Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Januar 2000
Aktenzeichen: 27 W (pat) 194/99

(BPatG: Beschluss v. 25.01.2000, Az.: 27 W (pat) 194/99)

Tenor

1. Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Januar 1999 und vom 17. Juni 1999 aufgehoben.

2. Die Beschwerdegebühr ist nicht zurückzuzahlen.

Gründe

I Die als Marke angemeldete Darstellung Grafik der Marke 39744817.1 ist für folgende Waren und Dienstleistungen bestimmt:

"Meß-, Signal-, Kontrollapparate und Instrumente, Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich für die Regelungstechnik. Apparate und Instrumente zum Erfassen, Auswerten und Sichtbarmachen elektronisch übertragener Daten und zur Simulation solcher Daten; Software auf Datenträgern; Handbücher zu Software, schriftliche und graphische Beschreibungen und Dokumentationen von Software; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Programmanalyse, Konzeption, Entwicklung, Installation und Wartung von Software, Beratung und Schulung zu Einsatz, Anwendung und Wartung von Software."

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren erlassen worden ist, von der Eintragung zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, der Wortbestandteil der Anmeldung sei die in den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres verständliche Angabe "Vector", wobei es sich um die englische Schreibweise von "Vektor" handele. Dieser mathematischnaturwissenschaftlichtechnische Fachbegriff stehe im engsten Sachzusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, welche ihren Schwerpunkt in der Meß-, Signal-, Kontroll- und Regelungstechnik sowie der Datenverarbeitung hätten (unter Hinweis auf Fachliteratur). Die Zusammenhänge von Vektoren und Datenverarbeitung bzw die computertechnische Vektorenanwendung werde bereits im Schulmathematikunterricht gelehrt. Derartige Funktions- bzw Konstruktionsangaben entbehrten jeglicher Unterscheidungskraft. An ihnen müsse auch ein konkretes, aktuelles und berechtigtes Freihaltebedürfnis der Mitbewerber bejaht werden. Auch die graphische Gestaltung der Gesamtmarke enthalte keinerlei unterscheidungsbegründenden phantasievollen Überschuß, da gerichtete Pfeildarstellungen auf dem vorliegenden geräte- und datenverarbeitungstechnischen Sektor, zB zur Darstellung der Ablaufrichtung, ausgesprochen häufig und bekannt seien. Der Verkehr sehe in derartigen funktionsgemäßen graphischen Elementen nur branchenübliches Beiwerk ohne betriebskennzeichnende Wirkung.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelder.

Ihrer Ansicht nach gibt es keinen spezifischen Bezug zwischen dem Wort "Vektor" und der Datenverarbeitung. Da es für den Anwendungsbereich von Computerprogrammen grundsätzlich keine sachliche Grenze gebe, sei der Begriff "Vektor" nicht beschreibend. Eine Ausnahme gelte für Großrechner, für die sich auch die - allerdings veraltete - Bezeichnung "Vektorrechner" finde. Im kommerziellen Bereich der Datenverarbeitung hätten diese Rechner keine Bedeutung, so daß der angesprochene Verkehr die angemeldete Marke mit solchen nicht gedanklich in Verbindung bringen werde. Anders als die Physik habe die elektronische Datenverarbeitung den aus der mathematischen Fachsprache stammenden Begriff "Vektor" nicht übernommen. Die in Computersprachen mit dem Pfeilsymbol bezeichneten Zeiger oder Pointer seien keine Vektoren, sondern Speicherplätze im Arbeitsspeicher.

Die Anmelder sind weiterhin der Ansicht, daß die Beschwerdegebühr entfallen sollte.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die Beschwerde der Anmelder ist zulässig und in der Sache begründet, weil einer Schutzgewährung für die angemeldete Darstellung in ihrer Gesamtheit, dh unter Berücksichtigung ihrer graphischen Ausgestaltung und schriftbildlichen Wirkung, keine absoluten Eintragungshindernisse nach MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 entgegenstehen.

Allerdings ist auch nach Überzeugung des Senats das reine Wort "vector" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als solches nicht schutzfähig. Hierbei handelt es sich um die englischsprachige Fassung des deutschen Wortes "Vektor". Der Schreibweise mit "c" kommt wegen der Ähnlichkeit mit dem entsprechenden deutschen Begriff, aber auch wegen der allgemeinen Verbreitung des Englischen als Fachsprache auf dem vorliegenden Warensektor für sich keine Bedeutung zu. "Vektor" ist ein allgemein bekannter mathematischer Fachbegriff, der auf vielen Gebieten der Technik, einschließlich der Datenverarbeitung, von Bedeutung ist (vgl insoweit die von der Markenstelle bereits im patentamtlichen Verfahren angeführten Belegstellen). Daß der Begriff "Vektorrechner" eine Fachbezeichnung darstellt, räumen die Anmelder selbst ein (vgl ergänzend Rechenberg/Pomberger, Informatik-Handbuch, 2. Aufl, S 368).

Andererseits betrifft die Markenanmeldung aber nicht das reine Wort "vector", sondern eine bildlich ausgestaltete Gesamtdarstellung. Diese ist durch die verwendete Schrifttype, die sich vor allem in den Buchstaben "e", "t" und "r" von üblichen Schriftarten deutlich abhebt, und den oberhalb des Wortes verlaufenden Pfeil charakterisiert. Zur Darstellung von Vektoren als gerichteten geometrischen bzw mathematischen Größen werden zwar Pfeile verwandt, aber stets in Verbindung mit lateinischen Buchstaben, nicht mit dem Begriff selbst. Entgegen der Auffassung der Markenstelle ist die angemeldete Darstellung in ihrer Gesamtheit hinreichend eigenartig und prägnant gestaltet, um das (etwaige) Freihaltungsbedürfnis am Wortbestandteil zu überwinden. Mitbewerber der Anmelder benötigen nicht gerade die gewählte Verbindung von Wort und Pfeil (in der konkreten Graphik und Typographie), um in beschreibender Weise anzuzeigen, daß ihre Produkte einen Bezug zum Fachbegriff "Vektor" aufweisen. Allerdings begründet und beschränkt diese konkrete Art der Darstellung den Schutzbereich der Marke (BGH BlPMZ 1991, 26 "NEW MAN"), der entsprechend eng zu ziehen ist. Verbietungsrechte gegen einen beschreibenden Gebrauch des englischen Begriffs "vector" bzw des entsprechenden deutschen Wortes lassen sich bei einer Schutzgewährung aus der Marke nicht herleiten.

In Anbetracht der konkreten bildhaften Gestaltung wirkt die angemeldete Darstellung bereits auf Anhieb wie eine Marke, nicht aber wie eine beschreibende Sachangabe. Von daher kann auch das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft (gem MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1) nicht verneint werden.

Der Beschwerde war mithin in der Hauptsache unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle stattzugeben.

Andererseits ist unerfindlich, aus welchen Gründen nach Ansicht der Anmelder die Beschwerdegebühr "entfallen" sollte. Die Zahlung der Beschwerdegebühr ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beschwerde selbst (MarkenG § 66 Abs 5). Mit ihrer Entrichtung ist sie grundsätzlich verfallen. Die Anordnung der Rückzahlung nach MarkenG § 71 Abs 3 kommt nur in Ausnahmefällen nach Billigkeitsgrundsätzen in Betracht, etwa bei erheblichen Verfahrensfehlern des Patentamts. Solche sind der Markenstelle im vorliegenden Fall aber nicht unterlaufen. Von daher hat der Senat keinen Anlaß, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.

Hellebrand Friehe-Wich Viereck Ko






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Az: 27 W (pat) 194/99


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