Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Mai 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 36/02
(BPatG: Beschluss v. 21.05.2003, Az.: 32 W (pat) 36/02)
Tenor
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Januar 2002 aufgehoben und die Marke 397 06 852 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 907 044 gelöscht.
Gründe
I.
Gegen die am 17. Februar 1997 angemeldete und am 6. November 1997 für Elektromotorisch angetriebene, fahrbare Golftaschenhaltereingetragene farbige (grau, schwarz, grün) Bildmarkesiehe Abb. 1 am Endeist Widerspruch erhoben aus der u.a. für Sporttaschenam 3. März 1994 angemeldeten und am 29. Mai 1995 eingetragenen Wortmarke FORD.
Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender Markenähnlichkeit zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie weist darauf hin, dass zwischen Sporttaschen und Golftaschenhaltern eine hohe Warenähnlichkeit bestehe. Es sei zu berücksichtigen, dass die Widerspruchsmarke über eine hohe Kennzeichnungskraft verfüge und die Marken klanglich fast identisch seien.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die angegriffene Marke ist wegen Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke zu löschen.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2002, 626, 627 - IMS).
Die sich gegenüberstehenden Waren sind zumindest durchschnittlich ähnlich. Es stehen sich elektromotorisch angetriebene fahrbare Golftaschenhalter auf Seiten der angegriffenen Marke und Sporttaschen auf Seiten der Widerspruchsmarke gegenüber. Waren sind dann als ähnlich anzusehen, wenn unter Berücksichtigung alle erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, so enge Berührungspunkte auftreten, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind. Golftaschen sind als Sporttaschen im weitesten Sinne anzusehen. Tasche und Taschenhalter sind einander ergänzende und aufeinander bezogene Waren, so dass zumindest von durchschnittlich engen Berührungspunkten der Waren auszugehen ist. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist im Bereich der Sporttaschen durchschnittlich. "FORD" mag im Bereich der Automobile eine berühmte Marke sein. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Berühmtheit auf den Bereich der Sporttaschen übertragen hat, konnte der Senat nicht feststellen.
Die Marken sind klanglich zumindest durchschnittlich ähnlich. Bei der klanglichen Ähnlichkeit ist zu berücksichtigen, dass bei normaler Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils vom Erfahrungssatz auszugehen ist, dass sich der Verkehr eher an dem Wort als an dem Bildbestandteil orientiert, weil das Kennwort in der Regel die einfachste Form ist, die Ware zu bezeichnen (vgl. BGH, GRUR 2000, 506, 509 - ATTACHÉ/TISSERAND). Die angegriffene Marke verfügt über den Wortbestandteil "Fore". Die Marke ist für Golftaschenhalter geschützt. Das Golfspiel ist durch viele englischen (Fach-)Wörter gekennzeichnet. Dazu gehört auch Fore!(-= Achtung!). Deshalb wird das Markenwort auch den englischen Sprachregeln folgend "For" gesprochen mit einem offenen "O" wie in "FORD". Diese Aussprache deckt sich daher weitgehend mit der Aussprache der Widerspruchsmarke, an die nur noch der weiche, stimmhafte Konsonant "D" angehängt ist, der sich, insbesondere im Redefluss (z.B. FORD/FOR(E)-Trolley, ~ caddy, nicht hinreichend bemerkbar macht, um rechtserhelbiche Verwechslungen auszuschließen.
Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Winkler Rauch Sekretaruk Hu Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/32W(pat)36-02.1.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 21.05.2003
Az: 32 W (pat) 36/02
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