Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 27. November 2013
Aktenzeichen: 2a O 42/13 U.
(LG Düsseldorf: Urteil v. 27.11.2013, Az.: 2a O 42/13 U.)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.379,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 13 % und der Beklagte zu 87 %.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Verteidigung gegen eine unbegründete markenrechtliche Abmahnung in Anspruch.
Der Kläger nutzt seit Jahren die Domain www.markenboerse.de wie nachstehend wiedergegeben:
Im November 2012 kontaktierte der Beklagte den Kläger unter der Behauptung von Markenrechtsverstößen zunächst über die Handelsplattform Sedo, vgl:
Der Beklagte ist Inhaber einer Wort-, Bildmarke (DE 30201046630, Anlage K 2), eingetragen am 06.12.2012 mit Priorität zum 24.08.2012 für folgende Warenklassen:
35 Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten
36 Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen
42 wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyseund Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software-
45 Rechtsberatung und -vertretung
Bereits im November 2012 kontaktierte der Beklagte den Kläger über die Handelsplattform Sedo wie folgt:
"Hallo, wir sind Inhaber der Marke MarkenBörse und geben dieses Angebot nur ab, um Anwaltskosten für eine Abmahnung und Unterlassungserklärung für beide Seiten zu sparen. Es wäre prima, wenn wir das so klären könnten. Mit freundlichen Grüßen A.."
Am 02.01.2013 informierte Sedo den Kläger, dass der Beklagte sich als vermeintlicher Markeninhaber gemeldet und die Domainplattform zur Sperrung der Domain www.markenboerse.de aufgefordert habe. Dieser Aufforderung kam Sedo auch nach (Anlage K 1).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.01.2013 forderte der Kläger den Beklagten wegen unberechtigter markenrechtlicher Verwarnung auf, bis zum 12.01.2013 durch Verzichtserklärung von der Geltendmachung der behaupteten Ansprüche Abstand zu nehmen sowie die durch die anwaltliche Inanspruchnahme entstandenen Kosten auszugleichen (Anlage K 3).
Mit Schreiben seines Anwalts von 16.01.2012 ließ der Beklagte erklären, an den Herausgabeansprüchen der Domain www.markenboerse.de und eventuell geltend gemachten Unterlassungsansprüchen nicht weiter festhalten und diese nicht weiter geltend machen zu wollen (Anlage K 4).
Entstandene Anwaltskosten des Klägers ersetzte der Beklagte jedoch trotz erneuter Aufforderung nicht.
Sedo hob die Sperrung der Domain www.markenboerse erst auf, nachdem der Kläger die Bestätigung des Beklagten (Anlage K 4) vorlegte, dass dieser von seinen Ansprüchen Abstand nehme.
Der Kläger meint, der Beklagte habe seine ihm wegen der unberechtigten Abmahnung entstandenen Anwaltskosten zu tragen. Bereits die erste Kontaktaufnahme im November 2012 über Sedo sei als Abmahnung zu verstehen. Zudem stelle die Sperrung seiner Domain bei Sedo einen Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
Dem Wortbestandteil des Kennzeichens fehle jedwede Unterscheidungskraft. Die Marke sei allein wegen ihrer Bildbestandteile eingetragen worden.
Die angesetzte 1,5 Gebühr sei aufgrund der Sondermaterie des Markenrechts sowie der dem Rechtsstreit zugrundeliegenden domainrechtlichen Fragestellungen und der zusätzlichen Korrespondenz mit Sedo nicht zu beanstanden. Der zugrundegelegte Streitwert von 50.000,00 € sei angemessen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.589,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2013 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, es liege bereits keine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung vor. Vielmehr habe er im November 2012 nur mit dem Versenden einer Abmahnung gedroht, sie sollte mithin dieser Nachricht erst folgen. Es sei auch davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt dem Beklagten angesichts der Rechtslage von einer Abmahnung abgeraten hätte.
Gründe
Die zulässige Klage ist in Höhe von 1.379,80 € begründet und unterliegt in Höhe von 209,20 € der Abweisung.
I.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Höhe von 1.379,80 € zu. Der Beklagte hat das Recht des Klägers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schuldhaft verletzt, indem er ihn zu Unrecht abgemahnt hat.
1.
Nach dem Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen (BGH Großer Senat für Zivilsachen vom 15.07.2005 (GSZ 1/04)) ist davon auszugehen, dass auch die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen und zum Schadensersatz verpflichten kann. Unberechtigt ist eine Schutzrechtsverwarnung, wenn entweder das behauptete Recht nicht, noch nicht oder nicht mehr besteht oder wenn es zwar besteht, aber nicht verletzt wurde oder wenn die behaupteten Ansprüche aus dem Recht nicht hergeleitet werden können. Maßgebend ist dabei die objektive Rechtslage. Auf den Glauben des Verwenders kommt es nicht an (Köhler/Bornkamm, UWG, § 4, Rn. 10.170).
Der Beklagte hat den Kläger unberechtigt verwarnt, in dem er ihn im November 2012 anschrieb und sich als Markeninhaber ausgab und im Januar 2013 die Domain des Beklagten www.markenboerse.de über die Handelsplattform Sedo sperren ließ.
Eine Verwarnung ist die ernsthafte und endgültige Aufforderung gegenüber einem bestimmten Adressaten, die Nutzung eines bestimmten Schutzrechts zu unterlassen (BGH GRUR 1997, 896; Ingerl / Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, Vor §§ 14-19d Rz. 407).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Es kann dahin stehen, ob das im Tatbestand genannte Anschreiben des Klägers im November 2012 über die Handelsplattform Sedo eine unberechtigte Abmahnung darstellt.
Jedenfalls aber in Verbindung mit der Aufforderung der Handelsplattform Sedo, die Domain www.markenboerse.de im Domain Parking auszuschließen, musste der Kläger von der Ernsthaftigkeit der Verlangens, die Nutzung der Domain zu unterlassen, ausgehen. Bereits die Sperrung der Domain durch die Handelsplattform Sedo alleine stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Denn der Kläger konnte seine Domain, über die er seine Geschäfte abwickelt, ab diesem Zeitpunkt bis zur Aufhebung der Sperrung nicht mehr für seinen Geschäftsbetrieb benutzen.
Der Eingriff war auch objektiv unberechtigt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die begehrte Rechtsfolge von der Schutzrechtslage nicht gedeckt ist.
Vorliegend stand dem Beklagten kein Anspruch gegen den Kläger aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG auf Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung www.markenboerse.de zu.
Es lag aufgrund der sehr geringen Kennzeichnungskraft der Klagemarke sowie der Abweichung bei der Benutzung des Kennzeichens - der Kläger hat nur den Wortbestandteil übernommen - keine Verwechslungsgefahr vor. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig.
Die Abmahnung erfolgte auch schuldhaft, denn der Beklagte hätte vor Aufforderung der Handelsplattform Sedo, die Domain zu sperren, überprüfen müssen, ob seine Rechte aus der Marke derart weitreichend sind.
Damit kann der Kläger Ersatz des ihm entstandenen Schadens in Form der Inanspruchnahme eines Anwalts verlangen.
2.
Der Höhe nach kann der Kläger hingegen nur Kosten von 1.379,80 € erstattet verlangen.
Die Kosten für das Abmahnschreiben sind nur in Höhe einer 1,3 Gebühr begründet.
Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20% der gerichtlichen Überprüfung entzogen (BGH NJW 2012, 2813).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Die Sache war nicht schwierig, da ein einfach gelagerter Sachverhalt vorliegt und die allein problematische Frage der Verwechslungsgefahr leicht zu klären war. So ist bereits zwischen den Parteien unstreitig, dass dem Beklagten kein markenrechtlicher Unterlassungsansprüche gegen den Kläger zustand. Sie war aus diesem Grunde auch nicht umfangreich, selbst wenn sich der Anwalt auch an die Betreiberin der Handelsplattform Sedo zur Aufhebung der Sperrung wenden musste. Denn nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 16.01.2013 erklärt hatte, an den Unterlassungsansprüchen und dem Herausgabeanspruch der Domain nicht mehr festhalten zu wollen, war auch die Auseinandersetzung mit Sedo wegen der Sperre nicht mehr schwierig und / oder umfangreich.
Der dem Abmahnverteidigungsschreiben zugrunde gelegte Streitwert von 50.000,00 € ist nicht zu beanstanden.
Das wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Kennzeichenverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt, nämlich durch den Wert des verletzten Kennzeichens einerseits und das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzung, den sogenannten Angriffsfaktor andererseits (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 142 Rn. 6). Der Angriffsfaktor kann durch eine Vielzahl von Faktoren des Einzelfalls beeinflusst werden. Im Vordergrund steht der Verletzungsumfang sowie die Intensität der Kennzeichenverletzung selbst, also insbesondere der Grad der Verwechslungsgefahr bzw. Rufausbeutung, Aufmerksamkeitsausbeutung, Rufschädigung oder Verwässerung (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 142 Rn. 8).
Selbst wenn es sich bei der Marke des Beklagten um eine recht junge und kennzeichnungsschwache Marke handelt, rechtfertigt vorliegend die Intensität des Eingriffs - der Kläger konnte immerhin über einen Zeitraum von zwei Wochen seine Domain nicht nutzen - einen Streitwert von 50.000,00 €.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.
Streitwert: 1.589,00 €
LG Düsseldorf:
Urteil v. 27.11.2013
Az: 2a O 42/13 U.
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