Landgericht Hagen:
Beschluss vom 30. August 2005
Aktenzeichen: 21 O 54/05
(LG Hagen: Beschluss v. 30.08.2005, Az.: 21 O 54/05)
Tenor
1.
Es wird festgestellt,
dass die von den Antragsgegnern zu 1. - 3. unter dem Aktenzeichen 21 O 42/05 LG Hagen und von den Antragsgegners zu 4. und 5. Unter dem Aktenzeichen 21 O 43/05 LG Hagen jeweils erhobenen und der Antragstellerin unter dem 12.04.2005 zugestellten Klagen gegen die Wirksamkeit des in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Antragstellerin am 02.03.2005 gefaßten Beschlusses betreffend die Zustimmung zur Verschmelzung der mit Registeranmeldung vom 07.03.2005 beantragten Eintragung der Verschmelzung der Antragstellerin (eingetragen unter HR A 2031 AG Iserlohn) auf die Grohe AG, Hemer (eingetragen unter HR B 5726 AG Iserlohn) in das Handelsregister beim Amtsgericht Iserlohn nicht entgegenstehen (§ 16 Abs. 3 Umwandlungsgesetz).
2.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in Hemer (eingetragen unter HR A 2031 AG Iserlohn) und aufgrund einer Anfang 2000 beschlossenen und am 28.03.2000 im Handelsregister eingetragenen formwechselnden Umwandlung aus der früheren Friedrich Grohe AG hervorgegangen. Gegen den damaligen Beschluss der formwechselnden Umwandlung haben unter anderem die Antragsgegner zu 4. und 5. sowie die Antragsgegnerin zu 3. als Nebenintervenientin Anfechtungsklage erhoben, die durch Urteil des Landgerichts Hagen vom 17.01.2001 (9 O 138/00) abgewiesen worden ist; über die Berufung gegen dieses Urteil ist noch nicht entschieden. Wegen der Angemessenheit der seinerzeit den Aktionären, die dem Formwechsel widersprochen haben, angebotenen Barabfindung in Höhe von 12,70 Euro je Stück ist außerdem beim Landgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 18 AktE 5/03, ein Spruchverfahren anhängig.
Die Antragsgegner zu 1. - 5. waren sämtlich ehemals Aktionäre der Friedrich Grohe AG und sind seit der Umwandlung Kommanditisten der Antragstellerin und an deren Festkapital mit Anteilen zwischen nominal 2,60 Euro (Antragsgegnerin zu 3.) bis 494,00 Euro (Antragsgegner zu 4.) beteiligt. Das Festkapital der Antragstellerin beträgt nominal insgesamt 7.078.902,20 Euro eingeteilt in 70.789.022 Stimmen. Davon halten die Antragsgegner selbst zusammen mit noch etwa 230 weiteren sogenannten außenstehenden Kommanditisten (darunter versteht der Gesellschaftsvertrag alle Kommanditisten außerhalb der Grohe-Gruppe - vgl. § 9 Abs. 4 e des Gesellschaftsvertrages = Anlage AS 10 zur Antragsschrift) insgesamt zusammen nominal 21.867,80 Euro (= ca. 0,31 %). Mehrheitsgesellschafterin der Antragstellerin ist mit einem Anteil am Festkapital von nominal 7.057.034,40 Euro entsprechend 70.570.344 Stimmen (= ca. 99,69 %) inzwischen ihre Komplementärin die Grohe AG, die nach verschiedenen Umstrukturierungsmaßnahmen mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung vom 03.09.2004 seit dem 01. Oktober 2004 die Komplementärstellung bei der Antragstellerin übernahm und gemäß Beschlussfassung vom 20.12.2004 durch rechtsformwechselnde Umwandlung aus der früheren Grohe Consult-GmbH hervorgegangen und am 11.01.2005 im Handelsregister (HR B 5726 AG Iserlohn) eingetragen ist. Einzige Aktionärin der Grohe AG und mit ihr durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verbunden, ist die Grohe Beteiligungs-GmbH, die wiederum aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages eine 100%ige Tochtergesellschaft der Grohe Holding GmbH ist. Sowohl die Antragstellerin als auch ihre Komplementärin, die Grohe AG, sind Teil des Grohe Konzerns, der im Juli 2004 anstelle der bisherigen von einer anderen ausländischen Investorengruppe erworben wurde.
Am 02.03.2005 beschloss die am 01. und 02.03.2005 abgehaltene außerordentliche Gesellschafterversammlung der Antragstellerin auf Vorschlag ihrer Mehrheitsgesellschafterin, der Grohe AG, bei einer stimmberechtigten Präsens von 7.065.505,20 Euro (= 99,81 % der Festkapitals) entsprechend 70.655.052 Stimmen mit einer Mehrheit von 70.570.344 Ja-Stimmen (= 99,88 % der anwesenden Stimmen) gegen 84.708 Nein-Stimmen (= 0,12 %) bei Null Stimmenthaltungen, das heißt also, allein mit den Stimmen der Grohe AG gegen die Stimmen aller vertretenen Kommanditisten, darunter auch die sämtlich vertretenen Antragsgegner, dem zwischenzeitlich unter dem 24.02.2004 - gleichlautend mit dem vorangegangen Entwurf - notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag zwischen der Antragstellerin und der Grohe AG zuzustimmen. Wegen des Hergangs der Gesellschafterversammlung, der Art und des Ergebnisses der Abstimmung sowie wegen der Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung wird auf die Niederschrift des Notars Wolframm (Urkunde Nr. 130/05) Bezug genommen, hier insbesondere Seiten 36 - 38 nebst anliegendem Teilnehmerverzeichnis - Anlagen AS09 zur Antragsschrift). Dieser Vertrag (vgl. Anlage AS03 zur Antragsschrift) sieht die Verschmelzung der Antragstellerin (übertragender Rechtsträger) durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Aufnahme zum Verschmelzungsstichtag 01.08.2004 (§§ 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwandlungsG) auf die Grohe AG (übernehmender Rechtsträger) vor, die ihrerseits zuvor am 24. Februar 2005 den Verschmelzungsvertrag zugestimmt und zugleich eine Erhöhung ihres Grundkapitals von bislang 50.000,00 Euro zunächst um 60.660.281,00 Euro und zur Durchführung der Verschmelzung um weitere 218.678,00 Euro durch Ausgabe von 218.678 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil an ihrem Grundkapital von je 1,00 Euro beschlossen hat (vgl. notarielle Urkunde Nr. 124 der Urkundenrolle für 2005 des Notars Wolframm vom 24. Februar 2005 (Anlage AS 04). Letztere 218.678 neue Aktien werden gemäß 3.2 des Verschmelzungsvertrages als Gegenleistung für die Vermögensübernahme den aussenstehenden Kommanditisten der Antragstellerin gewährt, nämlich für je einen Anteil am Festkapital der Antragstellerin in Höhe von 0,10 Euro eine auf den Namen lautende Stückaktie der Grohe AG mit einem rechnerischen Anteil von je einem Euro am Grundkapital (vgl. Anlagen AS 03 und 04). Gleichzeitig hat sich die Grohe AG als übernehmende Gesellschaft in Ziffer 9.1 des Verschmelzungsvertrages gemäß § 29 UmwandlungsG verpflichtet, Aktien, die nicht von der Grohe Beteiligungs-GmbH gehalten werden, auf Verlangen des jeweiligen Gesellschafters gegen eine Barabfindung in Höhe von 33,11 Euro je Stückaktie zu erwerben.
Gegen die Wirksamkeit dieses in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Antragstellerin am 02.03.2005 gefassten Beschlusses zur Zustimmung der Verschmelzung der Antragstellerin auf die Grohe AG haben die Antragsgegner zu 1. - 3. am 31.03.2005 (Aktenzeichen: 21 O 42/05 LG Hagen) und die Antragsgegner zu 4. und 5. am 04.04.2005 (Aktenzeichen: 21 O 43/05 LG Hagen), eingegangen jeweils per Telefax vorab am selben Tage, Klage und zwar gerichtet jeweils gegen die Antragstellerin erhoben mit den Anträgen, den in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 02.03.2005 gefassten Zustimmungsbeschluss zur Verschmelzung für nichtig (unwirksam) zu erklären. Sie halten den angefochtenen Beschluss aus zahlreichen Gründen für nichtig und stützen ihre jeweiligen Klagen mit näheren - im wesentlichen übereinstimmenden, wenn auch unterschiedlich akzentuierten - Ausführungen auf verschiedene aus ihrer Sicht vorliegende Beschlussmängel und Verstöße gegen den Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin und gegen die Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes. So rügen sie insbesondere unter anderem fehlende Mitwirkung des Aufsichtsrates der Komplementärin bei Vorbereitung der Gesellschafterversammlung nach § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages und eine fehlende gesonderte Abstimmung der "Vorzugs-Kommanditisten" gemäß § 9 Abs. 5 b des Gesellschaftsvertrages, Mängel des Verschmelzungsvertrages wegen fehlender Darlegung von Sondervorteilen (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwandlungsG), eine fehlerhafte Bestellung der Verschmelzungsprüfer und eine nicht ordnungsgemäße, weil parallel durchgeführte, Verschmelzungsprüfung. Außerdem rügen sie unvollständige, zum Teil unwahre und irreführende Angaben im Verschmelzungsbericht, hier insbesondere unvollständige Angaben hinsichtlich aller wesentlichen Angelegenheiten der verbundenen Unternehmen, eine fehlende nähere Erläuterung der jetzt mit der Verschmelzung angestrebten Gewerbesteuervorteile und eine Auseinandersetzung mit der seinerzeit bei Umwandlung im Jahre 2000 gegebenen gegenteiligen Begründung. Mit Blick auf die im Jahre 2000 "gegen ihren Willen" durchgeführte gegenteilige formwechselnde Umwandlung werfen sie der Antragstellerin einen rechtswidrigen Gestaltungsmissbrauch vor, da es ihr nicht so sehr - wie zur Begründung der Verschmelzung angeführt - um die Nutzung steuerlicher Vorteile, die jedenfalls zum Teil auch auf andere Weise erreichbar seien, sondern einzig und allein darum ginge, sie, die Antragsgegner, nach Verschmelzung auf die Grohe AG alsbald im Wege des im Jahre 2001 eingeführten aktienrechtlichen "Squeezeout-Verfahrens" - nach §§ 327 a ff. AktG aus der aufnehmenden Gesellschaft zu drängen, was der Verschmelzungsbericht verschweige und für sie mit steuerlichen Nachteilen verbunden sei, sofern dieses - wovon sie ausgehen - innerhalb der ersten sieben Jahre nach dem Verschmelzungsstichtag geschehe. Durch die Verschmelzung erlangten sie nämlich sogenannte "einbringungsgeborene Anteile" an der Grohe AG, die unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung und von der bisherigen Haltedauer für sieben Jahre "steuerverhaftet" seien. Die Antragsgegner zu 1. - 3. rügen ferner, dass die Verschmelzung nach § 8 Abs. 1 Buchstabe e des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin nur in einer ordentlichen Gesellschafterversammlung und nicht - wie geschehen - in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung habe beschlossen werden können, was für sie, die Antragsgegner, insbesondere deshalb Bedeutung habe, weil damit zugleich auch der Jahresabschluss für das Jahr 2004 hätte vorgelegt und festgestellt werden müssen und es nicht mit dem letzten geprüften Jahresabschluss zum 31.12.2003 und einer Zwischenbilanz zum 31.07.2004 getan gewesen wäre. Diese Argumentation haben sich die Antragsgegner zu 4. und 5. in ihrem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 24. Juni 2005 (vgl. dort insbesondere Seite 3 und 4 Bl. 111, 112 d. A. 21 O 43/05 LG Hagen) zu Eigen gemacht. Sowohl durch diese gesellschaftsvertragswidrige Vorgehensweise als auch dadurch, dass in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung Fragen namentlich zu den Einzelheiten des Kaufvertrages der ausländischen Investorengruppe, seiner Finanzierung und der gestellten Sicherheiten nicht oder nur unzureichend beantwortet worden seien, sehen sie sich schließlich in ihren Informations- und Auskunftsrechten verletzt (§ 10 Abs. 4 des Gesellschaftervertrages unter Verweis auf § 131 AktG). Wegen der Einzelheiten der von den Antragsgegnerin in ihren jeweiligen Klageschriften aufgeführten Anfechtungsgründe wird auf die Klageschrift der Antragsgegner zu 1. - 3. Klageschrift vom 31.03.2005 (Bl. 33 ff. d. A. 21 O 42/05 LG Hagen, dort insbesondere Seiten 5 - 15, Bl. 37 - 47 d. A.) und auf ihren weiteren Schriftsatz vom 23.06.2005 (Bl. 137 ff. d. A. 21 O 42/05 LG Hagen, hier insbesondere Seite 4 - 13, Bl. 140 - 149 d. A.) sowie auf die Klageschrift der Antragsgegner zu 4. und 5. vom 04.04.2005 (Bl. 16 ff. d. A. 21 O 43/05, hier insbesondere Seite 6 - 14, Bl. 21 - 29 d. A.) und ihren weiteren Schriftsatz vom 24. Juni 2005 (Bl. 109 ff. d. A., hier insbesondere Seiten 3 - 10, Bl. 111 - 118 d. A.) Bezug genommen.
Nachdem ihr die vorstehenden Klagen jeweils am 12.04.2005 zugestellt worden sind, begehrt die Antragsstellerin im vorliegenden Verfahren mit Antragsschrift vom 29.04.2005 nach § 16 Abs. 3 UmwandlungsG die Feststellung, dass die von den Antragsgegnern eingereichten vorstehenden Klagen der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister nicht entgegenstehen.
Die Antragstellerin hält die erhobenen Klagen - weil als Anfechtungsklagen aufgezogen - schon für unzulässig, im übrigen aber auch aufgrund ihrer fehlenden Passivlegitimation jedenfalls für offensichtlich unbegründet, weil Streitigkeiten über die Wirksamkeit eines Beschlusses in einer Personengesellschaft - wie hier - anerkanntermaßen nicht durch eine - wie geschehen - unzulässige Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft sondern nur im Wege einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO geltend gemacht werden können und diese gegen den oder diejenigen Gesellschafter zu richten sei, die die Unwirksamkeit des Beschlusses bestreiten, hier also gegen die Grohe AG, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung enthält, woran es vorliegend fehle. Im übrigen tritt sie mit näheren Ausführungen wegen der im Einzelnen auf die Antragsschrift Bl. 1 ff. hier vor allem Seite 16 - 81 = Bl. 16 - 81 d. A. und auf ihren weiteren Schriftsatz vom 24.06.2005 (Bl. 137 d. A., dort Seite 6 - 24, Bl. 142, 160 d. A.) verwiesen wird, den von den Antragsgegnern gerügten Beschlussmängeln entgegen und hält diese sämtlich für unberechtigt. Unabhängig davon macht die Antragstellerin geltend, dass ein vorrangiges Eintragungsinteresse im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 UmwandlungsG bestehe. Denn durch die aufschiebende Wirkung der Klagen drohten ihr, der Antragstellerin, bei der zu erwartenden Dauer der Hauptsacheverfahren durch die Instanzen auf der Basis der Ertragsberechnungen des dem Verschmelzungsbericht zugrunde liegenden Bewertungsgutachtens allein für die Zeit vom 01.08.2004 (Verschmelzungsstichtag) bis zum 31.12.2005 Steuervorteile in Form der Ersparung von Gewerbesteuer in zweistelligem Millionenbereich, und zwar auch unter Berücksichtigung der von den Antragsgegnern angesprochenen Kosten der Rationalisierungsmaßnahmen - von bis zu rund 16 Millionen Euro zu entgehen, davon allein für die Zeit vom 01.08.2004 bis zum 31.12.2004 bis zu 5,2 Millionen Euro. Diese vorgenannten Steuervorteile seien nur durch eine Verschmelzung auf die Grohe AG erreichbar, weil nur dadurch steuerlich eine sogenannte Organschaft und damit die Möglichkeit bestehe, 50 % der auf der Ebene der Grohe Beteiligungs-GmbH und ihrer Obergesellschaften anfallenden Zinsen für die Zeit ab 01.08.2004 mit dem - ansonsten voll der Gewerbesteuer unterliegenden Ertrag - verrechnet werden könne, was zu den vorgenannten Steuerersparnissen führe. Bei weiterer Verzögerung der Eintragung der Verschmelzung drohten ihr , der KG, daher allein für das Jahr 2004 Steuernachforderungen bis zu 5,2 Millionen Euro und für das Jahr 2005 und die Folgejahre entsprechend höhere Vorauszahlungen, da die Finanzbehörden bei weiterer Verzögerung der Verschmelzung vorerst eine sogenannte Organschaft steuerlich nicht anerkennen würden. Selbst wenn es daher später in einigen Jahren nach Abschluss der Hauptsacheverfahren zu einer Eintragung der Verschmelzung und einer steuerrechtlich rückwirkenden Anerkennung mit entsprechenden Rückerstattungen kommen sollte, so würde ihr nicht nur endgültig und unwiederbringbar mit Blick auf § 233 a AbgabenO, der eine Verzinsung von Steuererstattungsbeträgen erst nach 15 Monaten vorsieht, ein ganz erheblicher Zinsschaden sondern vor allem bis dahin auch ein beträchtlicher Liquiditätsverlust in Höhe der - zuviel gezahlten - Steuern und damit ganz entscheidende Nachteile in Millionenhöhe entstehen. Hierzu legt die Antragstellerin zur Glaubhaftmachung insbesondere eine gutachterliche Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche GmbH vom 28.04.2005 (Anlage AS 8 zur Antragsschrift) sowie eine eidesstattliche Versicherung ihres Bereichsleiters Finanz- und Rechnungswesen, Herrn Heiner Henke, vom 28.04.2005 (Anlage AS 31 d. A.) und zum weiteren Beleg für die Richtigkeit der Ausführung im Gutachten Deloitte & Touche zwei Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wilhelm Braune GmbH vom 24.08. und 25.08.2005 (Bl. 214 bis 221 d. A.) vor, die auf dem zwischenzeitlich vorliegenden Jahresabschluss für 2004 beruhen und die sie in der mündlichen Verhandlung überreicht und mündlich näher erläutert hat. Demgegenüber fielen die von den Antragsgegnerin geltend gemachten Nachteile ebenso wie die von ihnen konkret gerügten - ohnehin nicht gegebenen - Rechtsverletzungen nicht ins Gewicht, zumal ihre jeweiligen Anteile nur äußerst gering seien. Ein von den Antragsgegnern befürchtetes "Squeezeout-Verfahrens" stehe gegenwärtig überhaupt nicht in Rede und würde im übrigen - wenn überhaupt - zu einem angesichts der Kleinstbeteiligungen der Antragsgegner nur zu geringen Steuernachteilen führen, die anderweitig kompensierbar seien. Im Ergebnis würde daher die Verzögerung der Eintragung der Verschmelzung darauf hinauslaufen, dass die ohnehin nur minimal an der Antragstellerin beteiligten, teilweise als "sogenannte Berufskläger" bekannte Antragsgegner die wesentlichen Vorteile der Verschmelzung zunichte machen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Antragstellerin zu dem überwiegenden Eintragungsinteresse wird auf die Antragsschrift vom 29.04.2005, hier Seite 81 bis 95, Bl.
80 - 94 sowie auf den weiteren Schriftsatz vom 24. Juni 2005, hier Seite 25 - 38, Bl. 161 - 174, den weiteren Schriftsatz vom 30. Juni 2005, hier Seite 14 - 18, Bl. 192 - 196, verwiesen.
Die Antragstellerin beantragt daher,
festzustellen,
dass die Anfechtungsklagen der Antragsgegner und Anfechtungskläger gegen die Antragstellerin und Anfechtungsbeklagte, zugestellt am 12. April 2005, Az.: 21 O 42/05 und Az.: 21 O 43/05, der Eintragung der Verschmelzung der Antragstellerin und Anfechtungsbeklagten auf die Grohe AG, Hemer, gemäß Anmeldung der Antragstellerin vom 07. März 2005 in das Handelsregister beim Amtsgericht Iserlohn nicht entgegen stehen.
Die Antragsgegnerin zu 1. - 3. beantragen mit Schriftsatz vom 29.05.2005,( Bl. 106 d. A.) die Antragsgegner zu 4. und 5. beantragen mit Schriftsatz vom 06. Juni 2005, (Bl. 124 d. A.) jeweils,
den Antrag der Antragstellerin vom 29.04.2005 zurückzuweisen.
Sie treten dem Antrag im Wesentlichen mit den gleichen Einwendungen und Rügen entgegen, die sie schon gegen die Wirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses zur Begründung ihrer Klagen in den Verfahren 21 O 42/05 und 21 O 43/05 ins Feld führen. Insbesondere seien ihre gegen die Antragstellerin gerichteten Klagen weder offensichtlich unbegründet noch gar unzulässig. Da es sich bei der Antragstellerin nicht um eine "herkömmliche" Kommanditgesellschaft sondern um eine besondere Publikumsgesellschaft handele, deren Gesellschaftsvertrag - hier insbesondere die §§ 6 Abs. 4, 8, 9 und 10 - sich bewusst an die Bestimmungen des AktG anlehne, seien ihre Klagen in vollem Einklang mit § 9 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages zu Recht gegen die Antragstellerin gerichtet.
§ 9 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin bestimmt:
"Die Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses kann nur innerhalb von sechs Wochen nach dem Tage der Gesellschafterversammlung durch Klage geltend gemacht werden. Zur Klage befugt sind nur diejenigen Gesellschafter, die gegen den ordnungsgemäß angekündigten Beschluss in der Gesellschafterversammlung Widerspruch zu Protokoll erklärt haben oder die zur Gesellschafterversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden sind."
Angesichts der von ihnen gerügten verschiedenen Verstöße sowohl gegen den Gesellschaftsvertrag als auch gegen die Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes und der daraus resultierenden Unwirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses verbiete sich daher eine Freigabe der Registersperre, zumal die von der Antragstellerin nunmehr ins Feld geführten Gewerbesteuervorteile nicht so gravierend seien, wie dargetan, da sie zum Teil auf falschen Annahmen und Zahlen beruhten sowie die mit den beabsichtigten Strukturmaßnahmen einhergehenden erheblichen Kosten unberücksichtigt ließen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragsgegner wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Antragsgegner zu 1. - 3. vom 29.05.2005 ( Bl. 105 - 121 d. A. und der Antragsgegner zu 4. und 5. vom 04.06.2005 (Bl. 124 - 135 d. A.) nebst Anlagen sowie auf die nachfolgenden Ausführungen zu den einzelnen Rügen unter II 2 dieses Beschlusses verwiesen.
II.
Der gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 UmwandlungsG zulässige Antrag ist begründet. Auf den Antrag der Antragstellerin, gegen deren Verschmelzungsbeschluss sich die Klagen der Antragsgegner richten, war deshalb - wie geschehen - auszusprechen, dass die Erhebung der Klagen der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister nicht entgegenstehen:
1)
Dies schon deshalb, weil sich die von den Antragsgegnern unter den Aktenzeichen
21 O 42/05 und 21 O 43/05 LG Hagen jeweils erhobenen Klagen gegen die Wirksamkeit des in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 02.03.2005 gefassten Beschlusses zur Zustimmung zur Verschmelzung der Antragstellerin auf die Grohe AG bei der - auch im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden - abschließenden rechtlichen Prüfung (vgl. hierzu nur unter anderem Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg AG 2003, 696 ff. und AG 2005, 253 ff.; OLG Hamm AG 2005, 361 ff. und OLG Düsseldorf WM 2005, 650 ff.) wegen fehlender Passivlegitimation der jeweiligen Beklagten ohne weitere Sachaufklärung als offensichtlich unbegründet erweisen (§ 16 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. UmwandlungsG) und dementsprechend durch Urteile der Kammer vom heutigen Tage jeweils abgewiesen worden sind.
Es entspricht seit langem gefestigter Rechtssprechung und nahezu einhelliger Auffassung in der Literatur (vgl. nur BGH NJW 1999, 3113; BGH ZIP 1995, 460 ff.; BGH NJW-RR 1990, 474 ff., BGH NJW 1981, 411; BGH WM 84, 964 ff. = BGH Z 91, 132 ff.; BGH Z 91, 132 ff.; BGH Z 85, 350, 353; BGH Z 81, 263 OLG Hamm OLG R Hamm 1992, 184 ff. sowie Baumbach/Hopp, 31. Auflage § 109 HGB Rd-Nr. 38, 39; Koller/Roth 4. Auflage § 105 HGB Rd-Nr. 30 mit weiteren Nachweisen), dass der Streit um die Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung in der Personengesellschaft - wie hier - grundsätzlich nur unter den streitenden Mitgesellschaftern - mit Rechtsverbindlichkeit auch für die Gesellschaft selbst - und nicht - wie geschehen - in Anlehnung an die aktienrechtlichen Bestimmungen zur Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage mit der Gesellschaft auszutragen ist. Dies folgt daraus, dass ein solcher Streit die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses, das heißt den Gesellschaftsvertrag, betrifft und die Gesellschaft hierüber keine Dispositionsbefugnis hat (vgl. nur BGH aaO). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei einer - wie hier - körperschaftlich strukturierten Publikums-Kommanditgesellschaft (vgl. insbesondere nur BGH NJW 1999, 3113; BGH WM 1983, 785; Baumbach/Hopp § 109 HGB Rd-Nr. 38 sowie Koller/Roth aaO). Nach vorstehender Rechtsprechung ist dabei die Feststellungsklage grundsätzlich gegen diejenigen Gesellschafter zu richten, die die Unwirksamkeit des Beschlusses bestreiten, mit anderen Worten, dem Beschluss zugestimmt haben (vgl. BGH Z 85, 351, 351; BGH WM 1966, 1036 sowie Baumbach/Hopt § 109 HGB Rd-Nr. 40 HGB). Etwas anderes gilt nur dann, sofern der Gesellschaftsvertrag, was rechtlich zulässig wäre, abweichend hiervon bestimmt, dass ein derartiger Streit um die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen mit der Gesellschaft selbst auszufechten ist (vgl. nur BGH ZIP 1995, 460 ff., BGH WM 1984, 964, BGH WM 1966, 1036 sowie OLG Hamm aaO) oder sich zumindest im Wege der Auslegung des Gesellschaftsvertrages eine derartige Bestimmung sicher feststellen lässt (vgl. nur BGH NJW 1999, 3113; BGH ZIP 1995, 460). Eine solche Bestimmung lässt sich jedoch dem maßgeblichen Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin indes nicht entnehmen. § 9 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages, auf den sich vor allem die Kläger berufen, besagt lediglich, dass die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses nur binnen einer Frist von sechs Wochen ... "durch Klage geltend gemacht werden kann". Damit legt der Gesellschaftsvertrag, was den Gesellschaftern im Rahmen ihrer Selbstgestaltungskompetenz in einer Personengesellschaft freisteht, sofern die Frist nicht die als Leitbild heranzuziehende Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG unterschreitet (vgl. nur BGH ZIP 1995, 460 ff. mit weiteren Nachweisen), zwar eine zeitliche Ausschlussfrist fest, innerhalb der Beschlüsse klageweise angegriffen werden müssen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegner besagt diese Fristbestimmung aber nicht, dass eine solche Klage damit analog dem Aktienrecht gegen die Gesellschaft selbst zu richten wäre oder zumindestens auch zulässig sein solle. Die Regelung in § 9 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages unterscheidet sich nämlich nicht nur was die Dauer der Frist von sechs Wochen betrifft sondern auch und vor allem dadurch von den aktienrechtlichen Bestimmungen zur Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, dass sie anders als § 246 Abs. 2 Satz 1 AktG für die Anfechtungsklage und § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG für die Nichtigkeitsklage gerade nicht bestimmt, dass die Klage gegen die Gesellschaft zu richten ist. Vielmehr ist im § 9 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin nur allgemein davon die Rede, dass die Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen innerhalb einer Frist von ... "durch Klage geltend gemacht werden kann". Sie orientiert sich damit nicht - wie ausgeführt - an den aktienrechtlichen Vorschriften der §§ 246, 249 AktG sondern an den Wortlaut des § 14 Abs. 1 UmwandlungsG ("eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses muss binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden"), der ganz bewusst vom Gesetzgeber so gewählt worden ist, um den bei der Verschmelzung von Gesellschaften je nach Art der beteiligten Rechtsträger jeweils geltenden denkbaren verschiedenen Klagearten und Möglichkeiten Rechnung zu tragen, ohne selbst Aussagen zu der zulässigen Klageart und dem Klagegegner zu treffen (vgl. nur Kallmeyer 2. Auflage, § 14 UmwandlungsG Rd-Nr. 6 und 7 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung sowie Semler-Gehling, § 14 UmwandlungsG Rd-Nr. 5). Auch ist weder in § 9 Abs. 7 noch in anderen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin von einer "Anfechtungsklage" oder "Beschlussanfechtung" die Rede, was, da eine solche dem Recht der Personengesellschaft fremd ist (vgl. nur BGH WM 1990, 675 ff.) zwar nicht zwingend (vgl. BGH aaO) zumindest aber im Wege der bei Publikums-Kommanditgesellschaften gebotenen objektiven Auslegung des Gesellschaftsvertrages (vgl. dazu allgemein BGH WM 1978, 1399) mitttelbar immerhin den Schluss nahelegen könnte, dass mit einer solchen Wortwahl zum Ausdruck gebracht wird, dass die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen in entsprechender Anwendung der aktienrechtlichen Anfechtungsvorschriften gegen die Gesellschaft zu richten ist. Auch die von den Klägern ins Feld geführten sonstigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages (hier namentlich die §§ 6 Abs. 4, 8, 9 und 10) rechtfertigen keine andere Beurteilung, da es sich hierbei sämtlich um typische Regelungen handelt, die auch sonst bei Publikums-Kommanditgesellschaften - wie hier - wegen ihrer körperschaftlichen Struktur und Vielzahl von Kommanditisten anzutreffen sind und - wie der BGH wiederholt betont hat - als solche für die Annahme einer Klagemöglichkeit gegen die Gesellschaft gerade nicht ausreichen (vgl. nur BGH NJW 1999, 3113). Das gilt namentlich für die Regelung in § 10 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages, die konkret auf § 131 AktG verweist und zusammen mit den weiteren Bestimmungen in § 10 Abs. 5 und § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages die Informations-, Kontroll- und Mitwirkungsrechte der Kommanditisten gemäß §§ 164, 166 Abs. 1 HGB angesichts ihrer Vielzahl sachgerecht in zulässiger und für eine Publikums-KG typischen Weise beschränken bzw. verlagern (vgl. nur BGH NJW 1989, 225; BGH NJW 1984, 2471; Baumbach/Hopt § 166 HGB Rd-Nr. 18 und Anhang zu § 177 a Rd-Nr. 72; Koller-Roth § 166 HGB Rd-Nr. 7 und Gerkahn in Röhricht/Graf von Westphalen § 164 HGB Rd-Nr. 16 ff.) Dass und inwiefern durch diese Beschränkungen zugleich eine im Recht der Personengesellschaft grundsätzlich nicht vorgesehene erweiterte Klagemöglichkeit gegen die Gesellschaft selbst einhergehen soll, sieht die Kammer nicht. Aber auch sonst lässt der Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin nicht mit der erforderlich hinreichenden Sicherheit erkennen, dass er von der Vorstellung einer dem Aktienrecht nachgebildeten Anfechtungsmöglichkeit ausgeht. Das gilt insbesondere auch für die Bestimmung in § 9 Abs. 7 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages, wonach zur Klage nur diejenigen Gesellschafter befugt sind, die gegen den ordnungsgemäß angekündigten Beschluss in der Gesellschafterversammlung Widerspruch zu Protokoll erklärt haben oder die zur Gesellschafterversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden sind. Diese Bestimmung mag - wie die Antragsgegner hervorheben - für eine normale Kommanditgesellschaft ungewöhnlich sein, ist aber für eine Publikums-Kommanditgesellschaft mit einer Vielzahl von Kommanditisten, wie sie hier gegeben ist, wiederum typisch und legt nur fest, wer bei der Vielzahl der Kommanditisten klagebefugt sein soll, besagt jedoch nichts für die hier interessierende Frage, gegen wen und in welcher Form, das heißt mit welchen Anträgen, die Klage zu erheben ist. Da die in § 9 Abs. 7 Satz 2 des Gesellschaftervertrages vorgesehene Einschränkung im übrigen auch sonst etwa nach
§ 29 Umwandlungsgesetzes Voraussetzung für einen Barabfindungsanspruch ist und Bedeutung erlangt, erlaubt sie damit auch mittelbar keinen sicheren Rückschluss, dass damit zugleich eine dem Aktenrecht nachgebildete Klagemöglichkeit gegen die Gesellschaft selbst zum Ausdruck gebracht werden soll. Auch der Umstand, dass der Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin - wie die Antragsgegner anführen - auch sonst "Anleihen im Aktiengesetz" aufweist, beispielhaft vergleichbar mit § 304 AktG in § 9 Abs. 4 e des Gesellschaftsvertrages den dort näher definierten Begriff der "außenstehenden" Kommanditisten kennt und die Antragstellerin durch die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages weitgehend als Publikums-KG einer Körperschaft angenähert ist, reicht - wie der Bundesgerichtshof in seiner mehrfach bereits zitierten Entscheidung NJW 1999, 3113 betont hat - nicht für die Annahme aus, dass eine Klage um die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen (ausnahmsweise) mit der Gesellschaft selbst und nicht mit den in diesem Beschluss zustimmenden Gesellschaftern auszutragen ist. Auch die beträchtlichen Schwierigkeiten, die im Einzelfall in einer Publikums-Kommanditgesellschaft mit der Notwendigkeit einer prozessualen Auseinandersetzung eines oder mehrerer Gesellschafter mit einer Mehrheit von hier ca. 230 Mitgesellschaftern verbunden sein können, rechtfertigen nach vorgenannter Entscheidung des Bundesgerichtshofes keine Ausnahme sondern unterstreichen nur die Notwendigkeit einer entsprechenden Zuständigkeitsverlagerung auf die Gesellschaft durch Einfügung einer derartigen - hier indes fehlenden - Klausel in den Gesellschaftsvertrag, lassen aber nicht den sicheren Schluss zu, dass der Gesellschaftsvertrag auch einen derartigen Inhalt tatsächlich hat (BGH a.a.O.). Letzteres Argument, dass nämlich die Notwendigkeit einer prozessualen Auseinandersetzung mit einer Vielzahl von Mitgesellschaftern in der Publikums-KG mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und im Einzelfall faktisch bis zu einer Rechtlosstellung des oder der klagenden Gesellschafter führen kann, kommt vorliegend nicht einmal zum tragen. Denn angesichts der in § 9 Abs. 4 in zulässiger Weise (vgl. nur BGH Z 85, 350 ff.) getroffenen Regelung, wonach unter anderem (vgl. § 9 Abs. 4 d in Verbindung mit § 8 Abs. 1 e des Gesellschaftsvertrages) die Zustimmung zur Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz - um die es hier geht - einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen bedarf, steht bei den hier in der Antragstellerin herrschenden Mehrheits- und Stimmverhältnissen - die Antragsgegner halten zusammen mit sämtlichen anderen Kommanditisten insgesamt nur 0,31 % - von vornherein außer Frage, dass eine Zustimmung zu der Verschmelzung ausschließlich vom Willen der Grohe AG als Mehrheitsgesellschafterin abhängt, die allein 99,69 % der Anteile und Stimmen an der Antragstellerin hält, und damit eine prozessuale Auseinandersetzung um die Unwirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses in jedem Falle mit der Grohe AG als Mehrheitsgesellschafterin zu führen war und ist. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt auch die Form, in der der Versammlungsleiter in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 02.03.2005 das Abstimmungsergebnis mit 70.570.344 Ja- und 84.708 Nein-Stimmen bei Null Enthaltungen als solches festgestellt und nicht etwa festgehalten hat, wer namentlich für und gegen den Beschlussvorschlag gestimmt hat, keine ausnahmsweise Klagemöglichkeit gegen die Antragstellerin. Abgesehen davon, dass diese Handhabe, die nach der Rechtsprechung im Gesellschaftsvertrag erforderliche und hier nicht vorhandene Bestimmung einer solchen Klagemöglichkeit gegen die Gesellschaft nicht entbehrlich macht (vgl. nur BGH WM 1984, 964, 965), erlaubt diese Handhabe hier keine Rückschlüsse auf eine solche Klagemöglichkeit, weil sich nach dem - im übrigen nach vorherigem Handzeichen - (vgl. Seite 35 der Sitzungsniederschrift) festgestellten Abstimmungsergebnisse für sämtliche in der Gesellschafterversammlung vertretene Antragsgegner unzweifelhaft ergab, dass der Zustimmungsbeschluss ausschließlich mit den 70.570.344 Stimmen der Grohe AG als Mehrheitsgesellschafterin gegen die Stimmen aller vertretenen Kommanditisten gefasst worden ist. Da die Feststellungsklage aber - wie ausgeführt - in der Personengesellschaft nur gegen diejenigen Mitgesellschafter zu richten ist, die dem Beschluss zugestimmt haben und sich auf seine Wirksamkeit berufen (vgl. nur BGH Z 85, 351 ff., 353 Baumbach/Hopt, § 109 HGB Rd-Nr. 40 mit weiteren Nachweisen) war es daher - ungeachtet der Feststellung des Abstimmungsergebnisses für die Antragsgegner und alle übrigen Mitgesellschafter von vorn herein klar und daher ohne weiteres möglich und zumutbar, die Klage gegen die Wirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses unmittelbar gegen die Grohe AG als Mehrheitsgesellschafterin zu richten, von deren Zustimmung - wie ausgeführt - jegliche Beschlussfassung bei den gegebenen Mehrheitsverhältnissen abhing. Damit rechtfertigt auch die Form, in der das Abstimmungsergebnis festgehalten worden ist, unter den hier gegebenen Umständen nicht eine Prozessführungsbefugnis gegen die Gesellschaft und hat nicht die Wirkung, dass der Gesellschaft die Kompetenz zu Führung von Prozessen um die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses zufiele (BGH WM 84, 964, 965). Gleiches gilt schließlich aber auch für die Anmeldung des streitgegenständlichen Verschmelzungsbeschlusses zur Eintragung im Handelsregister durch die Antragstellerin. Wenn diese darin unter IV (vgl. Anlage AS 07 zur Antragsschrift) mitteilt, dass die einmonatige Frist für die Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses noch nicht abgelaufen ist, so verdeutlicht dies nicht, dass damit die Antragstellerin selbst von der Geltung des Aktiengesetzes oder gar einer gegen sie gerichteten Anfechtungsmöglichkeit ausgeht. Soweit hier abweichend von der sechswöchigen Frist des § 9 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages von einer Monatsfrist die Rede ist, ergibt sich diese Monatsfrist vielmehr aus § 14 Abs. 1 UmwandlungsG, die als zwingende Regelung insoweit der Regelung in § 9 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages vorgeht (vgl. Kallmeyer § 14 UmwandlungsG Rd-Nr. 2; Semler-Gehling § 14 UmwandlungsG Rd-Nr. 18 mit weiteren Nachweisen).
Gibt aber damit der Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin weder in § 9 Abs. 7 noch sonst in seinen anderen Bestimmungen irgendetwas für eine Klagemöglichkeit gegen die Gesellschaft selbst - wie ausgeführt - her, muss es bei dem Grundsatz verbleiben, dass die Klage auch in einer Publikums-Kommanditgesellschaft, wie sie hier gegeben ist, gegen die Gesellschafter und nicht - wie geschehen - gegen die Gesellschaft zu richten ist. Da auch ein Parteiwechsel infolge Ablaufs der Ausschlussfrist des § 14 Abs. 1 UmwandlungG nicht in Betracht kommt, erweisen sich vor diesem Hintergrund die Klagen der Antragsgegner gegen die Zustimmung zur Verschmelzung der Antragstellerin auf die Grohe AG nach alle dem nicht nur erfolglos sondern auch im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. UmwandlungsG offensichtlich unbegründet, da sie - ohne dass es einer weiteren Aufklärung in der Sache bedarf - mit Blick auf die wiedergegebene einhellige Rechtssprechung aus Sicht und nach Überzeugung der Kammer auch in den weiteren Instanzen keine Erfolgsaussichten bieten (vgl. zum Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit: unter anderem OGH Hamm, Beschluss vom 28.02.2005 - 8 W 6/05 = AG 2005, 361 ff.; OLG Hamm ZIP 99, 897 ff., so unter anderem auch OLG Frankfurt AG 1998, 428, 429; OLG Stuttgart AG 2003, 456 ff., Kallmeyer §§ 16 UmwandlungsG Rd-Nr. 41 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
2.
Unabhängig davon ist der Antrag aber auch wegen des vorrangigen Eintragungsinteresses der Antragstellerin begründet. Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 UmwandlungsG kann die Freigabe der durch die Anfechtungsklagen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Umwandlungsgesetz ausgelösten Registersperre auch dann erklärt werden, wenn das alsbaldige Wirksamwerden der Verschmelzung nach freier Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung der Schwere der mit den Klagen geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Abwendung der von der Antragstellerin dargelegten wesentlichen Nachteile für die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und ihre Anteilinhaber vorrangig erscheint (§ 16 Abs. 3 Satz 2 3. Alt. UmwandlungsG). So liegt es indes hier:
Die Antragstellerin hat durch Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche vom 28.04.2005 (= Anlage AS 8 zur Antragsschrift) und eidesstattliche Versicherung ihres Bereichsleiters Finanz- und Rechnungswesen, Herrn Henke, vom 28.04.2005 (Anlage AS 31 zur Antragsschrift) gemäß § 16 Abs. 3 Satz 4 UmwandlungsG hinreichend glaubhaft gemacht und in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer unter Bezugnahme auf aktuelle Unterlagen der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Wilhelm Braune GmbH vom 24. August und 25. August 2005 (Bl. 214 - 221 d. A.) näher erläutert, dass nur bei einer Verschmelzung auf die Grohe AG wegen der damit verbundenen steuerlichen Organschaft unter anderem die Zinsaufwendungen auf der Ebene der Grohe Beteiligungs GmbH und der Grohe Holding GmbH zu 50 % mit dem ansonsten voll der Gewerbesteuer unterliegenden operativen Ertrag verrechnet werden könnte und dass wegen der damit gewerbesteuerrechtlich nutzbaren Verrechnungsmöglichkeiten (Verlustvorträge) nicht nur auf der Grundlage des dem Verschmelzungsbericht zugrunde liegenden Bewertungsgutachten und der Vorausschau sondern auch durch den inzwischen vorliegenden Jahresabschluss für das Jahr 2004 bestätigt, bei Eintragung der Verschmelzung die im Gutachten Deloitte & Touche vom 28.04.2005 veranschlagten Gewerbesteuervorteile allein für die Zeit vom 01.08.2004 - 31.12.2005 von mehr als 16 Millionen Euro, davon alleine für das Jahr 2004 (01.08. - 31.12.2004) mehr als 5 Millionen Euro in Rede stehen, und zwar auch unter Berücksichtigung der von den Antragsgegnern hiergegen ins Feld geführten Kosten der mit der Strukturmaßnahme verbundenen Rationalisierungsmaßnahmen. Sie hat weiterhin glaubhaft gemacht und nachvollziehbar erklärt, dass bei einer weiteren Verzögerung der Eintragung in das Handelsregister bis zum Abschluss der Hauptsacheverfahren durch die Instanzen in einigen Jahren allein für 2004 Steuernachforderungen des Finanzamtes in dieser Größenordnung von 5 Millionen Euro und für das Jahr 2005 und die Folgejahre entsprechend höhere Steuervorauszahlungen drohen. Sie hat weiterhin glaubhaft erläutert, dass ihr damit, selbst wenn es in einigen Jahren nach Abschluss der Instanzen doch noch zur Eintragung der Verschmelzung und rückwirkend zu Steuererstattungen durch die Finanzbehörden kommen sollte, ihr jedenfalls mit Blick auf die Vorschrift des § 233 a AbgabenO für die Dauer von 15 Monaten ein endgültiger, beträchtlicher Zinsschaden und - was auch aus Sicht der Kammer nachvollziehbar - weit schwerer wiegt - bis dahin Liquiditätsverluste von etlichen Millionen Euro jährlich entstehen. Immerhin räumen insbesondere auch die Antragsgegner zu 4. und 5. auf Seite 7 ihrer Klageschrift (Bl. 7 d. A. 21 O 43/05 LG Hagen) ein, dass bei Fortbestand der KG auch im Falle eines Gewinnabführungsvertrages die Bildung einer gewerbesteuerlichen Organschaft und die damit verbundenen Verrechnungsmöglichkeiten nicht gegeben sind, wenn sie auch die Höhe der Gewerbesteuerersparnis wegen der mit den vorgesehenen Strukturmaßnahmen verbundenen ganz erheblichen Kosten in Zweifel ziehen und für nicht nachvollziehbar halten. Gegenüber diesen wesentlichen Nachteilen im Sinne von § 16 Abs. 3 UmwandlungsG (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 2001, 1717 ff.; OLG Frankfurt ZIP 96, 379) erleiden die Antragsgegner, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden und insbesondere vom Vertreter des Antragsgegners zu 2. eingeräumt wurde, durch die alsbaldige Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister jedenfalls gegenwärtig keine finanzielle Nachteile bis auf den Verlust ihrer Kommanditistenstellung, die jedoch durch die Stellung als künftige Aktionäre aufgewogen wird und, da sich ihre Kommanditistenstellung unter den hier gegebenen Umständen und Mehrheitsverhältnissen in der Antragstellerin als Publikums-Kommanditgesellschaft im Wesentlichen in einer, noch dazu geringen, Kapitalanlage erschöpft, auch von Verfassungswegen nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Schutz vor einem ungewollten Ausschluss als Kommanditist genießt, sofern dies - wie hier - im Wege der Verschmelzung nach dem UmwandlungsG gegen einen entsprechenden vollen Abfindungsanspruch nach § 29 UmwandlungsG geschieht (vgl. hierzu nur grundsätzlich Bundesverfassungsgericht ZIP 2000, 1670). Einen finanziellen, nämlich steuerlichen Nachteil, erleiden die Antragsgegner erst dann, wenn sie bezogen auf den Verschmelzungsstichtag vom 01.08.2004 binnen sieben Jahren - wie sie befürchten - aus der Grohe AG durch ein sogenanntes "Squeezeout-Verfahren" nach § 327 a ff. AktG herausgedrängt werden, da sie durch die Verschmelzung sogenannte "einbringungsgeborene Anteile" an der Grohe AG erlangen, die unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung und bisherigen Haltedauer für sieben Jahre - wie unstreitig ist - "steuerverhaftet" sind. Abgesehen davon, dass ein "Squeezeout-Verfahren" jedenfalls gegenwärtig nach Darstellung der Antragstellerin nicht in Rede steht und es sich insoweit zurzeit lediglich um eine Vermutung der Antragsgegner handelt, so wiegen die ihnen in diesem Falle, wenn überhaupt erst zukünftig drohenden steuerlichen Nachteile, angesichts ihrer ohnehin jeweils nur äußerst geringen Beteiligung von zwischen 2,60 Euro und 494,00 Euro am Festkapital der Antragstellerin im Vergleich zu dem bei weiterer Verzögerung der Eintragung der Antragstellerin und der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger drohenden wesentlichen finanziellen Nachteile nur äußerst gering, so dass sie einen weiteren Aufschub der Eintragung nicht rechtfertigen, zumal diese Nachteile durch den in § 16 Abs. 3 Satz 6 UmwandlungsG geregelten Schadenersatzanspruch ausreichend kompensiert werden und die Antragsgegner im Falle eines sogenannten "Squeezeout-Verfahrens" vor einer wirtschaftlichen Benachteiligung durch das in diesem Fall gesetzlich vorgesehene Spruchverfahren hinreichend geschützt sind.
Auch die von den Antragsgegners jeweils angeführten Mängel des Verschmelzungsbeschlusses wegen verschiedener Verstöße gegen den Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin und die Bestimmung des UmwandlungsG wiegen bei näherer Prüfung nicht so schwer, dass das Interesse der Antragsgegner am Aufschub der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister bis zum Abschluss der Hauptsacheverfahren ungeachtet der damit für die Antragstellerin und anderen an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und ihren Anteilsinhabern einhergehenden, ganz wesentlichen, finanziellen Nachteile Vorrang verdient. Sieht man nämlich einmal davon ab, dass die jeweils im Hauptsacheverfahren behaupteten Rechtsverletzungen schon - wie ausgeführt - wegen fehlender Passivlegitimation der jeweiligen Beklagten nicht zum Tragen kommen können, so erweisen sich die behaupteten Rechtsverletzungen nämlich bei näherer Prüfung weitgehend, ohne dass es insoweit weiterer Sachaufklärung bedarf, als unbegründet, und können daher nach Sinn und Zweck des § 16 Abs. 3 Satz 3 UmwandlungsG bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Vollzugsinteresse der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und Anteilsinhaber an einer baldigen Eintragung und dem Interesse der Antragsgegner, dass die Eintragung bis zum Abschluss der Instanzen unterbleibt (Aufschubinteresse), keine Berücksichtigung finden (vgl. dazu nur OLG Stuttgart, AG 2003, 456; OLG Düsseldorf ZIP 2001, 1717, 1720; Lutter/Borg § 16 UmwandlungsG Rd-Nr. 20; Kallmeyer § 16 UmwandlungsG Rd-Nr. 44 mit weiteren Nachweisen).
So kann insbesondere auch vor dem Hintergrund der seiner Zeit im Jahre 2000 gegen den Willen der Antragsgegner durchgeführten, und von den Antragsgegnern zu 3. - 5. in dem Verfahren 9 O 138/00 LG Hagen bekämpften formwechselnden Umwandlung der Antragstellerin aus der früheren Friedrich Grohe AG hinsichtlch der jetzt beschlossenen Verschmelzung der Antragstellerin auf die Grohe AG nicht von einem rechtswidrigem Gestaltungsmissbrauch die Rede sein und zwar selbst dann nicht, wenn die Antragstellerin und ihre Mehrheitsgesellschafterin, die Grohe AG, wie die Antragsgegner befürchten, im Anschluss an die Verschmelzung auf die Grohe AG beabsichtigen sollten, den Ausschluss der Antragsgegner im Wege des aktienrechtlichen "Squeezeout-Verfahrens" nach §§ 327 a ff. AktG zu betreiben, da die an der Verschmeldzung beteiligten Rechtsträger auch dann nur von den zwischenzeitlich durch Änderung des AktG vom 20.12.2001 neu geschaffenen rechtlichen und verfassungsrechtlich zulässigen (vgl. nur Bundesverfassungsgericht ZIP 2000, 1670 ff.; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg ZIP 03, 2076 und ZIP 2004, 2288, 2289; AG 2003, 696 ff., OLG Düsseldorf ZIP 2004, 359; OLG Köln ZIP 2004, 760) Möglichkeiten der §§ 327 a ff. AktG Gebrauch machten und eine Maßnahme, welche im Einklang mit geltenden Gesetzesvorschriften erfolgt, schlechterdings nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann. Ob die zur Begründung der Verschmelzung angeführten steuerlichen Vorteile - wie die Antragsgegner einwenden - teilweise sich auch auf
andere Weise erzielen ließen und/oder statt der hier beschlossenen Verschmelzung auf die Grohe AG auch andere Strukturmaßnahmen, etwa die Umwandlung in die Rechtsform einer GmbH, möglich und sinnvoll wären, kann keine Berücksichtigung finden, da die auf Vorschlag und Veranlassung der Mehrheitsgesellschafterin beschlossene Verschmelzung als unternehmerische Grundentscheidung in ihrem freien Ermessen steht, von den Antragsgegnern hinzunehmen ist und sich auch einer gerichtlichen Kontrolle auf ihre Zweckmäßigkeit hin entzieht (vgl. nur OLG Stuttgart, AG 2003, 456 ff.; Kallmeyer § 8 UmwandlungsG Rd-Nr. 8; Lutter/Brock § 16 UmwandlungsG, Rd-Nr. 21 mit weiteren Nachweisen).
Ebenso kann von einer gesetzwidrigen Prüferbestellung und fehlerhaften Verschmelzungsprüfung nicht die Rede sein. Dass das Landgericht Dortmund (vgl. Beschluss vom 12. November 2004 - 18 O 135/04 - UmwandlungsG = Anlage AS 16 zur Antragsschrift) - wie die Antragsgegner rügen - den von der Antragstellerin und "ihren Konzernherren" selbst ausgewählten und einzig vorgeschlagenen Prüfer, die KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschafts AG bestellt hat, begegnet auch nach der Neufassung des § 10 Abs. 1 UmwandlungsG keine durchgreifenden Bedenken. Denn nach einhelliger Auffassung können die beteiligten Rechtsträger dem zur Entscheidung nach § 10 Abs. 1 UmwandlungsG zuständigen Gericht einen Prüfer zur Bestellung vorschlagen. Dabei ist das Gericht nicht gehindert, diesem Vorschlag zu folgen, wenn es keine Einwendungen gegen die Person des Prüfers, etwa dessen Unabhängigkeit (vgl. § 11 UmwandlungsG in Verbindung mit § 319 HGB), hat (so ständige Rechtssprechung unter anderem OLG Hamburg, AG 2005, 253; OLG Düsseldorf ZIP 2004, 441, 442, Kallmeyer § 10 UmwandlungsG Rd-Nr. 6 mit weiteren Nachweisen). Allein der Umstand, dass das Landgericht Dortmund die vorgeschlagenen Prüfer bestellt hat, rechtfertigt daher nach ständiger Rechtsprechung nicht die Annahme, dass das bestellende Gericht damit keine eigenständige Prüfung und Entscheidung vorgenommen sondern gleichsam kritiklos den Vorschlag "abgesegnet" habe (vgl. nur Hanseatisches Oberlandesgericht ZIP 2004, 2288, 2289 sowie OLG Hamm, AG 2005, 368 ff.). Insoweit handelt es sich bei den Rügen der Antragsgegner um eine bloße Vermutung. Von daher kann dahinstehen, ob die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses überhaupt mit diesem Argument angegriffen werden kann oder ob die rechtskräftige Bestellung des Prüfers durch das Landgericht Dortmund einer Überprüfung durch die Kammer im vorliegenden Verfahren entzogen ist (vgl. OLG Hamm a. a. O.). Ebenso ist es nach gefestigter Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Antragsgegner nicht zu beanstanden und rechtfertigt nicht die Annahme einer fehlerhaften Verschmelzungsprüfung, wenn der gerichtlich bestellte Verschmelzungsprüfer zeitgleich mit dem von dem an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgerin hinzugezogenen Bewertungsgutacher tätig geworden ist (sogenannte Parallelprüfung). Die Vornahme der Prüfung parallel zu den Arbeiten der Unternehmensbewertung spricht ebenso wie die Bestellung eines gemeinsamen Verschmelzungsprüfers nicht per sé dafür, dass keine unabhängige Prüfung stattgefunden hat. Denn die Richtigkeit der Prüfung hängt nicht von deren Zeitpunkt ab, sondern von der Kompetenz und Unabhängigkeit des Prüfers. Deshalb sieht das Gesetz durch Verweisung im § 11 Abs. 1 UmwandlungsG unter anderem auf § 320 Abs. 2 HGB die Möglichkeit vor, dass der gerichtlich bestellte Prüfer bereits vor Abschluss der Arbeiten an dem Prüfungsgegenstand das Recht hat, Prüfungshandlungen vorzunehmen. Ein solches Verfahren kann daher durchaus ökonomisch sein und gleichzeitig gewährleisten, dass bereits der Bewertungsgutachter eine sachgerechte Bewertung nach den Kriterien des sachverständigen Prüfers durchführt. Diese von der Rechtssprechung seit jeher gebilligte Vorgehensweise gibt daher für sich genommen keinen Anlass, an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des vom Gericht bestellten Prüfers und seiner Prüfung zu zweifeln (vgl. nur OLG Hamm AG 2005, 361 ff., Hanseatisches Oberlandesgericht ZIP 2004, 2288, 2289; OLG Köln ZIP 2005, 1179, OLG Düsseldorf ZIP 2005, 441, 442 mit weiteren Nachweisen.
Soweit die Antragsgegner desweiteren rügen, dass es mit der am 24.01.2005 gegebenen Mitteilung nach § 20 AktG nicht getan gewesen sei sondern zur Offenlegung der Beteilungsverhältnisse der an der Grohe-Gruppe beteiligten Kapitalgeber einer weitergehenden Mitteilung nach § 20 AktG bedurft hätte, mit der Folge, dass es an einer ordnungsgemäßen Vorbereitung der Gesellschafterversammlung vom 01. und 02.03.2005 und einer ordnungsgemäßen Abstimmung der Grohe AG in dieser Versammlung zu dem Verschmelzungsvertrag fehle, geht auch dieser Einwand fehl. Denn Rechtsfolge einer etwaigen unterlassenen Mitteilungspflicht nach § 20 AktG wäre nur, dass die Grohe Beteiligungs GmbH als Aktionärin keine Rechte an ihren Aktien an der Grohe AG geltend machen könnte. Davon unberührt blieben aber die Rechte der Grohe AG als Komplementärin der Antragstellerin und damit ihre Befugnis, als Gesellschafterin der Antragstellerin dem Verschmelzungsvertrag zuzustimmen. Auch folgt aus einer etwaigen unterlassenen Mitteilung nach § 20 AktG nicht, dass die von der Grohe AG in der Hauptversammlung vom 24. Februar 2005 zuvor im Zusammenhang mit der Verschmelzung gefassten Beschlüsse unwirksam sind, da es sich - wie die Antragstellerin zu Recht ausführt - dann in jedem Falle um sogenannte stimmlose Hauptversammlungsbeschlüsse handeln würde, die nur anfechtbar wären und mit Ablauf der Anfechtungsfrist des § 246 AktG damit jedenfalls wirksam und bindend sind (vgl. nur OLG Dresden, AG 2005, 247, Bayerisches Oberstes Landesgericht NZG 2001, 128; OLG München NZG 1999, 1173; Hüffer AktG, 6. Auflage § 20 Rd-Nr. 17 mit weiteren Nachweisen).
Ebenso geht die Rüge der Antragsgegner zu 4. und 5. fehl, dass der für die Verschmelzung notwendige Kapitalerhöhungsbeschluss bei der Grohe AG rechtswidrig, weil ohne Vorlage des vollständigen Jahresabschlusses dieser Gesellschaft gefasst worden sei. Da die Grohe AG unstreitig rechtsformwechselnd (vgl. Eintragung vom 11.01.2005) aus der Grohe Consult GmbH entstanden ist und dementsprechend im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung am 24. Februar 2005 eine geprüfte Jahresbilanz zum 31.12.2004 noch nicht vorlag, reichte es nach § 209 Abs. 2 AktG aus, wenn - wie geschehen - die mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Bilanz der Grohe Consult GmbH als Rechtsvorgängerin der Grohe AG dem Beschluss zugrunde gelegt wurde. Im übrigen gilt auch hier, dass die beschlossene Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach § 207 ff. AktG mit erfolgter Eintragung im Handelsregister (vgl. § 211 AktG) und der Kapitalerhöhungsbeschluss im übrigen mit Ablauf der Anfechtungsfrist wirksam sind.
Entgegen der Rüge der Antragsgegner hat ungeachtet der Streitfrage der Parteien, ob § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin insoweit überhaupt einschlägig ist, jedenfalls der Aufsichtsrat der Grohe AG der von ihr vorgeschlagenen Verschmelzungsmaßnahme sehr wohl zugestimmt, wie sich aus dem Protokoll vom 11.01.2005, dort Ziffer 3 (= Anlage AS 14 zur Antragsschrift) ergibt. Dass dieser am 11.01.2005 (noch) unter der Bezeichnung "Grohe Consult GmbH" im Protokoll aufgeführt ist, beruht darauf, dass die Grohe AG als Rechtsnachfolgerin der Grohe Consult GmbH erst am selben Tage im Handelsregister eingetragen worden ist, ändert aber nichts daran, dass es sich bei den tagenden Personen um die im Zuge der Errichtung gemäß §§ 30, 31 AktG bestellten Aufsichtsratsmitglieder der im Wege der Rechtsform wechselnden Umwandlung aus der Grohe Consult GmbH entstandenen, am 20.12.2004 gegründeten Grohe AG handelt, wie ein Vergleich mit den von den Antragsgegnern selbst in ihrer jeweiligen Klageschrift aufgeführten Aufsichtsratsmitgliedern und ein Blick auf Seite 23, 24 des Verschmelzungsberichtes (AS02) zeigt.
Entgegen der weiteren Rüge der Antragsgegner bedurfte es zur Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses keiner gesonderten Zustimmung aller Kommanditisten, da § 9 Abs. 5 b eine solche Zustimmung nur für Maßnahmen bei Fortbestand der Gesellschaft als Kommanditgesellschaft fordert und es zudem hier nicht um eine Änderung der Gewinnverteilung geht sondern um eine Verschmelzung nach dem UmwandlungsG, für die § 9 Abs. 4 d in Verbindung mit § 8 Abs. 1 e des Gesellschaftsvertrages in zulässiger Weise eine Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen ausdrücklich genügen lässt.
Durch die Zustimmung zum Verschmelzungsbeschluss wird zudem die im Gesellschaftsvertrag festgelegte Gewinnverteilung nicht unmittelbar beeinträchtigt, so dass es auch deshalb nicht eines gesonderten Zustimmungsbeschluss der "Vorzugskommanditisten" nach § 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages bedurfte (vgl. zur gleichgelagerten Problematik im Falle eines Übertragungsbeschlusses nach § 327 a AktG OLG Düsseldorf ZIP 2005, 441, 442).
Soweit die Antragsgegner schwerwiegende Mängel des Verschmelzungsvertrages darin sehen, dass dieser keine Angaben zu den angeblich dem Vorstand der Komplementärin und/oder Mitglieder anderer Organe der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger zugesagten besonderen Vorteile enthalte, ist diese Rüge unsubstantiiert. Solche Sondervorteile im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwandlungsG sind nach Darstellung der Antragstellerin nicht gewährt und auch von dem gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüfer nicht festgestellt worden. Gegenteiliges ist von den Antragsgegnern nicht substantiiert dargetan. Bloße Mutmaßungen genügen aber insoweit nicht.
Auch bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht einer Offenlegung der an die Kanzlei des Aufsichtsratsvorsitzenden im Zusammenhang mit der Verschmelzung zugesagten und/oder gezahlten Beratungshonorare, da solche Gegenleistungen für erbrachte Tätigkeiten keine besonderen Vorteile im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwandlungsG darstellen (vgl. nur Kallmeyer § 5 UmwandlungsG Rd-Nr. 46; Lutter-Druigaller § 5 UmwandlungsG Rd-Nr. 48 und Semmler § 5 UmwandlungsG Rd-Nr. 54) und zudem nach der - unwidersprochen gebliebenen - Darstellung der Antragstellerin weder von ihr noch von der Komplementärin sondern von der Grohe Beteiligungs GmbH erbracht worden sind.
Auch der von den Antragsgegnern zu 1. - 3. zur Begründung der Unwirksamkeit des angegriffenen Verschmelzungsbeschlusses hauptsächlich angeführte Verstoß gegen § 8 Abs. 1 e des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin, dem sich die Antragsgegner zu 4. - 5. - allerdings ohnehin erst nach Ablauf der Klagefrist des § 14 Abs. 1 UmwandlungsG zu eigen gemacht haben, ist bei näherer Prüfung nicht gegeben. Zwar bestimmt § 8 Abs. 1 e des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin, dass die ordentliche Gesellschafterversammlung innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Jahres stattfindet und dass sie insbesondere unter anderem neben der Feststellung des geprüften Jahresabschlusses etc. auch über die Zustimmung zu Unternehmensverträgen und zu Umwandlungen gemäß den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes sowie zur Eingehung der Verpflichtung zur Übertragung des gesamten oder nahezu des gesamten Wirtschaftsvermögens beschließt.
Das bedeutet aber entgegen der Auffassung der Antragsgegner nicht, dass damit ausschließlich nur in einer ordentlichen Gesellschafterversammlung nach Vorlage des von der Komplementärin aufgestellten und vom Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses per 31.12.2004 zugleich über eine Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag hätte abgestimmt werden dürfen. Eine derartige Auslegung des Gesellschaftervertrages im Sinne einer ausschließlichen Kompetenz der ordentlichen Gesellschafterversammlung verbietet sich schon mit Blick auf die weiteren Regelung in § 8 Abs. 1 g und § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages. Da nämlich § 8 Abs. 1 unter dem Obersatz "sie (die ordentliche Gesellschafterversammlung) beschließt insbesondere über unter Buchstabe g auch alle "sonstigen Fälle, die der Gesellschaftsvertrag der Beschlussfassung durch die Gesellschafter ausdrücklich unterstellt" aufführt, liefe die nachfolgende Bestimmung in § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags leer, die bestimmt, dass "außerordentliche Gesellschafterversammlungen einberufen werden können, sofern dies im Interesse der KG erforderlich ist". Diese Bestimmung macht überhaupt keinen Sinn, wenn alle auch sonstigen Fälle, die der Gesellschaftsvertrag der Beschlussfassung durch die Gesellschafter unterstellt, ausschließlich der ordentlichen Gesellschafterversammlung vorbehalten wären, weil dann, wie die Antragstellerin zutreffend auf Seiten 7 - 9 ihres Schriftsatzes vom 24.06.2005 (Bl. 143 - 145) aufgelistet hat, wegen der Vielzahl der im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich genannten Beschlussgegenstände für eine Beschlussfassung in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung überhaupt kein nennenswerter Raum mehr bliebe, obwohl hierfür - wie die Antragstellerin mit Recht aufzeigt - im Interesse der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft ein erhebliches Bedürfnis besteht. Bei Annahme einer ausschließlichen Kompetenz der ordentlichen Gesellschafterversammlung wären beispielhaft bestimmte Beschlussfassungen, wie etwa die Auflösung der KG nach § 15 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages, die nur innerhalb von drei Monaten seit Zugang der Kündigung eines Gesellschafters geschlossen werden kann, in aller Regel überhaupt nicht möglich, wenn die Kündigung - wie vorgesehen - unter Wahrung einer Frist von drei Monaten am 30.09. zum 01.01. erfolgt. Auch ein nach § 14 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vorgesehener Beschluss über den Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund wäre, wenn sie ausschließlich in einer ordentlichen Gesellschafterversammlung geschlossen werden könne, je nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes erst im Folgejahr auf einer dann stattfindenden ordentlichen Gesellschafterversammlung möglich mit der weiteren Konsequenz, dass ein Gesellschafter trotz Vorliegen eines wichtigen Grundes erst am 01. Januar des dann auf die ordentliche Gesellschafterversammlung folgenden Jahres aus der KG ausscheiden würde, ein im Interesse aller Gesellschafter unhaltbares und unzumutbares Ergebnis, zumal ein solcher erst nach Jahr und Tag aus angeblich wichtigem Grund ausgeschlossener Gesellschafter möglicherweise zu Recht einwenden könnte, dass nach so langer Zeit ein wichtiger Grund nicht (mehr) angenommen werden könne. Auch für einen Verschmelzungsbeschluss nach dem Unwandlungsgesetz - wie er hier in Rede steht - kann sich im Interesse der Gesellschaft, wie der vorliegende Fall zeigt, ein solches Bedürfnis ergeben, weil gemäß §§ 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwandlungsG die Schlussbilanz und damit sowohl der Verschmelzungsstichtag als auch der steuerliche Übertragungsstichtag (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwandlungssteuerG) längstens acht Monate vor dem Tag der Registeranmeldung der Verschmelzung zurückliegen dürfen, was im konkreten Fall bedeuten würde, dass bei Entscheidung durch die ordentliche Gesellschafterversammlung ein Verschmelzungsstichtag zum 01. August 2004, wie er im Interesse der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und ihrer Anteilsinhaber zur Erreichung der oben genannten Gewerbesteuervorteile notwendig ist, nicht möglich wäre. Aus dem Zusammenspiel der in § 8 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages getroffenen Regelungen geht daher bei der gebotenen objektiven interessengerechten Auslegung nach Auffassung der Kammer hervor, dass sie zwar die Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Verschmelzungsvertrag primär der jährlich einmal stattfindenden sogenannten ordentlichen Gesellschafterversammlung zuweisen, sie aber eine Beschlussfassung auch in jeder anderen, sogenannten außerordentlichen Gesellschafterversammlung keineswegs ausschließen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft, wie hier - etwa aus steuerlichen oder sonstigen Gründen erforderlich ist, zumal es sich bei der ordentlichen ebenso wie bei der außerordentlichen Gesellschafterversammlung um ein und dasselbe Beschlussorgan handelt und auch sonst das Gesetz keine qualitativen Unterschiede kennt. Soweit die Antragsgegner hiergegen einwenden, dass durch die Regelung in § 8 Abs. 1 einen mehr als guten Sinn mache, weil dadurch der Gesellschaftsvertrag verhindere, dass über eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz beschlossen werden kann, auf der Grundlage von geprüften Jahresabschlüssen per 31.12.2003, deren Aussagekraft mehr als 15 Monate zurückliegt, so teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Eine solche zwingende Verknüpfung von Feststellung des geprüften aktuellen Jahresabschlusses und der Zustimmung zu einem Verschmelzungsbeschluss lässt sich § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages nicht entnehmen. Die Auffassung der Antragsgegner zu Ende gedacht würde ansonsten nämlich bedeuten, dass beispielsweise auch bei einer Beschlussfassung über Änderungen des Gesellschaftsvertrages (§ 8 Abs. 1 d) oder in den sonstigen Fällen, die der Gesellschaftsvertrag der Beschlussfassung durch die Gesellschafter ausdrücklich unterstellt (§ 8 Abs. 1 g) jeweils zugleich der Jahresabschluss festgestellt werden müsste, obwohl hierfür kein zwingendes Bedürfnis oder auch nur ein Zusammenhang besteht. Gleiches gilt nach Auffassung der Kammer aber auch für die in Rede stehende Zustimmung zu dem Verschmelzungsbeschluss, da das Für und Wider einer solchen weitreichenden Strukturmaßnahme nicht nur und vor allem von dem letzten aktuellen Jahresabschluss sondern auch und gerade von den Zukunftsprognosen und Perspektiven des Unternehmens abhängt und zudem § 17 Abs. 2 UmwandlungsG durch das Erfordernis einer längstens acht Monate zurückliegenden Schlussbilanz dem Informationsbedürfnis bei der Beschlussfassung ausreichend Rechnung trägt.
Soweit die Antragsgegner ansonsten schließlich und letztlich im Zusammenhang mit der Verschmelzung sich durch ihrer Ansicht nach unvollständige bzw. unzutreffende Angaben im Verschmelzungsbericht insbesondere über die verbundenen Unternehmen, durch eine den Antragsgegnern zu 4. und 5. nicht übersandten letztgültigen Satzung der Grohe AG und dadurch in ihren Auskunfts- und Informationsrechten verletzt sehen, dass auch Fragen insbesondere zum Kaufvertrag der ausländischen Investorengruppe, seiner Finanzierung und den gestellten Sicherheiten in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung nicht oder nur unzureichend beantwortet worden seien, so sind die behaupteten Verletzungen von Informations-, Auskunfts- und/oder Berichtspflichten, so sie denn vorliegen sollten und substantiiert dargetan sind und ihre Geltendmachung im vorliegenden Verfahren nicht schon entsprechend der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH ZIP 2001, 199 ff.), die zur vergleichbaren Vorschrift des § 210 UmwandlungsG ergangen ist, hier nach § 14 Abs. 2 UmwandlungsG ausgeschlossen sein sollten (so unter anderem Kallmeyer § 14 UmwandlungsG Rd-Nr. 14; Semler § 14 UmwandlungsG Rd-Nr. 28 und 29), jedenfalls nicht so schwerwiegend, dass sie angesichts des hier - wie eingangs ausgeführt - ungleich höher zu bemessenden Vollzugsinteresses der Antragstellerin zum Nachteil der beteiligten Rechtsträger und ihrer Anteilsinhaber ein weiterer Aufschub der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister rechtfertigen, zumal nicht erkennbar wird, dass sie die angegriffene Entscheidung zur Zustimmung der Verschmelzung beeinflußt hätten. Da die insoweit behaupteten Verletzungen im wesentlichen die mit der Bewertung der Unternehmen zusammenhängenden Umstände berühren und sich damit weitergehend auf die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung und/oder durch Umtauschverhältnisses auswirken, so hält die Kammer das Interesse der Antragsgegner an einer möglichst umfassenden Information zur Einschätzung der Unternehmenswerte der beteiligten Rechtsträger und die aus etwaigen Informations- und Auskunftsdefiziten resultierenden möglichen Nachteile und schutzwürdigen Belange durch das gesetzlich vorgesehene Spruchverfahren nach §§ 15, 34, 305 ff. UmwandlungsG und den oben bereits angesprochenen etwaigen Schadenersatzanspruch nach § 16 Abs. 3 Satz 6 UmwandlungsG weitgehend gewahrt.
Aus vorstehenden Gründen hält die Kammer daher bei Abwägung aller Umstände das Vollzugsinteresse der Antragstellerin an der baldigen Durchführung der beschlossenen Verschmelzung und der dazu erforderlichen Eintragung im Handelsregister für vorrangig und den Antrag deshalb auch aus diesem Grunde nach § 16 Abs. 3 Satz 3, 3. Alt. UmwandlungsG für begründet.
Die Kostenentscheidung folgt entsprechend § 91 ZPO.
Als Gegenstandswert des Verfahrens hält die Kammer einen Betrag von 250.000,00 Euro für ausreichend und angemessen.
LG Hagen:
Beschluss v. 30.08.2005
Az: 21 O 54/05
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