Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Februar 2006
Aktenzeichen: 5 W (pat) 443/04
(BPatG: Beschluss v. 07.02.2006, Az.: 5 W (pat) 443/04)
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe
I Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 1. Juni 2001 angemeldeten und am 30. August 2001 eingetragenen Gebrauchsmusters mit der Bezeichnung "Raffvorhang mit auf einer Welle befestigten Aufwickelelementen". Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters ist auf 6 Jahre verlängert worden. Der Eintragung liegen die mit den Anmeldeunterlagen eingereichten Schutzansprüche 1 bis 16, Beschreibung Seiten 1 bis 14 und Figuren 1 bis 13 zugrunde.
Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 16 lauten:
1. Raffvorhang, welcher aufweist:
- eine profilierte Befestigungsschiene, an welcher Lagerelemente befestigt sind,
- eine in den Lagerelementen drehbar gelagerte Welle,
- eine an der Befestigungsschiene befestigte Vorhangbahn, an welcher in ihrem oberen Bereich über die der Breite der Vorhangbahn verteilt mehrere Umlenkelemente befestigt sind, an welcher weiterhin senkrecht unterhalb der Umlenkelemente Zugschnurführungselemente vorgesehen sind und an welcher in ihrem unteren Bereich über die Breite der Vorhangbahn verteilt weitere Umlenkelemente befestigt sind, dadurch gekennzeichnet, dass er weiterhin mit der Welle (32) fest verbundene Aufwickelelemente (30) aufweist, die bei einem Hochziehen der Vorhangbahn zur Erfassung und Aufwicklung mindestens einer Zugschnur (31) vorgesehen sind, wobei jedes Aufwickelelement (30) direkt unterhalb eines der im oberen Bereich der Vorhangbahn vorgesehenen Umlenkelemente (33) vorgesehen ist und die Zugschnur in unmittelbarer Nähe dieses Umlenkelementes ergreift.
2. Raffvorhang nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass er weiterhin aufweist:
- eine einzige durchgehende Zugschnur (31), die durch die Umlenkelemente (33, 44) und die Zugschnurführungselemente (35) geführt ist und deren Endabschnitte entweder miteinander verknotet oder jeweils an einem der im unteren Bereich der Vorhangbahn vorgesehenen Umlenkelemente (44) oder im unteren Bereich der Vorhangbahn an dieser befestigt sind.
3. Raffvorhang nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Umlenkelemente (33, 44) Umlenkösen und/oder Durchzugsringe sind.
4. Raffvorhang nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Zugschnurführungselemente (35) Gardinenschlaufenbänder sind, die eine senkrechte Führungsbahn bilden.
5. Raffvorhang nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Aufwickelelemente (30) jeweils zwei Spulensegmente aufweisen, die an der Welle (32) diametral angeordnet sind.
6. Raffvorhang nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Spulensegmente jeweils einen U-förmigen Abschnitt aufweisen, dessen mittlerer Teil zumindest im wesentlichen parallel zur Welle (32) verläuft und als Aufwickelfläche für die Zugschnur (31) vorgesehen ist und dessen äußere Schenkel zumindest im wesentlichen senkrecht zur Welle verlaufen und zur Erfassung der Zugschnur einen verbreiterten Endbereich aufweisen.
7. Raffvorhang nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Erfassung der Zugschnur durch die äußeren Schenkel der Spulensegmente jeweils unmittelbar neben den im oberen Bereich der Vorhangbahn vorgesehenen Umlenkelemente (33) erfolgt.
8. Raffvorhang nach einem der Ansprüche 4 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Spulensegmente in eine in Axialrichtung der Welle verlaufende Nut eingesetzt sind.
9. Raffvorhang nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Spulensegmente (30) in der Nut jeweils mittels einer Klemm- oder Schraubverbindung gegen ein Verrutschen gesichert sind.
10. Raffvorhang nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Welle (32) einen runden, ovalen, rechteckigen, quadratischen, sechseckigen oder achteckigen Querschnitt aufweist.
11. Raffvorhang nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass er aus zwei miteinander verbundenen Modulen besteht, die bei auf den tiefsten Punkt abgesenkter Vorhangbahn voneinander lösbar sind, wobei das erste Modul die Vorhangbahn, die Umlenkelemente, die Zugschnurführungselemente und die Zugschnur und das zweite Modul die profilierte Befestigungsschiene, die Lagerelemente, die Welle und die mit der Welle verbundenen Aufwickelelemente aufweist.
12. Raffvorhang nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Module über eine Klettverbindung miteinander verbunden sind.
13. Raffvorhang nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass in einem der Lagerelemente Antriebsmittel gelagert sind.
14. Raffvorhang nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebsmittel eine Kette, eine Schnur oder einen Elektromotor aufweisen.
15. Raffvorhang nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die im oberen Bereich der Stoffbahn vorgesehenen Umlenkelemente eine Grundplatte und einen senkrecht zu dieser verlaufenden Zentrierlochbock aufweisen.
16. Raffvorhang nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, dass der Zentrierlochbock durch seitliche Stege abgestützt ist.
Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2003 hat die Antragstellerin die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt und diesen Antrag auf die Löschungsgründe der fehlenden Schutzfähigkeit nach §§ 1 und 3 GebrMG gestützt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 des Gebrauchsmusters sei nicht neu und beruhe auch nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Die Antragstellerin hat ihren Löschungsantrag auf den in den folgenden Druckschriften beschriebenen Stand der Technik gestützt:
D1 DE 41 28 485 A1 D2 DE 92 07 916 U1 D3 DE 39 31 090 A1 D4 DE 44 39 423 C1 D5 EP 0 541 901 B1 D6 EP 0 834 275 A2 D7 DE 198 12 339 A1 Im Löschungsverfahren hat sie außerdem gutachtlich die D8 Prospektblatt "Einstellen der Halbschalen-Spulen (Mitnehmer)"
vorgelegt.
Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag in vollem Umfang widersprochen.
Mit Beschluss vom 6. August 2004 hat die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts das Gebrauchsmuster teilweise gelöscht, nämlich insoweit, als das Schutzbegehren über den Schutzanspruch 1 der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2003, eingegangen am 24. Oktober 2003, sowie die eingetragenen Schutzansprüche 2 bis 16 hinausgeht.
Der insoweit geltende Schutzanspruch 1 lautet:
"1. Raffvorhang, welcher aufweist:
- eine profilierte Befestigungsschiene, an welcher Lagerelemente befestigt sind,
- eine in den Lagerelementen drehbar gelagerte Welle,
- eine an der Befestigungsschiene befestigte Vorhangbahn, an welcher in ihrem oberen Bereich über die Breite der Vorhangbahn verteilt mehrere Umlenkelemente befestigt sind, an welcher weiterhin senkrecht unterhalb der Umlenkelemente Zugschnurführungselemente vorgesehen sind und an welcher in ihrem unteren Bereich über die Breite der Vorhangbahn verteilt weitere Umlenkelemente befestigt sind, dadurch gekennzeichnet, dass er weiterhin mit der Welle (32) fest verbundene Aufwickelelemente (30) aufweist, die bei einem Hochziehen der Vorhangbahn zur Erfassung und Aufwicklung mindestens einer Zugschnur (31) auf den Aufwickelelementen vorgesehen sind, wobei jedes Aufwickelelement (30) direkt unterhalb eines der im oberen Bereich der Vorhangbahn vorgesehenen Umlenkelemente (33) vorgesehen ist und die Zugschnur in unmittelbarer Nähe dieses Umlenkelementes ergreift."
Der weitergehende Löschungsantrag wurde zurückgewiesen. Die Kosten für das Löschungsverfahren sind der Antragstellerin auferlegt worden. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt worden, dass ein Löschungsanspruch der Antragstellerin nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG nicht gegeben sei, da der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 neu sei und auch auf einem erfinderischen Schritt beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 sei nicht neu und beruhe nicht auf einem erfinderischen Schritt. So mag zwar die Zugschnur auf dem Steg M des Aufwickelelements aufliegen, im Übrigen Bereich liege die Schnur aber auf der Welle auf, so dass insgesamt die Aufwicklung auf der Welle erfolge und die Aufwickelelemente infolgedessen lediglich Mitnahmefunktion hätten.
Die Antragstellerin (Beschwerdeführerin) beantragt gemäß ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 10. September 2004, den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. August 2004 aufzuheben und das Gebrauchsmuster zu löschen.
Die Antragsgegnerin (Beschwerdegegnerin) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist weiterhin der Auffassung, dass der Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 schutzfähig und somit das Gebrauchsmuster rechtsbeständig sei. Der Anspruchsgegenstand unterscheide sich vom nächstliegenden Stand der Technik gemäß D4 dadurch, dass an der Vorhangbahn in ihrem unteren Bereich über ihre Breite verteilt weitere Umlenkelemente befestigt seien, mit der Aufwickelwelle fest verbundene Aufwickelelemente zur Erfassung und Aufwicklung der Zugschnur vorhanden seien, jedes dieser Aufwickelelemente direkt unterhalb eines der im oberen Bereich der Vorhangbahn vorgesehenen Umlenkelemente vorgesehen sei und die Zugschnur in unmittelbarer Nähe des Umlenkelementes ergreife. Insbesondere erfolge die Aufwicklung der Zugschnur nicht unmittelbar auf der Welle, sondern auf den Aufwickelelementen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Denn ein Löschungsanspruch gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG ist nicht gegeben. Das Gebrauchsmuster ist im Umfang des geltenden Schutzanspruchs 1 im Sinne der §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig, weil der Gegenstand dieses Schutzanspruchs neu ist und auch auf einem erfinderischen Schritt beruht.
1. Die verteidigten Schutzansprüche sind zulässig, da sie in den am Anmeldetag eingereichten Schutzansprüchen offenbart sind. So geht der Patentanspruch 1 in den ursprünglichen Unterlagen zurück auf Anspruch 1 und Figur 11 i. V. m. der zugehörigen Beschreibung S. 12 Zn. 2 bis 5 und S. 3 Abs. 4. Insbesondere führt die zusätzliche Angabe im kennzeichnenden Teil, wonach die Aufwickelelemente auch zur Aufwicklung mindestens einer Zugschnur auf den Aufwickelelementen vorgesehen sind, zur zulässigen Beschränkung des Schutzbegehrens, denn demgegenüber hat der eingetragene Schutzanspruch 1 auch die Aufwicklung direkt auf der Aufwickelwelle zugelassen. Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 16 sind die eingetragenen Ansprüche 2 bis 16.
2. Dem Gebrauchsmuster liegt die Aufgabe zugrunde, einen Raffvorhang mit den im Oberbegriff des Anspruchs 1 angegebenen Merkmalen derart auszugestalten, dass eine sichere Zugschnurerfassung gewährleistet ist (Gebrauchsmusterschrift S. 3 Abs. 2).
3. Gelöst wird diese Aufgabe durch den Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1, der mit Gliederungspunkten versehen folgendermaßen lautet:
Raffvorhang, welcher aufweist:
M1 eine profilierte Befestigungsschiene, an welcher Lagerelemente befestigt sind, M2 eine in den Lagerelementen drehbar gelagerte Welle, M3 eine an der Befestigungsschiene befestigte Vorhangbahn, M3.1 an welcher in ihrem oberen Bereich über die Breite der Vorhangbahn verteilt mehrere Umlenkelemente befestigt sind, M3.2 an welcher weiterhin senkrecht unterhalb der Umlenkelemente Zugschnurführungselemente vorgesehen sind M3.3 und an welcher in ihrem unteren Bereich über die Breite der Vorhangbahn verteilt weitere Umlenkelemente befestigt sind, dadurch gekennzeichnet, dass M4 er weiterhin mit der Welle (32) fest verbundene Aufwickelelemente (30) aufweist, M4.1 die bei einem Hochziehen der Vorhangbahn zur Erfassung und Aufwicklung mindestens einer Zugschnur (31) auf den Aufwickelelementen vorgesehen sind, M4.2 wobei jedes Aufwickelelement (30) direkt unterhalb eines der im oberen Bereich der Vorhangbahn vorgesehenen Umlenkelemente (33) vorgesehen ist, M4.3 und die Zugschnur in unmittelbarer Nähe dieses Umlenkelementes ergreift.
4. Der für die Beurteilung der Schutzfähigkeit maßgebende Fachmann ist ein in der Entwicklung von Raffvorhängen mit Aufzugsvorrichtungen tätiger Techniker.
5. Die Aufzugsvorrichtung gemäß dem Schutzanspruch 1 ist neu, denn im gesamten Stand der Technik fehlt es allein schon daran, dass die Aufwicklung mindestens einer Zugschnur auf den Aufwickelelementen erfolgt (M4.1). Nähere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Ausführungen zum erfinderischen Schritt.
6. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 beruht auf einem erfinderischen Schritt.
So kann die D4 dem Fachmann hinsichtlich der Lösung der dem Gebrauchsmuster zugrunde liegenden Aufgabe keine Anregung zu einer Lehre vermitteln, die die Merkmale M4.1 bis M4.3 umfasst.
Die D4 betrifft zwar einen Raffvorhang (Anspruch 1, Figur 2), und wie aus den Figuren 2 und 4 i. V. m. der zugehörigen Beschreibung hervorgeht, ist dort auch eine Befestigungsschiene (40) vorhanden, die zur Befestigung des Raffvorhangs (100) an einer Decke oder einer Wand in einem Fensterbereich dient - und somit zweckmäßigerweise profiliert ist - und deren beide Enden (40a, 40b) Lager (41, 41') für eine Aufwickelwelle (50) tragen (Sp. 6 Zn. 16). Damit sind die Merkmale M1 und M2 gegeben.
In den Figuren 1 bis 3 i. V. m. der Beschreibung in Sp. 5 Zn. 3 ff. ist auch dargestellt, dass der Raffvorhang (100) einen Vorhang (10) aus einem rechteckförmigen oder quadratischen Gewebezuschnitt umfasst, der mit seiner oberen Randkante an der Befestigungsschiene (40) lösbar befestigt ist, was nichts anderes bedeutet, als dass - wie im Merkmal M3 angegeben - eine an der Befestigungsschiene befestigte Vorhangbahn vorhanden ist.
Benachbart zur oberen Randkante (10a) der Vorhangbahn (10) und in Reihe liegend angeordnet sind Führungsringe (30, 31, 130, 131, 230, 231) befestigt, durch die die entsprechende Zugschnur (20 bzw. 120 bzw. 220) geführt und umgelenkt ist (Sp. 5 Z. 62 bis Sp. 6 Z. 8). Somit sind im oberen Bereich der Vorhangbahn über die Breite der Vorhangbahn verteilt mehrere Umlenkelemente befestigt, so dass das Merkmal M3.1 gegeben ist.
Wie aus der Figur 3 i. V. m. Sp. 5 Zn. 25 hervorgeht, sind senkrecht unterhalb der Umlenkelemente (30, 31, 130, 131, 230, 231) Führungsschlaufen (25), durch die jede Zugschnur am Vorhang gehalten wird - also Zugschnurführungselemente -vorhanden (Merkmal M3.2).
Wie aus den Figuren 2, 4 und 9A bis 10 und 12 i. V. m. Sp. 6 Zn. 39 ff. und Sp. 7, Zn. 18 ff. hervorgeht, ist die Aufwickelwelle (50) mit Zugschnurmitnehmern (60, 60', 60'') versehen, die beispielsweise vermittels Press- bzw. Klemmsitz oder Klebeverbindung an der Welle befestigt sind, was nichts anderes bedeutet, als dass auch mit der Welle fest verbundene Aufwickelelemente vorhanden sind (Merkmal M4).
In den Figuren 5 bis 8 und 12 i. V. m. Sp. 7 Z. 60 bis Sp. 8 Z. 18 ist ferner dargestellt, dass die Aufwickelelemente (60, 60', 60'') bei einem Hochziehen der Vorhangbahn (10) zur Erfassung mindestens einer Zugschnur (20, 120, 220) in einem Zugschnurverbindungsabschnitt (24, 124, 224) dienen (erster Teil von M4.1).
Zur Aufwicklung der Zugschnüre geht aus der D4 allerdings nichts anderes hervor, als dass das nocken- oder hakenförmiges Aufwickelelement (60) zum Aufwickeln der Zugschnüre auf die Aufwickelwelle die Zugschnüre ergreift. Ein Hinweis dahin gehend, dass beim Hochziehen der Vorhangbahn ein Aufwickeln der Zugschnüre auf die Aufwickelelemente erfolgt, wie im zweiten Teil von Merkmal 4.1 angegeben, ist dort nirgends zu finden.
Ferner sind die Aufwickelelemente (60, 60', 60'') in der D4 so dargestellt, dass sie stets im Bereich der zwischen zwei Umlenkelementen ((30, 31) in Figuren 2 und 11 bzw. (30', 31'; 130', 131'; 230' 231') in Figur 12) befindlichen Zugschnurverbindungsabschnitten (24, 124, 224) angeordnet sind. Ein Hinweis dahingehend, jedes Aufwickelelement direkt unterhalb eines der Umlenkelemente vorzusehen (M4.2), ist dagegen nicht zu finden. Somit kann davon auch keine Anregung dazu ausgehen, dass jedes Aufwickelelement die Zugschnur in unmittelbarer Nähe dieses Umlenkelementes ergreift (M4.3).
Auch die sonst noch im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D3 und D5 bis D8 können keinen Anstoß in die Richtung des verteidigten Schutzanspruchs 1 geben. So offenbart die D7 allein schon keine Aufwickelelemente im Sinne des Patents, denn dort sind die Zugschnüre des Raffvorhangs an der Aufspulwelle befestigt (D7 Fig. 1 bis 3 i. V. m. Sp. 3 Zn. 4 ff.), sie werden also nicht mit einem Aufwickelelement ergriffen. Gleiches gilt für die D1 (Fig. 1 bis 6 i. V. m. Sp. 2 Zn. 37 ff.), D2 (Anspruch 1 und Fig. 4 i. V. m. S. 3 le. Abs.), D3 (Anspruch 1), D5 (Anspruch 1 und Fig. 1 i. V. m. Sp. 3 Zn. 37 ff.). Schließlich geht auch die D6 in diese, vom Gegenstand des Schutzanspruchs 1 abweichende Richtung. Dort ist zwar auf der Aufspulwelle (100) ein Aufwickelelement vorhanden (Fig. 1 i. V. m. Sp. 4 Z. 43 bis Sp. 5 Z. 3), das mit seinem hakenförmig ausgestalteten Zugschnursammler (25) grundsätzlich dazu geeignet wäre, beim Hochziehen der Vorhangbahn eine Zugschnur zu erfassen. Es ist dort jedoch ausdrücklich dargestellt, dass die Zugschnüre an dem Zugschnursammler befestigt sind (Sp. 5 Zn. 9 ff.). Im Übrigen wäre ein Erfassen bzw. Ergreifen der Zugschnur mit diesem Aufwickelelement allein schon aufgrund des großen Abstandes zwischen Wickelwelle (100) und Zugschnur (150) nicht möglich (Fig. 1).
Da in dem in Betracht gezogenen Stand der Technik die die Aufwickelelemente betreffenden Merkmale M4.1 bis M4.3 nicht nachgewiesen werden konnten, führt auch eine zusammenschauende Betrachtung sämtlicher Entgegenhaltungen zu keinem anderen Ergebnis.
Daran ändert auch das von der Antragstellerin im Löschungsverfahren vorgelegte Prospektblatt D8 nichts, das die Antragstellerin gutachtlich zur Stützung ihrer Auffassung vorgelegt hat, wonach die erfindungsgemäßen Aufwickelelemente lediglich Mitnahmefunktion hätten. Denn dort ist unter Punkt d.) ausgeführt, dass die Halbschalen-Spule (Mitnehmer) - gemeint ist ein Aufwickelelement gemäß dem Schutzrecht - beim Drehen der Welle die Zugschnur ergreifen und gleichmäßig aufspulen wird. In Verbindung mit den aus der unteren Figur ersichtlichen Gestalt der Halbschalen-Spulen bedeutet dies nichts anderes als das Erfassen und Aufwickeln im Merkmal M4.1. Im Übrigen trägt dieses Blatt keinen Veröffentlichungsvermerk und ist somit vorliegend nicht zum Stand der Technik zu zählen.
7. Bestand haben mit dem Schutzanspruch 1 auch die auf diesen rückbezogenen Schutzansprüche 2 bis 16, da diese vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Aufzugsvorrichtung nach Schutzanspruch 1 betreffen.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 84 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
BPatG:
Beschluss v. 07.02.2006
Az: 5 W (pat) 443/04
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