Landgericht Hagen:
Beschluss vom 10. Mai 2004
Aktenzeichen: 3 T 275/04 LG Hagen
(LG Hagen: Beschluss v. 10.05.2004, Az.: 3 T 275/04 LG Hagen)
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller nach einem Beschwerdewert von bis zu 300,00 Euro.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ("Erinnerung") der Antragsteller vom 29. April 2004 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts M vom 8. April 2004 ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Mit Recht hat das Amtsgericht entschieden, dass es den Wohnungseigentümern im vorliegenden Fall zuzumuten war, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Wohngeldanspruch gegen den Antragsgegner im X-X der Prozessstandschaft durch die Verwalterin durchzusetzen und so die Erhöhungsgebühr des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu vermeiden.
Es entspricht zwar einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1984, 2296; BGH NJW 1987, 2240; OLG E JurBüro 1990, 1157; OLG I MDR 1978, 767; OLG G JurBüro 1979, 199; OLG L NJW-RR 1997, 1492), dass sich die Gebühren des Rechtsanwalts auch dann gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO erhöhen, wenn die Wohnungseigentümer durch einen Verwalter vertreten werden.
Dieser Umstand führt aber nicht automatisch dazu, dass diese Kosten auch vom Prozessgegner zu erstatten sind, weil in diesem Verhältnis gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO allein darauf abzustellen ist, ob diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren.
Nach dem auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Kostenminderungsgrundsatz (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO analog; vgl. Bassenge/Herbst, FGG, 7. Aufl., § 13 a FGG Rn. 26; Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13 a FGG Rn. 52 f) hat die unterliegende Partei die dem Gegner zu ersetzenden Kosten nur insoweit zu erstatten, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Diese aus dem Prozessrechtsverhältnis fließende Verpflichtung zur Prozesswirtschaftlichkeit begründet dabei für jede Partei die Pflicht zur zweckmäßigen Handhabung des Verfahrens, um die Kosten im Rahmen des Verständigen möglichst niedrig zu halten (BGHZ 92, 211).
Die Erstattungsfähigkeit der nach § 6 BRAGO entstandenen Erhöhungsgebühr hängt somit von der Frage ab, ob die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Zwecke der sparsamen Prozessführung verpflichtet waren, den kostengünstigeren X der Prozessstandschaft zu beschreiten.
Diese Frage kann nicht generell bejaht oder verneint werden. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.
Im vorliegenden Verfahren waren die geltend gemachten Wohngeldansprüche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unproblematisch und ohnehin von der Verwalterin abzurechnen. Der Antragsgegner hat die Ansprüche weder außerprozessual noch prozessual bestritten. Bei dieser Konstellation ist die Wohnungseigentümergemeinschaft ihrer Verpflichtung, die Prozesskosten niedrig zu halten, nicht im erforderlichen Maße nachgekommen. Die Geltendmachung dieser Ansprüche hätte ohne Beeinträchtigung der berechtigten prozessualen Belange der Gemeinschaft in gleicher Weise im X-X der Prozessstandschaft durch die Verwalterin erfolgen können. Vernünftige Gründe für die Annahme, dass die Verwalterin einen solchen Beschluss der Wohnungseigentümer nicht umgesetzt hätte (vgl. dazu OLG N ZMR 2003, 451), sind angesichts des einfach gelagerten Prozessstoffes und des aus § 670 BGB fließenden Aufwendungsersatzanspruches der Verwalterin gegen die Eigentümergemeinschaft nicht ersichtlich. Durch die gewählte Prozessführung ergibt sich zudem das Risiko, dass letztlich die Eigentümergemeinschaft die durch § 6 BRAGO ausgelösten Mehrkosten zu tragen hat, wenn sich die Wohngeldschuldner als nicht zahlungsfähig erweisen sollten.
Das Auftreten der Wohnungseigentümergemeinschaft als Beteiligte des Verfahrens und als Auftraggeber des Rechtsanwalts war daher kostenrechtlich nicht erforderlich, die insoweit entstandenen Mehrkosten sind nicht erstattungsfähig (vgl. LG N JurBüro 1998, 596; LG C JurBüro 1999, 417; NJW-RR 2002, 304; LG F, Rechtspfleger 2002, 101).
Danach erweist sich die sofortige Beschwerde als unbegründet.
Da es für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren nach § 6 BRAGO auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, hat die Kammer die weitere Beschwerde nicht zugelassen. Die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Gerichts der weiteren Beschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) .
LG Hagen:
Beschluss v. 10.05.2004
Az: 3 T 275/04 LG Hagen
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