Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 3. Februar 2000
Aktenzeichen: 5 B 1717/99

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 03.02.2000, Az.: 5 B 1717/99)

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. August 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Antragsverfahren sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für beide Instanzen - hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - auf 132.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller plant zum Zwecke der gewerblichen Nutzung den Aufbau einer juristischen Datenbank im Internet, in die er unter anderem alle Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Bundes im Volltext aufnehmen will. Der Abruf der Dokumente soll - bis auf die Verbindungsgebühren - unentgeltlich erfolgen.

Mit Schreiben vom 14. Januar 1999 und 31. Januar 1999 beantragte der Antragsteller beim Bundesministerium der Justiz, sämtliche Dokumente der Bundesrechtsdatenbank, die das Bundesministerium der Justiz der Beigeladenen kostenlos zur Verfügung stelle, auch ihm, dem Antragsteller, in derselben Form und zu identischen Konditionen zu liefern. Sein Begehren stützte er im Wesentlichen auf Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

Durch Verfügungen vom 28. Januar 1999 und 11. Februar 1999 lehnte das Bundesministerium der Justiz den Antrag ab. Zur Begründung berief es sich unter anderem darauf, dass zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ein Bündel wechselseitiger vertraglicher Verpflichtungen bestehe, das eine Herausgabe der Dokumente der Bundesrechtsdatenbank an Dritte ausschließe.

Die sinngemäßen Anträge des Antragstellers,

1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, dem Antragsteller kostenlos und zeitgleich alle Dokumente zuzustellen, die das Bundesministerium der Justiz der Beigeladenen zum Zwecke der Veröffentlichung zur Verfügung stellt, wobei die Dokumente von der Antragsgegnerin mit dem gleichen Inhalt, Umfang und in der gleichen Form, wie sie an die Beigeladene geliefert werden, sowie mit der vollständigen zugehörigen Dokumentation zur Nutzung dieser Dokumente (z.B. Dateiformat- und Datensatzbeschreibungen, Datenerfassungsschemata, Dokumentationsrichtlinien, Schlagwortrichtlinien, Sachgebietsrichtlinien) an den Antragsteller zu liefern sind,

2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, dem Antragsteller kostenlos und unverzüglich alle Dokumente zuzustellen, die das Bundesministerium der Justiz der Beigeladenen in der Vergangenheit mit oder ohne Kostenrechnung zum Zwecke der Veröffentlichung zur Verfügung gestellt hat, wobei die Dokumente von der Antragsgegnerin mit dem gleichen Inhalt, Umfang und in der gleichen Form, wie sie an die Beigeladene geliefert wurden, sowie mit der vollständigen zugehörigen Dokumentation zur Nutzung dieser Dokumente (z.B. Dateiformat- und Datensatzbeschreibungen, Datenerfassungsschemata, Dokumentationsrichtlinien, Schlagwortrichtlinien, Sachgebietsrichtlinien) an den Antragsteller zu liefern sind,

hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 24. August 1999 mit der Begründung abgelehnt, ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender Anordnungsgrund und -anspruch seien nicht glaubhaft gemacht.

Zur Begründung seines fristgerecht gestellten Antrags auf Zulassung der Beschwerde gegen diesen Beschluss macht der Antragsteller geltend: Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses. Auch komme der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu. Schließlich weiche der Beschluss von mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ab.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet.

1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bereits dann vorliegen, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg, oder ob stattdessen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens erforderlich ist.

Vgl. zum Meinungsstand Seibert, Die Zulassung der Berufung, DVBl. 1997, 932 f.; Frenzen in Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, S. 844 ff. jeweils m.w.N.

Auch bei Zugrundelegung der für den Antragsteller günstigeren Rechtsauffassung hat sein Antrag keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht abgelehnt.

Nach insoweit übereinstimmender Rechtsprechung und Literatur ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren nur dann gerechtfertigt, wenn ohne sie für den Antragsteller schwere und unzumutbare, im Nachhinein nicht mehr zu beseitigende oder rückgängig zu machende Nachteile entstünden (a) und der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist (b).

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, NJW 1989, 827; BVerwG, Beschluss vom 16. August 1978 - 1 WB 112.78 -, BVerwGE 63, 110 (111 f.); HessVGH, Beschluss vom 8. November 1995 - 14 TG 3375/95 -, NVwZ-RR 1996, 325 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Oktober 1995 - 10 S 1821/95 -, NJW 1996, 538; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 1999 - 8 B 397/99 -; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rn. 216 - 219; Schoch u.a., VwGO, § 123 Rn. 145.

An beiden Voraussetzungen fehlt es hier.

a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat, weil ihm bei einem Abwarten der Entscheidung zur Hauptsache keine schweren und unzumutbaren Nachteile drohen.

Anhaltspunkte dafür, dass eine Verweisung auf den Rechtsschutz zur Hauptsache für den Antragsteller mit einer Existenzgefährdung oder mit einem Rechtsverlust durch Zeitablauf verbunden wäre, sind nicht ersichtlich. Auch sonstige Umstände, die im Interesse des nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutzes eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestatten würden, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Soweit der Antragsteller in dem mit einer eigenen dokumentarischen Aufbereitung des gesamten Bundesrechts verbundenen Arbeits- und Kostenaufwand sowie in angeblichen Wettbewerbsvorteilen der Beigeladenen "schwerwiegende bzw. erhebliche wirtschaftliche Nachteile" erblickt, verhilft dies seinem Antrag nicht zum Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob Nachteile von derartigem Gewicht bei einer erst geplanten gewerblichen Betätigung überhaupt vorliegen können. Zum einen erreichen sie, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, jedenfalls nicht die Schwelle einer drohenden "Existenzgefährdung". Zum anderen dürfte der Antragsteller im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren ohne weiteres in der Lage sein, sich mit seinem Online-Dienst in überschaubarer Zeit am Markt zu etablieren und damit etwaige vorläufige Wettbewerbsnachteile alsbald zu kompensieren. Denn ausweislich seines Schreibens vom 15. Dezember 1998 an das Bundesministerium der Justiz beabsichtigt er, den Nutzern einen - bis auf die Zahlung von Verbindungsentgelten - kostenlosen Datenbankzugang zu gewähren und damit Gewinne nicht zu Lasten der Datenbanknutzer, sondern auf andere Weise zu erwirtschaften. Aus dem Gesagten folgt zugleich, dass der vom Antragsteller gerügten "nachhaltigen Verletzung" von Grundrechten (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gegebenenfalls auch noch mit einer obsiegenden Entscheidung in der Hauptsache effektiv begegnet werden kann.

b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Vielmehr spricht alles für ein Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren. Die von ihm geltend gemachten Ansprüche ergeben sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder aus einfachem Recht (aa) noch aus Grundrechten (bb).

aa) Entgegen der Ansicht des Antragstellers können die Ansprüche auf Überlassung der bearbeiteten Dokumente weder auf § 11 Abs. 1 des Staatsvertrages über Mediendienste (Mediendienste-Staatsvertrag - MDStV) in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997 (GV. NRW. S. 158) noch aus § 4 des Landespressegesetzes NRW (LPG NRW) hergeleitet werden.

§ 11 Abs. 1 MDStV scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob das Auskunftsrecht nach § 11 Abs. 1 MDStV auch zukünftigen Anbietern von Mediendiensten nach § 6 Abs. 2 MDStV zusteht und ob, falls dies zu bejahen sein sollte, der Antragsteller überhaupt Anbieter eines Mediendienstes im Sinne des § 6 Abs. 2 MDStV ist, auf den sich das Auskunftsrecht nach § 11 Abs. 1 MDStV allein erstreckt. Dagegen spricht, dass § 6 Abs. 2 MDStV ein journalistisch- redaktionell gestaltetes Angebot verlangt. Der Antragsteller plant indes, die von der Dokumentationsstelle des Bundesministeriums der Justiz aufbereiteten Dokumente ohne redaktionelle Bearbeitung unverändert in seine Internet- Datenbank aufzunehmen und dort Nutzern zum Abruf zur Verfügung zu stellen.

All dies kann jedoch auf sich beruhen. Denn § 11 Abs. 1 MDStV scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die Vorschrift ausschließlich einen Anspruch auf Erteilung von Auskünften normiert. Von der Auskunftserteilung ist die Belieferung mit Informationsmaterial oder sonstigen Dokumenten zu unterscheiden, es sei denn, dadurch wird die begehrte Auskunft gerade gegeben.

OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1997 - 5 A 6391/95 -, NVwZ-RR 1998, 311 f.

Um Auskunftserteilung auf einzelne Anfragen geht es dem Antragsteller vorliegend jedoch gerade nicht. Vielmehr begehrt er die Belieferung mit sämtlichen Dokumenten der Bundesrechtsdatenbank, die die Antragsgegnerin der Beigeladenen zu Verfügung stellt, ohne dass beim Antragsteller insoweit jeweils ein konkreter Auskunftsanlass bestünde.

Aus § 4 Abs. 4 LPG NRW lässt sich der geltend gemachte Anspruch ebenfalls nicht herleiten. Ob diese landesrechtliche Regelung auch Ansprüche gegen Bundesbehörden mit Sitz in ihrem Geltungsbereich, also auch Ansprüche gegen das früher in Bonn ansässige Bundesjustizministerium begründet, mag dahingestellt bleiben.

Vgl. insoweit OVG Berlin, Urteil vom 25. Juli 1995 - 8 B 16/94 -, NVwZ-RR 1997, 32 (33).

Ein Anspruch nach § 4 Abs. 4 LPG NRW scheidet jedenfalls schon deshalb aus, weil das Begehren des Antragstellers nicht auf die Zuleitung amtlicher Bekanntmachungen im Sinne von § 4 Abs. 4 LPG NRW gerichtet ist, sondern sich auf die Nutzung der Dokumente einer Datenbank einschließlich der ihr zugrunde liegenden Dateiformat- und Datensatzbeschreibungen, Datenerfassungsschemata, Dokumentationsrichtlinien, Schlagwortrichtlinien, Sachgebietsrichtlinien etc. bezieht. Dabei handelt es sich nicht um amtliche Bekanntmachungen, d.h. um an die Öffentlichkeit gerichtete formelle Willensäußerungen einer Behörde, sondern um ein für das Medium "EDV" aufbereitetes zusätzliches Informationsangebot der Antragsgegnerin.

bb) Auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG kann sich der Antragsteller im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch gleichfalls nicht berufen. Dabei bedarf es keiner weiteren Vertiefung, ob der vom Antragsteller geplante Internet-Dienst vom Schutzbereich des betreffenden Grundrechts erfasst wird.

für Online-Dienste verneint: Degenhart in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2, Rn. 414; a.A. Burkhardt, CR 1999, S. 38, S. 40 f.; für über das Internet verbreitete Rundschreiben offen gelassen: BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 1997 - 1 BvR 730/97 -, JURIS.

Jedenfalls enthält das Grundrecht der Pressefreiheit keinen selbständigen, die presserechtlichen Regelungen ergänzenden Informationsanspruch der Presse gegenüber staatlichen Behörden.

OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 - 5 A 2875/92 -, NJW 1995, 2741 f. m.w.N.

Auch auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, der Verlegern von Fachzeitschriften und sonstigen Publikationsorganen einen Anspruch auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb gibt,

BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3/96 -, NJW 1997, 2694 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 10 L 5059/93 -, NJW 1996, 1489 f.; OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1997 - 5 A 6391/95 -, NVwZ-RR 1998, 311 f.,

lässt sich das geltend gemachte Begehren des Antragstellers nicht stützen.

Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Der in diesem Sinne zu verstehende Gleichheitssatz ist verletzt, wenn bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für eine differenzierte Behandlung fehlt. Ein derartiger sachlicher Differenzierungsgrund besteht hier jedoch: Mit Hilfe der Bundesrechtsdatenbank verwirklicht die Antragsgegnerin ein EDV-gestütztes Informationsangebot bezüglich einer ihr verfassungsrechtlich vorgegebenen Aufgabe auf dem Gebiet der Gesetzgebung.

Die Erreichung dieses Zwecks wird durch den zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossenen Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der automatisierten Rechtsdokumentation gesichert, der beide Vertragsparteien vielfältigen gegenseitigen Rechten und Pflichten unterwirft. Aufgrund der vertraglich gesicherten Serviceleistungen der Beigeladenen gegenüber der Antragsgegnerin fungiert die Beigeladene im Verhältnis zur Antragsgegnerin letztlich wie eine unselbständige Anstalt des Bundes. Schon dieser Umstand reicht als sachlicher Differenzierungsgrund für eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Datenbankträgern und damit auch gegenüber dem Antragsteller aus.

Vgl. insoweit auch Berkemann, Juris als öffentlichrechtlich beliehener Unternehmer, VerwArch 87 (1996), 362, 385, 391; VG Hannover, Urteil vom 22. Juli 1993 - 6 A 1032/92 -, NJW 1993, 3282, 3284.

2. Die Grundsatzrüge des Antragstellers (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Beschwerde. Die vom Antragsteller sinngemäß aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen bedürfen, wie sich bereits aus dem Fehlen eines Anordnungsgrundes ergibt, keiner abschließenden Klärung in einem zugelassenen Beschwerdeverfahren.

3. Auch die Abweichungsrüge (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) greift nicht durch. Zum einen verhalten sich die in der Antragsschrift zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts nicht zu der Frage, ob gerade in Fällen wie dem vorliegenden ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung existiert. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung selbständig tragend auch mit der Erwägung abgelehnt, dass ein Anordnungsgrund nicht gegeben sei.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Antragsverfahren sind nicht erstattungsfähig, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht unterworfen hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Insoweit ist es sachgerecht, hinsichtlich des Antrages zu 1. auf den Jahresbetrag der durch die erstrebte kostenlose Dokumentenlieferung ersparten Aufwendungen des Antragstellers abzustellen. Bei jährlich etwa 11.000 neu in die Bundesrechtsdatenbank aufgenommenen Dokumenten und der Zugrundelegung eines Betrages von einer Deutschen Mark pro Dokument, der angesichts des relativ geringen Umfangs der jeweiligen Einzeldokumente und der vom Antragsteller erstrebten Dokumentenlieferung auf elektronischem Wege und in bearbeiteter Form nicht unangemessen erscheint, ist für den Antrag zu 1. ein Betrag in Höhe von 11.000,-- DM anzusetzen. Dementsprechend ist für den Antrag zu 2., der sich auf die Lieferung von allen bisher der Beigeladenen zur Verfügung gestellten Dokumenten der Bundesrechtsdatenbank bezieht, bei einem Gesamtbestand von ca. 253.000 Einzeldokumenten ein Betrag von 253.000,-- DM der Streitwertberechnung zugrundezulegen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist jeweils der hälftige Betrag in Ansatz zu bringen. Die Änderungsbefugnis folgt aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 03.02.2000
Az: 5 B 1717/99


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