Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 26. Januar 2012
Aktenzeichen: IX ZR 90/09
(BGH: Beschluss v. 26.01.2012, Az.: IX ZR 90/09)
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 15. April 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 32.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Ein Rechtsfortbildungsbedarf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) ist nicht im Blick auf die Anwendbarkeit des einschlägigen Verjährungsrechts gegeben.
Wurde die primäre Verjährungsfrist gemäß § 51b Fall 2 BRAO aF durch eine Mandatsbeendigung vor dem 15. Dezember 2004 in Lauf gesetzt, ist gemäß Art. 229, § 12 Abs. 1 Nr. 3, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Regelung des § 51b BRAO aF weiter maßgeblich (Fahrendorf in: Fahren-1 dorft/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., Rn. 1091). Dem entspricht die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts.
2. Zu Unrecht leitet die Beschwerde aus der - streitigen - Übersendung eines Arztberichts durch die Klägerin an den Beklagten diesen treffende vertragliche Pflichten her.
Hier fehlt es am Austausch rechtsgeschäftlicher Erklärungen der Parteien. Auch aus den weiteren Umständen ergaben sich für den Beklagten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin von einem Fortbestand des beendeten Mandats ausging oder ihm ein neues Mandat erteilen wollte. Da der nach dem Vortrag der Klägerin mitgeteilte Befund der K. in Übereinstimmung mit der Würdigung des Berufungsgerichts unauffällig war, auf eine komplikationslose Heilung und nicht auf etwaige Spätfolgen hindeutete, war der Beklagte auch im Blick auf § 44 BRAO zu einer weiteren Abklärung gegenüber der Klägerin nicht verpflichtet.
3. Der in Rede stehende Befund enthielt folgerichtig keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die den Beklagten veranlassen mussten, seine Rechtsauffassung zu überprüfen und die Klägerin auf etwaige Sekundäransprüche hinzuweisen.
4. Ein Grundrechtsverstoß (Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG) ist im Blick auf das Vorbringen der Klägerin, sie sei von einem fortbestehenden Mandatsverhältnis ausgegangen, nicht gegeben.
Nach der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts liegt ein Mandatsende bereits dann vor, wenn der Rechtsanwalt subjektiv von einem auch 4 nur vorläufigen Mandatsende ausgeht und dies dem Mandanten mitteilt. Mit Rücksicht auf diese naheliegende Rechtsauffassung war das Vorbringen der Klägerin nicht entscheidungserheblich.
Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 20.08.2008 - 2 O 1348/07 -
OLG Jena, Entscheidung vom 15.04.2009 - 8 U 767/08 -
BGH:
Beschluss v. 26.01.2012
Az: IX ZR 90/09
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