Landgericht München I:
Urteil vom 27. Dezember 2012
Aktenzeichen: 5 HK O 9109/12, 5 HK O 9109/12
(LG München I: Urteil v. 27.12.2012, Az.: 5 HK O 9109/12, 5 HK O 9109/12)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
IV. Der Streitwert wird auf € 112.489,23 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers aus eigenem und abgetretenem Recht für Tätigkeiten im Aufsichtsrat der Beklagten.
I.
Der Kläger sowie die Herren ... V... und ... S... gehörten im Jahre 2010 dem Aufsichtsrat der Beklagten als Arbeitnehmervertreter bis zum 22.9.2010 an. Durch die Verschmelzung der Beklagten mit einer Schwestergesellschaft in Österreich kam es zu einer Verkleinerung des Aufsichtsrats von 20 auf 12 Personen; bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat wurden Herr V... und Herr S... sowie der Kläger durch den Konzernbetriebsrat nicht mehr gewählt.
Die Satzung der Beklagten (Anlage K 1) enthielt in ihrer bis zum 22.09.2010 gültigen Fassung in § 15 folgende Regelung:
ۤ 15
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen und der auf die Aufsichtsratstätigkeit entfallenden Umsatzsteuer eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung, die für das einzelne Mitglied jährlich € 25.000,00 beträgt. Ferner erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine Vergütung von € 400,00 für je € 0,01 Dividende, soweit diese € 0,12 je Stückaktie übersteigt. €€
Die Hauptversammlung der Beklagten vom 6.9.2010 fasste nach ordnungsgemäßer Einberufung einschließlich eines mit einer Stimmenmehrheit von 12 : 7 gefassten Beschlusses des Aufsichtsrates über den Beschlussvorschlag für die Hauptversammlung folgenden Beschluss über die Neufassung von § 15 (Anlage K 4):
€a) § 15 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
§ 15
(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von jährlich € 30.000,-.
(2) Zusätzlich erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine variable Vergütung von € 400,00 für je € 0,01 Dividende, soweit diese € 0,12 je Stückaktie übersteigt, höchstens einen Betrag in Höhe von € 15.000,00.
€.
b) Die unter a) beschlossenen Regelungen gelten für das gesamte Geschäftsjahr 2010.€
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der beiden Satzungsregelungen wird in vollem Umfang auf die Anlagen K 1 und K 4 Bezug genommen.
Die Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister erfolgte am 29.9.2010.
Am 18.5.2011 fasste die ordentliche Hauptversammlung der Beklagten den Beschluss, wonach der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2010 in Höhe von € 1.270.001.300,22 zur Zahlung einer Dividende in Höhe von € 1,58278557320892 je gewinnberechtigte Stammaktie zu verwenden sei.
Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Beklagte dem Kläger und seinen beiden ehemaligen Aufsichtsratskollegen die Höhe der dividendenabhängigen Aufsichtsratsvergütung auf der Basis der neu gefassten Regelung in § 15 der Satzung mit. Die Beklagte schrieb dem Kläger sowie den Herren V... und S... demgemäß einen Betrag von jeweils € 10.890,41 netto pro rata temporis auf deren jeweiligen Konten gut.
Herr ... V... und Herr ... S... traten mit Erklärung jeweils vom 26.2.2012 (Anlage K 9 und K 10) einen Anspruch in Höhe von € 37.496,41 zuzüglich Zinsen aus ihrer Tätigkeit als Aufsichtsrat bei der Beklagten an den Kläger ab, der die jeweilige Abtretung am 27.2.2012 annahm.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Abtretungsvereinbarung wird in vollem Umfang auf die Anlage K 8 und K 9 Bezug genommen.
II.
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er könne ebenso wie die beiden anderen ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieder eine variable Vergütung für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Beklagten in Höhe von jeweils weiteren € 37.496,41 verlangen. Eine rückwirkende Herabsetzung durch Beschluss der Hauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr sei ausgeschlossen. Dies bedeute nämlich einen unzulässigen Eingriff in das grundlegende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung des mit Annahme der Wahl zum Aufsichtsrat entstandenen Vertragsverhältnisses. Auch wenn die Fälligkeit erst am Ende des Jahres eintrete, sei die Grundlage und damit der gesamte Anspruch wie bei der fixen Vergütung bereits mit dem Beginn des Geschäftsjahres gelegt. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Anspruch erst mit Erstellung der Bilanz konkretisiert werde und die Fälligkeit erst mit der Bilanzgenehmigung und dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstehe. Bereits mit Beginn des Geschäftsjahres werde das Aufsichtsratsmitglied mit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres Inhaber eines unentziehbaren Anwartschaftsrechts. Zudem verstoße die Änderung gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte, weil diese Beschlüsse zur Satzungsänderung bereits auf der Hauptversammlung vom 21.5.2010 oder 29.7.2010 hätten gefasst werden können. Zumindest aber müsse die Vergütung pro rata temporis auf der Basis der alten Rechtslage geleistet werden.
Der Kläger beantragt daher:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 112.489,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageeinreichung zu zahlen.
III.
Die Beklagte beantragt demgegenüber:
Klageabweisung.
Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen darauf, den geltend gemachten weitergehenden Zahlungsansprüchen fehle angesichts der Änderung von § 15 der Satzung die Rechtsgrundlage. Eine Befugnis der Hauptversammlung zur rückwirkenden Änderung der variablen Vergütung durch Satzungsregelung für das laufende Geschäftsjahr müsse angenommen werden, nachdem im laufenden Geschäftsjahr überhaupt noch nicht feststehe, ob und in welchem Umfang eine variable Vergütung anfallen werde. Daher bestehe keine schützenswerte Rechtsposition der Mitglieder des Aufsichtsrates. § 181 Abs. 3 AktG regele nur die konstitutive Wirkung der Eintragung von Satzungsänderungen in das Handelsregister, lasse aber keinerlei Rückschluss auf eine Unzulässigkeit der Rückwirkung zu. Angesichts des Vorliegens einer unechten Rückwirkung könne sich auch aus allgemeinen Grundsätzen keine Unzulässigkeit der Satzungsänderung ableiten lassen. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass sich die Höhe der variablen Vergütung an der Höhe der ausgeschütteten Dividende orientiere, die erst von der Hauptversammlung des kommenden Jahres festgestellt werde. Ein Anwartschaftsrecht lasse sich daher gleichfalls nicht bejahen. Ebenso wenig gebe es ein Vertragsverhältnis zwischen Aufsichtsratsmitgliedern und der Gesellschaft, weshalb sich ein Vergütungsanspruch gerade nicht aus einer vertraglichen Abrede herleiten lasse. In jedem Fall aber müsse die erhöhte Festvergütung angerechnet werden.
IV.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2012 (Bl. 50/53 d. A.).
Gründe
I.
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil dem Kläger weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf die geltend gemachte Aufsichtsratsvergütung entsprechend den Vorgaben aus § 15 der Satzung a.F. zusteht. Die rückwirkende Änderung der variablen Vergütung für das laufende Geschäftsjahr 2010 durch Beschluss der Hauptversammlung vom 6.9.2010 durch Änderung der Satzung war zulässig, wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt.
1. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates für ihre Tätigkeit kann gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 AktG in der Satzung festgesetzt oder von der Haupt-versammlung bewilligt werden. Damit handelt es sich bei der Vergütung um eine Leistung, die nur dann gewährt wird, wenn die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 2 AktG erfüllt sind. Deshalb muss vor allem davon ausgegangen werden, dass kein Vertrag zwischen den Mitgliedern des Aufsichtsrats und der Aktiengesellschaft die Rechtsgrundlage für die Vergütung bildet. Vielmehr muss als Rechtsgrund das Amtsverhältnis und ein mit der Bestellung zum Aufsichtsrat entstehendes korporationsrechtliches Verhältnis zwischen dem Aufsichtsratsmitglied und der Aktiengesellschaft in Verbindung mit der Satzung gesehen werden (vgl. nur Hüffer, AktG, 10. Aufl., Rdn. 2 zu § 113 und Rdn. 2 zu § 101; Habersack in Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Rdn. 27 zu § 113; Spindler in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., Rdn. 6 zu § 113; Kort in: Festschrift für Hüffer, 2010, S. 483 f.). Die einseitige Festsetzung der Höhe der Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern zeigt, dass dann aber namentlich die Vorschrift des § 612 BGB keine Anwendung finden kann.
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen zur Grundlage der Aufsichtsratsvergütung muss entschieden werden, inwieweit eine Herabsetzung variabler Vergütungsbestandteile auch rückwirkend für das laufende Geschäftsjahr zulässig ist
a. Ein Teil der Literatur geht davon aus, eine generelle Herabsetzung der laufenden Vergütung sei von vornherein unzulässig, weil der Anspruch bereits mit Beginn des Geschäftsjahres entstehe und damit ein Vertrauenstatbestand geschaffen werde (so Habersack in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Rdn. 34 zu § 113). Eine andere Auffassung geht dahin, eine Änderung könne nur mit Wirkung ex nunc erfolgen, nicht also mit Wirkung für den bereits abgelaufenen Teil des Geschäftsjahres (so Hopt/Roth in: Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., Rdn. 96 zu § 113).
b. Diesen Auffassungen vermag die Kammer indes nicht zu folgen. Eine Herabsetzung der variablen Vergütung mit Rückwirkung kann auch für das laufende Geschäftsjahr beschlossen werden (so Spindler in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., Rdn. 36 zu § 113; Breuer/Fraune in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., Rdn. 9 zu § 113; Hüffer, AktG, a.a.O. Rdn. 6 zu § 113; Kort in: Festschrift für Hüffer, 2010, S. 483, 492; Hoffmann-Becking in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4 Aktiengesellschaft, § 33 Rdn. 23; bereits LG Magdeburg JW 1930, 288).
(1) Einer Zustimmung des Mitglieds des Aufsichtsrates bedarf es dazu aus vertragsrechtlichen Überlegungen nicht. Dies ist die Konsequenz daraus, dass die Vergütung ihre Rechtsgrundlage gerade nicht in einem Vertrag hat, der nur durch übereinstimmende Willenserklärungen im Sinne des § 145, 147 BGB geändert werden kann, sondern einseitig durch die Satzung oder einen Beschluss der Hauptversammlung festgesetzt wird. Dies zeigt letztlich auch die Wertung aus § 113 Abs. 1 Satz 4 BGB, wonach bei Festsetzung der Vergütung in der Satzung die Hauptversammlung eine Satzungsänderung, durch welche die Vergütung herabgesetzt wird, mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen kann. Diese klare gesetzliche Konzeption einer Bestimmung der Vergütung ohne Mitwirkung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder lässt sich nicht dadurch außer Kraft setzen, dass angenommen wird, es müssten die Regularien für Schuldrechtsbeziehungen gelten, bei denen Änderungen von Vergütungen grundsätzlich nur konsensual erfolgen können.
(2) Der Umstand, dass der Vergütungsanspruch bereits mit Beginn des Geschäftsjahres entsteht, kann bei der variablen Vergütung keine andere Beurteilung rechtfertigen. Die Höhe dieser Vergütung ist ausweislich der Regelung in § 15 der Satzung von der Höhe der ausgeschütteten Dividende abhängig. Diese setzt aber gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG voraus, dass der Jahresabschluss festgestellt wird und sodann die Hauptversammlung einen entsprechenden Beschluss über die diesbezügliche Verwendung eines angefallenen Bilanzgewinns fasst. Inwieweit eine derartige Beschlussfassung erfolgt, steht zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Aufsichtsrat tätig und vergütet wird, gerade nicht fest, nachdem zu Beginn des Geschäftsjahres schon unklar ist, inwieweit überhaupt ein ausschüttungsfähiger Bilanzgewinn erwirtschaftet wird. Daher kann namentlich ein schutzwürdiges Vertrauen der Aufsichtsratsmitglieder nicht begründet werden. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass vorliegend keine echte, sondern eine unechte Rückwirkung vorgenommen wurde. Es wird nämlich mit der Satzungsänderung gerade nicht in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen; vielmehr bezieht sich die Neuregelung in § 15 der Satzung auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft. Damit werden zwar Erwartungen nicht realisiert; doch kann dem Vertrauensschutz kein genereller Vorrang eingeräumt werden vor dem Ziel, das mit dieser Regelung verfolgt wird (vgl. BGHZ 185, 44, 57 = NJW 2010, 1948, 1952 = ZIP 2010, 978, 982 = WM 2010, 1225, 1229; NJW 2010, 2654 = NZM 2010, 622, 623). Bei der Festlegung der Vergütung steht der Hauptversammlung als Satzungsgeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der nur durch die Obergrenze in § 113 Abs. 1 Satz 3 AktG dergestalt eingeschränkt ist, wonach die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen muss. Wenn die Hauptversammlung davon ausgeht, bei einer Vollausschüttung des Bilanzgewinns mit variablen Vergütungsansprüchen in einer Größenordnung von € 80.000,-- bis € 100.000,-- als Folge, müsse die Bemessungsgrundlage geändert werden, so kann diese Einschätzung nicht als willkürlich bezeichnet werden. Die Herabsetzung verstößt damit auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zumal die Festvergütung in derselben Hauptversammlung auf € 30.000,-- erhöht wurde.
(3) Auf das Bestehen eines Anwartschaftsrechts kann sich der Kläger nicht berufen. Ein solches liegt nämlich nur dann vor, wenn von einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer gesicherten Position des Berechtigten gesprochen werden kann, die der andere Teil nicht mehr einseitig zu zerstören vermag (vgl. nur BGHZ 37, 319, 321 = 45, 186, 188 f.;83, 395, 399). Dies lässt sich hier indes nicht bejahen. Die Frage, ob eine Ausschüttung des Bilanzgewinns oder aber eine Thesaurierung der Gewinne ganz oder teilweise erfolgen soll, stellt sich als autonome Entscheidung der Hauptversammlung dar, bei der eine Vielzahl ökonomischer Überlegungen eine Rolle spielen. Dann aber kann nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte könne eine verfestigte Position des Klägers sowie der Zedenten nicht mehr einseitig zerstören. Im Zeitpunkt des satzungsändernden Beschlusses der Hauptversammlung vom 6.9.2010 stand nicht fest, ob die Beklagte einen Bilanzgewinn erzielen werde, der zur Ausschüttung berechtigt und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Ausschüttung durch den Gewinnverwendungsbeschluss konkretisiert wird. Ebenso wenig lässt sich ein anwartschaftsähnliches Recht annehmen, das einen Vertrauensschutztatbestand begründen könnte.
(4) Aus dem Umstand, dass möglicherweise auch eine frühere Hauptversammlung im Jahr 2010 den satzungsändernden Beschluss hätte fassen können, ergibt sich gleichfalls kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers und seiner beiden ehemaligen Aufsichtsratskollegen. Es gibt nämlich keinen Anspruch darauf, dass eine Hauptversammlung sämtliche Beschlüsse fasst, die zu einem bestimmten Zeitpunkt denkbar wären. Abgesehen davon hätte auch eine frühere Hauptversammlung den Beschluss mit dem identischen Inhalt fassen können, ohne dass sich dadurch die Rechtsposition des Klägers und der Zedenten gebessert hätte.
(5) Aus der Vorschrift des § 181 Abs. 3 AktG lässt sich ein anderes Ergebnis nicht ableiten. Aus ihr ergibt sich nur, dass die Eintragung von Satzungsänderungen in das Handelsregister konstitutive Wirkung hat. Ein Verbot einer rückwirkenden Satzungsänderung in Bezug auf die variable Vergütung lässt sich dem nicht entnehmen.
Die Kammer setzt sich mit dieser Entscheidung auch nicht in Widerspruch zu den Ausführungen in ihrem Urteil vom 6.8.2012, Az. 5HK O 1378/12 (NZG 2012, 1310, 1312 = ZIP 2012, 2209, 2211 f.), weil bei dieser Entscheidung eine feste Vergütung streitgegenständlich war, bei der angesichts des Entstehens des Anspruchs zu Beginn des Jahres in einer ganz konkreten Höhe tatsächlich von einer verfestigten Rechtsposition auszugehen ist, bei der eine Änderung im Laufe des Geschäftsjahres eine unzulässige Rückwirkung bedeuten würde. Von dieser Situation kann aber aus den oben dargelegten Gründen bei der unterjährigen rückwirkenden Änderung einer variablen Vergütung nicht ausgegangen werden.
Angesichts dessen musste die Klage abgewiesen werden.
II.
1. Die Entscheidung über die Kosten hat ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
3. Der Streitwert ergibt sich aus der bezifferten Hauptsacheforderung.
LG München I:
Urteil v. 27.12.2012
Az: 5 HK O 9109/12, 5 HK O 9109/12
Link zum Urteil:
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