Verwaltungsgericht Stuttgart:
Beschluss vom 18. März 2002
Aktenzeichen: 6 K 4448/01

(VG Stuttgart: Beschluss v. 18.03.2002, Az.: 6 K 4448/01)

Tenor

Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 31. Januar 2002 - 6 K 4448/01 - wird zurückgewiesen.

Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde ist gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässig. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte Erinnerung in eigenem Namen eingelegt hat, obwohl der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss das Kostenerstattungsverhältnis zwischen der Erinnerungsgegnerin und den vom Erinnerungsführer vertretenen Antragstellern betrifft. Es ist nämlich Gegenstand der Erinnerung, dass die vom Prozessbevollmächtigten beantragten Gebühren nicht in vollem Umfang festgesetzt worden sind (strittig, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 165 RdNr. 4 m.w.N. sowie die Fußnote 1 zu dieser Randnummer).

Der Antrag ist aber nicht begründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die von der Antragsgegnerin an die Antragsteller zu erstattenden Kosten zu Recht auf 95,93 ¤ - die Hälfte von 191,86 ¤ - nebst 4 % Zinsen seit dem 15.01.2002 festgesetzt.

3Dem Erinnerungsführer steht lediglich eine 3/10-Gebühr nach § 114 Abs. 7 BRAGO zu. Gegenstand des Verfahrens war der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen ausländerrechtliche Abschiebungsandrohungen. Eine ausländerrechtliche Abschiebungsandrohung ist aber ein Akt der Zwangsvollstreckung i.S.v. § 114 Abs. 7 S. 1 BRAGO. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift und der Gesetzesbegründung (vgl. im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.09.1998 - 11 S 1469/89 -, NVwZ-Beil. I, 1999, 13, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.05.1999 - 13 S 2427/98 -, EZAR 613, Nr. 37 sowie Beschluss des beschließenden Kammervorsitzenden vom 11.06.1999 - 6 K 4699/98 -).

Dem Erinnerungsführer steht aber auch nicht die beantragte "Erhöhungsgebühr" nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO um 12/10 zu, weil er fünf Auftraggeber vertreten hat. Der Prozessbevollmächtigte ist zwar i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig geworden, weil es dafür bereits genügt, dass die Begehren mehrerer Auftraggeber einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen den Begehren ein innerer Zusammenhang besteht, was im vorliegenden Fall ohne weiteres zutrifft (vgl. zu "derselben Angelegenheit" BVerfG, Beschl. v. 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90 -, NJW 1997, 3430 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 22.03.2000 - 1 BvR 2437/95 -, NJW 2000, 3126). Jedoch war der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit bei den einzelnen Antragstellern nicht derselbe i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO. Das Vorliegen desselben Gegenstandes für mehrere Auftraggeber wird regelmäßig nur angenommen, wenn diese ein einheitliches Recht in gemeinschaftlicher Trägerschaft, insbesondere als Gesamt- oder Gesamthandsgläubiger, geltend machen. Selbständig nebeneinander bestehende Rechte, auch wenn sie jeweils den gleichen Inhalt haben und auf das gleiche Ziel gerichtet sind, erfüllen dagegen nicht den Begriff desselben Gegenstandes (vgl. wiederum BVerfG, Beschl. 15.07.1997 a.a.O.). Liegen hinsichtlich der einzelnen Auftraggeber verschiedene Gegenstände vor, die in einem Verfahren geltend gemacht werden, so greifen die Regelungen über die Zusammenrechnung der Werte ein (§ 5 ZPO in analoger Anwendung sowie § 7 Abs. 2 BRAGO).

Hieran gemessen, liegen verschiedene Gegenstände vor. Das Gericht hatte bei jedem der fünf Antragsteller gesondert zu prüfen, ob bei ihm das private Interesse am weiteren vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung vorging. Hierbei hätte das Gericht durchaus auch zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Wie aus den Gründen des Beschlusses vom 02.01.2002 hervorgeht, hat das Gericht denn auch bei der Antragstellerin zu 3 einerseits und bei den anderen Antragstellern andererseits unterschiedlich begründete Abschiebungshindernisse geprüft (und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bejaht). Mithin hat der Erinnerungsführer keinen Anspruch auf die "Erhöhungsgebühr". Wie im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht angedeutet wird, führt dies auch nicht zu einem ungerechten Ergebnis, weil im Streitwertbeschluss der Zahl von fünf Antragstellern durch analoge Anwendung von § 5 ZPO Rechnung getragen wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.






VG Stuttgart:
Beschluss v. 18.03.2002
Az: 6 K 4448/01


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