Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Februar 2000
Aktenzeichen: 10 W (pat) 709/99
(BPatG: Beschluss v. 21.02.2000, Az.: 10 W (pat) 709/99)
Tenor
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Musterregister - vom 7. Januar 1999 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der 12. September 1998 der Tag der Anmeldung ist.
Gründe
I.
Am 12. September 1998 ging bei dem Patentamt eine zur Eintragung in das Musterregister bestimmte Anmeldung eines "Edelstahlgestells" ein. Als Anmelder war "Firma A..., A...-straße in A..." angegeben. Aufentsprechenden Bescheid erfuhr das Patentamt am 3. November 1998, daß der Anmelder im Handelsregister nicht eingetragen sei und sein voller Name S... laute.
Das Patentamt hat durch Beschluß vom 7. Januar 1999 festgestellt, daß der "3. November 1998 der Tag der Anmeldung ist".
Gegen den am 20. Januar 1999 zugestellten Beschluß richtet sich die am 16. Februar 1999 eingegangene Beschwerde, mit der der Anmelder die Aufhebung des Beschlusses vom 7. Januar 1999 und die Feststellung begehrt, daß Tag der Anmeldung der 12. September 1998 ist. Der Anmelder beantragt außerdem die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
II.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Der angefochtene Beschluß enthält - ohne dies in der Beschlußformel auszusprechen - die Zurückweisung des Antrags des Anmelders, den 12. September 1998 als Tag der Anmeldung anzuerkennen und in das Musterregister einzutragen. Der Anmelder ist also durch den angegriffenen Beschluß beschwert.
Die Feststellung des Musterregisters, am 12. September 1998 sei der Anmelder - entgegen den Erfordernissen - nicht zweifelsfrei bestimmbar gewesen, und deshalb habe dieses Datum nicht als Anmeldetag angenommen werden können, hält der Überprüfung nicht stand.
Zutreffend hat das Patentamt allerdings darauf hingewiesen, daß gemäß § 7 Abs 1 GeschmMG das Schutzrecht bereits mit der Anmeldung, nämlich mit dem Eingang des Eintragungsantrags und der Hinterlegung des Musters bei dem Patentamt entsteht und mit Rücksicht darauf der Anmelder als Inhaber dieses Rechts am Tag der Anmeldung zweifelsfrei identifizierbar sein muß (vgl Nirk/ Kurtze, GeschmMG, 2. Aufl, § 7 Rdn 24, 25, 93, 118; Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG 2. Aufl, § 7 Rdn 21; BGHZ 21, 168 ff; BGH BlPMZ 1990, 157 - Meßkopf), wobei für die Identifizierung sämtliche dem Patentamt am Eingangstag des Musters vorliegenden Unterlagen herangezogen werden können (vgl BPatG BlPMZ 1992, 281; BGH aaO; BlPMZ 1984, 209, 210 - Transportfahrzeug; BPatGE 33, 260). Die Identifizierbarkeit des Anmelders ist ein für die Wirksamkeit der Anmeldung notwendiges Erfordernis, dessen Fehlen nicht mit Rückwirkung heilbar ist (vgl Nirk/Kurtze aaO; Eichmann/v. Falckenstein aaO; BGHZ 21 aaO; BGH BlPMZ 1977, 168 f; BPatGE 12, 67, 70; Wieczorek, ZPO 2. Aufl, § 518 B VI mwNachw).
Wann ein Anmelder in diesem Sinne identifizierbar ist, ist in den gesetzlichen Bestimmungen im einzelnen nicht geregelt und hängt in aller Regel von den bei der Mustereinreichung gemachten Angaben ab. § 3 MusterAnmV schreibt lediglich vor, daß der Eintragungsantrag den Namen oder die Bezeichnung des Anmelders und sonstige Angaben (Anschrift) enthalten müsse, die die Identifizierung des Anmelders ermöglichen. Den darin zum Ausdruck kommenden Belangen der Rechtssicherheit ist aber genügt, wenn eine verständige Würdigung der gemachten Angaben Zweifel an der Person des Anmelders ausschließt. Da im vorliegenden Fall Bedenken gegen die Richtigkeit der Anschrift und des Familiennamens nicht bestehen, stellt sich nur die Frage, ob durch die Abkürzung des Vornamens des Anmelders auf den Anfangsbuchstaben seine Identifizierung ausgeschlossen ist. Insoweit kann nach Auffassung des Senats bereits nicht ohne Bedeutung bleiben, daß weder in der Musteranmeldeverordnung, noch in der älteren Patentanmeldeverordnung ausdrücklich vorgeschrieben ist, daß bei einer natürlichen Person als Anmelder die Ausschreibung von Vornamen ein zwingendes, rückwirkend nicht heilbares Erfordernis einer wirksamen Anmeldung ist. Die ursprüngliche Angabe ausgeschriebener Vornamen ist daher nur dann nach den allgemeinen Grundsätzen zur Identifizierbarkeit des Anmelders erforderlich, wenn ohne eine solche Ausschreibung der Anmelder nicht identifizierbar wäre. Eine solche Annahme wäre jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die anderen bei der Mustereinreichung gemachten Angaben eine Identifizierung des Anmelders nicht ermöglichten.
Von der Identifizierbarkeit des Anmelders wird jedoch in jedem Fall dann ausgegangen werden können, wenn unter der angegebenen Bezeichnung, einschließlich der Anschrift eine Postsendung richtig ausgeliefert würde, unabhängig davon, ob diese an den Anmelder unter der im Eintragungsantrag angegebenen Bezeichnung (Zuname und Anfangsbuchstabe des Vornamens) oder unter dem um den ausgeschriebenen Vornamen ergänzten vollständigen Namen adressiert ist. Unrichtige oder ungenaue oder unvollständige Parteibezeichnungen sind unschädlich und können jederzeit mit Wirkung ex tunc berichtigt werden, sofern trotz der Berichtigung die Identität des Beteiligten gewahrt bleibt (vgl BGH NJW 1977, 1 686; Zöller, ZPO; 21. Aufl, vor § 50 Rdn 7). Bei erkennbarer Unvollständigkeit des Anmeldernamens ist Anmelder derjenige, welcher gemeint ist (vgl BGH NJW 1983, 2 448; 1981, 1 453).
Das ist im vorliegenden Fall zweifelsfrei S.... Die im Eintragungsantragvom 12. September 1998 enthaltenen Angaben - zutreffende Anschrift, Zuname und Anfangsbuchstabe des Vornamens - lassen seine Identität eindeutig erkennen. Der später mitgeteilte vollständige Vorname ist daher eine unschädliche, zulässige Ergänzung im vorstehend erörterten Sinn. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die - etwa bei Zustellungen unter dem ursprünglich angegebenen abgekürzten Namen - zu Verwechslungen hätten führen können. Dies gilt auch im Hinblick auf den ursprünglich verwendeten Zusatz ("Firma"). Dieser bringt nur zum Ausdruck, daß der Anmelder eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, nicht aber, daß es sich um eine von der natürlichen Person verschiedene Rechtspersönlichkeit handelt.
Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird abgelehnt. Eine Rückzahlungsanordnung ist nicht bereits dann geboten, wenn das Rechtsmittel sachlich Erfolg hat. Sie hat vielmehr nur dann zu erfolgen (§ 10 a Abs 1 GeschmMG, § 80 Abs 3 PatG), wenn es aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Gebühr einzubehalten (vgl Schulte PatG 5. Aufl, § 80 Rdn 28). Sinn der Regelung ist es, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, wenn der Beschwerdeführer durch eine gesetzwidrig unangemessene Sachbehandlung oder durch einen offensichtlichen Fehler des Patentamts genötigt worden ist, Beschwerde einzulegen (vgl Benkard PatG 9. Aufl, § 80 Rdn 23, 25, 26). Ein solcher Grund liegt hier nicht vor. Vielmehr ist es dadurch zu der angefochtenen Entscheidung des Patentamts gekommen, daß der Anmelder selbst unvollständige Angaben zur Bezeichnung seiner Person gewählt hat. Zwar hat das Patentamt, nachdem ihm der vollständige Vorname des Anmelders mitgeteilt worden war, sogleich den Beschluß vom 7. Januar 1999 erlassen, ohne den Anmelder zuvor noch einmal auf die beabsichtigte Verschiebung des Anmeldetags auf den 3. November 1998 hinzuweisen. Ein schwerwiegender Verfahrensfehler kann darin aber nicht gesehen werden, weil das Patentamt seine Vorgehensweise bereits in dem Bescheid vom 1. Oktober 1998 angekündigt hatte.
Bühring Hövelmann Kraftbr/Fa
BPatG:
Beschluss v. 21.02.2000
Az: 10 W (pat) 709/99
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