Verwaltungsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 23. Oktober 2014
Aktenzeichen: 17 L 1610/14.A

(VG Düsseldorf: Beschluss v. 23.10.2014, Az.: 17 L 1610/14.A)

Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO bilden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dieselbe Angelegenheit (vgl. §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG) mit der Folge, dass im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO diejenigen Kosten, die bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden sind, ohne einen Rechtsanwaltswechsel zwischen Ausgangs- und Abänderungsverfahren gar nicht und bei einem Rechtsanwaltswechsel nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO gegen den gegnerischen Beteiligten festgesetzt werden können.

Tenor

Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. August 2014 geändert:

Der Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 28. Juli 2014 wird abgelehnt.

Die Antragssteller tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

A. Über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. August 2014 entscheidet der funktionell zuständige Einzelrichter, weil auch die dem Kostenfestsetzungsverfahren zugrunde liegende Kostengrundentscheidung vom 25. Juli 2014 in entsprechender Besetzung (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz -AsylVfG-) ergangen ist. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist insoweit ein von der Kostengrundentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 9 KSt 6/04 -, juris.

B. Die gemäß §§ 165 Satz 1, 2, 151 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- zulässige Erinnerung der Antragsgegnerin ist begründet.

Der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mit Kostenfestsetzungsantrag vom 28. Juli 2014 geltend gemachten Kosten für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. August 2014 zu Unrecht festgesetzt. Vielmehr war der Antrag in Gänze abzulehnen. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf die Festsetzung von Kosten, die allein durch den von ihnen vorgenommenen Wechsel des Prozessbevollmächtigten verursacht worden sind.

Der Einzelrichter hat mit unanfechtbarem Beschluss vom 25. Juli 2014 im Wege des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO -Abänderungsverfahren- seinen ursprünglich ablehnenden auf § 80 Abs. 5 VwGO fußenden Beschluss vom 12. Mai 2014 -Ausgangsverfahren- abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge angeordnet. Im erfolglosen Ausgangsverfahren hatten die Antragsteller die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Nach der Kostenentscheidung im stattgebenden Abänderungsverfahren hatte die Antragsgegnerin die Kosten des gleichfalls gerichtskostenfreien Abänderungsverfahrens zu tragen.

Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind stets die Gebühren und Auslagen "eines" Rechtsanwaltes erstattungsfähig. Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für eine anwaltliche Tätigkeit bemisst sich dabei nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes -RVG- (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Soweit dort nichts anderes bestimmt ist, entgelten nach § 15 Abs. 1 RVG die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung "der Angelegenheit". In "derselben Angelegenheit" kann er die Gebühren gem. § 15 Abs. 2 RVG nur einmal fordern. Letztere Norm wird durch § 16 Nr. 5 RVG dahingehend typisiert und pauschaliert, es handele sich -wie hier- bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Ausgangs- und dem folgenden Abänderungsverfahren um kostenrechtlich eine Tätigkeit des Rechtsanwalts in "derselben Angelegenheit". Dies gilt gem. § 16 Nr. 5 RVG kraft Gesetzes; eine Ausnahme hiervon ist nicht vorgesehen. Dementsprechend ist es auch unbeachtlich, dass Ausgangs- und Abänderungsverfahren etwa unter unterschiedlichen Aktenzeichen geführt und jeweils durch einen Beschluss entschieden werden,

vgl. zur Anwendbarkeit der Regelungen des primär das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber regelnden RVG -seinerzeit BRAGO- im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zwischen den Verfahrensbeteiligten selbst zu § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 9 KSt 4/08, u.a. -, juris Rn. 4.

I. Ist danach ein und derselbe Rechtsanwalt für das Ausgangs- und das Abänderungsverfahren bestellt worden, schließen es die §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG aus, dessen bereits im Ausgangsverfahren entstandene Gebühren (z. B.: Verfahrensgebühr; Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen) im Abänderungsverfahren nochmals zu erstatten, denn es handelt sich kostenrechtlich bei beiden Verfahren um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG für die Vergütung nur einmal gefordert werden kann,

vgl. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2014 - 19 E 524/14.A - n.V.; ausf. VGH B-W, Beschluss vom 8. November 2011 - 8 S 1247/11 -, juris Rn. 16ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. August 2014 - 13 L 644/14.A -, n.V.; Hartmann, in: Kostengesetze, 43. Aufl., § 16 RVG Rn. 9; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 16 RVG Rn. 82f., 92, jew. m.w.N.

II. Haben die Antragsteller -wie hier- zwei Rechtsanwälte beauftragt, nämlich einen für das Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und einen anderen für das anschließende Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO, gilt Folgendes: Zwar werden in "derselben Angelegenheit" im Sinne der §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG nunmehr mehrere Rechtsanwälte tätig, so dass vorzitierte Normen einer Erstattungsfähigkeit nicht entgegenstehen,

vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 15 RVG Rn. 21; für den Fall verschiedener Rechtsanwälte im Ausgangs- und Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 5 bzw. Abs. 7 VwGO: OVG Nds, Beschluss vom 31. März 2014 - 2 MC 310/13 n.V.; siehe auch VGH B-W, Beschluss vom 8. November 2011 - 8 S 1247/11 -, juris Rn. 16 a.E.

Indes sind der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen des anderen (weiteren) Rechtsanwaltes gegenüber der Gegenbeteiligten im Abänderungsverfahren Grenzen gesetzt. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO lässt sich die Wertung entnehmen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung reiche regelmäßig die Mandatierung nur eines Rechtsanwaltes aus. Diese Wertung findet ihre Stütze in der allgemeinen Verpflichtung zur Kosten sparenden Prozessführung, nach der jeder Beteiligte die Kosten seiner Prozessgestaltung so niedrig zu halten hat, wie sich dies mit der vollen Wahrung seiner berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt,

vgl. VGH B-W, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 2 S 102/11 -, juris Rn. 8; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 162 Rn. 60; Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 Rn. 45, 53, m.w.N.

Die Grenze der Erstattungsfähigkeit wird daher maßgeblich durch die Frage nach der Notwendigkeit der jeweiligen Prozesshandlung des Rechtsanwalts, die der Wahl eines bestimmten oder die mehrerer Rechtsanwälte bestimmt. Daraus, dass ein Beteiligter formal einen Kostentitel erlangt hat, ergibt sich noch nicht, dass seine Rechtsverfolgung auch geboten war. Die Frage der Notwendigkeit der Aufwendungen beurteilt sich vielmehr nach der Regelung in § 162 Abs. 1 VwGO. Die hier in Rede stehenden Aufwendungen mehrerer Rechtsanwälte sind daher nur zu erstatten, wenn die Beauftragung eines anderen (weiteren) Rechtsanwaltes für das Abänderungsverfahren nach dem Maßstab des § 162 Abs. 1 VwGO notwendig war,

vgl. VGH B-W, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 2 S 102/11 -, juris Rn. 8; Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 Rn. 45 m.w.N.

1. Eine normative Konkretisierung, wann die Kostenerstattung eines anderen (weiteren) Rechtsanwaltes als notwendige Aufwendung eines Beteiligten angesehen werden kann, findet sich in der über § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung -ZPO-. Danach sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen (a.) oder als in der Person des Rechtsanwaltes ein Wechsel eintreten musste (b.),

zur Anwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, vgl. VGH BW, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 2 S 102/11 -, juris; i.Erg. OVG Nds, Beschluss vom 21. März 2014 - 1 MC 310/13 -, n.V.; Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 Rn. 53, m.w.N.; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 15 RVG Rn. 21.

Das ist hier beides nicht der Fall.

a. Zwar mag der neue Rechtsanwalt gegenüber seinen Mandanten einen unverminderten Erstattungsanspruch im Innenverhältnis haben, der Kostenerstattungsanspruch jedenfalls gegenüber der Antragsgegnerin ist jedoch dahin beschränkt, dass die Kosten mehrerer Bevollmächtigter nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen. Die mit Antrag vom 28. Juli 2014 geltend gemachten Kosten übersteigen indes hier diejenigen, die bei Beauftragung nur eines Rechtsanwaltes sowohl für das Ausgangs- als auch das Abänderungsverfahren erstattungsfähig gewesen wären. Bei ihnen handelt es sich insgesamt um Kosten, die alleine durch den Anwaltswechsel entstanden sind. Wie unter B. dargelegt, stellen Ausgangs- und Abänderungsverfahren dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG dar. Sowohl die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 als auch die Post-/Telekom-Gebühr nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG -VV-RVG- sind daher bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - 17 L 930/14.A - angefallen -und zwar gänzlich ungeachtet der Kostengrundentscheidung der dann ergehenden Entscheidung- und könnten deshalb ohne den Anwaltswechsel in dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO - 17 L 1610/14.A - auch nicht erneut gefordert werden; ihre Geltendmachung übersteigt damit die Höhe der Kosten, die ohne den Anwaltswechsel entstanden wären. Gleiches gilt für die -im Übrigen unspezifiziert- angesetzte Dokumentenpauschale für Ablichtungen aus der Verfahrensakte der Antragsgegnerin, die bereits Gegenstand des Ausgangsverfahrens war, nach Nr. 7000 Nr. 1 lit. a) VV-RVG, ohne dass hier im Einzelnen eine Beurteilung der Notwendigkeit der Erstellung der Ablichtungen vorgenommen werden müsste. Auch diese Kosten sind alleine durch den Anwaltswechsel entstanden.

Etwas anderes folgt schließlich nicht daraus, dass im Ausgangs- und Abänderungsverfahren unterschiedliche Kostengrundentscheidungen ergangen sind. Der Ansicht, hiervon ausgehend könne jeder Beteiligte aus der ihm günstigen Kostenentscheidung vom jeweiligen Gegner Kostenerstattung bis zur Höhe der ihm insgesamt - einmalig - in beiden Verfahren erwachsenden Kosten verlangen, demnach wäre zumindest die Vergütung für einen Rechtsanwalt -wie die Antragsteller meinen- erstattungsfähig,

vgl. so VG Stuttgart, Beschluss vom 29. April 2014 - A 7 K 226/14 -, juris; VG Halle, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 3 B 128/10 -, juris,

kann nicht gefolgt werden. Sie vermischt vielmehr in unzulässiger Weise durch eine Art Verrechnung von Kostenpositionen gerade die völlige prozessuale Unabhängigkeit der beiden Kostengrundentscheidungen (wie auch die der Sachentscheidungen selbst). Denn die Kostengrundentscheidung im Abänderungsverfahren lässt die entsprechende Entscheidung im Ausgangsverfahren unberührt. Letztere ist vor dem Hintergrund einer anderen Sach- und Rechtslage ergangen und erweist sich demgemäß von dem im Ausgangsverfahren gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG seinerzeit entscheidungserheblichen Zeitpunkt aus auch nicht ex post als unrichtig. Im Abänderungsverfahren wird die Ausgangsentscheidung vielmehr nur für die Zukunft geändert. Die Kostengrundentscheidung im Abänderungsverfahren -und dies bringt auch der Kostentenor des entsprechenden Beschlusses vom 25. Juli 2014 - 17 L 1610/14.A - klar zum Ausdruck- legitimiert allein die Geltendmachung solcher Kosten, die erst und nur im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entstanden sind (bzw. auch ohne den Anwaltswechsel entstanden wären),

vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 - 2 VR 1/08 -, juris Rn. 5f.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 186; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rn. 199, m.w.N.

Je nach Fallkonstellation mögen hier beispielsweise bei Anberaumung eines Erörterungstermins die Terminsgebühr aus Nr. 3104 oder ggf. auch Reisekosten aus den Nrn. 7003 bis 7006 des Vergütungsverzeichnisses RVG in Betracht kommen. Solche weiteren anwaltlichen Kosten sind im gegebenen Fall für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht geltend gemacht. Eine andere Sichtweise löste zudem den Bezug der jeweiligen Kostengrundentscheidung allein zu dem jeweils zugrundeliegenden Verfahren auf und stellte auch nicht in Rechnung, dass der jeweilige Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 164 VwGO (allein) die zahlenmäßige Konkretisierung der vorangegangenen Kostenlastentscheidung darstellt und lediglich über die Erstattungsfähigkeit der im jeweiligen Verfahren entstandenen Kosten zu befinden ist. Eine andere Wertung zu treffen, obliegt einer gesetzgeberischen Entscheidung. Aus dem Vorhandensein einer eigenständigen und hier zugunsten der Antragsteller lautenden Kostengrundentscheidung für das Abänderungsverfahren folgt daher nichts Gegenteiliges.

b. Gründe für einen in der Person des Rechtsanwaltes des Ausgangsverfahrens liegenden Anwaltswechsel im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind ebenfalls nicht vorgebracht, geschweige denn ersichtlich. Die durch den Anwaltswechsel eingetretenen Mehrkosten wären hier nur dann erstattungsfähig, wenn gewechselt werden "mußte" (vgl. Wortlaut § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und dies weder von dem Beteiligten noch von dem ersten Rechtsanwalt verschuldet worden ist; dabei sind an das Vorliegen eines objektiv "notwendigen" Wechsels strenge Anforderungen zu stellen,

vgl. OVG Nds, Beschluss vom 21. März 2014 - 1 MC 310/13 -, n.V.; Herget, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rn. 13 "Anwaltswechsel"; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rn. 32ff., jew. m.w.N.

Letztlich spiegelt sich in dem anzulegenden strengen Maßstab der allgemeine kostenrechtliche Grundsatz wieder, dass alle Beteiligte die Kosten des Verfahrens rechtsschutzadäquat so niedrig wie möglich zu halten haben (vgl. dazu bereits zuvor B. II.). Eine solche gleichsam zwingende Notwendigkeit eines Rechtsanwaltswechsels (wie z. B. der Tod des Rechtsanwaltes, der allg. Verlust der Anwaltseigenschaft) kann hier nicht ausgemacht werden. Gründe für den Anwaltswechsel sind vielmehr überhaupt nicht mitgeteilt und auch aus dem Mandatsniederlegungsschriftsatz des ersten Prozessbevollmächtigten vom 1. August 2014 im Hauptsacheverfahren (17 K 2603/14.A) nicht erkennbar. Äußerungen der Antragsteller hierzu fehlen. Vor diesem Hintergrund wird ergänzend darauf hingewiesen, dass Störungen im Innenverhältnis zwischen Mandanten und ihrem Rechtsanwalt grundsätzlich nicht ausreichen, solche zwingenden Gründe wie sie die Norm voraussetzt anzunehmen,

vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2012 - I-17 W 109/12, u.a. -, juris Rn. 15 m.w.N.

2. Über die den § 162 Abs. 1 VwGO konkretisierende Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO hinausgehende Gründe, die die Aufwendungen des weiteren Rechtsanwaltes im Abänderungsverfahren hier ausnahmsweise nach dem Maßstab des § 162 Abs. 1 VwGO als notwendig erscheinen ließen, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

C. Einer Entscheidung über die einstweilige Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 12. August 2014 nach den §§ 165 Abs. 2, 151 Satz 3, 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO bedarf es nicht mehr, da der vorgenannte Beschluss mit der aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidung hier unmittelbar und unanfechtbar abgeändert wird.

D. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG).

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2014 - 11 E 909/14.A -, juris.






VG Düsseldorf:
Beschluss v. 23.10.2014
Az: 17 L 1610/14.A


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