Verwaltungsgericht Stuttgart:
Beschluss vom 14. Juni 2002
Aktenzeichen: 11 K 2339/01

(VG Stuttgart: Beschluss v. 14.06.2002, Az.: 11 K 2339/01)

Hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach abgelehnt, bemisst sich der Gegenstandswert nach dem Förderungsbetrag von einem Jahr ohne Berücksichtigung eines längeren Ausbildungsabschnitts, einer Änderung der Bedarfsätze nach Erhebung der Klage oder eines später festgelegten kürzeren Bewilligungszeitraums.

Tenor

Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 10 und 8 BRAGO, 13 Abs. 1 S. 1 GKG auf 4.847 Euro (12 x 403,91 Euro) festgesetzt.

Gründe

1Der Gegenstand eines Rechtsstreits um die Bewilligung von Ausbildungsförderung erstreckt sich regelmäßig auf den Bewilligungszeitraum von einem Jahr (§ 50 Abs. 3 BAföG), auch wenn damit eine grundsätzliche Entscheidung für den gesamten Ausbildungsabschnitt verbunden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 377). Die vom Beklagten mitgeteilte Verkürzung auf elf Monate erscheint in diesem Falle für den Gegenstandswert nicht angemessen. Dieser gilt schon zum Verfahrensbeginn, für den der Bedarf nach § 13 BAföG noch nicht in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19.3.2001 (BGBl. I S. 390) zugrunde zu legen war und auch der angegebene Monatsbetrag von 403,91 ¤ nicht in Zweifel gezogen ist.






VG Stuttgart:
Beschluss v. 14.06.2002
Az: 11 K 2339/01


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