Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. August 2006
Aktenzeichen: 24 W (pat) 50/05
(BPatG: Beschluss v. 01.08.2006, Az.: 24 W (pat) 50/05)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Wort-Bildmarke Grafikist mit den Farben "rot, schwarz und grau" für die Dienstleistungen
"Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen für technische Probleme im Bereich Kraftfahrzeuge und deren Teile; Vermittlung von technischem Know-How im Bereich Kraftfahrzeuge und deren Teile, insbesondere mittels E-Learning; Beratung in technischen Angelegenheiten im Bereich Kraftfahrzeuge und deren Teile"
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Mit Beschluss vom 17. Januar 2005 hat die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und als beschreibende freihaltebedürftige Angabe gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Begriff "e-REP", aus dem das Anmeldezeichen im Wesentlichen bestehe, bezeichne eine elektronische Reparatur. Er entspreche in seiner Bildung Begriffen wie "E-Info, esupp, e-CRM, E-CAD, e-Mail, e-Government, e-Commerce, e-Business, e-Payment" oder auch dem im Warenverzeichnis der Anmeldung enthaltenen Begriff "E-Learning", bei denen jeweils der Buchstabe "e" als Kürzel für "elektronisch" stehe. Der Bestandteil "REP" sei die Abkürzung für "Reparatur", die auch in der Alltagssprache verwendet werde und die als Abkürzung des unmittelbaren Gattungsbegriffs leicht und schnell zu erkennen sei. Dem Verkehr sei geläufig, dass die zahllosen "e"-Wörter etwas bezeichneten, was einen bestimmten Bezug zum Internet habe, z. B. eine Dienstleistung, die über oder mit Hilfe des Internet abgewickelt werden könne. Im Zusammenhang mit den hier beanspruchten Dienstleistungen weise der Begriff "e-REP" lediglich beschreibend darauf hin, dass es bei den Dienstleistungen um Reparaturen gehe, die über oder unter maßgeblicher Verwendung des Internet erbracht würden. Es bestehe daher ein hohes Freihalteinteresse der Konkurrenten der Anmelderin, sich der Bezeichnung "e-REP" zum Hinweis auf entsprechende Eigenschaften ihrer Produkte ohne Behinderung von Monopolrechten bedienen zu können. Außerdem würden die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung ausschließlich in der dargelegten, lediglich sachbezogenen Bedeutung verstehen und nicht als Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem ganz bestimmten Unternehmen. Die graphische Gestaltung der Marke gehe nicht über das in der modernen Werbegraphik Übliche hinaus und stehe weder dem Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft noch dem einer beschreibenden freihaltebedürftigen Angabe entgegen. Die von der Anmelderin angeführten, die Schutzfähigkeit bejahenden Beschlüsse des Bundespatentgerichts zu weiteren von ihr angemeldeten Marken mit dem Bestandteil "REP" (29 W (pat) 342/99 "REPLINE"; 29 W (pat) 339/99 "REPDOC"; 29 W (pat) 327/99 "REPNET"; 29 W (pat) 340/99 "REPDATA") seien nicht vergleichbar, weil diese einer ganz anderen Bildungslogik folgten. Die hier fragliche Marke reihe sich in die standardmäßig verwendeten e-Wörter mit der Abkürzung "REP" am Ende ein, während die vom Bundespatentgericht beurteilten Begriffe jeweils mit "REP" beginnen und mit einem weiteren abschließenden Begriff verschmelzen würden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass ein Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Marke nicht erkennbar sei und ihr auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne. Der Wortbestandteil "e-REP" entspreche nicht den üblichen e-Wortbildungen, denen jeweils eigenständige, aus sich heraus verständliche und durchwegs englische Begriffe, wie z. B. "e-Mail, e-Business" oder "e-Learning" angefügt seien. Die hier angemeldete Marke laute aber weder "e-Reparatur" noch "erepairing". Auch werde der Bestandteil "REP" innerhalb der Marke nicht ohne Weiteres als Abkürzung für "Reparatur" erkannt. Dem stehe die Schreibweise in Großbuchstaben und ohne den für Abkürzungen typischen Punkt entgegen. Außerdem stehe "Rep." als Abkürzung laut Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, noch für zahlreiche weitere Begriffe, wie u. : Pepartition, Repertoire, Repertorium, Repetent, Reportage, Republik oder Reporter.
Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auch auf die der Anmelderin übersandten Recherche-Ergebnisse des Senats, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Marke jedenfalls das absolute Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35) "Philips"; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) "Linde, Winward u. Rado"; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) "Henkel"; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 "Bar jeder Vernunft"; MarkenR 2003, 148, 149 "Winnetou"). Die Unterscheidungskraft ist zum Einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum Anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 41) "Linde, Winward u. Rado"; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 50) "Henkel"; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24) "SAT.2"). Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen i. d. R. so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 431 (Nr. 53) "Henkel"; BGH MarkenR 2000, 420, 421 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"; GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"). Wortzeichen besitzen nach der Rechtsprechung insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor"; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; GRUR 2001, 1153 "antiKalk"; GRUR 2005, 417, 418 "BerlinCard"). Bei einem solchen beschreibenden Wortzeichen vermögen auch einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter nicht aufzuwiegen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 "antiKALK"). Ausgehend hiervon ist die Beurteilung der Markenstelle nicht zu beanstanden, wonach die angemeldete Marke einen, in eine werbeübliche Aufmachung gekleideten, nicht unterscheidungskräftigen beschreibenden Sachhinweis auf elektronische Reparaturen als den Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen darstellt.
Die in der Marke enthaltene Buchstabenfolge "REP" ist als Abkürzung (Rep./rep.) u. a. für "Reparatur, reparieren" (vgl. Duden, Das Wörterbuch der Abkürzungen, 2005, S 329) sowie für "repair" (engl. = Reparatur; vgl. Stahl/Kerchelich, Abbreviations Dictionary, 2001, S. 869) lexikalisch belegt und wird in diesem Sinn im inländischen Geschäftsverkehr auch häufig eingesetzt (vgl. hierzu u. a. die der Anmelderin vom Senat übermittelten Internet-Seiten www.heise.de/...: "Morgenstern Rep.Service ..."; http://stores.ebay.de/..: "...Rep-Leitfaden Audi..."; www.camo.co.at/...: "Bücher & Rep.-Anleitungen"; www.mediencenterhannover.de/...: "...Handy Rep.-Pauschale 1..."; www.primafinden.de/...: "...Suche für Kawasaki Reparaturhandbuch... Hallo, wer kann mir helfen wo ich dieses Rep.Handbuch bekomme..."; www.ulrichswiss.ch/...: "Reparatur-Box...Folgende Vorteile bietet die Rep-Box der Firma Ulrich AG für den Kunden...."; www.sportabteilung.de/...: "...Rep-Set Blasebalg mit 3 Adapter-Spitzen...").
Der Einwand der Anmelderin, der Wortbestandteil "REP" sei in der Marke schon deshalb nicht als die fragliche Abkürzung zu verstehen, weil er, für Abkürzungen untypisch, durchgängig in Großbuchstaben und ohne Punkt wiedergegeben sei, überzeugt nicht. Ein dahingehender einheitlicher Schreibgebrauch von Abkürzungen lässt sich nicht feststellen. Dies zeigen schon die der Anmelderin übermittelten Verwendungs-Beispiele für die Abkürzung "Rep.", in denen diese zum Teil mit und zum Teil ohne Punkt geschrieben ist (vgl. auch BPatG PAVIS PROMA 29 W (pat) 97/99 "E-Tel"). Ferner ist eine Wiedergabe von Abkürzungen durchgängig in Versalien nicht ungebräuchlich (s. z. B. INFO) und führt keinesfalls dazu, dass eine so geschriebene Abkürzung als solche nicht mehr erkannt wird. Dies ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Abkürzung, wie hier "REP", von weiteren Wortbestandteilen, hier dem Buchstaben "e", hinreichend abgegrenzt ist und so ihren eigenständigen Abkürzungscharakter behält. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Anmeldemarke in der Art ihrer Bildung auch von den, den Entscheidungen des 29. Senats des Bundespatentgerichts zugrundeliegenden Marken (s. oben unter I.), bei denen jeweils die Abkürzung "REP" mit einem daran angefügten Wortbestandteil zu einem einheitlichen Wort zusammengeschrieben ist.
Hinsichtlich des vor der Buchstabenfolge "REP" stehenden Buchstabens "e-" hat die Markenstelle des Weiteren zutreffend festgestellt und belegt, dass es mittlerweile gängiger und allgemein verständlicher Sprachgebrauch ist, ein durch Bindestrich oder in sonstiger Weise abgesetztes "e/E" (vgl. etwa die häufig zu beobachtende Schreibweise mit Binnengroßschreibung des jeweils dem "e" nachfolgenden Buchstabens, z. B. eBusiness, eMail, eBanking) als Abkürzung für "elektronisch" einem Begriff voranzustellen, um auszudrücken, dass etwas elektronischer Natur ist oder elektronisch bzw gestützt durch elektronische Datenverarbeitung oder das Internet funktioniert (vgl. außer den dem angefochtenen Beschluss angefügten Verwendungsbelegen für "e"-Wortkombinationen auch die der Anmelderin übermittelten PAVIS PROMA-Ausdrucke der BPatG-/HABM-Entscheidungen 25 W (pat) 204/01 "ecare", 25 W (pat) 54/03 "econtor", 27 W (pat) 71/02 "E-FAX"; 25 W (pat) 232/01 "ehealthcare", 32 W (pat) 171/02 "E-netbank", 29 W (pat) 97/99 "E-Tel"; HABM R0864/01-1 "e-Farm"). Soweit die Anmelderin geltend macht, die Kombination "e-REP" in der angemeldeten Marke sei nicht entsprechend den üblichen "e"-Wortverbindungen gebildet, kann ihr nicht gefolgt werden. Worauf bereits die Markenstelle hingewiesen hat, wird der Buchstabe "e/E" insoweit nicht nur mit ausgeschriebenen, sondern auch mit abgekürzten Begriffen kombiniert (vgl. in der Anlage zum angefochtenen Beschluss die Internet-Seiten BSSA, Bulletin of the Seismological Society of America: "...If the paper has an electronic supplement€ can the paper be understood without the esupp€..." und www.vapo.nl/de/...: "E-Info..."; s. außerdem BPatG PAVIS PROMA 29 W (pat) 97/99 "E-Tel"). Nicht zutreffend ist weiterhin die Auffassung der Anmelderin, die dem Buchstaben "e/E" nachgestellten Begriffe in einschlägigen Kombinationen seien stets der englischen Sprache entnommen, denn es lassen sich auch zahlreiche mit deutschen Wörtern gebildete "e"-Begriffe finden (vgl. die der Anmelderin vom Senat übermittelten Internet.Seiten www.heute.de/...: "E-Spielkamerad..."; http://apollo.zeit.de/...: "Versenden Sie Eindrücke aus dem Juni als E-Cards...Auch im Juni stehen jede Menge E-Karten zur Auswahl..."; www.sub.unihamburg.de/...: "E-Dissertationen der Universität Hamburg...Alle elektronischen Dissertationen der Universität..."; www.evergabeonline.de/...: "Willkommen bei e-Vergabe, der Vergabeplattform des Bundes!"). Im Übrigen kann "REP" in der angemeldeten Marke auch für den englischen Begriff "repair" stehen, der ebenfalls mit diesen Buchstaben abgekürzt wird (s. oben).
In der Bedeutung "elektronische bzw. elektronisch (DV-/Internet-)gestützte Reparatur", welche der Begriffskombination "e-REP" mithin in ihrer Gesamtheit zukommt, vermittelt diese in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen im Bereich Kraftfahrzeuge und deren Teile des weiteren eine unmittelbar beschreibende Sachaussage.
Dabei ist in tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass heute Reparaturen in den unterschiedlichsten Technikbereichen, insbesondere auch im KFZ-Bereich, auch elektronisch oder elektronisch unterstützt durchgeführt werden (vgl. hierzu die der Anmelderin vom Senat übermittelten Internet-Seiten www.kaessbohrer.at/ ...: "Reparatur...KTT-Servicecenter Leistungsspektrum mechanische-, elektrischeelektronische Reparaturen..."; www.anovo.ch/de/...: "...NOKIA... Pauschalpreis elektronische Rep. + Überholung..."; www.pearl.de/...: "...Das patentierte, elektronische Reparatur- und Reinigungsset funktioniert..."; http://naroteambtc.cegbongeszo.hu/...: "...Wir beschäftigen uns mit: Elektronische Reparatur von Geräten, Einrichtungen..."; www.claas.com/...: "Händlerausrüstung Bestes Werkzeug und Kundenbetreuung...Mit den elektronischen Standard-Diagnosesystemen von CLAAS können Sie die Elektronik von Maschinen schnell und effizient überprüfen..."). Auch wenn es sich bei den in der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen nicht um die Durchführung von KFZ-Reparaturen als solche handelt, kann gleichwohl die elektronisch oder elektronisch gestützte Reparatur im Bereich von Kraftfahrzeugen und deren Teilen der wesentliche Gegenstand sein, auf den die wissenschaftlichen Untersuchungen für technische Probleme, die Vermittlung von technischem Know-How sowie die Beratung in technischen Angelegenheiten speziell ausgerichtet sind.
Im Zusammenhang mit solchen spezifischen, auf elektronische oder elektronisch gestützte Reparaturen ausgerichteten Untersuchungs-, Wissensvermittlungs- und Beratungs-Diensten ist die Bezeichnung "e-REP" für die hiervon angesprochenen Verkehrskreise ohne weitere Überlegungen als im dargelegten Sinn unmissverständliche und eindeutige, auf den wesentlichen Gegenstand der Dienstleistungen, die elektronische Reparatur, hinweisende Sachangabe verständlich. Dass dem Wortbestandteil "REP" insoweit eine andere Bedeutung als "Reparatur" zugeordnet werden könnte, ist nicht zu erwarten, da die weiteren Begriffe, für welche die Buchstaben ebenfalls als Abkürzung stehen können (s. oben), im konkreten Dienstleistungsbezug als ersichtlich nicht einschlägig zurücktreten.
Schließlich vermag auch die Schriftzuggestaltung der angemeldeten Marke nicht die erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen. Sowohl die Wiedergabe der Wortkombination "e-REP" in leicht perspektivischen, ansonsten jedoch vollkommen üblichen Drucklettern, als auch der in roter Farbe von den übrigen grauschwarzen Schrifttypen abgesetzte Buchstabe "e" zählen zu den gängigen und bekannten Mitteln werbemäßiger Hervorhebung von textlichen Sach- oder Werbeangaben, an welche die Verkehrsteilnehmer gewöhnt sind und denen sie folglich keine Hinweisfunktion auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen beimessen werden.
BPatG:
Beschluss v. 01.08.2006
Az: 24 W (pat) 50/05
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