Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. Mai 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 358/99

(BPatG: Beschluss v. 03.05.2000, Az.: 32 W (pat) 358/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die am 26. Februar 1997 für

"Durchführung von Schulungen sowie beruflichen Fortbildungsveranstaltungen; Herausgabe und Veröffentlichung von Fernkursen und Selbstlernprogrammen, in Form von Lehr- und Unterrichtsmitteln; Selbstlernprogramme in Form von Druckereierzeugnissen und/oder in elektronischer Form (CD-ROM)"

eingetragene Wortmarke IBW Institut für berufliche Weiterbildungist Widerspruch erhoben worden aus der für Fachliche Beratung von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von außerordentlichen Mitgliedern des Zeicheninhabers, insbesondere über eine unabhängige, eigenverantwortliche und fachgerechte Berufsausübung im Rahmen einheitlicher Grundsätze; fachliche Beratung des Wirtschaftsprüfernachwuchses; Durchführung und fachliche, finanzielle und organisatorische Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere von Lehrgängen, Seminaren, Kursen und Vorträgen, auch solche berufsbegleitender Fortbildung, Unterhaltung von Präsenzbibliotheken, Veröffentlichungen von fachlichen Verlautbarungen zu Grundsatzfragen auf dem Tätigkeitsgebiet eines Wirtschaftsprüfers und Erstattung von Stellungnahmen zu fachlichen und beruflichen Einzelfragen von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von außerordentlichen Mitgliedern; Erstattung von Gutachten in fachlichen und beruflichen Fragen von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von außerordentlichen Mitgliedern, insbesondere auch gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften von Bund und Ländern; wissenschaftliche und finanzielle Förderung von Hochschularbeiten und Bibliotheken auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Prüfungs- und Treuhandwesens; Abschluß von Gruppenversicherungs-Verträgen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie für außerordentliche Mitgliedereingetragenen Wortmarke 1 069 633 IDW und aus der für Fachliche Beratung von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von außerordentlichen Mitgliedern des Zeicheninhabers, besonders über eine unabhängige, eigenverantwortliche und fachgerechte Berufsausübung im Rahmen einheitlicher Grundsätze; fachliche Beratung des Wirtschaftsprüfernachwuchses; Durchführung und fachliche, finanzielle und organisatorische Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere von Lehrgängen, Seminaren, Kursen und Vorträgen, auch solche berufsbegleitender Fortbildung, Unterhaltung von Präsenzbibliotheken, Veröffentlichungen von fachlichen Verlautbarungen zu Grundsatzfragen auf dem Tätigkeitsgebiet eines Wirtschaftsprüfers und Erstattung von Stellungnahmen zu fachlichen und beruflichen Einzelfragen von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von außerordentlichen Mitgliedern; Erstattung von Gutachten in fachlichen und beruflichen Fragen von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von außerordentlichen Mitgliedern, insbesondere auch gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften von Bund und Ländern; wissenschaftliche und finanzielle Förderung von Hochschularbeiten und Bibliotheken auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Prüfungs- und Treuhandwesens; Abschluß von Gruppenversicherungs-Verträgen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie für außerordentliche Mitgliedereingetragenen Wort-Bild-Marke 1 095 846 Grafik der Marke 1095846 Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat beide Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß selbst bei Annahme einer prägenden Bedeutung der Buchstabenfolge "IDW" in der Widerspruchsmarke 1 095 846 eine Verwechslungsgefahr ausscheide, da der Verkehr Buchstabenmarken mit sehr hoher Aufmerksamkeit begegne und deshalb auch den unterschiedlichen Mittelbuchstaben erkennen werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.

Sie trägt vor, es liege jeweils eine hochgradige Ähnlichkeit der jeweils beanspruchten Dienstleistungen vor; die geringfügigen Markenunterschiede werde der Verkehr nicht wahrnehmen. Dies gelte insbesondere für die Widerspruchsmarke 1 069 633, da diese aufgrund langjähriger Benutzung eine gesteigerte Kennzeichnungskraft beanspruchen könne.

Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Eine Begründung hat sie nicht eingereicht.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (EuGH, WRP 1998, 39, 41 - Sabèl/Puma).

Was die Dienstleistungen betrifft, ist von teilweiser Identität auszugehen, da der "Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen" der angegriffenen Marke die "Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen" bei beiden Widerspruchsmarken gegenübersteht, so daß strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen sind (BGH GRUR 1996, 200 - Innovadiclophont).

Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, daß auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen ist. Der genannte Grundsatz beruht auf der Erwägung, daß der markenrechtliche Schutz von der eingetragenen Gestaltung der Marke auszugehen hat und eine Ähnlichkeit der Marke mit einem angegriffenen Zeichen nur in bezug auf die konkrete Form, in der dieses verwendet wird, festgestellt werden kann. Das schließt aber nicht aus, daß einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere das gesamte Kennzeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen ist und deshalb bei Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtkennzeichnungen zu bejahen ist (vgl BGH Mitt 2000, 65 - Elfi Rauch/Rausch).

Selbst wenn man zugunsten der Widersprechenden davon ausgeht, daß eine der Widerspruchsmarken langjährig benutzt worden ist, ist jedoch zu beachten, daß dreistellige Buchstabenzeichen, die kein Wort bilden oder jedenfalls nicht als solches aufgenommen werden, durch die seit langem verbreitete Verwendung als abgekürzte Unternehmenskennzeichen in ihrer Kennzeichnungskraft von Haus aus erheblich gemindert sind (BGH GRUR 1998, 165 - RBB). Den deshalb - auch unter Berücksichtigung der Identität bei den einzelnen Dienstleistungen - zu fordernden Markenabstand hält die angegriffene Marke - selbst dann, wenn man zugunsten der Widersprechenden die angegriffene Marke auf "IBW" und auch die Widerspruchsmarke 1 095 846 auf "IDW" reduziert - sowohl in klanglicher, als auch in schriftbildlicher Hinsicht ein, da der Verkehr aufgrund erhöhter Aufmerksamkeit als Folge der dargestellten Kennzeichenschwäche jeweils den unterschiedlichen Mittelbuchstaben erkennen wird. In schriftbildlicher Hinsicht bestehen ausreichende figürliche Unterschiede zwischen "D" und "B". Auch in klanglicher Hinsicht sind die Unterschiede noch hinreichend deutlich; "B" ist ein stimmhafter Lippenlaut, wogegen "D" ein stimmhafter Zahnlaut ist. Die dadurch entstehenden Abweichungen im Gesamtklangbild werden angesichts der erhöhten Aufmerksamkeit, zu der der Verkehr angesichts der Häufigkeit derartiger Buchstabenzeichen neigt, nicht überhört werden.

Die Gefahr von Verwechslungen kann damit unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen werden, was zur Folge hat, daß die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen war.

Der Senat sieht keinen Grund, einem der Beteiligten gemäß § 71 Abs 1 MarkenG Kosten aufzuerlegen.

Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk Mü/Fa






BPatG:
Beschluss v. 03.05.2000
Az: 32 W (pat) 358/99


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