Bundesgerichtshof:
Urteil vom 10. Juni 2010
Aktenzeichen: I ZR 96/08
(BGH: Urteil v. 10.06.2010, Az.: I ZR 96/08)
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der beklagte Landkreis führt als untere Vermessungsbehörde des Landes Baden-Württemberg die ihm gesetzlich zugewiesenen hoheitlichen Vermessungsaufgaben durch. Daneben bietet er ingenieurtechnische Vermessungsleistungen i.S. der §§ 96 ff. HOAI a.F. (Anlage 1 Punkt 1.5 zu § 3 Abs. 1 HOAI n.F.) an, die er nach den Sätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, jedoch ohne Mehrwertsteuer in Rechnung stellt. Er stützt sich dabei auf ihm von den zuständigen Finanzbehörden erteilte Auskünfte, dass bei dem Umfang der von ihm mit diesen Leistungen erzielten Umsätze nach den einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften keine Umsatzsteuerpflicht besteht.
Kläger ist der Bundesverband der in Deutschland zugelassenen öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Er ist der Ansicht, dass der Beklagte bei der Abrechnung von ingenieurtechnischen Vermessungsleistungen den Auftraggebern die Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen hat. Die Frage der Mehrwertsteuerberechnung könne nicht davon abhängen, ob der Beklagte gegenüber den Finanzbehörden Erklärungen abgebe, wonach er steuerlich als ein "Betrieb gewerblicher Art" zu behandeln sei. Der Beklagte handele daher, soweit er ingenieurtechnische Vermessungsleistungen ohne Mehrwertsteuer anbiete, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Irreführung sowie des Rechtsbruchs wettbewerbswidrig.
Der Kläger hat mit seiner nach erfolgloser Abmahnung erhobenen Klage beantragt, den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, ingenieurvermessungstechnische Leistungen für Dritte ohne die Berechnung von Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe in Aussicht zu stellen, anzubieten oder durchzuführen.
Darüber hinaus hat der Kläger Abmahnkosten in Höhe von 152,32 € nebst Zinsen ersetzt verlangt.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat seine Passivlegitimation in Abrede gestellt und im Übrigen geltend gemacht, dass sein Verhalten steuerrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG Stuttgart, Urt. v. 8.5.2008 - 2 U 85/07, juris). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Gründe
I. Das Berufungsgericht hat das beanstandete Verhalten des Beklagten weder als eine Irreführung der potentiellen Kunden noch als gezielte Behinderung der Mitbewerber noch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs als wettbewerbswidrig angesehen. Letzteres hat es damit begründet, dass Steuervorschriften generell und speziell auch die im Streitfall in Rede stehenden umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen nicht die Regelung des Marktverhaltens bezweckten. Das nach dem Vortrag des Klägers steuerrechtswidrige Verhalten des Beklagten könne daher nicht unter dem Gesichtspunkt des in § 4 Nr. 11 UWG geregelten Rechtsbruchs und, da sonstige Ansatzpunkte für einen Unlauterkeitstatbestand fehlten, auch nicht unmittelbar aus § 3 UWG als wettbewerbswidrig beurteilt werden.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Der erkennende Senat hat mittlerweile - zeitlich nach Ergehen des vorliegend zu beurteilenden Berufungsurteils - entschieden, dass steuerrechtliche Vorschriften grundsätzlich keine Marktverhaltensregelungen darstellen und ihre Verletzung auch nicht unter Zuhilfenahme des Vorsprungsgedankens als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden kann (BGH, Urt. v. 2.12.2009 - I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Tz. 17 bis 25 = WRP 2010, 875 - Zweckbetrieb).
Die Revision verweist demgegenüber vergeblich auf die Entscheidung "Feuerbestattungsverein Halle" des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urt. v. 8.6.2006 - C-430/04, Slg. 2006, I-4999 = DStR 2006, 1082). Der Gerichtshof hat dort ausgesprochen (Tz. 32), dass derjenige, der mit einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Wettbewerb steht und geltend macht, diese Einrichtung werde für die im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübten Tätigkeiten nicht oder zu niedrig zur Mehrwertsteuer herangezogen, sich mit dieser Begründung im Rahmen eines Rechtsstreits gegen die nationale Steuerverwaltung auf Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern berufen kann. Von der Steuerpflicht nicht befreite Wettbewerber können sich danach gegen eine durch die steuerrechtliche Regelung bzw. deren Anwendung im konkreten Fall eintretende Wettbewerbsverzerrung dadurch wehren, dass sie bei den Finanzbehörden - gegebenenfalls unter Beschreitung des finanzgerichtlichen Rechtswegs - auf eine gleichmäßige Besteuerung aller Wettbewerber hinwirken (vgl. auch BFH NVwZ 2007, 854; Kronthaler, DStR 2007, 227 ff.). Umso weniger erscheint es danach geboten, diesen Wettbewerbern zur Schaffung gleicher Voraussetzungen für alle Wettbewerber auch noch einen entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Anspruch zuzuerkennen. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass eine steuerrechtliche Konkurrentenklage, soweit sie Erfolg hat, auch die Finanzbehörden bindet und das Rechtsschutzbedürfnis für eine wettbewerbsrechtliche Konkurrentenklage daher zumindest zweifelhaft erscheint.
2. Mit Recht und von der Revision auch unbeanstandet hat das Berufungsgericht die Klage schon deshalb für nicht aus §§ 3, 5 UWG begründet erachtet, weil eine mögliche irreführende Verhaltensweise des Beklagten jedenfalls nicht den gestellten Klageantrag rechtfertigt.
3. Eine gezielte Behinderung bestimmter Mitbewerber i.S. des § 4 Nr. 10 UWG hat der Beklagte nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorgenommen.
III. Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 21.09.2007 - 21 O 40/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.05.2008 - 2 U 85/07 -
BGH:
Urteil v. 10.06.2010
Az: I ZR 96/08
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