Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. September 2007
Aktenzeichen: 19 W (pat) 314/05

(BPatG: Beschluss v. 05.09.2007, Az.: 19 W (pat) 314/05)

Tenor

Das Patent 102 31 675 wird widerrufen.

Gründe

I.

Für die am 12. Juli 2002 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 23. September 2004 veröffentlicht worden. Es betrifft ein

"Simulationssystem für die Maschinensimulation und Datenausgabe von Steuerdaten für ein Automatisierungssystem".

Gegen das Patent hat die Einsprechende zu I) mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2004 (eingegangen per Fax am selben Tag) Einspruch mit der Begründung erhoben, dass es dem Gegenstand des Patents an Neuheit bzw. erfinderischer Tätigkeit mangele. Die Einsprechende zu I) nennt dazu druckschriftlichen Stand der Technik.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2004 (eingegangen am 23. Dezember 2004) hat die Einsprechende zu II) gegen das Patent mit der Begründung eingesprochen, dass der Patentgegenstand nicht neu sei. Sie legt hierzu druckschriftlichen Stand der Technik vor. Weiterhin ist sie der Auffassung, dass der Erfindung die Technizität fehle.

Die Patentinhaberin teilte schriftsätzlich mit, dass sie nicht beabsichtige, zu den Schriftsätzen der Einsprechenden Stellung zu nehmen; sie teilte weiterhin mit, auch nicht an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen zu wollen (Schriftsatz vom 21. März 2007).

Die Einsprechende zu I) stellt schriftsätzlich (22. Dezember 2004) den Antrag, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Einsprechende zu II) beantragt schriftsätzlich (22. Dezember 2004) ebenfalls, das deutsche Patent 102 31 675 B4 in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt sinngemäß (21. März 2007, 20. Juli 2007) den Antrag, das Patent aufrecht zu erhalten.

Der (erteilte) Patentanspruch 1 lautet:

"System (1) zur Simulation von Produktions- und/oder Fertigungsmaschinen mit - einer ersten Erstellvorrichtung (2) zum Erstellen mindestens eines Mechanikmodells mindestens einer Produktions- und/oder Fertigungsmaschine,

- Simulationsmitteln (3) zur Durchführung mindestens einer Mechaniksimulation mindestens einer Produktions- und/oder Fertigungsmaschine sowie zur Bereitstellung von Simulationsdatenund - einer zweiten Erstellvorrichtung (4) zum Erstellen mindestens eines Steuerungs- und/oder Antriebsmodells für mindestens eine Produktions- und/oder Fertigungsmaschine auf Basis der Simulationsdaten."

Patentanspruch 15 (gemäß Streitpatentschrift) lautet:

"Verfahren zur Simulation von Produktions- und/oder Fertigungsmaschinen bei dem - mindestens ein Mechanikmodell mindestens einer Produktions- und/oder Fertigungsmaschine erstellt wird,

- mindestens eine Mechaniksimulation mindestens einer Produktions- und/oder Fertigungsmaschine durchgeführt wird,

- Simulationsdaten bereitgestellt werden und - mindestens ein Steuerungs- und/oder Antriebsmodell für mindestens eine Produktions- und/oder Fertigungsmaschine auf Basis der Simulationsdaten erstellt wird."

Der (erteilte) Patentanspruch 29 lautet:

"Computerprogrammprodukt zur Steuerung von Fertigungs- und/oder Produktionsmaschinen hergestellt mit einem System (1) und einem Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 28."

Dem Patentgegenstand soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein System sowie ein Verfahren anzugeben, mit dessen Hilfe eine ganzheitliche Konstruktion von Produktions- und/oder Fertigungsmaschinen durchgeführt werden kann, bei der die Mechanik sowie die Steuerung der Maschine im Entwurf frühzeitig aufeinander abgestimmt werden (Absatz 0004 der Streit-PS).

Beide Einsprechende beantragen hilfsweise die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Gemäß der eindeutigen Zuständigkeitsregelung in § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 liegt die Entscheidungsbefugnis über die zulässigen, vor dem 30. Juni 2006 eingegangenen, d. h. vor Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG noch anhängigen, Einsprüche bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts (19 W (pat) 344/04).

Da den Anträgen der Einsprechenden entsprochen wurde und die Patentinhaberin sich in der Sache nicht geäußert und mitgeteilt hat (Schriftsatz vom 21. März 2007), dass sie nicht beabsichtige an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen, war eine solche nicht veranlasst (§§ 59, Abs. 3, 46 Abs. 1 PatG).

Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.

Die zulässigen Einsprüche sind begründet.

1. Fachmann Als zuständiger Fachmann ist hier ein Diplom-Ingenieur (FH) des Maschinenbaus mit Berufserfahrung in der Entwicklung und Simulation von industriellen Fertigungs- und Produktionsmaschinen anzusehen.

2. Patentfähigkeit Das System gemäß Patentanspruch 1 ist nicht mehr neu, denn aus der Dissertation von Karsten Kreusch: Verifikation numerischer Steuerungen an virtuellen Werkzeugmaschinen, BTU Cottbus, Tag der mündlichen Prüfung 23. November 2001, aufgenommen in den Katalog der Bibliothek der BTU Cottbus am 3. Juni 2002, ist ein System mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 für die Alternative "Antriebsmodell für mindestens eine Produktions- und/oder Fertigungsmaschine" (letztes Anspruchsmerkmal) bekannt.

Die Dissertation zeigt ein System zur Simulation von Produktions- und/oder Fertigungsmaschinen (S. 80 Abb. 21 bzw. S. 93 Abb. 24: Simulationssystem für Werkzeugmaschinen als Produktions- und/oder Fertigungsmaschinen) mit - einer ersten Erstellvorrichtung zum Erstellen mindestens eines Mechanikmodells mindestens einer Produktions- und/oder Fertigungsmaschine (S. 101 Kapitel 4.3.3: Modellrechner zur Nachbildung eines Mechanikmodells als erste Erstellvorrichtung i. V. m. S. 104 2. Abs.: Bereitstellung von Quellcode mittels MATLAB/SIMULINK),

- Simulationsmitteln zur Durchführung mindestens einer Mechaniksimulation mindestens einer Produktions- und/oder Fertigungsmaschine (Kapitel 3.4.2: 2. Satz: Nachbildung des Verhaltens realer Werkzeugmaschinen auf Basis von Simulationsmodellen) sowie zur Bereitstellung von Simulationsdaten (Ausgangsdaten des Modellrechners) und - einer zweiten Erstellvorrichtung zum Erstellen mindestens eines Antriebsmodells für mindestens eine Produktions- und/oder Fertigungsmaschine auf Basis der Simulationsdaten (S. 111 3. Abs. 1. Satz: Modellrechner zur Nachbildung eines Antriebsmodells, d. h. eines Modells für Antriebsverstärker bzw. Motor als zweite Erstellvorrichtung i. V. m. S. 104 2. Abs.: Bereitstellung von Quellcode mittels MATLAB/SIMULINK).

Für den gehaltsmäßig mit dem Patentanspruch 1 vergleichbaren, auf ein Verfahren gerichteten Patentanspruch 15 gilt die gleiche Beurteilung.

3. Weitere Patentansprüche Mit den nicht gewährbaren Patentansprüchen 1 und 15 sind auch die jeweils darauf rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 bzw. 16 bis 28 nicht gewährbar. Der ein Computerprogrammprodukt betreffende Patentanspruch 29 umfasst die nicht gewährbaren Patentansprüche 1 bis 28 und fällt mit diesem.

Bertl Groß

Dr. Scholz Zimmerer Pr






BPatG:
Beschluss v. 05.09.2007
Az: 19 W (pat) 314/05


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