) eines der Scharnierteile (8A und 8B) aus zwei aufeinander befindlichen Teilen (8A und 8B) zusammengesetzt ist, die parallel zum Scharnierzapfen (5) länglich sind undf) die, wenn das Scharnierblatt (8) durch Befestigungsbolzen oder -schrauben (12) auf einer Profilleiste (1 oder 3) des Flügels (2) oder des festen Teils befestigt ist, durch diese Befestigungsbolzen oder -schrauben (12) gegeneinander geklemmt werden, dadurch gekennzeichnet, g) dass die zum anderen Teil (8B, 8A) gerichtete Seite der Teile (8A, 8B) mindestens einen Niveauunterschied (27, 28) in der Querrichtung des Teils (8A, 8B) aufweist undh) das untere Teil (8A) nach dem Lösen der vorgenannten Befestigungsbolzen oder -schrauben (12) seitwärts, in der vorgenannten Querrichtung, in Bezug zum oberen Teil (8B) verschiebbar ist, i') wobei im unteren Teil (8A) eine Öffnung (25) angebracht ist, die in der Richtung parallel zum Scharnierzapfen (5) länglich ist, und sich in dieser Öffnung (25) eine Exzenterscheibe (30) befindet, die mit einem Achsteil (31) verbunden ist, das mit seinen Enden drehbar in eine Öffnung (29) im oberen Teil (8B) und in eine Öffnung (32) in der Profilleiste (1) eingreift, gegen die das untere Teil (8A) anliegt.
Der jeweilige Anspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen ist nur verständlich und eindeutig, wenn die dort verwendeten Richtungen (quer, unten, oben, Niveau) definiert sind.
Nach Merkmal e) sind die Teile 8A und 8B parallel zum Scharnierzapfen 5 länglich. Damit liegt die Längsrichtung parallel zum Scharnierzapfen fest, und damit auch die Querrichtung nach Merkmal g und h als quer zum Zapfen gerichtet.
Ein Niveau(unterschied) nach Merkmal g) setzt eine Bezugsfläche voraus. Dafür bietet sich die Auflagefläche an, auf der das Scharnier aufgeschraubt ist. Die Oberseite des oberen Teils 8B, wie vom Patentinhaber vorgeschlagen, kommt dafür nach Überzeugung des Senats nicht in Frage, denn die Oberseite kann beliebig geformt sein und hat keinen Einfluss auf die Funktion des Scharniers. Das Niveau ist damit der senkrechte Abstand zu (die Höhe über) der Auflagefläche. "Unten" und "oben", insbesondere das "untere" und "obere Teil" nach Merkmal h beziehen sich demnach ebenfalls auf diese Bezugsfläche.
Stufenweise ausgebildete Niveauunterschiede gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 wird der Fachmann nicht - wie vom Patentinhaber unter Verweis auf einen "Wikipedia"-Datenbankausdruck vorgetragen - mit Auftritt und Steigung von Gebäude-Treppenstufen in Verbindung bringen, sondern darin vielmehr eine Gestaltung derart, dass die Verstellung nicht mehr kontinuierlich sondern gestuft, gleichbedeutend mit diskontinuierlich, gerastert erfolgt, sehen. Ein bestimmter Winkel der Rasterflanken, insbesondere senkrechte und waagrechte Flanken sind dazu nicht nötig.
4. Hauptantrag Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht erfinderisch.
Die US 4 411 405 zeigt eine Scharnierkonstruktion für Schranktüren, deren eines Scharnierblatt aus zwei doppelkeilförmigen Teilen 1,2 besteht, die gegeneinander verschoben werden können und so eine Höheneinstellung erlauben. Mit den Worten des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist damit bekannt eine:
a) Scharnierkonstruktion, die einen Flügel scharnierbeweglich mit einem festen Teil 10 verbindet (Fig. 6) undb) die zwei Scharnierteile umfasst, die an dem Flügel beziehungsweise am festen Teil befestigt sind (Fig. 6) undc) die jedes ein Scharnierblatt 1,2 (und der auf dem Flügel aufliegende und angeschraubte Topfflansch ohne Bezugszeichen) und mindestens eine damit verbundene (in Fig. 1 und 2 sichtbare) Öse besitzen, d) wobei die Ösen einen gemeinsamen Scharnierzapfen 3 umgeben (Sp. 3, Z. 28 bis 32), e) das Scharnierblatt eines der Scharnierteile zusammengesetzt ist aus zwei aufeinander befindlichen Teilen 1,2, die parallel zum Scharnierzapfen 3 länglich sind (Sp. 3, Z. 39 bis 43, Fig. 3 bis 6) undf) die, wenn das Scharnierblatt durch Befestigungsschrauben 4,5 (Sp. 3, Z. 44, 45) auf einer Profilleiste (liest Fachmann mit, Schrankteile haben in der Regel Randleisten) des festen Teils 10 befestigt ist, durch diese Befestigungsschrauben gegeneinander geklemmt werden (Sp. 3, Z. 51 bis 63), gteilw) wobei die zum anderen Teil gerichtete Seite der Teile 1,2 mindestens einen Niveauunterschied in der Längsrichtung des Teils 1,2 aufweist (Fig. 3 bis 6) undhteilw) das untere Teil 2 nach dem Lösen der vorgenannten Befestigungsbolzen oder -schrauben 4,5 seitwärts, in der vorgenannten Längsrichtung, in Bezug zum oberen Teil 1 verschiebbar ist.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag in der Variante "Befestigungsschrauben" unterscheidet sich hiervon nur noch dadurch, dass die Niveauunterschiede (Schrägen) in Querrichtung verlaufen.
Darin kann aber nichts Erfinderisches gesehen werden, denn von den offensichtlich nur zwei gleichwertigen Möglichkeiten Längs- und Querrichtung die für den jeweiligen Anwendungszweck und die jeweiligen Abmessungen günstigere auszuwählen, ist eine zum üblichen fachmännischen Handeln gehörige Abwägung von Vor- und Nachteilen ohne erfinderischen Gehalt. Die vom Patentinhaber vorgetragene Fixierung des unteren Teils gegen Herunterfallen oder Verschieben ist dann einer der Gesichtspunkte bei dieser Abwägung.
5. Hilfsanträge Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 ist nicht erfinderisch.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem Anspruch 1 nach Hauptantrag abgesehen von der anderen Abgrenzung nur durch den mindestens einen stufenweise ausgebildeten Niveauunterschied. Die gestufte oder gerasterte Ausbildung einer zur Justierung vorgesehenen Schiebefläche ist jedoch dem Fachmann zur Verhinderung von ungewollten Verschiebungen geläufig. Außerdem ist sie bei dem - bis auf die Ausbildung der Scharnierzapfen nach Merkmal d) gleichartigen - Scharnier nach AT 383 179 B (Fig. 6; stufenartige Querrippen 54,56) bereits realisiert worden. Um zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 zu kommen bedurfte es somit keiner erfinderischer Überlegungen.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich davon nur dadurch, dass nach Merkmal i) die Niveauunteschiede in beiden Teilen komplementär und somit in entgegengesetzter Richtung in ihrer Dicke zu- bzw. abnehmend ausgebildet sind. Das ist auch bei der US 4 411 405 der Fall - wie z. B. aus Figur 3 und 4 ohne weiteres ersichtlich, so dass für den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 die gleiche Beurteilung wie für den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 gilt.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist nicht erfinderisch.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag durch einen Einstellexzenter nach Merkmal i'). Exzenter sind aber dem Fachmann als gerade für Tür und Fensterbeschläge gern verwendete Einstell- und Justierelemente geläufig, wie beispielsweise auch die GB 2 184 776 A in Fig. 21 zeigt. Ihr Einsatz bietet sich somit auch ohne weiteres für die Justierung des unteren Teils 2 in der US 4 411 405 an. Dabei ergibt sich die im Merkmal i') beschriebene Positionierung, wenn der Fachmann die stabilere beidseitige Lagerung wählt.
6. Nach Fortfall des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3 teilen die jeweils darauf rückbezogenen Ansprüche dessen Schicksal.
7. Zur vom Patentinhaber vertretenen Auffassung, das Fachwissen des maßgeblichen Fachmannes müsse bei der Prüfung erfinderischer Tätigkeit immer konkret belegt werden, ist grundlegend auszuführen, dass für diese Rechtsauffassung eine rechtliche Grundlage nicht gegeben ist (vgl. Busse PatG, 6. Aufl. § 4, Rdnr. 127; BPatG 11 W (pat) 143/87 in Mitt. 1990, 81). In das Fachwissen werden auch Kenntnisse einbezogen, die sich einer Fixierung im Sinne einer Offenbarung des § 3 Abs. 1 PatG entziehen und damit nicht mit den klassischen Beweismitteln feststellbar sind, aber gleichwohl zur Grundlage fachmännischen Handelns gehören (Busse a. a. O., Rdnr. 129 m. w. N.). Das dem Fachmann zugehörige, aus seiner Ausbildung und Berufserfahrung resultierende Wissen und Können ist kein konkreter "technischer Gegenstand", dessen Offenbarung an die Öffentlichkeit in jedem Fall nachweisbar ist, zumal es sich bei dem Fachmann um eine fiktive Person handelt, die - mit ihrer jeweiligen Ausbildung, beruflichen Erfahrungen, Wissen und Können - von der Patentprüfungsbehörde bzw. dem Gericht festgelegt und als Maßstab zur Beurteilung der Patentfähigkeit herangezogen wird. Die Festlegung des im Einzelfall zuständigen Fachmanns erfolgt durch die Patentprüfungsbehörde bzw. das mit technischen Richtern sachkundig besetzte Gericht. Diese Sachkunde umfasst auch die Kenntnis dessen, über welches Wissen und Können der so definierte Fachmann verfügt, weshalb dieses Fachwissen bzw. Fachkönnen nicht im Einzelnen belegt werden muss, da es gerichtsbekannt bzw. amtsbekannt ist.
Festzuhalten ist hierbei, dass die Verpflichtung der Patentbehörde oder des Gerichts, die Festlegung des Fachmanns, seines Fachwissens und Könnens in strittigen Fällen nachvollziehbar zu begründen, ebenso unberührt bleibt wie diejenige, den Stand der Technik als Ausgangspunkt und Grundlage für die Beurteilung der Patentfähigkeit zu ermitteln und zu belegen (wie vorliegend unter Ziffern 2., 4. und 5. erfolgt).
Diese Auffassung steht auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung BPatG 34 W (pat) 110/07 (BlPMZ 1990, 37), die nicht von einer generellen Nachweispflicht für Fachwissen ausgeht, sondern rügt, dass bei einem Zurückweisungsbeschluss nicht belegtes Fachwissen die fehlende Ermittlung des Standes der Technik ersetzen sollte.
Bei der Entscheidung der technischen Beschwerdekammer des EPA T 939/92 (Amtsbl. 1996, 309) wird zunächst (a. a. O. S. 316 - Z. 2. 3) und auch aus der Sicht des Senats zutreffend ausgeführt, dass sich der Stand der Technik nicht auf schriftliche Offenbarungen beschränke, sondern alles umfasse, was der Öffentlichkeit "in sonstiger Weise" als technischer Gegenstand zugänglich gemacht worden sei. Es wird weiter ausgeführt, dass bei Fehlen eines Verweises auf ein konkretes Dokument dies noch nicht heiße, dass es keinen Stand der Technik gebe, da dieser durchaus auch nur im einschlägigen allgemeinen Fachwissen bestehen könne, das wiederum nicht unbedingt schriftlich in Lehrbüchern und dergl. fixiert sein müsse, sondern möglicherweise nur zum ungeschriebenen "geistigen Rüstzeug" des Durchschnittsfachmanns gehöre. Wenn die Beschwerdekammer dann jedoch weiter ausführt, klar sei, dass der Umfang des einschlägigen allgemeinen Fachwissens im Streitfall - wie jede andere strittige Tatsache auch - z. B. durch schriftliche oder mündliche Beweismittel belegt werden müsse, erscheint dies zu ihren vorangegangenen Ausführungen nicht widerspruchsfrei und in dieser Pauschalität auch nicht zutreffend.
Bertl Gutermuth Groß
Dr. Scholz Be
BPatG:
Beschluss v. 13.02.2008
Az: 19 W (pat) 327/05
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