Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 8. Januar 1999
Aktenzeichen: Ss 577/98 - 272

(OLG Köln: Beschluss v. 08.01.1999, Az.: Ss 577/98 - 272)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 20. August 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 22.10.1997, NStZ 1998, 90 = NJW 1998, 390), wonach durch die Veranstaltung von gesteuerten Geld-Gewinnspielen im Pyramidensystem, um das es sich bei dem hier zu beurteilenden - Unternehmerspiel T. - handelt, der Tatbestand der progressiven Kundenwerbung nach § 6 c UWG verwirklicht wird. Entgegen der Auffassung des OLG Rostock (wistra 1998, 234) rechtfertigt die Normierung im Gesetz über den unlauteren Wettbewerb keine Einschränkung des Straftatbestands auf Gewinnspiele, die den Vertrieb von Waren oder sonstigen Produkten zum Gegenstand haben. § 6 c UWG verlangt ein Handeln von Wettbewerbszwecken nicht (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., § 6 c UWG Rdn 4). Im übrigen ist der Schutz des redlichen Wettbewerbs insofern berührt, als auch anderweitig Gewinnchancen verkauft werden, die nicht an den Erwerb von Waren oder sonstigen Produkten gekoppelt sind. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Angeklagte habe in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte Unrechtseinsicht gehabt, so daß sich die Frage der Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums nicht stellt. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung des OLG Braunschweig vom 27.11.1997 (StV 1998, 492) zugrundeliegenden Sachverhalt. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 StPO).






OLG Köln:
Beschluss v. 08.01.1999
Az: Ss 577/98 - 272


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