Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 24. November 2000
Aktenzeichen: 25 K 6753/98

(VG Köln: Urteil v. 24.11.2000, Az.: 25 K 6753/98)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Mit Gebührenbescheid vom 18.05.1998 forderte der Beklagte von der Klägerin für die Prüfung von 6 Anzeigen gem. § 7 der 26. BImSchV im Zeitraum 20.03. bis 15.04.1998 nach Tarifstelle 15a.3.15.1 des Gebührentarifs der Allg. Verwaltungsge- bührenordnung NRW aus einem Gebührenrahmen von 50,00 bis 500,00 DM eine Gebühr in Höhe von 50,00 DM pro Anzeige, insgesamt 300,00 DM.

Mit dagegen erhobenem Widerspruch trug die Klägerin u. a. vor: Die Anzeige habe lediglich Informationscharakter und erleichtere die von Gesetzes wegen vorzu- nehmende Prüfung, die im öffentlichen Interesse erfolge und die Klägerin nicht be- günstige, also keine Leistung der Behörde gegenüber der Klägerin sei. Die einschlä- gige Tarifstelle sei deshalb wegen Verstoßes gegen das Verwaltungsgebührenge- setz NRW unwirksam.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.1998 wies die Bezirksregierung Köln den Wi- derspruch zurück.

Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetragen: Die Anzeige selbst sei keiner Prüfung zugänglich, sie könne lediglich eine spätere Kontrolle der Anlage selbst ermöglichen. Wenn man eine Prüf- bzw. Überwachungs- tätigkeit der Behörde annehme, sei § 54 Abs. 4 Satz 3 BImSchG als vorrangige bun- desrechtliche Kostenvorschrift einschlägig, wonach Kosten für die Überwachung ei- ner nicht genehmigungspflichtigen Anlage - wie die vorliegende - nicht vom Anlagen- betreiber zu übernehmen seien. Dieser Sachverhalt unterscheide die vorliegend streitige Anzeigen-Gebühr von der Gebühr für die Prüfung einer Emissionserklärung einer genehmigungspflichtigen Anlage, die Gegenstand von Entscheidungen des OVG NRW und des BVerwG sei. Die allein maßgebliche immissionsrechtliche Über- prüfung erfolge zudem im ebenfalls gebührenpflichtigen telekommunikationsrechtli- chen Zulassungsverfahren. Die streitige Gebühr stelle sich mangels Nutzen für die Klägerin als unzulässige Sonderabgabe dar.

Die Klägerin beantragt,

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 18.05.1998 i. d. F. des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 05.08.1998 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt Einzelheiten zum Prüfungsumfang vor.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwal- tungsvorgänge verwiesen.

Gründe

Die Klage ist ohne Erfolg.

Die angefochtenen Bescheide sind - jedenfalls in der Fassung des Wider- spruchsbescheides - dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausfüh- rungen in den Bescheiden, insbesondere im Widerspruchsbescheid, verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf die den Parteien bekannte Entscheidung des BVerwG vom 25.08.1999 - 8 C 12.98 - auszuführen:

1. Der Beklagte hat eine öffentlichrechtliche Verwaltungstätig- keit, also eine Amtshandlung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW) aus- geführt, indem er die vorliegend einschlägige Anzeige nach § 7 der 26. BImSchV auf Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit (letzteres bei Vorliegen entsprechender Erkenntnisse) über- prüft hat und damit die Einhaltung der o. g. Verordnung über- wacht hat. Dass diese Überprüfung durch Vorlage der (eben- falls gebührenpflichtigen) Standortbescheinigung erheblich erleichtert und letztlich auf die Einhaltung formaler Krite- rien beschränkt ist

- Identität von Frequenzanlagestandort und Standortbescheinigung, Plausibilität der Standortbescheinigung, eventuell feststell- bare Fristverletzung, eventueller Abgleich mit anderweitig vorliegenden Erkenntnissen, z. B. aus Nachbarbeschwerden -

läßt eine Gebührenpflicht dem Grunde nach nicht entfallen; eine Amtshandlung ist auch dann gebührenrelevant, wenn sie nur einem geringen zeitlichen und sachlichen Aufwand erfor- dert und durch erhebliche Mitwirkungshandlungen des Veran- lassers geprägt ist.

2. Die Verwaltungstätigkeit ist der Klägerin als Anlagenbetrei- berin zurechenbar, weil die Amtshandlung der Prüfung bzw. Überwachung aufgrund einer gesetzlichen Verbindlichkeit (Anzeige) ausgeführt wurde, die dem Pflichtenkreis der Anla- genbetreiberin als Teil eines von der Allgemeinheit abgrenz- baren Personenkreises zuzuordnen ist. Bei Bestehen einer der- artigen Sonderrechtsbeziehung ist es unerheblich, ob der davon Betroffene aus der Amtshandlung einen speziellen (rechtlichen oder tatsächlichen) Vorteil erlangt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.06.1999 - 9 A 3817/98 - NVWBl. 2000, 66 - zur Gebührenpflicht einer Apothekenbesichtigung.

3. Eine Gebührenerhebung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Überwachung der Einhaltung rechtlich vorgesehener Immissionswerte vorwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt, weil jedes staatliche Handeln und Regulieren einen Bezug zum öffentlichen Wohl hat und eine Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Interessen schwierig macht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.1994 - 4 C 1/93 - NVwZ 1994, 1105 zur Luftsicherheitsgebühr.

Die Prüfung der Anzeige nach § 7 der 26. BImSchV ist zudem für den Anlagenbetreiber von wirtschaftichem Interesse: er hat nach unbeanstandeter Überprüfung seiner Unterlagen die rechtliche Sicherheit, eine ansonsten genehmigungsfreie An- lage ohne nachträgliche Beschränkungen betreiben zu dürfen. Dieses Interesse mag dem seriösen Anlagenbetreiber gering erscheinen; die Überwachungstätigkeit der Behörden schützt den Anlagenbetreiber aber auch vor konkurrierenden Anlagen- betreibern, die die rechtlichen Vorgaben (zunächst) nicht einhalten und dadurch unlautere wirtschaftliche (Wettbewerbs-) Vorteile erzielen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.10.1999 - 13 B 843/99 - MMR 2000, 115 -zur Missbrauchs- aufsicht/Überwachung im Zusammenhang mit TKG - Lizenz - Gebühren.

4. Der Gebührenerhebung auf landesrechtlicher Grundlage steht die bundesrechtliche Kostenregelung in § 52 Abs. 4 BImSchG nicht entgegen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1999 - 8 C 12.98 - zur Prüfung einer Emissionserklärung.

Selbst bei (rechtlich nicht vertretbarer) Verwendung eines weiteren Kostenbegriffs in § 52 Abs. 4 BImSchG ist auch die Prüfung der Anzeige nach § 7 der 26. BImSchV eine behörden- interne Überwachung und keine Maßnahme nach § 52 Abs. 2, die im Zusammenhang mit einer Behördentätigkeit "vor Ort" in der Anlage oder auf dem Grundstück vorzunehmen ist.

5. Die Höhe der für die Anzeigenprüfung erhobenen Gebühr begegnet keinen Bedenken; sie liegt, bezogen auf eine einzelne Anzeige, am unteren Rand des Gebührenrahmens (von 50,00 bis 500,00 DM), berücksichtigt offenbar den geringen Verwaltungsaufwand und hat im Hinblick auf den wirtschaftlichen Wert der jeweiligen Anlagenbetreibung Bagatellcharakter. Die Vielzahl der von der Klägerin betriebenen anzeigenpflichtigen und damit gebühren- auslösenden Mobilfunkbasisstationen (bei Klageerhebung ca. 6.500) rechtfertigt keine Überlegungen zu der Frage, ob Gebüh- ren für die Anzeigenprüfung nach der Zahl der Anzeigen degres- siv zu staffeln oder anderweitig zu reduzieren sind: die Prü- fung jeder einzelnen Anzeige bedingt einen eigenständigen Ver- waltungsaufwand, ein Rationalisierungseffekt tritt bei der Prüfung einer Vielzahl von Anzeigen nicht ein; jede Anlage hat für den Betreiber einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert, weil sie zur Netzerweiterung beiträgt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.






VG Köln:
Urteil v. 24.11.2000
Az: 25 K 6753/98


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