Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Oktober 2006
Aktenzeichen: 6 W (pat) 360/03
(BPatG: Beschluss v. 26.10.2006, Az.: 6 W (pat) 360/03)
Tenor
Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gründe
I Gegen das Patent 102 18 220, dessen Erteilung am 26. Juni 2003 veröffentlicht wurde, ist am 26. September 2003 Einspruch erhoben worden.
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und damit zulässig.
Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2004 (eingegangen am 26. Mai 2004) hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaberin beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II Das Verfahren wird von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt (§ 61 Abs. 1 Satz 2; § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG).
Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.
Die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.
Der Einspruch wird allein auf das Vorliegen einer offenkundigen Vorbenutzung gestützt. Das Vorbringen der Einsprechenden in Bezug auf die Offenkundigkeit der von der Einsprechenden genannten Lieferungen sowie die Beweisangebote sind jedoch nicht hinreichend detailliert und lückenlos genug, um die Möglichkeit einer Kenntnisnahme der Öffentlichkeit von den entscheidungserheblichen Merkmalen der betreffenden Maschinen zweifelsfrei zu belegen oder Ermittlungen von Amts wegen zu veranlassen.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 a. F. i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist, deren Antrag durch die getroffene Entscheidung stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03, veröffentlicht in BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür (Seite 3, Abs. 2 ff.) zu eigen.
BPatG:
Beschluss v. 26.10.2006
Az: 6 W (pat) 360/03
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