Verwaltungsgericht Gelsenkirchen:
Urteil vom 28. Juli 2006
Aktenzeichen: 15 K 2170/03

(VG Gelsenkirchen: Urteil v. 28.07.2006, Az.: 15 K 2170/03)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betragesabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit ingleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin war die einzige Kommanditistin der W. West- Deutschland GmbH & Co. KG mit Sitz in E. , deren Komplementärin die W. Deutschland Verwaltungs GmbH war. Aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 11. Oktober 2005 und entsprechender Zustimmungsbeschlüsse ist die Komplementärin durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Klägerin verschmolzen (s. Handelsregistereintrag des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17. November 2005 zum Az.: HRB 94994 B).

Die W. West-Deutschland GmbH & Co. KG trug bis zum 8. März 2004 den Namen W. Deutschland GmbH & Co. KG. Diese bot ihren Kunden Internetdienste an (Internet-Service-Provider). Ihre Tätigkeit beschränkte sich insoweit auf die Vermittlung des Zuganges zum Internet (Access-Provider). Über diese Zugangsvermittlung konnten ihre Kunden auch die Web-Seiten (Internetauftritte) "www.stormfront.org" und "www.nazilauck- nsdapao.com" aufrufen. Diese Tätigkeit führte die W. West-Deutschland GmbH & Co. KG und führt die Klägerin fort.

Mit Ordnungsverfügung vom 28. Januar 2003 gab die Bezirksregierung E1. , deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, der W. Deutschland GmbH & Co. KG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, den Zugang zu den Webseiten "www.stormfront.org" und "www.nazilaucknsdapao.com" zu sperren. Zur Begründung führte die Bezirksregierung aus, sie sei als die für den gesetzlichen Jugendschutz zuständige Behörde im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages (MDStV) für die Medienaufsicht zuständig. Die genannten Web-Seiten enthielten unzulässige Inhalte und verstießen damit gegen den Staatsvertrag. Auf Grund der zahlreichen Links habe das Gesamtangebot zugleich die Funktion einer Verteilerdrehscheibe für die deutsche rechtsextremistische Szene. Namentlich verstoße das Angebot gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) und zwar seien die Tatbestände der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und 2 StGB und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86 StGB erfüllt. Ferner werde der Krieg verherrlicht. Darüber hinaus sei das Angebot offensichtlich geeignet, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden. Das Unternehmen könne als Access-Provider in Anspruch genommen werden. Eine direkte Inanspruchnahme der Service-Provider sei nicht durchführbar. Auf eine entsprechende Aufforderung der Bezirksregierung sei keine Reaktion erfolgt. Auch die gemeinsame Stelle der Jugendministerien "jugendschutz.net" sei mit ihren Bemühungen nicht erfolgreich gewesen. Die Sperrungen seien technisch möglich. Nach dem derzeitigen Stand der Technik kämen drei Möglichkeiten in Betracht: Sofern der Access-Provider einen DNS (Domain Name Server) betreibe, könne dieser so konfiguriert werden, dass Anfragen umgeleitet würden. Bei Verwendung eines Proxy-Servers könnten die Zugriffe auf die indizierten Seiten gesperrt werden. Schließlich könnten die IPs (Internet Protocols) im Router (Rechner, der Daten im Netzwerk weiterleitet) durch entsprechende Konfiguration gesperrt werden. Die Sperrungen seien zumutbar. Die Maßnahmen dienten dem Schutz hochwertiger Rechtsgüter. Demgegenüber sei der technische und personelle Aufwand für die Klägerin gering. Die Maßnahmen seien verhältnismäßig. Insbesondere seien sie geeignet. Dafür sei nicht Voraussetzung, dass unbedingt der volle Erfolg zum Tragen komme. Vielmehr reiche es aus, dass mit Hilfe der angeordneten Maßnahme der gewünschte Erfolg näher rücke. Das sei hier der Fall. Zumindest entstehe auch eine Erschwernis für den durchschnittlichen Nutzer, die Web-Seiten zu erreichen, auch wenn eine theoretische Umgehungsmöglichkeit stets gegeben sei. Die Sperrungen seien erforderlich, um den Zugang für den durchschnittlichen Nutzer zu erschweren. Sie seien angemessen. Die Informationsfreiheit verletzten sie nicht, weil dieses Grundrecht im vorliegenden Zusammenhang eingeschränkt sei.

Den Widerspruch der W. Deutschland GmbH & Co. KG wies die Bezirksre- gierung E1. durch Widerspruchsbescheid vom 25. März 2003, zugestellt am 31. März 2003, zurück.

Am 28. April 2003 hat die W. Deutschland GmbH & Co. KG Klage erhoben.

Nach dem Inkrafttreten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) zum 1. April 2003 beantragte die W. Deutschland GmbH & Co. KG bei der Bezirksregierung E1. die Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 28. Januar 2003, weil die Zuständigkeitsnorm, auf die die Sperrungsverfügung sich stütze, ersatzlos gestrichen worden sei. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung durch Bescheid 10. Juni 2003 ab und wies den dagegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2003 zurück. Mit Schriftsatz vom 24. September 2003 (Eingang bei Gericht am 25. September 2003) hat die W. Deutschland GmbH & Co. KG die anhängige Klage insoweit erweitert.

Die Klägerin macht zusammengefasst folgendes geltend:

Nach der Verschmelzung der W. Deutschland Verwaltungs GmbH mit Sitz in E. mit der W. Deutschland Holding GmbH mit Sitz in Berlin sei die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr örtlich zuständig. Die Sperrungsverfügung sei deshalb bereits formell rechtswidrig.

Sie sei aber auch materiell rechtswidrig. Nach der Umfirmierung der W. Deutschland GmbH & Co. KG in W. West-Deutschland GmbH & Co. KG habe diese zusammen mit drei Schwestergesellschaften in Flensburg, Stuttgart und im Landkreis München unter dem Dach der Klägerin operiert. Der Internetverkehr aller vier operativen Gesellschaften sei einheitlich abgewickelt worden, so dass die Kunden aller vier Gesellschaften von der Sperrwirkung der Sperrungsverfügung erfasst worden seien.

Der Mediendienste-Staatsvertrag sei nicht anwendbar, weil sie als Access-Provider einen Teledienst anbiete, die Beanstandungen indessen inhaltlicher Natur seien. Die Bezirksregierung müsse vielmehr gegen die Handlungsstörer vorgehen, die Mediendienste anböten. Ferner verweise das Gesetz auf die Möglichkeit des Vorgehens nach dem Telekommunikationsgesetz. Dafür fehle es der Bezirksregierung an der Kompetenz. Die beanstandeten Web-Seiten seien auch nicht durch publizistische Inhalte geprägt. Es würden dort lediglich Devotionalien angeboten, ein redaktioneller Teil sei allenfalls von untergeordneter Bedeutung. Einer Anwendung der Ermächtigungsgrundlage widerspreche auch das Gebot der Staatsferne. Ein unmittelbarer staatlicher Eingriff stelle einen Verstoß gegen die Rundfunkfreiheit dar, die hier entsprechend gelte. Diesem Prinzip entspreche auch der inzwischen in Kraft getretene Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, der die Kontrolle in die Hände einer unabhängigen Kommission lege. Ferner sei auf eine Entschließung des Europäischen Parlaments hinzuweisen, die im Zusammenhang mit der E- commerce-Richtlinie 2001/31/EG ergangen sei und ein isoliertes nationales Vorgehen ausschließe. Inhaltlich liege kein Verstoß gegen § 22 MDStV vor. Zunächst sei strafrechtlich von Bedeutung, dass es sich um Tatbestände handele, die im Ausland vollendet worden seien. Die Seiten wendeten sich auch nicht an Deutsche, sondern an weiße Nationalisten in den Vereinigten Staaten. Eine eventuelle Jugendgefährdung beziehe sich nur auf einzelne Seiten. Deswegen lägen die materiellen Voraussetzungen für eine Sperrung der gesamten Seiten nicht vor. Sie, die Klägerin, sei auch für den Inhalt der Seiten nicht verantwortlich. Sie könne allenfalls als Nichtstörerin herangezogen werden. Es sei unzulässig, dass die Bezirksregierung sie, die Klägerin, zur Zustandsstörerin machen wolle. Zuvor müsse im Wege eines Amtshilfeersuchens der wirklich Verantwortliche in den USA in Anspruch genommen werden. Eine Regulierung mit einem spezifisch nordrhein- westfälischen Ansatz verbiete sich. Die Beklagte erreiche mit den in Nordrhein- Westfalen ansässigen Providern nur ein sehr kleines Nutzer- Potential. Die Ordnungsverfügung sei überdies unbestimmt, weil sie die Wahl zwischen drei verschiedenen Wegen zur Befolgung der Sperrungsanordnung vorgebe. Die Verfügung erweise sich als unverhältnismäßig. Sie sei insbesondere ungeeignet, weil sie nicht ihr eigentliches Ziel erreichen könne. Die vorgeschlagenen Sperrungen sei leicht zu umgehen. Das könne schon durch Link-Listen auf anderen Web-Seiten geschehen. Die Verfügungen seien auch nicht erforderlich. Der Einsatz von Indizierungen oder Ratings sei gegenüber dem ordnungsrechtlichen Einschreiten das mildere Mittel. Die Bezirksregierung müsse vorrangig gegen Suchmaschinenbetreiber und Hardware-Hersteller vorgehen und diese zum Einsatz von Filter-Software verpflichten. Aus wirtschaftlichen und technischen Gründen seien die angeordneten Sperrungen nicht zumutbar. Die DNS-Sperrung werde von der Bezirksregierung als Präzedenzfall angesehen. Insgesamt sei von etwa 6.000 Web- Seiten auszugehen, die potentiell einer Sperrung unterliegen könnten. Die Sperrung aller Seiten sei unzumutbar. Eine Sperrung sei auch deswegen unzumutbar, weil sie zulässige Inhalte einschlösse. Die vorgeschlagene Proxy-Sperrung sei nicht zumutbar, weil deswegen ein Proxy-Server angeschafft werden müsse. Bei der dritten Möglichkeit, der Sperrung der IP-Adresse, sei wegen der Möglichkeit der kurzfristigen Änderung eine Weiterverfolgung nötig. Diese sei sehr aufwändig. Auch hier komme es zu einer Sperrung zulässiger Inhalte. Die Bezirksregierung habe ihr Entschließungsermessen nicht ausgeübt. Gleiches gelte für das Auswahlermessen, weil sie nicht als Nichtstörerin bezeichnet werde. Art. 14 des Grundgesetzes sei schließlich verletzt, weil keine Entschädigung gewährt werde. Schließlich sei der Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes verletzt, weil die Beklagte nicht gegen alle Access- Provider in Nordrhein-Westfalen vorgegangen sei, sondern nur gegen die ihr bekannten, obwohl die Ermittlungen keinen großen Aufwand bedeutet hätten. Im Hinblick auf die Störerauswahl sei zu ergänzen, dass es auf Initiative der Einrichtung "jugendschutz.net" gelungen sei, die Schließung von 350 rechtsextremistischen Seiten zu erreichen. Ein Vorgehen gegen die Host-Provider, auch im Ausland, sei offensichtlich entgegen der Auffassung der Bezirksregierung erfolgreich.

Sie sei der Sperrungsverfügung aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten eines Eilantrages gegen die Vollziehungsanordnung in der Weise nachgekommen, dass sie eine Art DNS-Sperrung eingerichtet habe, wofür sich der tatsächliche Aufwand auf etwa einen halben Mann-Tag belaufen habe. Es habe sich gezeigt, dass von dieser Art der Sperrung nur eine geringe Anzahl von Nutzern betroffen werde.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

die Sperrungsverfügung der Bezirksregierung E1. vom 28. Januar 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 25. März 2003 sowie deren Ablehnungsbescheid vom 10. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt über den Inhalt der angefochtenen Bescheide hinaus im Wesentlichen folgendes vor:

Ermächtigungsgrundlage für die Sperrungsverfügung sei entgegen der Auffassung der Klägerin § 22 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 MDStV. Bei den von der Sperrungsverfügung betroffenen beiden Webseiten handele es sich um Mediendienste i.S. des § 2 Abs. 1 MDStV. Nach einer Gesamtschau der beiden Webseiten richteten sich die jeweiligen Internetangebote schwerpunktmäßig an die Allgemeinheit; sie wiesen überwiegend publizistische Elemente auf und zielten ganz eindeutig auf die Beeinflussung der öffentlichen Meinungsbildung ab. Die exterritoriale und länderübergreifende Wirkung der Sperrungsverfügung werde nicht bestritten. Sie sei jedoch für deren Rechtmäßigkeit unerheblich. Es werde lediglich in Nordrhein-Westfalen geltendes Recht angewandt und nur die in Nordrhein- Westfalen ansässigen Access-Provider seien Adressaten der Sperrungsverfügungen. Faktische Auswirkungen über die Grenzen Nordrhein- Westfalens hinaus seien rechtlich irrelevant. Das gelte auch hinsichtlich des Vortrags der Klägerin, die Sperrungsverfügung wirke sich auch auf ihre drei Schwestergesellschaften und deren Kunden aus. Zwar sei durch das Inkrafttreten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages zum 1. April 2003 die alleinige Zuständigkeit der Beklagten begründet worden, allerdings ändere dieser Umstand nichts an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Sperrungsverfügung. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Sperrungsverfügung bzw. des Widerspruchsbescheides sei die Bezirksregierung E1. für den Erlass der Verfügung zuständig gewesen, weshalb diese auch nicht formell rechtswidrig sei.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 15 K 4363/02 und 1 L 2547/02 (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 8 B 64/03) sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend verwiesen.

Gründe

I.

Die Klage ist nur teilweise zulässig.

1.

Mit der Klage ficht die Klägerin zulässigerweise zunächst die Sperrungsverfügung der Bezirksregierung E1. vom 28. Januar 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 25. März 2003 an.

Soweit die Klägerin den eine Aufhebung der Sperrungsverfügung vom 28. Januar 2003 ablehnenden Bescheid der Bezirksregierung E1. vom 10. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2003 ebenfalls (isoliert) anficht, ist die Klage aus zweierlei Gründen mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig; zum einen deshalb, weil bei einer reinen Verpflichtungssituation - wie der hier insoweit vorliegenden - die isolierte Aufhebung des die begehrte Begünstigung ablehnenden Bescheides der klagenden Partei keinen Vorteil bringt,

vgl. im Einzelnen Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 42 Rdnr. 30,

zum anderen, weil über die dem Antrag auf Aufhebung der Sperrungsverfügung vom 28. Januar 2003 zugrunde liegende Frage nach der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Sperrungsverfügung unter dem Gesichtspunkt der geänderten Behördenzuständigkeit im Rahmen der die Sperrungsverfügung betreffenden Anfechtungsklage ohnehin mitzuentscheiden ist.

2.

Die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil sie geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Sie ist als Rechtsnachfolgerin der W. West-Deutschland GmbH & Co. KG - die Rechtsnachfolge beruht auf der im Tatbestand dargestellten Verschmelzung gemäß §§ 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 UmwG - in die durch die angefochtene Sperrungsverfügung vom 28. Januar 2003 begründete "Polizeipflicht" der erloschenen W. West-Deutschland GmbH & Co. KG eingetreten.

Vgl. zur Polizeipflichtigkeit und Klagebefugnis des Rechtsnachfolgers: Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 Rdnr. 174.

3.

Zutreffend nimmt die Klägerin nunmehr die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen in Anspruch, um ihr Aufhebungsbegehren gegen die Sperrungsverfügung der Bezirksregierung E1. durchzusetzen.

Seit dem 1. April 2003 nämlich ist die Beklagte für die Medienaufsicht im vorliegenden Zusammenhang zuständig. Das folgt aus dem Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV), veröffentlicht als Anlage zum entsprechenden Gesetz vom 28. Februar 2003 (GV NRW 2003, S. 84 ff.). Dieser Staatsvertrag ist gemäß seinem § 28 Abs. 1 Satz 2 am 1. April 2003 in Kraft getreten, nachdem alle von den Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden fristgerecht hinterlegt worden sind.

Vgl. die Bekanntmachung des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) vom 13. Mai 2003 - GV NRW 2003 S. 267 - durch die Landesregierung, dort allerdings fälschlicherweise als "Jugendschutzmedien-Staatsvertrag" bezeichnet.

Der Staatsvertrag stellt eine einheitliche, bei den Medienanstalten der Länder konzentrierte Aufsicht für alle elektronischen Online-Dienste her, nachdem der Bundesgesetzgeber im Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 (BGBl. I S. 3076, 3078) insoweit auf Jugendschutzbestimmungen verzichtet hatte. Der Zweck des Staatsvertrages dient dem Schutz aller Nutzer, besonders aber dem von Kindern und Jugendlichen, vor Online-Angeboten, die die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen gefährden können oder die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen.

Vgl. die Begründung zum Jugendmedienschutz- Staatsvertrag, Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 13/3431, S. 1 f..

Seit dem 1. April 2003 liegen die Kompetenzen des § 22 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 des Mediendienste-Staatsvertrages vom 27. Juni 1997 (GV NRW 1997 S. 158) in der Fassung des Art. 3 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 7. Juni 2002 (GV NRW 2002 S. 178) - MDStV - bei der Landesmedienanstalt (vgl. § 20 Abs. 4 JMStV) und nicht mehr bei der Bezirksregierung E1. ,

vgl. zu deren Zuständigkeit die durch Art. 4 des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien vom 28. Februar 2003 - GV NRW 2003 S. 84 - geänderte Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Mediendienste- Staatsvertrag (Zuständigkeitsverordnung für Mediendienste) vom 1. Juli 1997 (GV NRW 1997 S. 184),

die die angefochtene Ordnungsverfügung erlassen und gegen die sich die Klage zunächst zu Recht gerichtet hatte. Die Aufgaben des Jugendschutzes im Zusammenhang mit Online-Diensten, die die Bezirkregierung E1. ausdrücklich als Grundlage ihres ordnungsbehördlichen Einschreitens genannt hat, sind mit Wirkung vom 1. April 2003 auf die Beklagte übergegangen. Dieser Zuständigkeitswechsel bewirkt keine Rechtsnachfolge, die im Falle gesetzlicher Anordnung oder vertraglicher Vereinbarung eintritt. Vielmehr ist der Vorgang als Funktionsnachfolge zu qualifizieren, die Verwaltungskontinuität gewährleistet.

Vgl. dazu Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. I, 11. Aufl., § 41 Rdnr. 18; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1954 - II C 84/53 -, NJW 1954, 935.

Die Funktionsnachfolge bewirkt deshalb nicht nur einen Übergang der Kompetenzen, sondern auch der damit verbundenen gesetzlichen und vertraglichen Obliegenheiten und Verpflichtungen. Ohne diesen Übergang könnten Verwaltungsakte der früher zuständig gewesenen Behörde nicht mehr durchgesetzt oder vollstreckt werden, würden also obsolet. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren einschließlich der Verteidigung noch nicht rechtskräftiger Verwaltungsakte vor Gericht nunmehr von der neu zuständig gewordenen Behörde weiter geführt werden. Daraus folgt unmittelbar, dass die Landesanstalt für Medien nunmehr berufen ist, im Hinblick auf die angefochtene Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E1. im Verwaltungsprozess an deren Stelle zu treten.

Ebenso: VG Arnsberg, Urteil vom 26. November 2004 - 13 K 3173/02 -; VG Köln, Urteil vom 3. März 2005 - 6 K 7151/02 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2005 - 27 K 5968/02 -; Zur Problematik vgl. auch: BVerwG, Urteile vom 2. November 1973 - IV C 55.70 -, BVerwGE 44, 148 und vom 13. Dezember 1979 - 7 C 46.78 -, BVerwGE 59, 221 sowie die Kommentierungen von Redeker/von Oertzen § 91 Rdnr. 5 aE; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, Nomos-Komm. zur VwGO § 63 Rdnr. 23; Ortloff, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, Komm. zur VwGO, § 91 Rdnr. 42.

Prozessual hat diese Zuständigkeitsänderung einen Parteiwechsel auf Seiten der Beklagten zur Folge, der von Amts wegen zu beachten ist, aber keine nur unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO zulässige Klageänderung darstellt.

II.

Die insoweit zulässige Klage ist unbegründet.

Die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E1. ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie ist weder formell durch den Ortswechsel auf der Klägerseite von E. nach Berlin rechtswidrig geworden (1.) noch war sie materiell weder im Zeitpunkt ihres Erlasses (2.) noch ist sie unter der Geltung des am 1. April 2003 in Kraft getretenen neuen Rechts des Jugendmedienschutz- Staatsvertrages (3.) rechtswidrig. Da es sich bei der angegriffenen Ordnungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt - die Klägerin hat die Sperrung auch bei Änderung des technischen Umfelds beizubehalten - kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit nicht allein auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an, sondern auch darauf, ob die Verfügung noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig ist.

1.

Die Bezirksregierung E1. war im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsver- fügung nach § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Mediendienstestaatsvertrag vom 17. September 1997 (GV NRW 184), die ihre Rechtsgrundlage in Art. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über Mediendienste vom 27. Juni 1997 (GV NRW 158) in der insoweit in der Folgezeit unveränderten Fassung findet, örtlich und sachlich zuständig. Da kein Fall des § 3 Abs. 3 VwVfG NRW vorliegt - die die Zuständigkeit begründenden Umstände haben sich nicht im Laufe des Verwaltungsverfahrens geändert, sondern erst nach seinem Abschluss - bleibt es trotz der Verlagerung des Firmensitzes der Klägerin nach Berlin bei der einmal begründeten örtlichen Zuständigkeit der Bezirksregierung E1. .

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 1992 - 18 B 299/92 -, NWVBl. 1992,371 m.w.N.; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2004, § 83 Rdnr. 7.

2.

Rechtliche Grundlage des ordnungsbehördlichen Einschreitens im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheides war § 22 Abs. 3 MDStV in der Fassung des Art. 3 des Sechsten Staatsvertrages zur Änderung des Mediendienste-Staatsvertrages (6. Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 7. Juni 2002 (GV NRW 2002 S. 17), der der Bezirksregierung E1. als Sonderordnungsbehörde die Befugnis vermittelte, im Bereich der Mediendienste Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Einschränkungen dieser Befugnis der Länder als Annexkompetenz für den Rundfunk nach Art. 70 Abs. 1 GG sind nicht ersichtlich und folgen besonders nicht aus internationalem oder Völkerrecht. Die Tatbestände, die zum Tätigwerden berechtigen, treten im Inland zu Tage, und ihnen kann auch nur dort entgegen getreten werden. Übernationale Regelungen zur Regulierung des Internets existieren nicht. Deswegen wird die ordnungsrechtliche Kompetenz der Länderbehörden im Bereich der Mediendienste auch nicht verdrängt.

Vgl. im Einzelnen VG Arnsberg, Urteil vom 26. November 2004 - 13 K 3173/02 -; VG Köln, Urteil vom 3. März 2005 - 6 K 7151/02 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2005 - 27 K 5968/02 -.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein ordnungsbehördliches Einschreiten der Bezirksregierung E1. lagen zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vor.

Zur Ermächtigungsgrundlage des § 22 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 MDStV hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 -, veröffentlicht u.a. in NJW 2003, 2183, NWVBl. 2003, 304, DÖV 2003, 687 und DVBl. 2003, 1344 (nur Leitsatz), insoweit nicht nur summarisch prüfend, ausgeführt:

"Der Mediendienste-Staatsvertrag findet auf die beiden in Rede stehenden Webseiten (Anm.: wie im vorliegenden Fall) Anwendung, weil es sich bei ihnen um Mediendienste und nicht um Teledienste handelt.

Die Anwendbarkeit des Mediendienste-Staatsvertrages bestimmt sich - in Abgrenzung zum Teledienstgesetz (TDG) - nach dem konkreten Inhalt des Internetangebots im Einzelfall (Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Dezember 2002 1 L 258/02 -, S. 4; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 15 L 4148/02 - S. 17; VG Aachen, Beschluss vom 5. Februar 2003 - 8 L 1284/=2 -, S. 5; VG Köln, Beschluss vom 7. Februar 2003 - 6 L 2495/02 -, S. 15; Spindler/Volkmann, a.a.O., S. 399 f.; Zimmermann, Polizeiliche Gefahrenabwehr und das Internet, NJW 1999, 3145 (3146); Hoeren, Stellungnahme zur geplanten Sperrungsverfügung der Bezirksregierung E1. vom 8. November 2001, S.2).

Der Begriff der Mediendienste umfasst nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 MDStV das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden. Dazu gehören nach Abs. 2 Nr. 4 dieser Bestimmung insbesondere Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht (Zu "Internet-(Online- )Diensten" vgl. Meier, in Rossnagel, Recht der Multimedia-Dienste, § 2 MDStV Rdnr. 66). Die Bestimmungen des Teledienstgesetzes bleiben unberührt, § 2 Abs. 1 Satz 2 MDStV.

Von einem Mediendienst ist demnach auszugehen, wenn der Dienst der allgemeinen Meinungsbildung dienen soll, also die redaktionelle Gestaltung im Vordergrund steht. Unter redaktioneller Gestaltung ist das Sammeln und Aufbereiten von verschiedenen Informationen oder Meinungen mit Blick auf den potentiellen Empfänger zu verstehen. Die inhaltliche, sprachliche, graphische oder akustische Bearbeitung eines Angebotes muss zur Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung oder der Information zu dienen bestimmt sein (Vgl. Gounalakis/Rhode, Elektronische Kommunikationsangebote zwischen Telediensten, Mediendiensten und Rundfunk, in CR 1998, 487, 490; Spindler, in Roßnagel, a.a.O., § 2 TDG Rdnr. 31).

Demgegenüber gelten nach § 2 Abs. 1 TDG die Bestimmungen dieses Gesetzes für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt. In diesem Fall sind die elektronisch erbrachten Leistungen auf ein konkretes Individualverhältnis zwischen dem Nutzer und dem Anbieter - z.B. Telebanking nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG - bezogen oder haben die reine Informationsvermittelung - z.B. Datendienst nach § 2 Abs., 2 Nr. 2 TDG - zum Ziel (Vgl. Gounalakis/Rhode, a.a.O., § 2 TDG Rdnr. 31 und 33 f.). Entscheidend für die Abgrenzung ist danach, ob bei einer Gesamtschau der Dienst an die Allgemeinheit gerichtet ist oder ob der individualkommunikative Charakter im Vordergrund steht.

Nach diesen Grundsätzen sind beide in Rede stehenden Webseiten Mediendienste. Es handelt sich nicht nur um reine Informationsangebote i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG. Beide Seiten zielen auf Meinungsbildung ab. Sie weisen hinreichend publizistische Elemente auf und sind erkennbar auf Propaganda ausgerichtet.

Die Webseite www.stormfront.org eröffnet mit dem Schriftzug Whitepride/Worldwide. Die Verfasser stellen sich als eine Organisation für die "mutigen Männer und Frauen" vor, die die weiße westliche Kultur, die Ideale und die Meinungsfreiheit verteidigten sowie politische und soziale Gruppen bildeten, um "den Sieg sicherzustellen". Die nachfolgenden Artikel, so z.B. "Schafft befreite Zonen!", "Zentrale Thesen des dritten Weges" mit ihren jeweiligen Untertiteln und die dargestellten Hakenkreuz-Symbole sind auf die Meinungsbildung eines nicht bestimmten Nutzerkreises gerichtet.

Auch die Webseite www.nazilaucknsdapoa.com ist redaktionell ausgestaltet. Auf der Eingangsseite findet sich ein Foto von Gary M2. mit Hitlerfrisur und Schnurrbart, bekleidet mit einem khaki- braunen Uniformhemd und Hakenkreuzbinde um den Arm, der vor einer Hakenkreuzfahne am Schreibtisch sitzt. Es wird ausgeführt, dass die NSDAP/AO Zeitschriften in zwölf Sprachen sowie diverses Propagandamaterial wie z.B. Hakenkreuzaufkleber und Bücher über den Nationalsozialismus herausgebe. Auf den nachfolgenden Seiten werden Politiker und Persönlichkeiten verunglimpft, indem ihnen rechtsradikale Lieder und Gedankengut in den Mund gelegt werden. Im Folgenden können diverse Naziartikel bestellt werden. Des Weiteren finden sich Aufrufe zur Unterstützung des nationalsozialistischen Gedankenguts sowie zum Verschicken von Solidaritätsschreiben an "inhaftierte Kameraden". Darüber hinaus werden Anleitungen gegeben, wie das Internet zur nationalsozialistischen Propaganda genutzt werden kann. Dass unter anderem auch Nazi-Artikel bestellt werden können, steht der Zuordnung als Mediendienst nicht entgegen. Die Angebote sind eingebettet in entsprechende nationalsozialistische Propaganda und werden mit entsprechenden Begleittexten versehen (vgl. z.B. zum Film "Der Ewige Jude"). Nach dem gesamten Erscheinungsbild der Webseite steht die "journalistische" Ausgestaltung zur Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts für die Allgemeinheit im Vordergrund (Vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., S. 17; VG Gelsenkirchen, a.a.O., S. 5; VG Köln, a.a.O., S. 15 f.; VG Aachen, a.a.O., S. 5 f.; Greiner, Sperrungsverfügungen als Mittel der Gefahrenabwehr im Internet, CR 2002, 620)."

Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht in vollem Umfange ebenso an wie den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem zitierten Beschluss vom 19. März 2003, die sich auf die offenkundig unzulässigen Inhalte der Webseiten im Sinne des § 22 MDStV beziehen. Der 8. Senat des OVG NRW hat dort ausgeführt:

"Die Webseite "www.stormfront.org" verstößt gegen strafrechtliche Bestimmungen (§ 12 Abs. 1 Nr.1 MDStV). Der Tatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird auf mehreren Seiten durch die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Hakenkreuzdarstellungen etc.) verwirklicht. Auch dürfte voraussichtlich der Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt sein. In dem gesamten Internetangebot wird rechtsextremistisches Gedankengut verbreitet. Insbesondere mit dem Text: "Schafft befreite Zonen" wird zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt bzw. zu Gewalt und Willkürmaßnahmen aufgefordert. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fallkonstellationen tritt der zum Tatbestand gehörende Erfolg bei der Verbreitung im Internet auch im Inland (§ 9 Abs. 1 Alt. 3 StGB) ein (Vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00, NJW 2001, S. 624 ff.). Zudem ist das Angebot offensichtlich geeignet, Kinder und Jugendliche sittlich zu gefährden (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 MDStV).

Auf den Seiten von www.nazilaucknsdapao.com werden die Juden auf zynische Weise verunglimpft. Es wird zum Hass und zur Vernichtung der Juden und anderen "Volksfeinden" aufgerufen, wodurch zumindest der Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt ist. Ferner wird die Judenverfolgung gebilligt, wodurch der qualifizierte Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB verwirklicht ist. Auf dem gesamten Seitenangebot werden Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet, § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Darüber wird mit dem Gesamtangebot der Webseite auch der Krieg verherrlicht (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 MDStV). Insgesamt besteht offensichtlich die Eignung, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 MDStV)."

Einen Verstoß der Verwaltungsentscheidung durch die Bezirksregierung gegen Art. 5 GG zu Lasten der Klägerin kann das Gericht nicht erkennen. Die Grundrechte auf Meinungsfreiheit, auf Pressefreiheit sowie auf Rundfunkfreiheit und das Zensurverbot schützen Akte der Meinungsverbreitung, auf die sich jene Personen berufen können, die ihre eigene Meinung äußern oder fremde Meinungen verbreiten. Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin als juristische Person das Grundrecht aus Art. 5 GG überhaupt in Anspruch nehmen kann,

vgl. zum Problem: Herzog in Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz Art. 5 Rdnr 210,

nimmt sie für sich selbst gar nicht in Anspruch, eine Meinung äußern oder verbreiten zu wollen, indem sie Inhalte aus dem Internet vermittelt. Im Gegenteil - sie verwahrt sich strikt dagegen und trägt dazu vor, sie stelle lediglich den technischen Zugang zum Netz her. Das Grundrecht auf jene Freiheiten schützt nicht etwa den Rezipienten der Meinungsäußerung. Er wird bei einer Zensurmaßnahme allenfalls in seiner Informationsfreiheit betroffen. Beschränkungen der Meinungsfreiheit wirken sich auf ihn nur als Reflex aus.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1969 - 1 BvR 30/66 -, BVerfGE 27, 88, 102; Herzog, in: Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Rdnr. 201.

Auf eine Beschränkung der Meinungs-, Rundfunk- oder Pressefreiheit kann die Klägerin sich nicht berufen. Beschränkungen der Vermittlung von Inhalten über eine Webseite berühren den Rechtskreis der Klägerin nur als Rechtsreflex. Ihr ist es verwehrt, eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 GG geltend zu machen. Gleiches gilt für die Informationsfreiheit. Auch insoweit wirken sich Beschränkungen nicht unmittelbar zu Lasten der Klägerin aus. Ihr Rechtskreis wird nur reflexartig berührt. Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz setzt aber eigene Rechtsbetroffenheit voraus, die die Klägerin in Bezug auf Art. 5 GG nicht geltend machen kann.

Ohne Rechtsverstoß hat die Bezirksregierung E1. die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin auch als Anbieterin von fremden Inhalten nach § 22 Abs. 3 MDStV in Anspruch genommen. Dazu kann die Kammer auf die zutreffenden und erschöpfenden Ausführungen des OVG NRW in seinem Beschluss vom 19. März 2003 verweisen. Das Gericht hat dort ausgeführt:

"Nach § 22 Abs. 3 MDStV können Maßnahmen zur Sperrung auch gegen einen Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 7 bis 9 MDStV gerichtet werden.

Die Antragstellerin ist als Zugangsvermittlerin Diensteanbieterin im Sinne von § 7 MDStV. Diese Bestimmung gilt nach ihrem Wortlaut für Diensteanbieter, die fremde Informationen in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang vermitteln. Die Antragstellerin stellt unstreitig den Zugang zu fremden Informationen im Internet her. Auch die amtliche Überschrift des § 7 MDStV: ‚Durchleitung von Informationen' macht deutlich, dass die bloße Zugangsvermittlung von der (haftungsprivilegierenden) Bestimmung erfasst sein soll. Zudem ist auch nach der allgemeinen Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 1 MDStV (auch) Diensteanbieter im Sinne des MDStV, wer fremde Mediendienste zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.

Die Entstehungsgeschichte stützt dieses Normverständnis. § 7 MDStV geht zurück auf Art. 12 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (‚Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr') - Abl. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1 ff. -. Art. 12 der Richtlinie regelt die Verantwortlichkeit von Zugangsvermittlern und lässt nach Abs. 3 insbesondere die Möglichkeit einer Sperrverfügung gegen einen Diensteanbieter, der lediglich den Zugang vermittelt, ausdrücklich zu. Die §§ 7 bis 9 des MDStV setzen die Art. 12 bis 15 der Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr um (Vgl. dazu Greiner, Die Verhinderung verbotener Internetinhalte im Wege polizeilicher Gefahrenabwehr, Hamburg 2001, S. 181 f.; Bornemann, Der Sechste Rundfunkänderungsstaatsvertrag - ein Überblick, K &R 2002, 301 (304 f.); Begründung der Bayerischen Staatsregierung zum Sechsten Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste- Staatsvertrages (Sechster Rundfunkänderungsstaatsvertrag), Bayerischer Landtag, Drs. 14/8628, S. 11 (21)). Soweit zu § 18 Abs. 3 MDStV a.F. die Auffassung vertreten wurde, dass eine Sperrverfügung nicht an einen Zugangsvermittler gerichtet werden könne, weil ‚Anbieter von fremden Inhalten nach § 5 Abs. 3' nur Anbieter von Navigationshilfen, Hyperlinks bzw. Suchmaschinen seien (vgl. zum Streitstand Greiner, Die Verhinderung verbotener Internetinhalte im Wege polizeilicher Gefahrenabwehr, S. 73 ff.; zu § 3 TDG: Sieber, Verantwortlichkeit im Internet, München 1999, RdNr. 262), besteht jedenfalls nunmehr angesichts des Wortlauts und der dargestellten Entstehungsgeschichte des § 22 Abs. 3 bzw. des § 7 MDStV kein Zweifel daran, dass auch Access-Provider als Nichtverantwortliche im Sinne des § 7 MDStV Adressaten einer Sperrverfügung gemäß § 22 MDStV sein können.

Auch der Einwand, die Tätigkeit eines Access-Providers falle grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Vermittlung des Zugangs und damit der Kenntnisnahme von Inhalten im Internet ist zwar grundsätzlich als Telekommunikationsdienstleistung einzuordnen. Dies schließt es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs. 3 MDStV und des § 7 MDStV aber nicht aus, ihn zugleich als Diensteanbieter von fremden Inhalte im Sinne des MDStV zu verstehen (Vgl. Meier, in: Roßnagel, a.a.O., § 3 MDStV, Rdnr. 18; Vesting, in Roßnagel, a.a.O., § 18 MDStV Rdnr. 38 ff.; Spindler/Volkmann, a.a.O., S. 399; Zimmermann, a.a.O., S. 3149; Holznagel/Kussel, Möglichkeiten und Risiken bei der Be- kämpfung rechtsradikaler Inhalte im Internet, MMR 2001 347, 351; a.A. Hoeren, a.a.O., S. 2; Koenig/Loetz, a.a.O., Stadler, S. 344)."

Verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, gegen die Inanspruchnahme von Access-Providern als Zugangsvermittler bestehen nicht. Für den Fall, dass die Access-Provider als Störer im ordnungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren sind, rechtfertigen sich Eingriffe, sofern sie verhältnismäßig sind, aus der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG). Sieht man die Zugangsvermittler ordnungsrechtlich als Nichtstörer an, kann auf die Möglichkeit des Schadensersatzes nach § 39 OBG NRW zurück gegriffen werden,

vgl. auch Stadler, Sperrungsverfügung gegen Access-Provider, MMR 2002, S. 343 (346, 347),

so dass ein entschädigungsloser Eingriff nicht vorliegt.

Schließlich greifen die Bedenken der Klägerin gegen die Bestimmtheit der Verfügungen (vgl. insoweit § 37 VwVfG NRW) nicht, weil sie das Ziel des ordnungsrechtlichen Einschreitens, nämlich die Sperrung der genannten Web- Seiten, eindeutig bezeichnen. Es ist nicht zu beanstanden, dass es die Bezirksregierung der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin überlassen hat, mit welchen (im Übrigen detailliert beschriebenen) Maßnahmen die Sperrung letztlich durchgeführt wird. Insoweit hat die Klägerin schließlich auch keine Probleme bei der vorgenommenen Sperrung der Seiten gesehen.

Ermessensfehler oder Defizite bei der Begründung der Ermessensentscheidung sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Bezirksregierung ins Einzelne gehend dargelegt, warum sie sich überhaupt zu einem ordnungsbehördlichen Einschreiten veranlasst gesehen hat. Das reicht zur Begründung des "Entschließungsermessens" aus. Erhöhte Anforderungen an eine Begründung dieser Ermessensform zu stellen, ist ohnehin mit Blick auf die zu schützenden Rechtsgüter überzogen (so offensichtlich auch das OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 - a.a.O.).

Die Sperrungsanordnung erweist sich auch als verhältnismäßig.

Dass sie technisch möglich ist, bedarf keiner weiteren Darlegung, weil die Klägerin der Verfügung bereits (vorläufig) nachgekommen ist und die beiden näher bezeichneten Domains gesperrt hat. Die Sperrung ist auch zumutbar. Der Aufwand betrug nach eigenen Angaben der Klägerin einen halben Mann- Tag. Im Verhältnis zu den in Rede stehenden Rechtsgütern, nämlich dem Schutz der Menschenwürde und dem Schutz der Jugend vor rechtsextremistischen Umtrieben, stellt sich dieser Aufwand als unbedeutend dar. Bei dieser Bewertung kann das Gericht nur die konkret geforderten Maßnahmen in den Blick nehmen, weil nur diese Gegenstand des Verfahrens sind. Die Frage, wie die Zumutbarkeit bei der Sperrung aller als rechtsextremistisch beurteilten Web-Seiten beurteilt wird, muss deswegen offen bleiben.

Der Maßnahme fehlt es auch nicht an der Eignung. Ziel des ordnungsbehördlichen Vorgehens der Bezirksregierung ist nicht etwa, wovon die Klägerin in ihrer Argumentation ausgeht, die weltweite Beseitigung rechtsextremistischer Web-Seiten. Es ging vielmehr darum, im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung E1. , also in Nordrhein- Westfalen, zu verhindern, dass über die dort ansässigen Zugangsvermittler der Aufruf jener Web-Seiten möglich ist. Dabei ist natürlich offensichtlich und auch rechtlich nicht anders denkbar, dass die außerhalb dieses Landes ansässigen Provider nicht in Anspruch genommen werden können. Dass diese einen hohen Marktanteil besitzen, kann sicher nicht dazu führen, dass die Aufsichtsbehörde in Nordrhein-Westfalen die dargelegten offensichtlichen Rechtsverstöße hinnehmen muss. Der Bezirksregierung kann jedenfalls nicht vorgeworfen werden, Provider (vielleicht mit unbedeutenden, von ihr nicht in den Blick genommenen Ausnahmen) in ihrem Zuständigkeitsbereich geschont zu haben. Das engagierte und umfassende Vorgehen der Behörde widerlegt jedenfalls einen solchen Verdacht. Die Sperrung wird auch nicht dadurch unverhältnismäßig, weil technische Umgehungsmöglichkeiten im Internet angeboten werden oder technisch versierte Nutzer Wege finden können, um die gesperrten Seiten zu erreichen. Vielmehr ist zur Zweckerreichung aus der Sicht des Gerichts schon ausreichend, dass der Zugang für den normalen Nutzer erschwert wird. Das ist hier augenscheinlich der Fall.

Ebenso VG Arnsberg, Urteil vom 26. November 2004 - 13 K 3173/02 -; VG Köln, Urteil vom 3. März 2005 - 6 K 7151/02 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2005 - 27 K 5968/02 -.

Ohne Erfolg wendet die Klägerin im Hinblick auf die Ermessensausübung der Bezirksregierung schließlich ein, ihre Inanspruchnahme sei nicht erforderlich. Dabei ist klar, dass es im Wege des ordnungsbehördlichen Einschreitens nicht möglich ist, gegen die Content- oder die Host-Provider vorzugehen, weil sich diese im Ausland, namentlich in den USA, befinden und Hilfestellungen ausländischer Regierungen zur Durchsetzung nordrhein- westfälischen Landesrechts nicht zu erwarten sind. Das zeigen die vielfältigen Bemühungen der Bezirksregierung. Auch freiwillige Selbstkontrolle ersetzt in diesem Falle nicht die ordnungsrechtliche Option. Der Verweis der Klägerin auf die Erfolge der durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichteten gemeinsamen Stelle Jugendschutz aller Länder ("jugendschutz.net"), der gemäß § 18 JMStV organisatorisch an die KJM angeschlossen ist, hilft hier nicht weiter, denn offensichtlich ist auf Betreiben von "jugendschutz.net" eine Sperrung der hier umstrittenen Seiten nicht erfolgt. Außerdem schätzt die Klägerin selbst die Zahl der potentiell zu sperrenden Web-Seiten auf 6.000, während demgegenüber die Zahl der freiwilligen Sperrungen zwar erfreulich, aber offensichtlich im Verhältnis zur Gesamtzahl eher unbedeutend ist und nicht ausreichend erscheint.

3.

Auch bei einer rechtlichen Bewertung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung als rechtmäßig.

Im vorliegenden Fall hat sich an der Eingriffsermächtigung in der Sache nichts geändert. Auch der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, der in den hier interessierenden Teilen den Mediendienste-Staatsvertrag abgelöst hat, ermächtigt die zuständige Behörde zur Sperrung der umstrittenen Web-Seiten (§ 20 Abs. 4 JMStV i.V.m. §§ 20 Abs. 2 und 3, 12 MDStV). Im Hinblick auf den Jugendschutz erklärt er in § 4 Abs. 2 Nr. 3 JMStV Angebote für unzulässig, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Damit sind als Generalklausel alle Angebote erfasst, die die vorbezeichneten Wirkungen haben können.

Vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf des Jugendmedienschutz- Staatsvertrages, Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache.13/3431, S. 12.

Der Inhalt der Norm entspricht damit § 12 Abs. 1 Nr. 3 MDStV a.F., wonach alle Angebote unzulässig sind, die offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden. Die weiteren von der Bezirksregierung E1. herangezogenen Tatbestände der unzulässigen Angebote finden sich inhaltlich in § 4 Abs. 1 JMStV wieder. Namentlich sind dies u.a. die Verwendung nationalsozialistischer Symbole, Kriegsverherrlichung, Aufruf zum Rassenhass und Aufstachelung zu Gewalt gegen bestimmte Volksgruppen. Es kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass die umstrittenen Webseiten in diesem Sinne unzulässig sind.

Anlass, die als Organ für die Beklagte tätige Kommission für Jugendmedienschutz einzuschalten (vgl. dazu § 20 Abs. 4, § 17 JMStV), bestand bislang nicht, so dass die neuen Verfahrensregeln des Jugendmedienschutz- Staatsvertrages keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügungen besitzen.

Schließlich spielt für die Rechtmäßigkeit der Verfügungen der Bezirksregierung E1. keine Rolle, dass der neue Staatsvertrag in erster Linie auf Kooperation und Selbstkontrolle setzt und die Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle stärkt.

Vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf des Jugendmedienschutz- Staatsvertrages, Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache.13/3431, S. 2.

Denn für den Fall des Scheiterns der Selbstkontrolle bleibt die Option des ordnungsrechtlichen Vorgehens erhalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).






VG Gelsenkirchen:
Urteil v. 28.07.2006
Az: 15 K 2170/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/8dd9acf71f8c/VG-Gelsenkirchen_Urteil_vom_28-Juli-2006_Az_15-K-2170-03




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