Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Januar 2011
Aktenzeichen: 26 W (pat) 29/10
(BPatG: Beschluss v. 12.01.2011, Az.: 26 W (pat) 29/10)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die für die Waren und Dienstleistungen
"Cl. 10 Special furniture for medical purposes Cl. 20 Furniture, matresses Cl. 37 Repair and maintenance of machines, machinery, devices and special furniture"
seit 6.6.2007 international registrierte, am 6.12.2007 veröffentlichte Wort-/Bildmarke IR 940 577/20 ist Widerspruch erhoben worden aus der seit 19.1.1998 für die Dienstleistungen der Klassen 35, 37, 39, 41, 42
"Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, insbesondere Organisation der betrieblichen Einrichtungen, der Arbeitsabläufe, der Kundendienste im Rahmen von Sanierungsleistungen; Reinigen von Textilien, Teppichen Teppichböden, Polstermöbeln, Innenpolster und Teppichböden von Kraftfahrzeugen, Schmutzmatten, Dekorationsstoffen, Bekleidungsstücken, Rohrleitungen von Wasser-, Gas-, Heizungsund Kälteanlagen der Haustechnik, infolge eines Brandschadens mit Ruß und/oder Chloriden beaufschlagten Maschinen aller Art, Bauten, Gebäuden, Fassaden und Kraftfahrzeugen; Waschen von Wäsche, Brandschadenbeseitigung durch Reinigungsarbeiten und durch Passivierungsund Konservierungsarbeiten zur Beseitigung der Russbeaufschlagung, Wasserschadenbeseitigung durch Absaugung durchnässter Teppichböden und durchnässter Teppiche und anschließendem Reinigen derselben, Reinigen anderer Einrichtungsgegenstände im Rahmen der Wasserschadenbeseitigung; Bauwesen; Reparaturwesen, nämlich Reparatur nach Einbruch/Diebstahlschäden, nämlich Reparatur/Sanierung von Kunststoffund Holzoberflächen und zugehörigen Bauteilen nach mechanischen Beschädigungen durch Einbrüche und Diebstähle, z. B. Fenster, Türen, Glasscheiben und Möbel, einschließlich Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Folgeschäden durch Notverglasung, Schlösser, Schließbleche, Rollladen, etc; Installationsarbeiten; Ausführung von Bauleistungen, insbesondere von Gebäudesanierungen, vorgenannte Dienstleistungen auch als Generalunternehmer; handwerkliche Dienstleistungen der einzelnen Gewerke, nämlich Betonarbeiten, Maurerarbeiten, Stuck-, Gipserund Verputzarbeiten, Abdichtungsarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Dämmungsarbeiten, Elektroinstallationsarbeiten, Fliesenund Fußbodenlegerarbeiten, Gebäudeentfeuchtung, Glaserarbeiten, Installation und Montage von Beleuchtungsgeräten, Demontage, Reparatur, Instandhaltung und Wiedermontage von Maschinenanlagen, Klempnerarbeiten und Gasund Wasserinstallation, Maler-, Lackiererund Tapezierarbeiten, Zimmererarbeiten und Ingenieurholzbau, Einrichtung von Treppen aus Holz, Schreinerarbeiten, Tischlerarbeiten, Parkettverlegung, Restauration von Inneneinrichtungen (wie z. B. Mobiliar, Textilien inkl. Teppiche, Leder, Bildern, Gemälden, Grafiken, Zeichnungen, Schmuck, Büchern/Archivmaterial) und von Gebäudeteilen (wie Außenfassaden, statischen und dekorativen Elementen im Innenund Außenbereich), Reparatur und/oder Instandhaltung von Bekleidung, Erzeugnissen der Elektrotechnik/Elektronik, feinmechanischen Erzeugnissen und Heizungs-, Klima-, Kühlund Lüftungsgeräten, Sanierung von Elektroinstallationen, Asbestsanierungen; Orten, Feststellen und Messen von Schäden und Mängeln an Bauwerken, Bauwerksteilen und technischen Einrichtungen; Vermietung von Maschinen, Werkzeugen und Geräten für das Bauwesen; Installation und Wartung von Sicherheitstechnik zum Schutz gegen Einbruch und Diebstahl, insbesondere Installation und Wartung von mechanischen und/oder elektrischen/elektronischen Gefahrenmeldesystemen; Ausbildung, Durchführung von Schulungen, Seminaren und sonstigen Ausbildungsund Weiterbildungsveranstaltungen, insbesondere Schulung und Weiterbildung von Mitarbeitern der Unternehmen im Bereich der Sanierungstechnik sowie Weiterbildung von sachverständigen Personen der Versicherungswirtschaft; mit den (im Rahmen der Klasse 37) genannten Dienstleistungen verbundene Entsorgungsarbeiten bzw. Entsorgungen, nämlich Transport, Sammeln und Lagern im Rahmen der notwendigen Abfallbeseitigung; Planung von Bauleistungen, insbesondere von Gebäudesanierungen; technische Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit, insbesondere Projektierung von mechanischen und elektrischen/elektronischen Gefahrenmeldesystemen; Sammeln, Aufbereiten, Speichern und Liefern von Informationen und Daten, insbesondere Sammlung aller für die Schadensminderung und die Schadenshilfe wichtigen Kenntnisse, Informationen und Auskünfte und deren Weitervermittlung an die mit der Bearbeitung von Schadensfällen befassten Personen, Unternehmen und Verbände, wie z. B. Wachdienste, Feuerwehr etc; Betrieb einer Notrufzentrale für Beratung bei Brand-, Wasser-, Einbruchsund Diebstahlschäden sowie Betriebsunfällen, auch im Rahmen damit verbundener chemischer und Umweltgefahren"
eingetragenen deutschen Wortmarke 397 02 019 SPRINT.
In zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 20 IR des Deutschen Patentund Markenamtes den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Gefahr von Verwechslungen zwischen beiden Kollisionsmarken im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG auszuschließen sei. Auf die zulässige, von der Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 08.10.2008 erhobene Einrede der Nichtbenutzung habe die Widersprechende eine ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarke für keinen der beiden in § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG bezeichneten Benutzungszeiträume glaubhaft gemacht.
Gegen diese Entscheidungen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde vom 18.1.2010, die sie bislang nicht begründet hat.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Die Markeninhaberin hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt.
Ergänzend wird auf die Akten des Deutschen Patentund Markenamtes 397 02 019.8 und IR 940 577/20 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Markenstelle für Klasse 20 IR des Deutschen Patentund Markenamtes den Widerspruch aus der Wortmarke "SPRINT" gemäß §§ 119, 124, 114, 116 Abs. 1, 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 S. 2 PMMA, Art. 6quinquies B Nr. 1 PVÜ mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine Verwechselungsgefahr zwischen den Kollisionsmarken im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG auszuschließen sei, weil die Widersprechende nach zulässiger Erhebung der Einrede der Nichtbenutzung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG eine ernsthafte Benutzung ihrer Marke weder für den Zeitraum von 5 Jahren vor Veröffentlichung der jüngeren Marke noch für einen Zeitraum von 5 Jahren vor einer Entscheidung über den Widerspruch glaubhaft gemacht hat.
Zur Vorlage von Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung, die die Widersprechende mit Schriftsatz vom 8.4.2009 angekündigt hatte, bestand sowohl im Widerspruchsverfahren als auch in der Beschwerdeinstanz ausreichend Gelegenheit. Nachdem seit Einlegung der Beschwerde am 18.1.2009 allerdings bereits fast ein ganzes Jahr verstrichen ist, ist mit weiteren Eingaben nicht mehr zu rechnen.
Die Beschwerde war daher aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Beschlüsse, denen sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, zurückzuweisen.
Dr. Fuchs-Wissemann Reker Dr. Schnurr Bb
BPatG:
Beschluss v. 12.01.2011
Az: 26 W (pat) 29/10
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