Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 27. Januar 2005
Aktenzeichen: II-10 WF 38/04
(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 27.01.2005, Az.: II-10 WF 38/04)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen - Rechtspflegerin des Familiengerichts - vom 14.09.2004 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten sind vom Antragsteller zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die am 25.10.2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde (Bl. 96 GA) der Antragsteller gegen den ihnen am 11.10.2004 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 14.09.2004 (Bl. 94, 95 GA) ist gemäß §§ 61 Abs. 1 Satz 2, 11 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 104 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1, 21 Ziff. 2 RPflG zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag der Antragsteller vom 21.04.2004 (Bl. 87 GA) zurückgewiesen, gegen ihren Auftraggeber Anwaltskosten in Höhe von gesamt EUR 190,74 festzusetzen. Diese setzen sich zusammen aus den auf den gesamten Streitgegenstand (EUR 6.811,30, vgl. Bl. 64 GA) bezogenen Anwaltskosten in Höhe von EUR 893, 20, abzüglich von der Staatskasse bereits nach §§ 121,123 BRAGO gezahlter EUR 531,28 und eines vom Mandanten gezahlten Vorschusses von EUR 200,-, zuzüglich Zinsen. Der Festsetzungsantrag berücksichtigt nicht, dass dem Auftraggeber mit gerichtlichem Beschluss vom 28.06.2002 (Bl. 65 f GA) für seine Rechtsverteidigung teilweise - bezogen auf einen Streitwert von EUR 4.633,30 (vgl. Bl. 64 GA) - Prozesskostenhilfe gewährt wurde. Im Falle der Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe und Führung des Prozesses in vollem Umfang darf der Rechtsanwalt lediglich die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung nach dem Gesamtstreitwert und der Wahlanwaltsvergütung nach dem Wert, für den er beigeordnet worden ist, verlangen (vgl. OLG Düsseldorf (14. ZS), MDR 2001, 57; OLG Zweibrücken JurBüro 1995, 424; OLG Hamburg JurBüro 1995, 426; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 122 Rz. 8; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl., § 13 Rz. 31, 32; Zöller-Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 121 Rz. 45).
Aus § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ergibt sich, dass der beigeordnete Rechtsanwalt im Umfang seiner Beiordnung nicht berechtigt ist, Ansprüche gegen seine Partei geltend zu machen. Diese Forderungssperre gegenüber dem Mandanten endet erst mit Aufhebung der Bewilligung (vgl. Zöller-Philippi, aaO, § 122 Rn. 11 f). Zudem geht der gegen seinen Auftraggeber gerichtete Vergütungsanspruch gemäß § 130 Abs. 1 BRAGO auf die Staatskasse kraft Gesetzes über, soweit diese leistet (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 130 Rn. 2). Entsprechend waren die Antragsteller vor Leistung der Staatskasse nicht berechtigt, die im Rahmen der Beiordnung angefallenen Gebühren und Auslagen gegen den Auftraggeber geltend zu machen. Nach Zahlung durch die Landeskasse sind sie insoweit auch nicht mehr Forderungsinhaber.
Die Antragsteller können von dem Auftraggeber auch nicht den Differenzbetrag verlangen, der sich im Rahmen der Beiordnung gemäß § 123 BRAGO durch die Beschränkung der in § 11 BRAGO vorgesehenen Gebühren ergibt. Dies folgt aus dem in den gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers: § 123 BRAGO sieht zum Zwecke der Kostendämpfung eine Reduzierung der in § 11 BRAGO geregelten Gebühren vor. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ordnet im Umfang der Beiordnung eine Forderungssperre gegenüber dem Mandanten an. Dem beigeordneten Rechtsanwalt wird mithin zugemutet, gemäß der Beiordnung tätig zu werden, auch wenn ein Unterschied in der Höhe zwischen der Vergütung des Wahlanwalts und der aufgrund Beiordnung zustehenden Vergütung besteht.
Den Differenzbetrag darf der Rechtsanwalt auch nicht deshalb fordern, weil die Partei ihm - wie hier - einen weitergehenden Auftrag erteilt hat, für den Prozesskostenhilfe nicht bewilligt wurde (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, aaO, § 122 Rz. 8). Ansonsten würde er schlechter gestellt als eine alle Kosten selbst tragende Partei, deren Rechtsverfolgung zu einer nachträglichen Erhöhung des Gegenstandswertes führt (vgl. Riedl/Sußbauer/Fraunholz aaO). Vielmehr ergibt sich aus § 13 Abs. 3 BRAGO, dass - soweit für Teile des Gegenstandes verschiedene Gebührensätze anzuwenden sind - der Rechtsanwalt für diese Teile gesondert berechnete Gebühren erhält.
Entsprechend diesen Ausführungen können die Antragsteller lediglich den Betrag fordern, der sich aus der Differenz zwischen den Wahlanwaltsgebühren bezogen auf den Gesamtstreitwert von EUR 6.811,30 und den Wahlanwaltsgebühren bezogen auf den Teilstreitwert von EUR 4.633,30 ergibt.
Streitwert EUR 6.811,30 EUR 4.633,30
Prozessgebühr EUR 375,- EUR 301,-
Verhandlungsgebühr EUR 375,- EUR 301,-
Post-Telekommunikation EUR 20,- EUR 20,-
EUR 770,- EUR 622,-
Mehrwertsteuer EUR 123,20 EUR 99,52
EUR 893,20 - EUR 721,52 = EUR 171,68.
Den Differenzbetrag von EUR 171,68 hat der Auftraggeber nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller bereits gezahlt, so dass eine Festsetzung nach § 19 BRAGO wegen Erfüllung der Forderung ausscheidet.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 2 Satz 5 RVG (vgl. Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG, § 11 Rn. 2).
Wert des Streitgegenstandes: EUR 190,74
OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 27.01.2005
Az: II-10 WF 38/04
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