Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. März 2008
Aktenzeichen: 8 W (pat) 334/04

(BPatG: Beschluss v. 11.03.2008, Az.: 8 W (pat) 334/04)

Tenor

Das Patent 101 44 649 wird unter Streichung des Patentanspruchs 7 beschränkt aufrecht erhalten.

Gründe

I.

Gegen das Patent 101 44 649, dessen Erteilung am 29. Januar 2004 veröffentlicht worden ist, ist am 29. April 2004 Einspruch erhoben worden.

Mit Schreiben vom 29. Februar 2008, eingegangen am selben Tag per Telefax, hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, das Patent 101 44 649 durch Streichung des Patentanspruchs 7 beschränkt aufrecht zu erhalten.

Zum Vorbringen des Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf den Inhalt der Akten verwiesen und Bezug genommen.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BlPMZ 2005, 3 und 2006, 225) durch den zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. Die mit der Einlegung des Einspruchs vom 29. April 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt gemäß § 147 Abs. 3 PatG begründete Entscheidungsbefugnis des technischen Beschwerdesenats für das vorliegende Verfahren ist durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 und die Aufhebung des § 147 Abs. 2 und 3 PatG zum 1. Juli 2006 nicht entfallen (vgl. BGH GRUR 2007, 859 und 862).

Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne den Einsprechenden fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

2. Der Senat hält das Patent antragsgemäß beschränkt aufrecht.

Gegen die Zulässigkeit der Anspruchsfassung bestehen keine Bedenken, da das Patent durch Streichung des Patentanspruchs 7 gegenüber der erteilten Fassung beschränkt worden ist.

Die Prüfung des Einspruchsgrunds der mangelnden Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 PatG und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent weiter zu beschränken oder zu widerrufen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür zu eigen.

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BPatG:
Beschluss v. 11.03.2008
Az: 8 W (pat) 334/04


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