Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Januar 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 144/01
(BPatG: Beschluss v. 29.01.2003, Az.: 32 W (pat) 144/01)
Tenor
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 28 - vom 18. Dezember 2000 und vom 2. März 2001 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
Gründe
I.
Die Anmeldung der Wortmarke MOVING WALL hat die Markenstelle für Klasse 28 in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, für Turnartikel, Sportartikel, insbesondere Sportartikel für die Ausübung des Klettersports; Klettergurte; bekletterbare Vorrichtungen; Klettergriffe; Fitnessstudioszurückgewiesen, weil das angemeldete Zeichen die genannten Waren und Dienstleistungen hinsichtlich Art und Zweckbestimmung bzw. des Angebots eines Fitness-Studios beschreibe. MOVING WALL bedeute bewegliche Wand und weise damit darauf hin, dass es sich um bewegliche Kletterwände mit Zubehör handle. Dies entspreche der Wortbildung "moving stairs" (Rolltreppe).
Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. "Moving Wall" heiße wörtlich "sich bewegende Wand". "Bewegliche Wand" müsste im Englischen "movable wall" heißen; eine Wand werde aber gar nicht beansprucht. Bekletterbare Vorrichtungen müssten ohnehin fest sein. MOVING WALL sei ein Phantasiebegriff.
Der Anmelder beantragt sinngemäß, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldete Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, das heißt, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr.; BGH GRUR 2002, 261, 262 - AC). Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist gegeben, wenn eine Marke keinen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das der Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht (st. Rspr.; BGH GRUR 2000, 722 - LOGO; 2000, 231, 232 - FÜNFER; 2001, 735, 736 - Test it; 2002, 261, 262 - AC; 2002, 816 - BONUS II).
Die (konkrete) Unterscheidungseignung fehlt der angemeldeten Marke für die noch strittigen Waren und Dienstleistungen danach nicht, denn der Marke kommt insoweit kein ohne weiteres erkennbarer beschreibender Begriffsinhalt zu.
Eine Sache ist "moving" wenn sie in sich beweglich ist. "Moving" bedeutet nicht "movable" (= beweglich, bestimmungsgemäß, transportabel). Das gilt auch für die von der Markenstelle genannten "moving stairs" (Rolltreppe), die eben nicht beweglich, ohne weiteres transportabel, sondern in sich beweglich, rollend, sind. Es konnte nicht festgestellt werden, dass für in sich bewegliche (Kletter-)Wände "moving wall" als im Vordergrund stehende Sachangabe verwendet wird. Damit kommt die Marke auch nicht als Sachangabe, etwa als Bestimmungsangabe für Utensilien zum Klettern oder Fitness-Studios, in Betracht.
Damit ist "moving wall" auch keine Produktmerkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht Hu/Ju
BPatG:
Beschluss v. 29.01.2003
Az: 32 W (pat) 144/01
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