Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Urteil vom 1. September 2011
Aktenzeichen: L 5 KR 291/10
(LSG Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 01.09.2011, Az.: L 5 KR 291/10)
Tenor
Die Berufung der Beigeladenen zu 2) gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 16.04.2010 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Klägerin in der Kranken- und Pflegeversicherung in der Zeit vom 01.04.2006 bis 31.12.2008.
Die Klägerin ist ausgebildete Grafikerin und Mediengestalterin. In der Vergangenheit war sie bei verschiedenen Pflegediensten im Bereich der Organisation versicherungspflichtig beschäftigt. Am 20.12.2005 bestellte der Aufsichtsrat der Beigeladenen zu 2), eine Aktiengesellschaft (Amtsgericht L - xxx), die nach ihrem Unternehmensgegenstand u.a. auf dem Gebiet der Altenpflege tätig ist und Sozialstationen sowie einen ambulanten Pflegedienst betreibt, die Klägerin zum Vorstand (Protokoll vom 20.12.2005).
In einem zwischen ihnen geschlossenen Dienstvertrag vom 15.02.2006 vereinbarten die Klägerin und die Beigeladene zu 2), dass die Klägerin in der Zeit vom 01.04.2006 bis 31.03.2011 (§ 2 Ziff. 1) für die Beigeladene zu 2) sowie deren verbundene Unternehmen als Vorstandsmitglied auf den Gebieten allgemeine Verwaltungsaufgaben, Abrechnungen, Beratung und Aufbau von Sozialstationen, Beratung von Firmen/Kunden tätig wird (§ 1 Ziff. 1.2). Als monatliche Vergütung wurde ein Betrag von 2.600,00 Euro vereinbart. Es bestand weder ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 Ziff. 6) noch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 4 Ziff. 1). Eine Beteiligung der Beigeladenen zu 2) an der sozialen Absicherung der Klägerin war ebenfalls nicht vorgesehen (§ 5), wobei davon ausgegangen wurde, dass Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht bestehe (§ 5 Ziff. 1). Im Übrigen war die Klägerin nach den getroffenen Abreden selbst verpflichtet, für ihre Absicherung im Fall der Krankheit, des Alters und der Berufsunfähigkeit Sorge zu tragen (§ 3 Ziff. 4, § 5).
Die Klägerin wurde im Folgenden für die Beigeladene zu 2) im Rechnungswesen, in der Buchhaltung sowie bei der Führung von Kundengesprächen tätig. Es bestand eine Kernarbeitszeit von 08:00 bis 16:00 Uhr. Über ihre Arbeit musste die Klägerin gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden der Beigeladenen zu 2) Rechenschaft ablegen. Tatsächlich war die Klägerin bis zum 31.10.2008 für die Beigeladene zu 2) tätig. Sodann sprach die Beigeladene zu 2) eine fristlose Kündigung gegenüber der Klägerin aus. Vor dem Arbeitsgericht L schlossen die Beteiligten am 09.03.2009 einen gerichtlichen Vergleich, wonach Einigkeit dahingehend bestand, dass der Dienstvertrag aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Kündigung seitens der Beigeladenen zu 2) mit Ablauf des 31.12.2008 sein Ende gefunden habe.
Am 09.05.2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status. Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit, dass sie als Mitglied eines Vorstandes einer AG nicht der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege. Bei einem monatlichen Gehalt von 2600,00 Euro überschreite die Klägerin jedoch nicht die monatliche Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung. Daher könne insoweit keine Befreiung ausgesprochen werden (Bescheid vom 13.06.2006).
Im Widerspruchsverfahren vertraten die Klägerin und die Beigeladene zu 2) den Standpunkt, dass sich sowohl aus der gesetzlichen Systematik als auch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ohne Weiteres ableiten lasse, dass Vorstände einer AG auch im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig seien.
Den Widerspruch wies die Beklagte zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, dass Vorstandsmitglieder einer AG grundsätzlich als abhängig Beschäftigte zu qualifizieren und vor diesem Hintergrund i.d.R. versicherungspflichtig seien. Soweit in § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III und § 1 Satz 4 SGB VI geregelt werde, dass Vorstände von AG en nicht versicherungspflichtig seien, handele es sich hierbei um Ausnahmetatbestände, aus denen sich jedoch keine allgemein gültigen Grundsätze ableiten ließen (Widerspruchsbescheid vom 07.11.2006).
Hiergegen hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben und geltend gemacht: Sie sei bei der Beigeladenen zu 2) als Mitglied des Vorstandes nicht i.S.d. des § 7 Abs. 4 SGB IV abhängig beschäftigt gewesen. Wie sich den Regelungen des Aktienrechts entnehmen lasse, übe der Vorstand seine Tätigkeit in völliger Weisungsfreiheit aus. Angesichts dessen seien die Besonderheiten des Aktienrechts auch im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Dem habe sich auch das BSG (Urteil v. 14.12.1999 - B 2 U 38/98 R) angeschlossen. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe § 1 Satz 4 SGB V nur deklaratorischen Charakter und diene somit lediglich der Klarstellung. Im Übrigen habe sich ihre Weisungsfreiheit aus den Vereinbarungen im Dienstvertrag ergeben. Diese Vereinbarungen seien auch tatsächlich vollzogen worden.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2006 zu verurteilen, festzustellen, dass sie in der Zeit vom 01.04.2006 bis zum 31.12.2008 versicherungsfrei zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegepflichtversicherung gewesen ist.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer im Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Durch Urteil vom 16.04.2010 hat das SG die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe in den Jahren 2006 bis 2008 mit ihrem Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) gelegen, so dass Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung eingetreten sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sie in dem streitigen Zeitraum Vorstandsmitglied der Beigeladenen zu 2) gewesen sei. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BSG seien Vorstandsmitglieder einer AG regelmäßig abhängig beschäftigt, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten hätten und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnähmen. AG-Vorstände hätten zwar hat das Unternehmen in eigener Verantwortung zu leiten, würden jedoch letztlich ebenfalls abhängig gegen Entgelt beschäftigt. Denn die Geschäftsführung des Vorstandes unterliege der Überwachung durch den Aufsichtsrat. Dieser bestelle Vorstände und könne diese wieder abberufen. Zudem seien Vorstände gegenüber dem Aufsichtsrat berichts- und rechenschaftspflichtig sowie der Hauptversammlung verantwortlich. Dabei habe die Hauptversammlung auch die Möglichkeit, die Geschäftsführungsbefugnis des Vorstandes zu beschränken. Überdies trage ein AG-Vorstand kein eigenes unternehmerisches Risiko. In der hier vorliegenden Konstellation sei die Klägerin in einer nicht von ihr vorgegebenen Betriebsstruktur eingegliedert gewesen. Sie habe eine Kernarbeitszeit eingehalten und dem Vorstandsvorsitzenden der Beigeladenen zu 2) Rechenschaft ablegen müssen. Dieser habe wiederum die Möglichkeit gehabt, laufende Projekte jederzeit zu kontrollieren. Die der Klägerin übertragenen Aufgaben hätten im Wesentlichen den von Arbeitnehmern entsprochen. Insbesondere die im Dienstvertrag festgelegten Aufgabengebiete entsprächen nicht der dem Aktienrecht zu Grunde liegenden Vorstellung des Gesetzgebers von einer weisungsfreien und unabhängigen Tätigkeit mit weit gehenden wirtschaftlichen und gestalterischen Freiheiten. Ebenso wenig könne für den Rechtsstandpunkt der Klägerin auf § 1 Satz 4 SGB VI abgestellt werden.
Gegen das am 19.05.2010 zugestellte Urteil hat die Beigeladene zu 2) am 02.06.2010 Berufung eingelegt.
Sie trägt vor: Völlig zutreffend habe die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren darauf abgestellt, dass sie sich in dem hier streitigen Zeitraum nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befunden habe. Wie sich den einschlägigen Abreden des Dienstvertrages vom 15.02.2006 entnehmen lasse, sei die Klägerin persönlich unabhängig gewesen. Ebenso zutreffend habe die Klägerin daran festgehalten, dass § 1 Satz 4 SGB VI letztlich nur einem allgemeinen Rechtsgrundsatz darstelle, wonach AG-Vorstände seit jeher in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung nicht der Versicherungspflicht unterlägen. Davon gehe die Rechtsprechung des BSG aus.
Die Beigeladene zu 2) und die Klägerin beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 16.04.2010 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 13.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2006 festzustellen, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.04.2006 bis ein 31.12.2008 nicht versicherungspflichtig in der Krankenversicherung war.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Weiterer Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte.
Gründe
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung unter Verwertung der einschlägigen Rechtsprechung des BSG zutreffend abgewiesen. Die Klägerin ist in dem hier streitigen Zeitraum vom 01.04.2006 bis 31.12.2008 versicherungspflichtig in der GKV und hat somit keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, die die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht abgelehnt hat.
Gegenstand des Rechtsstreits ist allein noch die Frage der Versicherungspflicht der Klägerin in der GKV. Soweit die Klägerin zunächst die Feststellung begehrt hat, dass sie auch in der Pflegeversicherung nicht der Versicherungspflicht unterliege, haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass die Beurteilung der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung der rechtskräftigen Entscheidung über der Versicherungspflicht in der GKV zu folgen hat.
Die Befugnis der Beigeladenen zu 2), sich gegen die Entscheidungen der Beklagten zu wenden, unterliegt keinen Bedenken, weil diese als Arbeitgeberin der Klägerin die aus der Versicherungspflicht resultierenden Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen hat (§ 253 SGB V i.V.m. §§ 28d Satz 1 und 2, 28 Abs 1 Satz 1 SGB IV).
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der GKV der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung ist die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung.
Das Gesamtbild bestimmt sich grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (vgl. BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (vgl. BSG SozR 3-2400 § 7 Nrn. 13, 15). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Rechtsbeziehung so wie sie rechtlich zulässig ist.
Das SG hat zutreffend darauf verwiesen, dass sich AG-Vorstände in einem Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV befinden und daher der Versicherungsplicht in der GKV unterliegen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass Vorstände von AG en ihre Geschäfte gemäß § 76 Abs. 1 AktG weisungsfrei auszuüben haben. Denn letztlich können auch sie durch Satzung, Aufsichtsrat und/oder Hauptversammlung in ihrer Geschäftsführung beschränkt werden (§ 82 Abs. 2 AktG), wenngleich sich derartige Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis nicht auf die Vertretungsmacht im Außenverhältnis auswirken können und dürfen (vgl. § 82 Abs. 1 AktG). Zwar kann der Aufsichtsrat nach § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG die Bestellung zum Vorstand und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstandes (nur dann) widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe sind jedoch bereits die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder der Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung anzusehen (vgl. § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG). Dies zeigt, dass Vorstände zwar grundsätzlich Einzelweisungen an sich unterbinden können, nicht aber Beschränkungen, die ihnen etwa durch Satzung in abstraktgenereller Form auferlegt werden. Im Übrigen hat das SG zu Recht darauf abgestellt, dass der Aufsichtsrat die Geschäftsführung überwacht, der Vorstand diesem gegenüber berichts- und rechenschaftspflichtig ist (§ 90 AktG) und zudem eine Verantwortlichkeit gegenüber der Hauptversammlung besteht, die u.a. über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden hat (vgl. §§ 119, 120 AktG). Davon geht auch der für die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zuständige 12. Senat des BSG in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 1, juris Rdn. 19 ff; BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr. 3, juris Rdn. 16; BSG SozR 4-4300 § 28a Nr. 1, Rdn. 11, jeweils m.w.N.).
Zu berücksichtigen ist schließlich, dass AG-Vorstände kein eigenes Unternehmerrisiko tragen und, soweit sie keine - ggf. qualifizierte - Anteilsmehrheit haben, rechtlich nicht in der Lage sind, die Geschicke ihrer Anstellungskörperschaft (z.B. die Auflösung der AG oder deren Verschmelzung) endgültig zu bestimmen (vgl. § 119 Abs. 1 Nr. 8 AktG; §§ 13 Abs. 1, 60 ff. UmwG).
Soweit die Beigeladene zu 2) auf die Entscheidung des für das Recht der Unfallversicherung zuständigen 2. Senats des BSG vom 14.12.1999 - B 2 U 38/98 R - Bezug nimmt, ergibt sich nichts anderes. Denn dieses Urteil bezieht sich lediglich auf den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Demgegenüber geht der Gesetzgeber für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auch für Vorstände von AG en grundsätzlich von der Existenz von (versicherungspflichtigen) Beschäftigungsverhältnissen aus. Den in § 1 Satz 4 SGB VI und § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III geregelten Ausnahmetatbeständen lässt sich nichts anderes entnehmen. Solcher Ausnahmen hätte es nämlich nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber von vornherein davon ausgegangen wäre, dass AG-Vorstände nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und mithin nicht der Versicherungspflicht unterliegen (vgl. BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 18, juris Rdn. 22).
Im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von weiteren Ausführungen ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 HS 3, Abs. 2 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. § 197a SGG ist hier anwendbar, weil weder die Beigeladene zu 2) als Rechtsmittelführerin noch die Beklagte zu den in § 183 genannten - privilegierten - Personen gehören (vgl. auch BSG SozR 4-1500 § 193 Nr. 3, Leitsatz 1 und juris Rdn. 15 - 17; Straßfeld in: Jansen, SGG, 3. Aufl. 2008, § 197a, Rdn. 3 und 4, m.w.N.).
Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG). Denn der für Angelegenheiten der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung allein zuständige 12. Senat des BSG hat sich im Hinblick auf die hier streitige Frage zuletzt in der Entscheidung vom 27.02.2008 - B 12 KR 23/06 R (vgl. juris Rdn. 16) eindeutig positioniert, so dass eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht gegeben ist.
LSG Nordrhein-Westfalen:
Urteil v. 01.09.2011
Az: L 5 KR 291/10
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