Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 25. September 2014
Aktenzeichen: 1 K 2504/13

(VG Köln: Urteil v. 25.09.2014, Az.: 1 K 2504/13)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt unter der Betreiberkennzahl 000000 einen Callby-Call Dienst.

Im Zeitraum vom 01.08.2012 bis 12.09.2012 schaltete die Klägerin bei Anrufen über ihren Callby-Call Dienst folgende Preisansage:

"X Komma XX pro Minute. Preisangabe in Euro inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer. Abrechnung ab Gesprächsbeginn im 60-Sekundentakt."

Die Beklagte mahnte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 04.12.2012 ab und veröffentlichte am 07.12.2012 folgenden Hinweis über die Abmahnung auf ihrer Webseite:

"Bei der Bundesnetzagentur sind zahlreiche Verbraucherbeschwerden zu dem unter der Betreiberkennzahl 000000 angebotenen Callby-Call-Dienst eingegangen. Die Überprüfung des Dienstes im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens hat ergeben, dass im Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 12.09.2012 eine Preisansage eingesetzt wurde, die nicht den Vorgaben des § 66b Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) entspricht. Wegen dieser Verstöße gegen die Preisansagepflicht hat die Bundesnetzagentur gegenüber dem Betreiber des Callby-Call-Dienstes eine Abmahnung ausgesprochen und die Einleitung weiterer Maßnahmen im Falle wiederholter Verstöße angekündigt.

In diesem Zusammenhang weist die Bundesnetzagentur darauf hin, dass gemäß § 66h Nr. 1 TKG im Falle eines Verstoßes gegen die Preisansagevorschrift des § 66b TKG der Endnutzer zur Zahlung eines Entgeltes nicht verpflichtet ist. Es handelt sich dabei um eine Einrede, auf die sich der betroffene Endnutzer berufen muss.

Die im Sommer dieses Jahres vorgenommene Erhöhung der Tarife für die Nutzung der 000000 stellt hingegen keinen Verstoß gegen telekommunikationsrechtliche Vorgaben und damit keinen seitens der Bundesnetzagentur verfolgbaren Verstoß dar. Preisobergrenzen sind für Callby-Call-Dienste im TKG derzeit nicht vorgesehen. Die Berechnung der jeweiligen Minutenpreise liegt mithin im unternehmerischen Ermessen der Anbieter. Sofern die Erhöhung der Tarife zivilrechtliche Ansprüche begründet bzw. entfallen lässt, wird empfohlen, sich diesbezüglich an die örtliche Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt zu wenden. Insbesondere die Verbraucherzentralen sind mit diesem Sachverhalt vertraut.

Ein gleichgelagerter Fall stellt der unter der Betreiberkennzahl 01010 angebotene Callby-Call-Dienst dar. Auch dieser setzte im Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 12.09.2012 eine Preisansage ein, die nicht den Anforderungen des § 66b Abs. 1 TKG gerecht wird. Der Betreiber des Callby-Call-Dienstes wurde ebenfalls abgemahnt. Auf § 66h Nr. 1 TKG wird hingewiesen."

Den gegen die Abmahnung erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2013 als unstatthaft zurück, da die Abmahnung mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt darstelle.

Am 12.04.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Abmahnung durch die Beklagte sei zu Unrecht erfolgt. Die in Rede stehende Preisansage habe den gesetzlichen Anforderungen des § 66b Abs. 1 TKG entsprochen. Nach § 66b Abs. 1 TKG seien Anbieter von Callby-Call Sprachtelefonieleistungen verpflichtet, vor Beginn der Entgeltpflicht dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzusagen. Die Preisansage sei spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflicht unter Hinweis auf deren Beginn abzuschließen.

Diesen Vorgaben sei die Klägerin mit der beanstandeten Preisangabe nachgekommen. Das Gesetz enthalte keine Vorgabe dazu, ob eine Preisangabe in Euro oder Eurocent zu erfolgen habe, an welcher Stelle der Ansage eine Währungseinheit erfolgen müsse und in welcher Form Dezimalstellen anzusagen seien. Die Preisansage der Klägerin entspreche dem Grundsatz der Preiswahrheit und -klarheit. Auslegungsmaßstab für das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal "Preisklarheit" sei das Verständnis des normal informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers.

Bei der Gestaltung ihrer Preisansage habe die Klägerin aus Gründen der Klarheit oberste Priorität darauf gelegt, sämtliche Preise im selben Format und in derselben Währungseinheit anzusagen. Sie biete destinationsabhängig Tarife sowohl zu Preisen unter einem Euro als auch über einem Euro pro Minute an. So hätten z. B. am 29.08.2012 Gespräche in das Festnetz von Algerien 0,599 € und in das Festnetz von Zypern 0,099 €, in das deutsche Festnetz aber 1,99 € pro Minute gekostet. Sie habe sich für die Preisangabe in Euro entschieden, weil dies die in Deutschland verwendete Währung sei, während der Cent lediglich eine Geldeinheit darstelle. Zudem seien es die angesprochenen Verbraucherkreise durch die Publikation von Callby-Call-Tarifen in den unterschiedlichsten Medien gewohnt, dass die Währungsangabe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem in Ziffern angegebenen Preis erfolgen müsse. Die Preisangabe genüge daher den gesetzlichen Vorgaben des § 66b Abs. 1 TKG vollumfänglich.

Die Klägerin habe auch ein Feststellungsinteresse, da ihr die Beklagte weitere Maßnahmen nach § 67 Abs. 1 TKG für den Fall angedroht habe, dass sie die streitgegenständliche Preisansage künftig nochmals einsetze. Zudem stehe ihr ein Anspruch auf Entfernung des entsprechenden Hinweises von den Internetseiten der Beklagten sowie auf Berichtigung der öffentlich kundgetanen Rechtsauffassung der Beklagten in entsprechender Form zu. Die Klägerin sehe sich infolge der Veröffentlichung der Beklagten einer Vielzahl unberechtigter Kundeneinreden ausgesetzt, die sich auf den Hinweis der Beklagten vom 07.12.2012 bezögen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, die gegen die Klägerin am 04.12.2012 in dem Verwaltungsverfahren 512f MN 19322 ausgesprochene Abmahnung zurückzunehmen,

hilfsweise, festzustellen, dass die gegen die Klägerin am 04.12.2012 in dem Verwaltungsverfahren 512f MN 19322 ausgesprochene Abmahnung unwirksam ist;

2. festzustellen, dass eine wie folgt formulierte Preisansage:

"X Komma XX pro Minute. Preisangabe in Euro inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer. Abrechnung ab Gesprächsbeginn im 60 Sekundentakt."

wobei X der Platzhalter für die jeweilige Ziffer des konkret zu nennenden Preises ist und bei entsprechender Preisgestaltung auch weitere Dezimalstellen folgen können, den gesetzlichen Anforderungen des § 66b Abs. 1 TKG genügt, wenn der gesprochene Text der Ansage in acht Sekunden vorgetragen wird, anschließend eine Pause von mindestens drei Sekunden erfolgt, bevor die Verbindung zum angerufenen Teilnehmer aufgebaut wird und keine sonstigen Preisbestandteile außer dem angesagten Minutenentgelt erhoben werden;

3. die Beklagte zu verurteilen, den aktuellen Hinweis "Verfahren gegen den Betreiber des Callby-Call-Dienstes unter der Betreiberkennzahl 000000 abgeschlossen" vom 07.12.2012 von ihren Internetseiten zu löschen;

4. die Beklagte zu verurteilen, einen aktuellen Hinweis über den Ausgang des vorliegenden Verfahrens auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen, in dem der Öffentlichkeit mitgeteilt wird, dass die von der Klägerin im Zeitraum vom 01.08. - 12.09.2012 eingesetzte Preisansage den Anforderungen des § 66b Abs. 1 TKG gerecht wurde und sich Endkunden der Klägerin wegen der in diesem Zeitraum eingesetzten Preisansage nicht wirksam auf die Einrede des § 66h Abs. 1 TKG gegenüber der Klägerin berufen können.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, die streitgegenständliche Abmahnung sowie der aktuelle Hinweis auf der Internetseite der Beklagten fänden ihre Rechtsgrundlage in § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG. Danach könne die Beklagte im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherzustellen. Die in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 7 TKG aufgezählten Maßnahmen seien nicht abschließend, § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG stelle insofern eine Generalermächtigung dar und diene als Auffangnorm. Auf § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG könnten u. a. auch Maßnahmen gestützt werden, die weniger in die Rechte der Betroffenen eingriffen als die in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 7 TKG vorgesehenen. Eine solche Maßnahme stellten die Abmahnung und der Hinweis der Beklagten auf ihrer Internetseite dar. Nach § 45n Abs. 8 TKG sei die Bundesnetzagentur zudem ausdrücklich befugt, auf ihrer Internetseite jegliche Informationen zu veröffentlichen, die für die Endnutzer von Bedeutung seien.

Die Preisansage der Klägerin habe gegen § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG verstoßen. Die Preisansage müsse den Grundsätzen von Preiswahrheit und Preisklarheit entsprechen. Nach dem Grundsatz der Preiswahrheit müsse der angegebene Preis mit dem Preis übereinstimmen, den der Letztverbraucher tatsächlich zu bezahlen habe. Nach dem Grundsatz der Preisklarheit müsse der angegebene Preis für den Letztverbraucher klar erkennbar sein. Die in Rede stehende Preisansage der Klägerin verstoße bereits gegen das Gebot der Preiswahrheit, jedenfalls aber gegen das Gebot der Preisklarheit. Die Klägerin gebe in ihrer Preisansage keine Währungseinheit, sondern allein eine Dezimalzahl pro Minute an. An dieser Stelle fehle eine Angabe zur Währungseinheit vollkommen. Ein Preis zeichne sich dadurch aus, dass eine bestimmte Geldeinheit genannt werde. Die verwendete Angabe lasse aber offen, ob es sich um eine Cent- oder Euroangabe handele. Eine solche Ansage werde den Anforderungen des § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG nicht gerecht.

Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass durch den Satz "Preisangabe in Euro", der auf die Nennung des Betrages pro Minute folge, eine ausreichende Preisansage vorliege. Im Rahmen einer Preisansage nach § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG sei es grundsätzlich geboten, die Währungseinheit unmittelbar zusammen mit der Höhe des Betrages zu nennen. Allein bei einer Angabe, die mit der zutreffenden Währungseinheit gekennzeichnet sei, handele es sich um einen Preis nach dem Verständnis des 66b TKG. Die allgemeine Verkehrsauffassung kenne ein Auseinanderfallen von Betrag und Währungseinheit jedenfalls im Bereich der Preisansagen nicht.

Die Preisansage der Klägerin sei zudem uneindeutig und verstoße auch deshalb gegen den Grundsatz der Preiswahrheit und -klarheit. Auch der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Letztverbraucher, an den sich das Angebot richte, könne den Preis der Inanspruchnahme der Leistung nicht zweifelsfrei erkennen. Die Klägerin verwende eine doppeldeutige Formulierung, indem auf die Ansage "X Komma XX pro Minute" der Satz "Preisangabe in Euro inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer" folge. Euro sei nicht nur die Bezeichnung einer Währungseinheit, sondern auch der Währung insgesamt. Auch die Angabe "1,99 Cent pro Minute" sei eine Preisangabe in der Währung Euro. Aus der Bezeichnung der Währung lasse sich für den Verbraucher nicht erkennen, ob die Minute 1,99 Cent oder 1,99 Euro koste.

Die Entscheidung der Beklagten sei auch ermessensgerecht. Sie habe einerseits berücksichtigt, dass der in Rede stehende Verstoß schwer wiege, da ein zum Zwecke des Verbraucherschutzes eingeführtes Instrument genutzt worden sei, um Verbraucher über den tatsächlichen Preis zu täuschen. Auf der anderen Seite habe die Beklagte berücksichtigt, dass die Preisansageverpflichtung des § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG erst seit dem 01.08.2012 gelte, der Verstoß also bei der erstmaligen Schaltung der Preisansage erfolgt sei und die Beklagte den rechtswidrigen Zustand alsbald abgestellt habe. Daher habe es die Beklagte bei einer Abmahnung der Klägerin sowie einer Information der Verbraucher belassen. Der Hinweis habe es Verbrauchern ermöglichen sollen, die ihnen von Gesetzes wegen zustehenden Rechte bei rechtswidrigen Preisansagen geltend zu machen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob sie zulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet.

I. Die Klageanträge zu 1. und 2. sind unbegründet. Die von der Beklagten ausgesprochene Abmahnung ist rechtmäßig.

Die von der Beklagten ausgesprochene Abmahnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG kann die Bundesnetzagentur im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherzustellen. Die in § 67 Abs. 1 Sätze 2 bis 7 TKG genannten Maßnahmen sind kein abschließender Katalog. Die Bundesnetzagentur kann daher nach § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG im Rahmen der Nummernverwaltung ergänzende Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen.

Der weite Wortlaut der Regelung ist dabei Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, jegliche Verstöße bei der Nummernnutzung, insbesondere mit Blick auf Verbraucher- und Kundenschutzbelange, zu verfolgen,

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 05.08.2010 - 13 B 883/10; Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu einem Telekommunikationsgesetz, BT-Drucks. 15/2316 S. 83 und Stellungnahme des Bundesrats vom 19.12.2003, BT-Drucks. 15/2316 S. 119.

Die Klägerin hat gegen die Preisansagepflicht nach § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG verstoßen. Danach hat für sprachgestützte Premium-Dienste und für sprachgestützte Betreiberauswahl derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen oder sonstiger Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzusagen.

Vorliegend handelt es sich um einen Fall der sprachgestützten Betreiberauswahl i. S. d. § 3 Nr. 4a TKG, d. h. dem Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl (Callby-Call).

Da es sich bei der geannten Vorschrift um eine Schutzvorschrift zugunsten der Verbraucher handelt, die die Stärkung der Preistransparenz bezweckt,

vgl. BT-Drs. 17/7521, S. 114,

muss die von § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG geforderte Preisansage dem Grundsatz der Preisklarheit entsprechen. Dieser fordert, dass neben einer korrekten Preisangabe der für die Dienstleistung geforderte Preis für den Letztverbraucher eindeutig und klar erkennbar sein muss. Auslegungsmaßstab für das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal "Preisklarheit" ist das Verständnis des "normal informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers",

vgl. BGH, Urteil vom0 6.10.2011 - I ZR 42/19 -, K&R 2012, 212 ff.; Urteil vom 24.11.2011 - I ZR 154/19 -, NJW 2012, 1963 f.

Demnach erfüllt eine Preisansage die von § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG geforderte Klarheit, wenn sie für einen dem Leitbild entsprechenden Verbraucher eindeutig und klar verständlich ist.

Gegen die gesetzlichen Anforderungen des § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG hat die Klägerin verstoßen, indem sie - unstreitig - vom 01.08.2012 bis 12.09.2012 die streitgegenständliche Preisansage geschaltet hat. Die Preisansage widerspricht den Grundsätzen der Preiswahrheit und -klarheit.

Unter Beachtung der o. g. Vorgaben ist die Preisangabe, wie die Beklagte zu Recht ausführt, nicht eindeutig. Die Angabe "X Komma XX pro Minute. Preisangabe in Euro..." gibt aufgrund der nachgestellten Währung nicht eindeutig an, ob sich der Preis auf Cent oder Euro bezieht. Denn auch eine Preisangabe in Cent ist eine Preisangabe in Euro. Eindeutig wäre in dem Zusammenhang etwa eine Preisansage "X Komma XX Euro pro Minute", da bei dieser allgemein gebräuchlichen Preisansage eindeutig ist, dass sich die Preisansage auf die Währungseinheit bezieht. Aus der geschalteten Preisansage kann indes nicht eindeutig ersehen werden, ob die Angabe "Euro" sich auf die Währung oder die Geldeinheit bezieht. Dabei ist auch zu beachten, dass ein Preis von 1,99 € pro Minute für eine Inlandsfestnetzverbindung, wie sich u. a. auch aus den von der Klägerin vorgelegten Tarifübersichten ergibt, einen ungewöhnlich hohen Preis darstellt. Die gewöhnlichen Tarife anderer Anbieter in diesem Bereich liegen eher im Bereich bis 2 Cent/Minute. Die von der Klägerin selbst angegebenen Auslandstarife für Algerien und Zypern liegen mit 0,599 € und 0,099 € pro Minute weit darunter. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache ist für den normal informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher nicht klar erkenntlich, dass der Preis 1,99 € pro Minute beträgt, vielmehr lässt sich unter die Preisansage auch ein Preis von 1,99 Cent pro Minute annehmen.

Die daher unzureichende Preisansage stellt einen Verstoß gegen § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG dar. Die Beklagte war nach § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG berechtigt, Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG sicherzustellen. Eine solche Maßnahme stellt die Abmahnung dar.

Die Abmahnung steht nach § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesnetzagentur. Ermessensfehler, die die Klägerin in ihren Rechten verletzen würden, sind nicht ersichtlich.

Die ausgesprochene Abmahnung ist geeignet, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherzustellen. Die Klägerin hatte die streitgegenständliche Preisansage zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits nicht mehr geschaltet. Daher konnte es die Beklagte bei einer Abmahnung, d. h. einem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Preisansage und der Ankündigung weiterer Maßnahmen bei Wiederholung, belassen, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Die ausgesprochene Maßnahme ist auch erforderlich. Ein gleich geeignetes milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Insofern ist die Abmahnung bereits das mildeste denkbare Mittel im Falle eines Verstoßes gegen § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG. Die Verfügung ist auch angemessen. Die Klägerin, die inzwischen eine rechtskonforme Preisansage schaltet, wird durch die angegriffene Verfügung nicht in unverhältnismäßigem Umfang belastet.

Daher kann die Klägerin weder einen Anspruch auf Rücknahme der Abmahnung noch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Abmahnung geltend machen. Der Klageantrag zu 1. ist daher sowohl im Haupt als auch im Hilfsantrag abzuweisen.

Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls abzuweisen. Wie ausgeführt, genügt die streitgegenständliche Preisansage nicht den Anforderungen des § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG. Der Antrag auf Feststellung der Gesetzesmäßigkeit der Preisangabe ist damit unbegründet.

II. Auch der Klageantrag zu 3. ist unbegründet. Der einen Anspruch der Klägerin auf Löschung des Hinweises über den Abschluss des gegen die Klägerin geführten Verfahrens begründende allgemeine öffentlichrechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in entsprechender Anwendung der §§ 12, 862, 1004 BGB bzw. Art. 20 Abs. 3 GG setzt rechtswidriges Verwaltungshandeln voraus, dass hier nicht gegeben ist.

Die Beklagte war berechtigt, den Hinweis "Verfahren gegen den Betreiber des Callby-Call-Dienstes unter der Betreiberkennzahl 000000 abgeschlossen" vom 07.12.2012 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Gemäß § 45n Abs. 8 Satz 1 TKG kann die Beklagte in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite jegliche Information veröffentlichen, die für Endnutzer Bedeutung haben kann. Die Information, dass die Preisansage der Klägerin vom 01.08.2012 bis 12.09.2012 nicht den Anforderungen des § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG genügte, hat für den Endnutzer Bedeutung. Ein Verstoß gegen § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG hat zur Folge, dass der Endnutzer gemäß § 66h Nr. 1 TKG nicht zur Zahlung eines Entgeltes verpflichtet ist. Insofern war die Beklagte zur Veröffentlichung befugt. Die streitgegenständliche Mitteilung genügt dabei auch den Anforderungen an die inhaltliche Richtigkeit und Sachlichkeit. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere war die Veröffentlichung geeignet, erforderlich und angemessen, um die Endnutzer über ihre Rechte zu informieren.

Da die Preisansage der Klägerin nicht den Anforderungen des § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG genügte, ist auch der Klageantrag zu 4. unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.






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Az: 1 K 2504/13


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