Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. April 2004
Aktenzeichen: 32 W (pat) 248/02
(BPatG: Beschluss v. 06.04.2004, Az.: 32 W (pat) 248/02)
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 23 - vom 18. Juni 2002 aufgehoben.
Gründe
I Die am 16. November 2001 erfolgte Anmeldung der Wortmarkeselfadjustingcufffür die Waren Garne und Fäden für textile Zwecke; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, insbesondere Sportbekleidung, Strümpfehat die Markenstelle für Klasse 23 des Deutschen Patent- und Markenamtes nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss vom 18. Juni 2002 zurückgewiesen. Die Marke sei bezüglich der genannten Waren nicht unterscheidungskräftig und außerdem freihaltebedürftig. Das Wort "selfadjustingcuff" sei unmittelbar beschreibend und vermittle im Zusammenhang mit den von der Anmeldung erfassten Waren lediglich eine allgemeine Sachangabe. In werbeüblicher Form weise die Marke darauf hin, dass die so bezeichneten Textil- und Bekleidungsstücke (wie Stulpen, Socken, (Hosen-)Aufschläge, Manschetten etc.) über eine sich selbst einstellende bzw. selbstregulierende Funktion für den passenden Sitz am Körper verfügen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Das angemeldete Markenwort existiere in seiner Gesamtheit weder in der deutschen noch in der englischen Sprache. Es handele sich folglich um ein Phantasiewort, dass sich aus zwei Bestandteilen zusammensetze, nämlich den englischen Wörtern "selfadjusting" (= selbstregelnd, selbsteinstellend) und "cuff" (= Manschette, Stulpe, Ärmelaufschlag bzw. schlagen, ohrfeigen, Schlag, Klaps). Eine unmittelbar beschreibende Angabe für die beanspruchten Waren sei nicht zu erkennen. Die Marke sei als Phantasiewort auch unterscheidungskräftig.
II Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet, weil einer Eintragung der angemeldeten Wortmarke keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, dass vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 - Individuelle).
Legt man diesen Maßstab zugrunde, kann dem angemeldeten Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Die Marke wendet sich nach dem Warenverzeichnis nicht an ein spezielles Publikum, sondern an die allgemeinen Verkehrskreise ohne besondere Einschränkungen. Bei den hier angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen kann bereits mangels ausreichender Englischkenntnisse nicht davon ausgegangen werden, dass diese die Marke als Sachangabe für die in Rede stehenden Waren auffassen. Dies gilt nicht nur für das zusammengeschriebene Wort "selfadjustingcuff", sondern auch für die einzelnen Bestandteile "selfadjusting" = selbstregelnd, selbsteinstellend (vgl Langenscheidts Handwörterbuch, Englisch a.a.O.) und "cuff" = Manschette, Strümpfe, Ärmelaufschlag, schlagen, ohrfeigen, Schlag, Klaps (vgl Langenscheidts Handwörterbuch, Englisch a.a.O.).
Da der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen erfahrensgemäß in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. BGH, BlPMZ 1999, 408 - Yes), ist nicht auszuschließen, dass "selfadjustingcuff" für nicht unbeträchtliche Teile der Verbraucher eine reine Phantasiebezeichnung darstellt. Damit kann nicht festgestellt werden, dass "selfadjustingcuff" nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.
2. Die angemeldete Marke stellt auch keine Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung u. a. der Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können.
Das zusammengeschriebene Wort "selfadjustingcuff" enthält keine konkret warenbezogene Sachaussage, die auf bestimmte für den Verkehr bedeutsame Eigenschaften der beanspruchten Waren selbst Bezug nimmt. Eine Verwendung dieses Begriffs durch inländische Mitbewerber der Anmelderin konnte nicht festgestellt werden. Bei der Eingabe von "selfadjustingcuff" in übliche Suchmaschinen des Internets (G.../13.04.04) ergab sich für Deutschland kein Treffer mit der ange- meldeten Marke. Nachweisbar ist eine Verwendung der auseinandergeschriebenen Worte "self adjusting cuff" nur in England auf dem Gebiet der Medizin. So konnte diese Wortfolge im Internet im Zusammenhang mit einem Blutdruckmessgerät festgestellt werden (http:/www.exmed.net). Für eine zukünftige Verwendung durch Konkurrenzunternehmen der Anmelderin für die beanspruchten Waren fehlen daher ausreichende Anhaltspunkte. Die bloße theoretische Möglichkeit, "selfadjustingcuff" als Merkmalsbezeichnung auf dem in Frage stehenden Warengebiet einzusetzen, stellt noch kein Eintragungshindernis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar (BGH GRUR 1999, 1093 - For you).
Winkler Viereck Kruppa Pü
BPatG:
Beschluss v. 06.04.2004
Az: 32 W (pat) 248/02
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