Landgericht Wuppertal:
Urteil vom 20. Januar 2010
Aktenzeichen: 3 O 238/09

(LG Wuppertal: Urteil v. 20.01.2010, Az.: 3 O 238/09)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch wegen behaupteter Falschberatung im Rahmen eines angeblich bestehenden Mandatsverhältnisses auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Bei der Klägerin handelt es sich um die zweite Ehefrau des am 26.11.2003 verstorbenen C, der Gesellschafter der Firma H GmbH war, wobei er 99 % der Gesellschaftsanteile hielt; weitere 1 % der Gesellschaftsanteile hielt seine Tochter aus erster Ehe. Die Klägerin und die Tochter ihres verstorbenen Ehemannes sind in ungeteilter Erbengemeinschaft seine Rechtsnachfolger geworden.

Der H GmbH war von der Stadtsparkasse X im Jahre 2001 ein langfristiges Darlehen über umgerechnet 1.276.608,29 Euro gewährt worden, das u.a. durch eine Grundschuld auf dem Betriebsgrundstück, durch Grundschulden des Erblassers auf seinem Privatgrundstück sowie durch eine Bürgschaft des Erblassers über 3 Millionen gesichert war. Am 01.12.2003 war das Kontokorrentkonto der GmbH mit 839.515,00 Euro in Anspruch genommen; die vereinbarte Kreditlinie betrug zu diesem Zeitpunkt 1.036.000,00 Euro. Die Verbindlichkeiten gegenüber der Stadtsparkasse X betrugen zu diesem Zeitpunkt 1.877.233,42 Euro. Die Bilanz der GmbH wies zum 31.12.2003 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 209.699,84 Euro aus.

Zum Nachlass des Erblassers gehörte u.a. ein Anspruch der Klägerin und seiner Tochter auf eine Versicherungssumme aus einer auf den Erblasser abgeschlossenen Risikolebensversicherung über 2 Millionen DM. Die Klägerin und die Tochter des Erblassers schlossen mit der GmbH einen Darlehensvertrag in Höhe von 1.104.990,59 Euro als Gesellschafterdarlehen. Die Summe aus der Lebensversicherung wurde an die Stadtsparkasse X gezahlt und die bestehende Kontokorrentkreditlinie damit vollständig zurückgeführt. Die Kreditlinie über 1.036.000,00 Euro wurde gestrichen.

In der Folgezeit fanden Verhandlungen zwischen der GmbH und der Stadtsparkasse X über die Gewährung eines neuen Kontokorrentkredites statt, an denen die Beklagte zu 1., vertreten durch den Beklagten zu 3., und der Beklagte zu 2. jedenfalls beteiligt gewesen waren.

Daraufhin gewährte die Stadtsparkasse X der GmbH einen neuen Kontokorrentkredit über 500.000,00 Euro. Als Sicherheiten für diesen Kredit dienten u.a. Bürgschaften der Klägerin als auch der Tochter des Erblassers über 500.000,00 Euro.

Die Bilanz der GmbH wies zum 31.12.2004 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 476.766,94 Euro auf. Zudem bestanden Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten in Höhe von 1.223.270,16 Euro. Bis zum 31.12.2005 erhöhte sich der Fehlbetrag auf 1.500.978,11 Euro und der Bestand der Verbindlichkeiten auf 1.917.939,31 Euro.

Mit Schreiben vom 20.02.2006 forderte die Stadtsparkasse X die GmbH auf, zu bestätigen, dass zum 31.12.2005 eine Überschuldung nicht vorgelegen habe sowie zur Überreichung aktueller Unterlagen zwecks Prüfung, ob eine Überschuldung vorliege.

Am 25.03.2006 fasste die GmbH sodann den Entschluss zur Liquidation.

In der Folge wurde das Kontokorrent bis zum 30.11.2006 vollständig zurückgeführt.

Das Betriebsgrundstück der GmbH wurde unter dem 22.12.2006 für 650.000,00 Euro veräußert.

Am 22.03.2007 stellten die Liquidatoren einen Antrag auf Insolvenzeröffnung über das Vermögen der GmbH. Die Stadtsparkasse X meldete einen Betrag in Höhe von 392.908,01 Euro zur Tabelle an.

Im Folgenden nahm der Insolvenzverwalter der GmbH i.L., Herr Rechtsanwalt L, die Klägerin und die Tochter des Erblassers gesamtschuldnerisch auf Zahlung von 500.000,00 Euro wegen kapitalersetzender Bürgschaft in Anspruch. Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 05.02.2009 gab dieses der Klage statt. Das Gericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass die GmbH vermutlich schon im Zeitpunkt der Gewährung des durch die Bürgschaften gesicherten neuen Kontokorrentkredits kreditunwürdig gewesen sei, spätestens aber im März 2006. Dennoch hätten die Klägerin und die Tochter des Erblassers die gewährte Sicherheit stehen gelassen, so dass die Eigenkapitalersatzregelungen nach §§ 32 b, 32 a Abs. 2 GmbHG Anwendung fänden. Der Eintritt der Krise sei für die Erbinnen auch erkennbar gewesen. Zudem sei die GmbH seit dem 31.12.2005 auch überschuldet gewesen, was sich aus der schlüssigen Darlegung des Insolvenzverwalters ergebe.

In diesem Rechtsstreit wurde die Klägerin von der Beklagten zu 1. vertreten. Sie legte gegen die Entscheidung des Gerichts, hierbei immer noch vertreten von der Beklagten zu 1., Berufung ein. Frist zur Berufungsbegründung war nach einmaliger Verlängerung auf den 11.05.2009 gesetzt.

Mit Schreiben vom 29.04.2009 bestellte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin in dem dortigen Rechtsstreit, verkündete den hiesigen Beklagten zu 1. und 2. in dem dortigen Rechtsstreit den Streit und kündigte am gleichen Tag gegenüber der Beklagten zu 1. das Mandat, wobei er sie in diesem Schreiben über die Streitverkündung in Kenntnis setzte und auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hinwies. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift, entsprechend Bl. 23 f. d. GA, Bezug genommen. Mit Schreiben vom 04.05.2009, Anlage K 2, Bl. 25 f. d. GA, setzte die Klägerin auch den Beklagten zu 2. über die Streitverkündung in Kenntnis. Die Beklagte zu 1. reagierte mit Schreiben vom 04.05.2009, wegen dessen genauen Inhalts auf die Anlage K 3, Bl. 28 d. GA, Bezug genommen wird. Die Klägerin antwortete mit anwaltlichem Schreiben vom gleichen Tag, Anlage K 4, Bl. 29 d. GA. Mit Schriftsatz vom 04.05.2009 bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zudem bei dem OLG um Zustellung der Anlagen K 2 und K 4.

Die Berufung wurde durch die Klägerin nicht begründet, auch nicht durch die Beklagten zu 1. und 2. Auch wurde kein Antrag auf eine nochmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt mit der Folge, dass das Urteil des Landgerichts Köln gegen die Klägerin rechtskräftig geworden ist.

Die Klägerin, die meint, dass sie im Rahmen der Abgabe der Bürgschaftserklärung durch die Beklagten fälschlicherweise dahingehend beraten worden sei, dass die Bürgschaft nur pro forma erfolgen solle, möchte nunmehr den ausgeurteilten Betrag von den Beklagten ersetzt verlangen.

Sie trägt vor, zwischen ihr und den Beklagten habe ein Mandatsverhältnis bestanden. Ein Mandat der Beklagten zu 1., 3. und 4. habe zwar zunächst nur zu dem Erblasser bestanden, wobei Einigkeit bestanden habe, dass die Vergütung über die GmbH erfolgen solle. Hierbei sei aber auch vereinbart gewesen, dass die Interessen des Erblassers und der Klägerin daneben im Rahmen eines gleichberechtigten Mandatsverhältnisses berücksichtigt werden sollten. Auch der Beklagte zu 2. sei mit gleicher Zielsetzung zu seinem Auftrag gelangt. Sie, die Klägerin, sei zumindest in den Schutzbereich der Beratungsverträge mit einbezogen worden. Dies erhelle auch aus den eigenen Schriftsätzen der Beklagten in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln. Ein Mandatsverhältnis ergebe sich auch daraus, dass die Beklagten im Zeitraum März bis Juni 2004 sie, die Klägerin, bei dem Versuch beraten und vertreten hätten, ihre Gesellschaftsanteile zu verkaufen. Auch der Beklagte zu 2. hafte ihr gegenüber, da er ihre Vermögensinteressen besorgt habe und hierbei sowohl Rechts- als auch Wirtschaftsberatung ihr gegenüber geleistet habe.

Die Haftung der Beklagten stehe fest, da die Streitverkündung gegenüber ihnen wirksam erfolgt sei. Die Beklagte zu 1. habe es indes versäumt, dem Rechtsstreit beizutreten und eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, welchem Ansehen der Insolvenzverwalter zugestimmt hätte, zu beantragen.

Mithin stehe fest, dass die Beklagten die Klägerin fälschlicherweise dahingehend beraten hätten, dass die Bürgschaftserklärungen nur "pro forma" bzw. "deklaratorisch" erfolgen sollten. Allein aufgrund der dahingehenden Beratung durch die Beklagten habe sie, die Klägerin, das Bürgschaftsversprechen überhaupt unterschrieben. Zudem hätten die Beklagten selbst in dem Vorprozess vorgetragen, dass von Seiten der Mitarbeiter der Sparkasse die Bürgschaften lediglich pro forma gefordert worden seien, so dass sich auch hieraus ihre dahingehende falsche Beratung ergebe. Auch sei sie, die Klägerin, von den Beklagten in Unkenntnis darüber gelassen worden, dass sich ihr Bürgschaftsversprechen in ein eigenkapitalersetzendes gegenüber der GmbH wandeln könne. Wenn die Beklagten bei ihrer, der Klägerin, Beratung davon ausgegangen seien, dass die Bürgschaft tatsächlich nur pro forma erfolgen solle, so hätten sie zumindest auf eine entsprechende Formulierung durch die Stadtsparkasse dringen müssen, so dass jedenfalls hierin eine Fehlberatung liege. Wenn sie hinterher erfahren hätten, dass die Bürgschaft nicht pro forma erfolgen sollte, so hätten die Beklagten zu 1. und 3. entweder den Versuch unternehmen müssen, den Bürgschaftsvertrag entsprechend anzupassen oder sie hätten die Bürgschaftserklärung anfechten oder jedenfalls nicht stehen lassen dürfen. Zudem hätten die Beklagten ihr, der Klägerin, von der Bürgschaftserklärung überhaupt abraten müssen, da die GmbH sich damals schon in der Krise befunden habe. Spätestens aber im März 2006 hätten die Beklagten ihr dazu raten müssen, die Sicherheit abzuziehen.

Eine Pflichtverletzung der Beklagten liege jedenfalls darin, dass sie sie, die Klägerin, nicht über die Möglichkeit, dass die Regeln des Eigenkapitalersatzes Anwendung finden könnten, belehrt hätten.

Hilfsweise sei eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1., 3. und 4. darin zu sehen, dass sie im Prozess vor dem Landgericht Köln bei ihrer, der Klägerin, Vertretung nicht die Einwendungen erhoben hätten, die sie nunmehr mit der Klageerwiderung in dem vorliegenden Rechtsstreit erhoben hätten.

Hilfsweise sei eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1., 3. und 4. darin zu sehen, dass sie die eingelegte Berufung nicht rechtzeitig begründet hätten, was ihnen möglich gewesen sei, da sie am 05.05.2009 noch mandatiert gewesen seien. Mit Nichtwissen bestreite sie, dass die Zustellung der Streitverkündung an den Beklagten zu 2. erst am 19.05.2009 erfolgt sei.

Die Klägerin beantragt,

1 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Rechtsanwalt L als Insolvenzverwalter über das Vermögen der H GmbH, N-Straße, ... X2, 500.000,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2007 zu zahlen,hilfsweise,

2 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, sie von ihrer gegenüber dem Rechtsanwalt L als Insolvenzverwalter über das Vermögen der H GmbH, N-Straße, ... X2 nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Köln - Aktenzeichen: 22 O 56/08 - bestehenden Verpflichtung zur Zahlung von 500.000,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2007 freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Ein Vertragsverhältnis der Beklagten einerseits mit der Klägerin andererseits habe nicht bestanden, sondern jeweils nur ein solches der Beklagten zu 1. und des Beklagten zu 2. mit der GmbH. Nur für die GmbH hätten die Beklagten die Kreditverhandlungen mit der Stadtsparkasse begleitet. Bei Abgabe der Bürgschaftserklärung sei keine rechtliche Beratung der Klägerin durch die Beklagten zu 1., 3. oder 4. erfolgt. Eine Erklärung des Mitarbeiters der Stadtsparkasse F, dass die Bürgschaft nur "deklaratorisch" bzw. "pro forma" erfolgen solle, sei ihnen unbekannt gewesen, demzufolge habe hierüber auch keine Beratung der Klägerin erfolgen können. Kenntnis von dieser Äußerung habe der Beklagte zu 3. erst in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln anlässlich der Vernehmung des Zeugen F erlangt. Der Beklagte zu 3. habe mit der Klägerin überhaupt nicht über die Bedeutung der Bürgschaft gesprochen. Der Beklagte zu 4. sei in dem interessierenden Zeitraum 2004 nicht mit der Bearbeitung des Mandats der GmbH betraut gewesen, zudem sei er in dem interessierenden Zeitraum auch nicht Partner der Beklagten zu 1. gewesen; alleiniger Sachbearbeiter sei der Beklagte zu 3. gewesen.

Der Beklagte zu 2. habe der Klägerin lediglich einmal die Äußerung des Mitarbeiters F der Stadtsparkasse mitgeteilt, dass die Stadtsparkasse die Bürgschaft "nur aus deklaratorischen Gründen" benötige. Hierin habe eine schlichte Weitergabe einer erhaltenen Information gelegen, wodurch kein Beratungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2. zustande gekommen sei. Der Beklagte zu 2. habe diese Erklärung auch in keiner Weise kommentiert.

Die Klägerin sei auch nie in den Schutzbereich des Vertrages zwischen den Beklagten und der GmbH mit einbezogen gewesen.

Die behauptete "proforma"-Vereinbarung mit der Stadtsparkasse habe es nicht gegeben, was auch die Zeugenaussagen in dem Prozess vor dem Landgericht Köln gezeigt hätten. Zudem habe die Klägerin selbst gewusst, dass sie aus einer Bürgschaft auch in Anspruch genommen werden könne.

Sie, die Beklagten, hätten der Klägerin auch nicht im März 2006 dazu raten müssen, die Bürgschaft abzuziehen. Insofern sei schon nicht ersichtlich, dass zu diesem Zeitpunkt überhaupt eine Verpflichtung zur Beratung der Klägerin bestanden hätte.

Selbst nach Annahme eines Beratungsfehlers sei ein solcher jedenfalls nicht kausal für den geltend gemachten Schaden geworden. Die Klägerin hätte sich nämlich auch bei weitergehender Belehrung nicht gegen die Abgabe der Bürgschaft entschieden.

Die Streitverkündung gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. entfalte keine Bindungswirkung, da sie nicht rechtswirksam erfolgt sei. Dem Beklagten zu 2. sei sie ohnehin erst am 19.05.2009, also nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, zugestellt worden.

Der Beklagten zu 1. sei die Streitverkündungsschrift zu kurz vor Fristablauf, nämlich - was unstreitig ist - erst am 08.05.2009 zugestellt worden, und könne daher auch keine Bindungswirkung entfalten, da ihnen damit keine angemessene Überlegungsfrist zugebilligt worden sei. Zudem sei nicht ernsthaft zu erwarten gewesen, dass die Gegner in dem dortigen Rechtsstreit einer nochmaligen Fristverlängerung der Berufungsbegründungsfrist zustimmen werde.

Das Urteil des Landgerichts Köln sei zudem unrichtig. Am 17.09.2004 habe noch keine Kreditunwürdigkeit der GmbH vorgelegen. Das Eigenkapitalersatzrecht könne auch nicht deshalb Anwendung finden, weil eine Kreditunwürdigkeit spätestens Ende März 2006 vorgelegen habe, da am 25.03.2006 - wie unstreitig - die Liquidation der GmbH beschlossen worden sei. Mithin hätten die Gesellschafter gerade keine Entscheidung dahingehend getroffen, die Finanzierung trotz Krise stehen zu lassen. Zudem sei die Verurteilung zur Zahlung von 500.000,00 Euro fehlerhaft, eine solche habe allenfalls in Höhe der in Anspruch genommenen Kontokorrentlinie, mithin in Höhe von 402.014,63 Euro erfolgen können.

Im Innenverhältnis zur Tochter des Erblassers hafte die Klägerin zudem nur in Höhe von 49,5 %.

Die Klägerin treffe zumindest ein Mitverschulden, da sie das Berufungsverfahren nicht durchgeführt habe.

Die Beklagten erheben vorsorglich die Einrede der Verjährung.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I Ansprüche gegen den Beklagten zu 2.Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2. keinen Anspruch aus §§ 611, 675, 280 BGB, auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB.

Dass ein Beratungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2. und nicht etwa nur zwischen diesem und der GmbH bestand, ist schon von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt.

Solches ergibt sich zum einen nicht aus dem Urteil des Landgerichts Köln. Unabhängig von der Frage, wann die Zustellung der Streitverkündung in dem dortigen Verfahren an den Beklagten zu 2. erfolgt ist, und ob diese mithin wirksam erfolgt ist, entfaltet das Urteil des Landgerichts Köln insoweit keine Bindungswirkung. Der objektive Umfang einer Interventionswirkung beschränkt sich nämlich auf die tragenden Feststellungen eines Urteils. Dass der Beklagte zu 2. die Klägerin beraten habe, gehört nicht dazu. Soweit es in den dortigen Entscheidungsgründen heißt, die Klägerin und die Tochter des Erblassers seien bei den damaligen Gesprächen mit den Mitarbeitern der Stadtsparkasse von dem Beklagten zu 2. und dem Beklagten zu 3. vertreten gewesen, ist die Wiedergabe dieses Umstandes für die Entscheidung des Landgerichts Köln nämlich nicht von tragender Bedeutung, sondern diente ersichtlich dazu, die Rolle der beiden hiesigen Beklagten in dem dortigen Rechtsstreit, in dem sie Zeugen waren, näher zu beschreiben. Für die Begründung des Urteils des Landgerichts Köln dahingehend, warum die Klägerin Zahlung gegenüber dem Insolvenzverwalter zu leisten hat, ist dieser Umstand indes nicht entscheidend.

Auch aus dem von der Klägerin in dem nachgelassenen Schriftsatz vorgelegten Aktionsplan, den der Beklagte zu 2. verfasst haben soll, Anlage K 13, Bl. 226 f. d. GA, ergibt sich nichts für einen Vertragsschluss gerade zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2. Vielmehr ist dieser Aktionsplan ausdrücklich überschrieben mit "Aktionsplan Firma H.

Soweit der Beklagte zu 2. der Klägerin die Äußerung des Mitarbeiters der Stadtsparkasse weitergegeben hat, die Bürgschaft solle deklaratorisch erfolgen, ergibt sich auch hieraus kein Vertragsschluss zwischen dem Beklagten zu 2. und der Klägerin im Hinblick auf einen Beratungsvertrag. Zum einen kann in der bloßen Wiedergabe einer Äußerung nicht schon der Abschluss eines konkludenten Beratungsvertrages gesehen werden, zum anderen kann diese Äußerung ebenso gut gegenüber der Klägerin in ihrer Funktion als Gesellschafterin der GmbH erfolgt sein.

Zudem ist in keiner Weise ersichtlich, inwieweit die Klägerin, die selbst vorträgt, von der Beklagten zu 1. rechtlich beraten worden zu sein, eine Beratung in rechtlicher Hinsicht durch den Beklagten zu 2. erfahren haben soll, der als Unternehmensberater zu einer solchen ohnehin nicht befugt wäre.

Ebenso wenig ist ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2. unter dem Gesichtspunkt ersichtlich, dass ein Vertrag zwischen diesem und der GmbH im Hinblick auf eine Unternehmensberatung Schutzwirkung zugunsten der Klägerin entfalte. Auch insoweit ist schon nicht substantiiert dargetan, inwieweit bei Vertragsschluss zwischen dem Beklagten zu 2. und der GmbH vereinbart worden sei, dass der Beklagte zu 2. auch die Interessen der Klägerin zu berücksichtigen habe. Allein die Ausführung, der Vertrag zwischen dem Beklagten zu 2. und der GmbH sei mit der gleichen Zielsetzung wie der Vertrag zwischen der GmbH und der Beklagten zu 1. erfolgt, genügt hierfür nicht, mit der Folge, dass dem Beweisantritt der Klägerin insoweit nicht nachzugehen war, da sich eine Vernehmung des von ihr benannten Zeugen als eine reine Ausforschung darstellen würde, zumal noch nicht einmal hinreichend dargetan ist, inwieweit der benannte Steuerberater in die Vertragsverhandlungen zwischen dem Beklagten zu 2. und der GmbH eingebunden gewesen sein soll.

II Haftung der Beklagten zu 1., 3. und 4. im Zusammenhang mit der Abgabe der Bürgschaftserklärung1 Eine mögliche Haftung des Beklagten zu 4. unter diesem Gesichtspunkt aus §§ 611, 675, 280 BGB scheidet schon deshalb aus, da in keiner Weise dargetan ist, dass der Beklagte zu 4. zu diesem Zeitpunkt überhaupt irgendwie mit dieser Angelegenheit befasst gewesen sei. Vielmehr ergibt sich aus der Mandatsvereinbarung zwischen der GmbH und der Beklagten zu 1., wie Bl. 129 d. GA, dass als Sachbearbeiter dort allein der Beklagte zu 3. genannt ist. Nach der Regelung des § 8 Abs. 2 PartGG käme insoweit mithin allenfalls eine Haftung des Beklagten zu 3. in Betracht. Auch ist von der Klägerin nichts dazu vorgetragen, dass der Beklagte zu 4. zu diesem Zeitpunkt Partner der Beklagten zu 1. gewesen sei.

2 Eine Haftung der Beklagten zu 1. und 3. wegen einer fehlerhaften Beratung bei Abgabe der Bürgschaftserklärung aus §§ 611, 675, 280 BGB besteht ebenfalls nicht.Insoweit kann dahinstehen, ob zwischen diesen Beklagten und der Klägerin ein eigenständiger Vertrag bestand oder ob sie zumindest in den Schutzbereich eines Vertrages mit der GmbH eingebunden war.Auch muss nicht entschieden werden, ob diese Beklagten die Klägerin in Bezug auf die Abgabe der Bürgschaftserklärung falsch beraten haben, sowie, inwieweit das Urteil des Landgerichts Köln gegenüber dem Beklagten zu 1. Interventionswirkung entfalten kann.Selbst bei Annahme einer Pflichtverletzung einer gegenüber der Klägerin bestehenden Pflicht durch die Beklagten zu 1. und 3. wäre eine solche jedenfalls nicht kausal für den nunmehr von der Klägerin geltend gemachten Schaden. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer anderweitigen Belehrung durch die Beklagten - eine fehlerhafte Beratung insoweit unterstellt - von der Abgabe der Bürgschaftserklärung abgesehen hätte. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greift nicht, da für die Klägerin mehrere Handlungsalternativen bestanden haben. Offensichtlich ging es der Klägerin - und der Tochter des Erblassers - nach dem Tod des Erblassers darum, das Unternehmen weiterzuführen. Zwar hat die Klägerin in dem nachgelassenen Schriftsatz dargelegt, dass sie im Zeitraum März bis Juni 2004 einen ersten Versuch unternommen habe, vertreten durch die Beklagten, ihre Gesellschaftsanteile zu verkaufen. Nachdem dies nicht gelungen war, kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin gerade darum den Versuch unternehmen wollte, die GmbH fortzuführen und gerade auch zu diesem Zweck im Juli 2004 die Bürgschaft als Sicherheit zur Erlangung eines neuen Kontokorrents geleistet hat.Dass die Klägerin an einer Fortführung der GmbH interessiert war, ergibt sich auch daraus, dass die Auszahlung aus der Lebensversicherung ebenfalls zu diesem Zwecke verwandt worden ist.Insofern kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin sich auch zu der Abgabe der Bürgschaftserklärung entschlossen hätte, wenn sie über sämtliche Eventualitäten ihrer Inanspruchnahme hieraus belehrt worden wäre.Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin und die Tochter des Erblassers im Jahr 2005 erneut versucht haben, ihre Gesellschaftsanteile zu veräußern. Auch aus der Absicht eines Verkaufs der Gesellschaftsanteile kann sich nämlich der Wille der Klägerin ergeben, der GmbH als Gesellschafterin finanzielle Mittel zukommen zu lassen, um diese zunächst fortzuführen, um sodann gegebenenfalls einen Veräußerungserlös erzielen zu können, anstatt den Weg zu wählen, die GmbH zu liquidieren oder in Insolvenz zu gehen. Daraus, dass sich eine solche Entscheidung im Nachhinein als wirtschaftlich ungünstig für die Klägerin herausgestellt hat, kann nicht der zwingende Schluss daraus gezogen werden, dass sie bei einer Belehrung über alle möglichen Eventualitäten im Zusammenhang mit der Abgabe der Bürgschaftserklärung daraus den allein möglichen Schluss im Sinne eines anzunehmenden aufklärungsrichtigen Verhaltens gezogen hätte, eine solche Bürgschaftserklärung nicht abzugeben.Zudem wäre ein Anspruch der Klägerin, wenn ein solcher denn im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Beratung der Beklagten zu 1. und 3. im Rahmen der Abgabe der Bürgschaftserklärung anzunehmen wäre, jedenfalls verjährt. Die Pflichtverletzung wäre dann nämlich vor der Abgabe der Bürgschaftserklärung im Juli 2004 begangen worden und hätte auch sofort zur Entstehung des Schadens geführt, nämlich, indem das Vermögen der Klägerin insoweit jedenfalls gefährdet gewesen wäre durch die Möglichkeit einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft. Nach der insoweit noch anzuwendenden Regelung des § 51 b BRAO a.F. wäre der Primäranspruch mithin im Juli 2007 verjährt. Anhaltspunkte dafür, dass sich hieran eine Sekundärverjährung anschließen könnte, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat insoweit schon nicht dargetan, dass die Beklagten zu 1. und 3. überhaupt Anlass gehabt hätten, binnen Ablauf der Primärverjährungsfrist zu erkennen, dass sie eine Pflichtverletzung begangen haben könnten, aus der der Klägerin ein Schaden erwachsen könnte.Eine Haftung der Beklagten zu 1. und 3. ergibt sich auch nicht, wie von der Klägerin vorgetragen, dadurch, dass sie ihr im März 2006 nicht geraten hätten, die Sicherheit abzuziehen. Zum einen ist insoweit schon nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die Beklagten zu diesem Zeitpunkt überhaupt mit der Beratung der Klägerin betraut gewesen sein sollen.Darüber hinaus wäre - worüber indes nicht zu entscheiden ist - für eine Anwendung des Eigenkapitalersatzrechts Voraussetzung, dass die Krise der GmbH auch erst zu diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Es spricht aber nach dem Akteninhalt vieles dafür, dass eine Kreditunwürdigkeit, gegebenenfalls auch eine Überschuldung der GmbH schon Ende des Jahres 2005 vorgelegen hat. Dann aber läge es nicht mehr im Rahmen der angemessenen Überlegungsfrist eines Gesellschafters von in der Regel drei Wochen, eine gewährte Sicherheit erst im März 2006 abzuziehen. Durch eine Beratung durch die Beklagten zu 1. und 3. zu diesem Zeitpunkt hätte daher eine Haftung der Klägerin nach §§ 32 b, 32 a Abs. 2 GmbHG überhaupt nicht mehr vermieden werden können.

III Haftung der Beklagten zu 1., 3. und 4. im Hinblick auf eine fehlerhafte ProzessführungEine Haftung der Beklagten zu 1., 3. und 4. unter diesem Gesichtspunkt könnte dann in Betracht kommen, wenn die Entscheidung des Landgerichts Köln falsch gewesen wäre und die Beklagten zu 1., 3. und 4. in dem damaligen Rechtsstreit nicht hinreichend dazu vorgetragen hätten, um Fehlern des Gerichts in rechtlicher Hinsicht vorzubeugen. Hierzu ist ein Rechtsanwalt nämlich entgegen der Ansicht der Beklagten auch schon in erster Instanz verpflichtet.

Dahinstehen kann, ob die Entscheidung des Landgerichts Köln falsch ist. Eine Haftung der Beklagten entfällt nämlich jedenfalls deshalb, weil die Klägerin das Mandat gegenüber der Beklagten zu 1. zur Unzeit, nämlich im laufenden Berufungsverfahren, gekündigt hat, ihr neuer Prozessbevollmächtigter aber die Berufung sodann nicht begründet hat. Darin liegt ein ganz überwiegendes Mitverschulden der Klägerin nach § 254 BGB, das eine Haftung der Beklagten entfallen lässt. Soweit die Klägerin hierzu vorträgt, ihr sei es nicht zumutbar gewesen, die Berufung im Vorprozess zu begründen, da ihr gegenüber seitens der Beklagten insoweit keine Erfolgsaussichten dargetan worden seien, noch welche bestanden hätten, da ansonsten seitens der Beklagten als Streitverkündete eine Begründung der Berufung erfolgt oder jedenfalls ein zweiter Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt worden wäre, ist dem nicht zu folgen. Eine Streitverkündung gegenüber dem Beklagten zu 3. ist unstreitig nicht erfolgt. Die Klägerin durfte auch nicht davon ausgehen, dass die Beklagte zu 1. infolge der Streitverkündung dem Rechtsstreit bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beitreten und die Berufung begründen werde. Hierfür war nämlich jedenfalls für die Beklagte zu 1., der die Streitverkündung am 08.05.2009 zugestellt worden ist, die Zeit bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 11.05.2009 zu kurz. Auch wenn die Beklagte zu 1. mit dem Sachverhalt vertraut war, macht es einen erheblichen Unterschied, ob sie als Prozessbevollmächtigte für die Klägerin auftritt oder die Entscheidung treffen muss, dem Rechtsstreit auf eigene Kosten als Partei beizutreten. Dies hätte der neu anwaltlich vertretenen Klägerin auch klar sein müssen und sie hätte jedenfalls zur Abwendung eines ihr anzulastenden Mitverschuldens den sichersten Weg wählen müssen, die Berufung selbst - gegebenenfalls innerhalb einer nochmalig verlängerten Berufungsbegründungsfrist - zu begründen.

Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten gerade nicht damit beauftragt, Fehler der Beklagten im Vorprozess zu beheben, sondern um die Fehler der Beklagten zu beheben, die zum Vorprozess geführt haben - sprich: damit, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geltend zu machen ‑, spricht dies entgegen ihrer Ansicht gerade nicht gegen die Annahme eines Mitverschuldens, sondern für ein solches. Indem nämlich die Klägerin das Mandat der Beklagten zu 1. gekündigt, aber keinen neuen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Berufungsverfahren beauftragt hat, hat sie es willentlich unterlassen, gegen die Entscheidung des Landgerichts Köln weiter vorzugehen, wozu sie indes verpflichtet und was ihr auch zumutbar gewesen wäre, falls die Entscheidung des Landgerichts Köln falsch sein würde.

Soweit die Entscheidung des Landgerichts Köln demgegenüber richtig wäre, kann die Beklagten schon deshalb keine Haftung wegen einer angeblich fehlerhaften Prozessführung treffen, da sich eine solche dann jedenfalls nicht ausgewirkt hätte.

Weitere Anspruchsgrundlagen, die geeignet wären, das Begehren der Klägerin zu rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 500.000,00 Euro festgesetzt.






LG Wuppertal:
Urteil v. 20.01.2010
Az: 3 O 238/09


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