Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 18. April 2002
Aktenzeichen: 10 W 36/02
(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 18.04.2002, Az.: 10 W 36/02)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Kleve vom
7. Februar 2002 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Das gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht hat der Rechtspfleger die aufgrund des Urteils des Landgerichts Kleve vom 2. Februar 2001 von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 4.654,22 EUR (DM 9.102,86) nebst 4 % Zinsen seit dem 12. März 2001 festgesetzt. Der Kläger wendet sich allein gegen die Berücksichtigung von Fahrtkosten in Höhe von 372,22 EUR und Abwesenheitsgeld in Höhe von 112,48 EUR, insgesamt also gegen einen Betrag von 484,70 EUR. Der Rechtspfleger hat die Ansicht vertreten, die durch die Einschaltung der Unterbevollmächtigten, der Rechtsanwälte Dr. R. und Kollegen aus Kkeve, angefallenen Kosten seien bis zur Höhe der Reisekosten und Abwesenheitsgelder zu erstatten, die entstanden wären, wenn die in Frankfurt am Main ansässigen Prozessbevollmächtigen der Beklagten die beiden gerichtlich bestimmten Verhandlungstermine am 8. Juni 2000 und am 21. Dezember 2000 selbst wahrgenommen hätten. Mit dieser Begründung hat der Rechtspfleger Reisekosten und Abwesenheitsgelder in Ansatz gebracht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies nicht zu beanstanden.
1.) Bei den berechneten Reisekosten und Abwesenheitsgeldern handelt es sich um notwendige Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dem steht der Umstand, dass der Sitz der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten sich in Frankfurt am Main und damit in weiter Entfernung vom Prozessgericht in Kleve befindet, nicht entgegen. Die Beklagte muss sich nicht entgegenhalten lassen, sie habe ausschließlich einen in der Nähe des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt beauftragen können mit der Folge, dass eine Erstattungspflicht hinsichtlich der Reisekosten und des Abwesenheitsgeldes ausscheidet.
a) Am 1. Januar 2000 ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 17. Dezember 1999 (BGBl. 1999 Teil 1 Nr. 56 vom 22. Dezember 1999, Seite 2448 ff.) in Kraft getreten, demzufolge das anwaltliche Lokalisationsprinzip weggefallen ist. Folglich sind Rechtsanwälte mit Zulassung bei einem Amts- oder Landgericht in Anwaltsprozessen (Zivilprozessen) vor einem Landgericht im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland postulationsfähig.
Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2000 (AZ: 10 W 107/00; veröffentlicht in JurBüro 2001, 256 = MDR 2001, 475) ausgeführt, dass es für eine auswärtige Partei naheliege, das Mandat zur Vertretung in einem Rechtsstreit dem an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz oder in deren unmittelbarer Nähe ansässigen Anwalt zu erteilen, der bereits zuvor außergerichtlich mit der Angelegenheit befasst gewesen sei. Weil dieser bereits die Zusammenhänge des Rechtsstreits kenne, sei seine Beauftragung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die hierdurch anfallenden Reisekosten seien im Grundsatz zu erstatten, wenn es nicht zu der Beauftragung eines weiteren bei dem Prozessgericht ansässigen Rechtsanwaltes komme.
Diese Grundsätze hat der Senat mit Beschlüssen vom 21. Dezember 2000 (AZ: 10 W 112/00; veröffentlicht in OLGRep 2001, 102) und vom 15. März 2001 (AZ: 10 W 22/01) bestätigt (so im Grundsatz auch OLG Frankfurt am Main OLGRep 2000, 301 = MDR 2000, 1215 = JurBüro 2000, 587 mit zustimmender Anmerkung Enders sowie MDR 2001, 55; Schleswig-Holsteinisches OLG OLGRep 2001, 51 = JurBüro 2001, 197 = MDR 2001, 537; KG JurBüro 2001, 257 = MDR 2001, 473; OLG Bremen OLGRep 2001, 337 = JurBüro 2001, 532; OLG Dresden RPfleger 2002, 45 und 228; Herget in Zöller, ZPO, 23 Aufl. 2002, § 91 Rdnr. 13 "Reisekosten").
Mit Beschluss vom 10. Juni 2001 (AZ: 10 W 67/01; veröffentlicht in OLGRep 2001, 490 = RPfleger 2001, 618 = MDR 2002, 116 = JurBüro 2002, 34) hat der Senat seine Rechtsprechung dahingehend fortgeführt, dass die Reisekosten eines in der Nähe der Partei ansässigen Rechtsanwaltes für die Wahrnehmung eines auswärtigen Verhandlungstermins auch dann im Grundsatz zu erstatten sind, wenn der Anwalt vorgerichtlich mit der Angelegenheit nicht befasst war. Mit weiterem Beschluss vom 30. August 2001 (AZ: 10 W 96/01; veröffentlicht in OLGRep 2002, 94 = JurBüro 2002, 151) hat der Senat an seiner Auffassung festgehalten.
Wenn es trotz der Möglichkeit, dass der am Sitz der Partei ansässige Prozessbevollmächtigte den auswärtigen gerichtlichen Termin wahrnimmt, zu der Beauftragung eines Unterbevollmächtigten kommt, der im Termin auftritt, sind die durch die Einschaltung des Unterbevollmächtigten angefallenen Kosten jedenfalls bis zur Höhe der Reisekosten und Abwesenheitsgelder, die entstanden wären, wenn der Prozessbevollmächtigte selbst zum Prozessgericht gereist wäre, zu erstatten (vgl. insoweit OLG Frankfurt am Main a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches OLG a.a.O.). Vorliegend beläuft sich bereits eine 10/10 Verhandlungsgebühr, die dem Unterbevollmächtigten jedenfalls gemäß §§ 53 Satz 1, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zusteht, auf 1.168,30 EUR (DM 2.285,00). Allein diese Gebühr ist höher als die Summe der von dem Rechtspfleger berechneten Reisekosten und Abwesenheitsgelder, die, wie ausgeführt, 484,70 EUR beträgt.
b) Der Gegenauffassung, nach der der Wegfall des anwaltlichen Lokalisationsprinzips nicht dazu führen könne, dass Terminsreisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich zu erstatten seien (so im Grundsatz Pfälzisches OLG Zweibrücken OLGRep 2001, 119 = JurBüro 2001, 202 = MDR 2001, 535 = RPfleger 2001, 200; OLG Karlsruhe OLGRep 2001, 54 = JurBüro 2001, 201 = MDR 2001, 293; OLG Hamburg JurBüro 2001, 203 = MDR 2001, 294; OLG Nürnberg MDR 2001, 235; OLG München MDR 2001, 773 = JurBüro 2001, 422 = RPfleger 2001, 455; OLG Koblenz JurBüro 2002, 202; OLG Brandenburg a.d.H. MDR 2001, 1135) überzeugt den Senat nicht. Diese Ansicht wird im wesentlichen mit der Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO begründet, wonach der obsiegenden Partei die Mehrkosten nicht zu erstatten sind, die dadurch entstehen, dass der bei dem Prozessgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozessgericht befindet. Diese Bestimmung bezieht sich indessen nicht auf die Postulationsfähigkeit des Anwalts, sondern ausschließlich auf seine Zulassung bei einem bestimmten Gericht (Lokalisierung) im Sinne der §§ 18 ff. BRAO (vgl. Hartmann in Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl. 2001, § 91 Rdnr. 46 m.w.N.).
Darüber hinaus wird diese Sichtweise dem Wegfall des Lokalisationsprinzips nicht gerecht. Wenn der in der Nähe der Partei ansässige Rechtsanwalt diese zwar bei einem auswärtigen Gericht vertreten kann, die dann angefallenen Kosten aber im Falle des Obsiegens nicht von dem Prozessgegner zu erstatten sind, führt dies dazu, dass die Partei allein aus Kostengründen überlegen müsste, einen Anwalt, der in der Nähe des Prozessgerichts tätig ist, zu mandatieren. Es besteht daher die Gefahr, dass die Möglichkeit, sich durch einen am Sitz der Partei ansässigen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, im Ergebnis wegen der kostenrechtlichen Folgen eingeschränkt wird. Der Wegfall des anwaltlichen Lokalisationsgrundsatzes würde dann weitgehend leerlaufen.
Soweit das OLG Koblenz ausgeführt hat, die Rechtsprechung des Senats führe dazu, dass eine Partei willkürlich Kosten verursachen könne (OLG Koblenz JurBüro 2002, 202), trifft dies nicht zu. Zum einen muss jede Partei einkalkulieren, in einem Rechtsstreit zu unterliegen, so dass sie die entstandenen Kosten selbst trägt. Bereits dies spricht dagegen, dass Kosten willkürlich herbeigeführt werden. Zum anderen ist der Senat der Auffassung, dass im Grundsatz die Reisekosten des Anwalts zu erstatten sind, der in der Nähe der Partei seinen Kanzleisitz hat. Die Partei kann also in der Regel nicht davon ausgehen, dass sie einen Rechtsanwalt an jedem beliebigen Ort der Bundesrepublik Deutschland beauftragen kann und nach einem Obsiegen die insoweit verursachten Kosten von dem Gegner erhält.
c) Die Ansicht, nach der die Partei eine Prognose stellen muss, ob die Prozessvertretung durch einen Anwalt an ihrem Wohnort oder durch einen Rechtsanwalt am Sitz des Gerichts weniger Kosten verursacht (OLG Hamm MDR 2001, 959), ist nicht überzeugend. Eine derartige Prognose ist in der Regel nicht möglich und bietet keine zuverlässige Grundlage für die Erstattungspflicht. Das gleiche gilt hinsichtlich der Auffassung, die Partei müsse dann von der Beauftragung eines in ihrer Nähe tätigen Rechtsanwaltes absehen, wenn sie erkennen könne, dass hierdurch höhere Kosten entstehen (OLG Hamm JurBüro 2002, 201).
d) Der Senat ergänzt seine Rechtsprechung nunmehr dahingehend, dass die aufgeführten Grundsätze auch dann gelten, wenn es sich bei der Partei, die einen Rechtsanwalt beauftragt, der in ihrer Nähe seinen Kanzleisitz hat, um ein Unternehmen oder um eine juristische Person handelt, und zwar auch dann, wenn diese über eine eigene Rechtsabteilung verfügt. Die Frage, ob eine derartige Abteilung vorhanden ist, ist kein geeignetes Differenzierungsmerkmal für die Erstattungspflicht und daher regelmäßig im Festsetzungsverfahren nicht zu klären.
Auch für ein Unternehmen ist es naheliegend, mit der Prozessvertretung einen Anwalt zu beauftragen, der in ihrer Nähe ansässig ist. Die Möglichkeit der erleichterten Kontaktaufnahme, insbesondere durch persönliche Gespräche zur Informationsübermittlung, ist auch für ein Unternehmen ebenso von Bedeutung wie ein mögliches Vertrauensverhältnis zu einem in der Nähe ansässigen Rechtsanwalt. Auch ein Unternehmen muss nicht allein aus Kostengründen die naheliegende Beauftragung eines ortsansässigen Anwaltes unterlassen. Der Wegfall des Lokalisationsprinzips muss sich für alle Prozessparteien gleichermaßen auswirken und kann nicht für einzelne Beteiligte durch kostenrechtliche Einschränkungen praktisch unterlaufen werden.
Auch die Frage, ob ein Prozessbeteiligter juristisch qualifizierte Mitarbeiter beschäftigt oder ob er eine eigene Rechtsabteilung hat, kann kein erhebliches Kriterium für eine Erstattungspflicht sein. Zwar mag es sein, dass Angehörige einer Rechtsabteilung im allgemeinen eher als eine natürliche Person, die über keine juristische Ausbildung verfügt, in der Lage sind, einen auswärtigen Rechtsanwalt umfassend schriftlich zu informieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch sie grundsätzlich die einfachste und naheliegenste Möglichkeit der Prozessvertretung wählen. Diese besteht, wie bereits ausgeführt, in der Mandatierung eines ortsansässigen Rechtsanwaltes. Gerade diesen Weg hat der Gesetzgeber mit der Abschaffung des Lokalisationsgrundsatzes ermöglicht.
Darüber hinaus ist eine Unterscheidung danach, ob eine Partei in der Lage ist, einen am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalt schriftlich zu informieren oder ob sie eine Rechtsabteilung hat, nicht praktikabel. Zuständig für die Kostenfestsetzung ist der Rechtspfleger, der die Berechnung möglichst überschaubar, klar und ohne unzumutbaren Aufwand durchführen muss. Wenn er gezwungen wird, zu ermitteln, ob eine Partei über juristisch qualifizierte Mitarbeiter bzw. über eine Rechtsabteilung verfügt, wird das Kostenfestsetzungsverfahren entgegen seinem Zweck unnötig ausgeweitet. Auch die Frage, ob eine Rechtsabteilung vorliegt, kann im Einzelfall streitig sein, so dass gegebenenfalls insoweit tatsächliche Feststellungen zu treffen sind. Darüber hinaus muss der Rechtspfleger unter Umständen auch überprüfen, ob der zugrundeliegende Rechtsstreit eventuell so komplex und umfangreich ist, dass auch für juristisch qualifizierte Mitarbeiter einer Partei eine ausschließlich schriftliche Informationserteilung nicht ausreicht. Eine derartige Überprüfung des Sach- und Streitstandes erschwert die Kostenfestsetzung in einem erheblichen Umfang und ist dem Rechtspfleger auch nicht ohne weiteres möglich. Das Festsetzungsverfahren ist von derartigen Fragen nach Möglichkeit freizuhalten.
Ob in völlig einfach gelagerten Fällen, in denen es auf der Hand liegt, dass die schriftliche Informationserteilung an einen auswärtigen Rechtsanwalt ausgereicht hätte, eine Ausnahme von der grundsätzlichen Erstattung von Reisekosten zuzulassen ist, kann hier dahinstehen. Vorliegend ging es um einen von dem Kläger geltend gemachten Anspruch aus einem Börsengeschäft. Er hat der Beklagten fehlerhafte Sachbearbeitung vorgeworfen; der Sachverhalt war in entscheidenden Fragen streitig. Darüber hinaus stellten sich Rechtsfragen, die jedenfalls nicht offensichtlich einfach gelagert waren.
e) Die Entscheidung der Frage, ob die Kosten des Unterbevollmächtigten bis zur Höhe der Reisekosten und der Abwesenheitsgelder zu erstatten sind, die entstanden wären, wenn der in Frankfurt am Main ansässige Prozessbevollmächtigte die gerichtlichen Termine selbst wahrgenommen hätte, hängt nicht davon ab, ob die Beklagte nach altem Recht einen Verkehrsanwalt hätte einschalten können (vgl. insoweit Herget in Zöller, a.a.O., § 91 Rdnr. 13 "Verkehrsanwalt"). Auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Rechtslage war jede Partei gezwungen, einen bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu mandatieren. Dies hat sich, wie bereits ausgeführt, nunmehr geändert. Die Rechtsprechung zur Erstattungspflicht der Kosten eines Verkehrsanwaltes ist deshalb im vorliegenden Fall nicht erheblich.
Das gleiche gilt für die Frage, ob die Beklagte die Erstattung eigener Reisekosten für eine Reise zu einem am Gerichtsort zugelassenen Rechtsanwalt hätte verlangen können (vgl. Herget in Zöller, a.a.O., § 91 Rdnr. 13 "Reisekosten" m.w.N.). Die Beklagte konnte und durfte in ihrer Nähe ansässige Rechtsanwälte mit ihrer Prozessvertretung beauftragen, so dass eigene Reisekosten für eine Informationsreise zu einem auswärtigen Bevollmächtigten nicht anfallen.
2.) Die Höhe der berechneten Reisekosten (372,22 EUR) und Abwesenheitsgelder (112,48 EUR), insgesamt also 484,70 EUR, hat der Kläger nicht angegriffen.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Der Senat hat gemäß § 574 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde aufgrund der aufgezeigten unterschiedlichen Auffassungen zur Frage der Erstattung von Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwaltes nach Wegfall des Lokalisationsprinzips zugelassen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 600 EUR.
OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 18.04.2002
Az: 10 W 36/02
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