Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 22. August 2001
Aktenzeichen: 34 O 27/01

(LG Düsseldorf: Urteil v. 22.08.2001, Az.: 34 O 27/01)

Tenor

Unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 9. März 2001 wird der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Das Urteil ist für die Antragsgegnerin vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung der Antragsgegne­rin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 DM ab­wenden, sofern nicht die Antragsgegnerin zuvor ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die jeweilige Sicherheitsleistung durch selbst­schuldnerische Bürgschaft eine deutschen Bank oder Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

Die Antragstellerin ist Inhaberin der deutschen Marke "Llll..". Diese Marke ist seit 1938 in der Markenrolle unter der Nummer eingetragen und genießt einen hohen Bekanntheitsgrad. Der Schutzbereich dieser Marke umfasst Schirme, Taschenschirme, Schirmstöcke, Schirmstockteile. Schirmkronen, Schirmgriffe, Schirmschieber, Schirmschienen, Schirmbezüge und Schirmgestelle für gewöhnliche Schirme und Taschenschirme. Die Schutzdauer der Marke ist vom deutschen Patentund Markenamt mehrfach verlängert worden. Die letzte Verlängerung begann am 01.05.1998 und läuft bis zum 30.04.2008.

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der Internet-Adresse www.Fffff.de. Sie betreibt diese Website in redaktioneller und technischer Hinsicht für die Fffff International AG. Auf dieser Website werden von den Nutzern des Inter­nets unterschiedlichste Waren zum Verkauf angeboten. Dabei ist es Verbrauchern und Gewerbetreibenden möglich, sofern sie einer Registrierung. durch die Antragsgegnerin zustimmen, ihre Produkte unter der genannten Domain zum Verkauf zu stellen. Die von den anbietenden Nutzern auf die Website gestellten Daten werden weder von der Antragsgegnerin noch von der Fffff International AG inhaltlich verändert. Die Angebote werden gesammelt und für den Abruf durch andere kaufinteressierte Benutzer bereitgestellt. Die so bearbeiteten Angebote erscheinen dann auf den vorformatierten Fffff-Verkaufsseiten. Um als Kunde fremde Mitgliedsnamen oder email­Adressen, z.B. diejenige des Anbieters eines Produkts, zu erfahren, ist die eigene Registrierung erforderlich.

Auf dem so beschriebenen Weg werden täglich mehr als 80.000 neue Artikel in die "Handelsplattform" der Antragsgegnerin aufgenommen. Interessenten können dann die Artikel innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens im Internet ersteigern. Dabei bietet Fffff den Kaufinteressenten an, für diese in den zuvor festgelegten Erhöhungsschritten bis zu dem eingegebenen Maximalangebot den Bietvorgang vorzunehmen. Dieselbe Seite enthält die Aufforderung: "Bieten Sie! Fffff -Käufe sind versichert".

Um Markenrechtsverletzungen auf ihrer Website zu verhindern, weist die Antragsgegnerin auf der Fffff -Website mehrfach darauf hin, dass die Einstel­lung von "noname"-Produkten unter einer für Dritte geschützten Markenbezeichnung ausdrücklich untersagt ist und zu einem Ausschluss von der weiteren Nutzung der Fffff -Plattform führen kann. Sie räumt ein, dass gelegentlich dennoch gefälschte Markenartikel auf ihrer Website angeboten werden.

Bereits im Februar 2001 hatte ein Nutzer dieser Einrichtung der Antragsgegnerin einen Regenschirm zum Verkauf angeboten, den er als "Super Mini Lllll" bewarb. Daraufhin forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit Schreiben ihres Patentanwaltes vom 12.02.2001 auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Mit dieser sollte sich die Antragsgegnerin verpflichten, es zukünftig zu unterlassen, die Marke " Lllll " isoliert oder in Verbindung mit anderen Bezeichnungen zum Anpreisen von Schirmen zu verwenden. Dies lehnte die Antragsgegnerin ab. Allerdings verfuhr sie entsprechend ihrer Geschäftspraxis: Sie entfernte das Angebot umgehend von ihrer Fffff-Website, verwarnte den Anbieter dieses Schirms und teilte der Antragstellerin Name und Anschrift des Anbieters mit. Außerdem wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf die Möglichkeit hin, an einem von der Antragsgegnerin entwickelten Programm teilzunehmen, das dem Schutz geistigen Eigentums dienen soll. Das sogenannte "verifizierte Rechteinhaber"-Programm ermöglicht den Inhabern von Immaterialgüterrechten eine Löschung von Angeboten auf der Fffff -Handelsplattform herbeizuführen, die ihre Rechte verletzen.

Am 07.03.2001 entdeckte die Antragstellerin auf der Website der Antragsgegnerin ein Angebot, wonach ein "Wwwww Lllll" zum Verkauf stand. Dieser Schirm stammt jedoch nicht aus der Produktion der Antragstellerin.

Die Antragstellerin behauptet, die Antragsgegnerin sei in erheblichem Umfang an dem Zustandekommen der auf ihrer Website getätigten Kaufverträ­ge beteiligt. Sie ist daher der Ansicht, dass die Antragsgegnerin als Störerin für die im Rahmen ihrer Auktionen vorkommenden Schutzrechtsverletzungen voll verantwortlich sei.

Auf Antrag der Antragstellerin hat das Gericht wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens durch Beschluss vom 09.03.2001 der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, die Bezeichnung " Lllll " in der Werbung für den Vertrieb von Schirmen zu verwenden.

Gegen diese einstweilige Verfügung richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin, den diese mit Telefax vom 12.04.2001 eingelegt hat.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

die einstweilige Verfügung vom 09.03.2001 zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 09.03.2001 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, sie sei als Diensteanbieterin im Internet erst dann für die Nutzung bereitgehaltener fremder Inhalte verantwortlich, wenn sie von diesen Kenntnis erlangt habe. Da die Antragstellerin sie in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit aber unstreitig vorher nicht ab­gemahnt habe, habe sie erst durch die einstweilige Verfügung Kenntnis da­von erlangt und daraufhin -ebenfalls unstreitig -das verfahrensgegen­ständliche Angebot sofort von ihrer Website entfernt. Vorbeugende Kontrollpflichten der von ihr vermittelten Verkaufsangebote im Hinblick auf etwaige Schutzrechtsverletzungen Dritter bestünden für sie nicht. Dies sei ihr zudem im Hinblick auf die Vielzahl der Eingänge und Angebote aus tatsächlichen Gründen unmöglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin ist die einstweilige Verfügung vom 09.03.2001 aufzuheben und der auf ihren Erlass, gerichtete Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Der Antrag der Antragstellerin ist nämlich unbegründet.

Der von der Antragstellerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dieser unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Einem Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gemäß § 14 Abs. 2, 5 MarkenG steht nämlich die Vorschrift des § 5 TDG entgegen.

Das Teledienstegesetz ist gemäß § 2 Abs. 1 TDG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG sachlich auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die Antragsgegnerin ermöglicht durch den Betrieb ihrer Handelsplattform im Internet, dass Angebote von Waren in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit bereitstehen. Der Umstand,

dass die Waren meistbietend veräußert werden und somit der Bietende erst mit Zeitablauf erfährt, ob er das Produkt gekauft hat, steht dem Kriterium der unmittelbaren Bestellmöglichkeit nicht entgegen, denn die Vorschrift bedingt gerade nicht die Unmittelbarkeit des Vertragsschlusses. Der Interessent kann mit Abgabe seines verbindlichen Kaufangebotes alle Voraussetzungen für seine Bestellung sofort erfüllen. Einen weitergehenden Einsatz muss er nicht erbringen, es sei denn, er reicht ein höheres Gebot ein, um sich des Erwerbs zu versichern. Dass gegebenenfalls die nachfolgenden Bieter den Zuschlag erhalten, hindert die Unmittelbarkeit der Bestellmöglichkeit nicht. Auch diese Bieter haben alles für eine verbindliche Bestellung Erforderliche getan und konnten ihre Bestellung unmittelbar einreichen.

Auch bei Angeboten im Internet, bei denen dem Kauf keine Versteigerung vorausgeht, kommt mit der Bestellung des Kaufinteressenten nicht sogleich der Vertrag zustande. Vielmehr stellt die Darbietung der Waren im Internet durch den Anbieter -vergleichbar mit einem Schaufenster -eine unverbindliche invitatio ad offerendum dar (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB Kommentar, § 145 BGB, Rz. 2). Eine gewisse Zeitspanne der Ungewissheit auf Seiten des Kaufinteressenten verbleibt daher in beiden Fällen.

Auch sind die Vorschriften des Teledienstegesetzes auf die Antragsgegnerin persönlich anwendbar. Indem sie die Angaben zu den auf der Website www.Fffff.de angebotenen Waren bereithält, ist sie Diensteanbieter im Sinne des § 3 Nr. 1 TDG. Denn die Antragsgegnerin bietet durch die Aufnahme und Eingliederung fremder Angebote auf ihrer Website als juristische Person ein Forum, das einen Kontakt zwischen Angeboten verkaufswilliger Nutzer und Interessenten herstellt. Dabei ist gemäß § 3 Nr. 1 TDG in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob die so vermittelten Angebote als eigene oder fremde Teledienste der Antragsgegnerin aufzufassen sind und ob zu­dem die Alternative der Nutzungsvermittlung vorliegt.

Allerdings greift die Haftungsprivilegierung des § 5 Abs. 2 TDG zu Gunsten der Antragsgegnerin ein. Es handelt sich nämlich bei den streitgegenständlichen Angaben über angebliche "Lllll"-Schirme um fremde Inhalte im Sinne des § 5 Abs. 2, 3 TDG und nicht um eigene Inhalte der Antragsgegnerin im Sinne des § 5 Abs. 1 TDG.

Die Angebote auf der Website der Antragsgegnerin stellen Inhalte im Sinne des § 5 TDG .dar. Zwar wird vereinzelt vertreten, dass der Gesetzgeber bei Entwurf des TDG in erster Linie jugendgefährdende inhaltliche Aussagen im Sinne gehabt habe und daher § 5 TDG nur darauf abziele, inhaltliche Aus­sagen zu regeln, wie etwa Gewalt, neonazistische Propaganda, Pornografie

u.s.w. (vgl. Waldenberger MMR 1998, 124, 127). Nach diesem engen In­haltsbegriff würde § 5 TDG nur die Verantwortlichkeit für den Aussagegehalt einschränken; insoweit die Angaben keine Aussage enthielten, fielen die Inhalte daher nicht unter § 5 TDG.

Diese Auffassung ist jedoch abzulehnen. Hierfür spricht die Überlegung, dass sich der Anwendungsbereich des TDG mit der nach diesem Gesetz bestimmten Verantwortlichkeit decken muss (vgl. Spindler NJW 1997,3193, 3195; Beucher/Leyendecker/Rosenberg, Mediengesetze, § 5 TDG, Rz. 4). Es wäre in der Tat widersinnig, nach einer umfangreichen Regelung zur Anwendbarkeit eines Gesetzes zu gelangen, dessen zentrale materielle Bestimmung aufgrund eines anders verstandenen sachlichen Anwendungsbe­reiches zumeist unberücksichtigt bliebe. Auch im Hinblick auf den Zweck der Bestimmung, eine Haftungsprivilegierung für diejenigen Diensteanbieter bereitzuhalten, die aufgrund ihrer Funktion nicht in der Lage sind, jeden einzel­nen Inhalt auf seine Rechtswidrigkeit hin zu untersuchen, ist ein enger In­haltsbegriff abzulehnen. Denn im Hinblick auf die Möglichkeit, die fremden Angaben zu überprüfen, macht es für den Diensteanbieter keinen Unter­schied, ob er fremde Aussagen oder Waren zu überprüfen hat (ähnlich: Beucher/Leyendecker/Rosenberg, a.a.O., Rz. 5). Beides würde einen ver­gleichbaren Kontrollaufwand erfordern.

Schließlich zeigt auch der vorliegende Fall, bei dem zum bloßen Angebot unter Umständen umfangreiche Produktbeschreibungen hinzutreten, dass eine Grenzziehung zwischen dem von § 5 TDG erfassten Aussagegehalt und solchen Inhalten, auf die § 5 TDG keine Anwendung finden soll, nahezu unmöglich und jedenfalls unpraktikabel ist. Auf Seiten der Anbieter würde eine erhebliche Rechtsunsicherheit eintreten, die gerade durch das Teledienstegesetz gemindert werden sollte.

Die so bezeichneten Inhalte sind auch fremd im Sinne des § 5 TDG. Fremde Inhalte sind nämlich solche, die erkennbar keine Inhalte des Verweisers sind und die er sich auch nicht zu eigen gemacht hat (Spindler, Vertragsrecht der Internet-Provider 11 Rz. 178). Entscheidend ist allein, ob der Anbieter aus Sicht des Nutzers die Inhalte als eigene übernehmen will oder ob sie er­kennbar fremd für den Anbieter sind (Spindler NJW 1997, 3193, 3196; Koch eR 1997, 193, 199).

Die einzelnen Verkaufsgegenstände sind offensichtlich keine von der An­tragsgegnerin selbst eingebrachten Inhalte und stellen daher auch keine ei­genen Inhalte im Sinne des § 5 Abs. 1 TDG dar. Zwar ist die Antragsgegnerin in gewissem Umfang an der Präsentation und der Versteigerung der Wa­ren im Internet beteiligt. Sie gibt durch ihre Internet-Seiten den Rahmen vor, innerhalb dessen verkaufswillige Anbieter ihre Produkte darbieten können. Dieser Rahmen zeichnet sich durch die einheitliche grafische Darstellung der Internet-Seiten, verschiedene Links zu Übersichten über das Gesamtange­bot, Registrierungsmöglichkeiten, Hilfestellungen u.s.w. aus. Auch ist der Name der Antragsgegnerin auf allen Seiten deutlich vermerkt.

Jedoch wird ein Nutzer, der sich für den Erwerb eines Artikels interessiert, nach Abruf des Hauptmenüs das individuelle Angebot aufrufen. Dort findet er die besonderen Angaben zu dem Produkt, Angaben über den Verkäufer und den Herkunftsort sowie gegebenenfalls eine von dem Anbieter formu­lierte Produktbeschreibung. Erst diese individuellen Angaben sind für einen späteren Kauf maßgeblich. Alle von der Antragsgegnerin in diesem Zusam­menhang eingebrachten Rahmenbedingungen verhalten sich gegenüber dem fraglichen Artikel völlig neutral. Sie wirken sich in keiner Weise ver­kaufsfördernd aus. Lediglich die Überschriften und Hinweise auf weitere Links sind von der Antragsgegnerin vermerkt. Insoweit kann ihr Anteil mit der Vorgabe eines Blankoformulars verglichen werden. Die so das jeweilige An­gebot formatierenden Eckdaten werden auf diese Weise für alle Produkte einheitlich verwendet.

Neben den Standardangaben zu dem fraglichen Produkt und der individuel­len Beschreibung befindet sich in vergrößerter Schrittweise der Hinweis, dass der Verkäufer die volle Verantwortung für das Anbieten des Artikels trägt. Durch diese ausdrückliche Distanzierung von dem jeweiligen Produkt stellt die Antragsgegnerin für alle Nutzer erkennbar klar, dass sie sich den Kaufgegenstand mit all seinen Eigenschaften sowie die Form der Anprei­sung nicht zu eigen machen will. Der Verweis auf einen verantwortlichen Verkäufer lässt ferner erkennen, dass die Antragsgegnerin weitere Einzelheiten zu dem jeweiligen Produkt weder abgeben kann noch dass sie hierzu imstande wäre. Insoweit wird dem Interessenten angeboten, sich über ein Link mit dem Anbieter direkt in Verbindung zu setzen.

Aus der Art der Darstellung ergibt sich für die Nutzer weiterhin zweifelsfrei, dass ein etwaiger Kaufvertrag direkt zwischen ihm und dem auf der Seite genannten Verkäufer zustande kommt. Die Antragsgegnerin soll an den so zustande kommenden Verträgen, ~wie sich aus der Bezeichnung "Verkäufer" in Zusammenhang mit einem Anbieter sowie den distanzierenden Hinweisen ergibt, nicht beteiligt sein.

Auch aus dem Umstand; dass die Antragsgegnerin angibt, die " Fffff Käufe seien versichert", ergibt sich keine andere Bewertung. Die Formulierung "Fffff­Kauf' lässt im Zusammenhang mit dem Gesamtbild, das. sich dem Nutzer der Website bietet, nicht den Rückschluss zu, die Antragsgegnerin sei Kaufvertragspartner. Die Wendung nimmt lediglich allgemein auf alle denkbaren Kaufverträge im Rahmen ihrer Plattform Bezug. Darüber hinaus bietet die Antragsgegnerin mit der Versicherung einen zusätzlichen Service für alle auf ihrer Plattform getätigten Ersteigerungen. Diese allgemeine Serviceleistung erweckt hingegen nicht den Eindruck, die Antragsgegnerin habe Einfluss auf die individuelle Beschreibung des jeweiligen Produktes. Die Absicherung durch eine Versicherung ist daher Bestandteil des bereits bezeichneten, von der Antragsgegnerin vorgegebenen Rahmens, des "Blankoformulars" für alle Einzelgeschäfte.

Die Antragsgegnerin stellt mit der Handelsplattform diese fremden Inhalte auch zur Nutzung durch Dritte bereit. Durch die Eingliederung der Angebote in das Fffff-Format und die Mitwirkung am Versteigerungsvorgang beschränkt sich der Beitrag der Antragsgegnerin nicht lediglich auf eine Nutzungsver­mittlung, wie sie § 5 Abs. 1 TDG vorsieht.

Auch eine Kenntnis der schutzrechtsverletzenden Angebote durch die An­tragsgegnerin lag und liegt regelmäßig noch nicht bei der Aufnahme der fraglichen Produkte in das Verkaufsangebot vor. In diesem Zusammenhang ist nämlich eine positive Kenntnis und nicht "auch dolus eventualis seitens des Diensteanbieters von der Rechtsverletzung erforderlich (vgl. Spindler NJW 1997, 3193, 3196; Sieber CR 1997, 581,583). Mit dieser Formulierung wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass den Anbietern fremder Inhalte keine Kontrollpflichten obliegen (Sieber a.a.O.; Beucher/Leyendecker/Rosenberg, Mediengesetze , § 5 TDG, Rz. 17 m.w.N.). Nach Aufnahme der umstrittenen Angebote hatte die Antragsgegnerin zunächst keine Kenntnis, dass von die­sen Anzeigen Markenrechtsverletzungen ausgingen. Auch nach der ersten von der Antragstellerin abgemahnten Schutzrechtsverletzung ergibt sich nicht etwas anderes. Zwar hält es auch die Antragsgegnerin für denkbar, dass es nochmals zu Markenrechtsverletzungen der Marke "Lllll" durch Anbieter kommen kann. Doch hat sie umfangreiche Maßnahmen ergriffen, um durch Hinweise weiteren Missbrauch zu verhindern und bestehenden Missbrauch umgehend zu unterbinden.

So könnte sich im Hinblick auf die Kenntnis der Antragsgegnerin nur etwas anderes ergeben, wenn einer ihrer Anbieter bereits mehrfach gegen Markenrecht verstoßen hätte. In diesem Fall entspricht es jedoch der Praxis der Antragsgegnerin, diesen nach Abmahnung von der weiteren Nutzung der Website auszuschließen.

Bezüglich neuer bislang nicht negativ in Erscheinung getretener Kunden darf die Antragsgegnerin aber darauf vertrauen, dass von diesen keine Schutzrechtsverletzungen begangen werden. Umfangreiche Kontrollpflichten sollen sie gerade nicht treffen. Dabei kann dahinstehen, ob es der Antragsgegnerin überhaupt technisch möglich wäre, effiziente Kontrollen aller eingehenden Produktangebote auf etwaige Markenrechtsverletzungen hin durchzuführen.

Auch nach dem Zeitpunkt, an dem die Antragsgegnerin durch die Antragstellerin Kenntnis von der Schutzrechtsverletzung erlangt hat, ist ihr Verhalten nicht zu beanstanden. Sie hat unstreitig und ohne Rücksicht auf die Frage, ob überhaupt eine Schutzrechtsverletzung vorlag, die fraglichen Ange­bote unverzüglich von ihrer Website entfernt. Außerdem hat sie der Antragsgegnerin umgehend die Anschrift des Schirmanbieters mitgeteilt.

Ein Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin ergibt sich wei­terhin auch nicht aus §§ 1, 3 UWG oder §§ 12 Satz 2, 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 BGB, da diesen Bestimmungen jedenfalls auch die einschlägige Haf­tungsprivilegierung von Diensteanbietern gemäß § 5 Abs. 2 TDG entgegen­stehen würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarke.it des Urteils ergibt sich aus§§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Streitwert: 1.000.000,00 DM.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 22.08.2001
Az: 34 O 27/01


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