Oberlandesgericht Stuttgart:
Urteil vom 18. Juli 2006
Aktenzeichen: 12 U 236/05
(OLG Stuttgart: Urteil v. 18.07.2006, Az.: 12 U 236/05)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.11.2005 - 17 O 220/05 - wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen,
dass Ziff. 1 des Tenors wie folgt lautet:
1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß in Bezug auf die Klägerin gegenüber Dritten die folgenden Behauptungen, auch als Verdachtsbehauptungen, aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
Weiterhin betone ich hiermit, dass ich nicht weiß, ob Herr J. Z. oder andere verantwortliche Personen vom Einkauf, Geld von Mitbewerbern wie D. oder A. (Fa. G.) erhalten haben.Allerdings kann der Verdacht natürlich durchaus nahe liegen, weil die Komponenten T. Dichtmittel und Kompressor signifikant kostenintensiver durch die verantwortlichen Personen beschafft wurden, bzw. bei gleicher Qualität/Spezifiktion die Wahl auf die teureren Komponenten fiel.Weiter halte ich das von Ihnen ausgesprochene Hausverbot für den Versuch der Verdunkelung in dieser nicht zuletzt für viele Aktionäre interessanten Angelegenheit
und in Bezug hierauf den Begriff Korruption zu verwenden.
II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 60.000,00 EUR
Gründe
I.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten verpflichtet sind, die im Tenor genannten Erklärungen zu unterlassen.
1) Die Beklagte Ziff. 1 hat in der Zeit von 2001 bis Ende 2004 Reifendichtmittel und Kompressoren für das Ersatzteilgeschäft der Klägerin, einer Autoherstellerin, geliefert. Die Beklagte Ziff. 2 ist deren Komplementärin, der Beklagte Ziff. 3 der Geschäftsführer der Beklagten Ziff. 2.
Im Verlauf des Jahres 2004 versuchte die Beklagte Ziff. 1 die Lieferbeziehung zur Klägerin auszuweiten und Lieferantin auch für die Serienfertigung zu werden. Die entsprechenden Verhandlungen führten zu keinem für die Beklagte Ziff. 1 positiven Ergebnis. Im Gegenteil teilte die Klägerin in einem Gespräch am 01.03.2004 dem Beklagten Ziff. 3 mit, dass die Lieferbeziehungen zum Jahresende beenden werden und erläuterte diese Entscheidung mit Schreiben vom 04.03.2004 (Anl. K 1) und vom 20.10.2004 (Anl. K 2) näher.
Jedenfalls ab Anfang November 2004 stellten die Beklagten die Entscheidung der Klägerin unter Hinweis auf einen Korruptionsverdacht bezüglich einiger Mitarbeiter der Einkaufsabteilung in Frage. In diesem Zusammenhang wandte sich der Beklagte Ziff. 3 u. a. wiederholt auch an Vorstandsmitglieder der Klägerin. Das gesamte Geschehen veranlasste die Klägerin, Strafanzeige und Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen den Beklagten Ziff. 3 zu stellen (Anl. K 5), der im Ergebnis aber keine Folge gegeben wurde.
Im Schreiben vom 03.02.2005 (Anl. K 6) hat der Beklagte Ziff. 3 auf dem Briefpapier der Beklagten Ziff. 1 die im Tenor genannten Erklärungen aufgestellt. Zusätzlich befindet sich auf dem Schreiben in der letzten Zeile folgender Vermerk:
cc: Herr B., Herr D.; Herr v. E., Verband der Kleinaktionäre, Redaktion B.-Zeitung u.a.m..
Die Klägerin hat sich im Rahmen des Rechtsstreites darauf berufen, dass sie mit einem namhaften und bedeutenden Reifenlieferanten eine ganzheitliche Langzeitvereinbarung getroffen habe unter Einschluss der Lieferung des Reifendichtmittels, woraus sich ein erhebliches Einsparpotential für sie ergeben habe, weshalb eine Verteuerung gegenüber den Angeboten der Beklagten Ziff. 1 ausgeschlossen sei. Hinsichtlich des Reifenfüllkompressors sei sie zum einen vertraglich gebunden gewesen und zum anderen habe sie mit einem Konkurrenten abgeschlossen, der deutlich günstiger als die Beklagte Ziff. 1 angeboten habe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 08.11.2005 (Bl. 85) hat der Beklagtenvertreter erklärt, dass seine Partei über die anderen Komponenten des ganzheitlichen Vertrags der Klägerin mit einem Anbieter, innerhalb dessen auch Dichtmittel angeboten worden sind und zu den Preisen, mit denen mit der Fa. A. T. abgeschlossen worden ist nichts sagen könne, sie bliebe allerdings dabei, dass die Komponente Dichtmittel von ihr in dem Verhältnis günstiger angeboten worden sei.
Die Klägerin hat behauptet,
dass sie bei gleicher Qualität und Spezifikation unter Berücksichtigung der ganzheitlichen Vereinbarung mit dem Reifenlieferanten nicht teurer eingekauft habe, als die Beklagte Ziff. 1 angeboten habe. Das beanstandete Schreiben sei auch an Dritte gegangen. Soweit einer ihrer Mitarbeiter ein Stück Rauchfleisch und eine Flasche Prosecco erhalten habe, sei dies nach ihren internen Richtlinien erlaubt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass es sich insgesamt um unzutreffende und sie herabsetzende Tatsachenbehauptungen handele.
Die Klägerin hat beantragt,
wie Tenor Ziff. 1 des Urteils des Landgerichtes,
hilfsweise in Bezug auf Antrag 1.3
allerdings könne der Verdacht, J. Z. und andere verantwortliche Personen im Einkauf hätten Geld von Mitbewerbern erhalten, durchaus nahe liegen, weil die Komponenten T. Dichtmittel und Kompressor signifikant kostenintensiver durch die verantwortlichen Personen beschafft wurden bzw. bei gleicher Qualität/Spezifikation die Wahl auf die teureren Komponenten gefallen sei.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet ,
dass ihre Preise in Bezug auf die Mitbewerber, die ihnen bekannt seien, signifikant niedriger gewesen seien. Dazuhin sei der Rucksack des Mitarbeiters R. der Klägerin bei der Fa. A. von Mitarbeitern dieser Firma mit Spirituosen verschiedenster Art und Rauchfleisch gefüllt worden. Das beanstandete Schreiben hätten sie nicht an Dritte versandt.
Sie sind der Auffassung, dass die Äußerungen, die ihnen untersagt werden sollen, gerechtfertigt seien.
2) Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt und zur Begründung darauf abgestellt, dass es sich bei den beanstandeten Äußerungen um eine Tatsachenbehauptung und nicht um eine Meinungsäußerung handele, was insbesondere in Bezug auf den Begriff signifikant gelte. Die Beklagten hätten den ihnen obliegenden Nachweis dafür, dass ihre Behauptungen wahr seien, nicht geführt, vielmehr in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sie zu den Erklärungen der Klägerin nichts sagen könnten.
Mit diesen Behauptungen werde die Geschäftsehre der Klägerin verletzt und die Beklagten hätten deshalb die entsprechenden Äußerungen zu unterlassen.
Für die weitergehende Begründung wird auf das Urteil vom 22.11.2005 verwiesen.
3) Gegen das den Beklagten am 24.11.2005 (Bl. 94 a) zugestellte Urteil haben diese mit Schriftsatz vom 23.12.2005, eingegangen am selben Tag (Bl. 97), Berufung eingelegt und diese, nachdem die Begründungsfrist bis 24.02.2006 verlängert worden war (Bl. 106), mit Schriftsatz vom 24.02.2006, eingegangen am selben Tag (Bl. 112), begründet.
Die Beklagten sind der Auffassung,
dass die ihnen untersagten Erklärungen Meinungsäußerungen und keine Tatsachenbehauptungen darstellen, was insbesondere für den Begriff signifikant gelte. Aus dem Satzzusammenhang des Schreibens ergebe sich, dass kein konkreter Vorwurf erhoben werde.
Jedenfalls aber sei das Schreiben in Wahrnehmung berechtigter Interessen erstellt worden, weil es Reaktion auf ein Telefongespräch sei, in dem angedroht worden sei, gegen den Beklagten Ziff. 3 Strafanzeige zu erstatten. Das Landgericht habe zudem den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Gesichtspunkt des Laienprivilegs nicht berücksichtigt.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichtes abzuändern und die Klage abzuweisen (Bl. 112).
Die Klägerin beantragt zuletzt ,
wie im Tenor Ziff. 1 dieses Urteils (Bl. 141/142).
Die Klägerin ist der Auffassung,
dass es sich bei den untersagten Erklärungen im Wesentlichen um Tatsachenbehauptungen handele, mögen diese auch wertend eingekleidet sein. Die Beklagten, die das beanstandete Schreiben auch an weitere Personen gesandt hätten, hätten auch nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt. Die Einbeziehung Dritter als Adressaten könne von vornherein nicht Gegen-stand einer berechtigten Interessenwahrnehmung sein, da sie vorliegend weder erforderlich noch angemessen gewesen sei.
Im Übrigen wird für den Parteivortrag auf die gewechselten Schriftsätze und protokollierten Erklärungen der Parteien Bezug genommen.
II.
1) Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die erfolgte Umstellung des Antrags der Klägerin - der in seiner jetzigen Fassung im Wesentlichen bereits als Hilfsantrag angekündigt war - und die entsprechende Formulierung des Tenors trägt lediglich den Anforderungen der Rechtsprechung hinsichtlich der Einbeziehung der konkret beanstandeten Handlung Rechnung, stellt aber in der Sache kein Unterliegen dar.
2) Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 823 II BGB, 186 StGB, i.V.m. §§ 1004, 31 BGB.
Die vom Beklagten Ziff. 3 in dem Schreiben vom 03.02.2005 erhobenen Vorwürfe rechtfertigen sowohl gegen diesen, wie auch gegen die Beklagten Ziff. 1 u. 2, die für das Verhalten des Beklagten Ziff. 3 gemäß § 31 BGB einstehen müssen, einen entsprechenden Unterlassungsanspruch, da hierin eine nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptung zu sehen ist, die geeignet ist, die Klägerin in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Die beanstandete Formulierung stellt eine Mischung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung dar (vgl. hierzu Münchner Kommentar BGB, 4.A., Rz. 13 zu § 824 BGB), die in ihrem Kern als Tatsachenbehauptung mit einer hieraus resultierenden Schlussfolgerung zu werten ist. Tatsachenkern der Aussage ist, dass die entsprechenden Einkäufer der Klägerin teurere Komponenten bei gleicher Qualität bzw. Spezifikation eingekauft haben, obwohl die Beklagte Ziff. 1 ein technisch vergleichbares und günstigeres Angebot abgegeben habe. Hiermit wird der Vorwurf verbunden, dass diese Mitarbeiter Geld von Mitbewerbern erhalten haben und in diesem Zusammenhang - vgl. die Eingangszeile des Schreibens - wird der Begriff Korruption gebraucht. Soweit der Beklagte Ziff. 3 diesen Vorwurf dahingehend relativiert hat, dass er formulierte weiterhin betone ich hiermit, dass ich nicht weiß, ob ... und allerdings kann der Verdacht natürlich durchaus nahe liegen, weil ... ist dies rechtlich unerheblich. Diese Formulierungen stellen nur rhetorische Floskeln dar, die im Zusammenhang mit der Kernaussage einem außen stehenden Dritten, auf dessen Verständnis es ankommt (vgl. Münchner Kommentar a.a.O., Rz. 15 zu § 824 BGB), gerade den Eindruck vermitteln, dass trotz dieser Einschränkungen der Vorwurf erhoben wird, dass die Einkäufer der Klägerin Geld von Konkurrenten erhalten haben bzw. dass dieser Verdacht nahe liegend sei und dass es sich insoweit um Korruption handele (vgl. auch Münchner Kommentar a.a.O. Rz. 28 zu § 824 BGB).
Dieser gegenüber den Mitarbeitern der Klägerin erhobene Vorwurf wird auf die Klägerin dadurch übergeleitet, dass die Beklagten das unstreitig ausgesprochene Hausverbot als den Versuch der Verdunklung in dieser nicht zuletzt für viele Aktionäre interessanten Angelegenheit werten, was dem Sinn nach bedeutet, dass die Beklagten der Klägerin vorwerfen, dass diese gegen bestechliche Mitarbeiter nichts unternimmt bzw. deren Verhalten nicht publik werden lassen will.
Die in § 186 StGB geregelte Beweislast gilt auch für die zivilrechtlichen Ansprüche. Danach haben die Beklagten den Nachweis zu führen, dass ihre Kernaussage, die Mitarbeiter des Einkaufs der Klägerin hätten zu Preisen eingekauft, die über den von ihr bei gleicher Qualität bzw. Spezifikation angebotenen lägen, zutrifft. Diesen Nachweis haben sie nicht erbracht. Im Gegenteil haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausdrücklich eingeräumt, dass sie weder Kenntnis von dem Gesamtpaket haben, das die Klägerin mit ihrem Reifenlieferanten unter Einbeziehung der Lieferung des Reifendichtungsmittel abgeschlossen hat, noch dass sie etwas zu den angebotenen Preisen der Firma A. T. sagen können, mit der die Klägerin den Liefervertrag über den Kompressor geschlossen hat. Die zugleich vorgebrachte Einschränkung dahingehend, dass sie weiterhin meinen, dass sie die Komponente Dichtmittel günstiger angeboten haben, ist unerheblich, da es für die Frage, ob ein Vertragsschluss für die Klägerin wirtschaftlich vorteilhaft ist, immer auf den Gesamtzusammenhang ankommt und nicht auf die Kosten einzelner Komponenten. Für den von den Beklagten geäußerten Korruptionsverdacht fehlt deshalb jede feststellbare tatsächliche Grundlage.
Die Frage, ob der Begriff signifikant eine Wertung oder eine Tatsachenbehauptung darstellt, kann deshalb dahinstehen.
Damit stellt sich die Gesamterklärung als nicht erweislich wahre Tatsache i.S.v. § 186 StGB dar und damit als eine Schutzrechtsverletzung i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. Diese Behauptung ist auch geeignet, das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen.
Obwohl das Schreiben an den Leiter der Rechtsabteilung der Klägerin gerichtet ist, der als Leitungs- oder Aufsichtsbefugter im betroffenen Unternehmen nicht Dritter i.S.v. § 186 StGB ist (vgl. hierzu Hefermehl/Köhler/Baumkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., Rz. 8.18 zu § 4 UWG), liegt die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungs-, jedenfalls aber eine Erstbegehungsgefahr vor.
Bereits in dem Schreiben vom 03.02.2005 - findet sich in der Fußzeile der Zusatz cc: Herr B., Herr D.; .... Dies lässt den Schluss darauf zu, dass dieses Schreiben auch dem dort ebenfalls aufgeführten Verband der Kleinaktionäre bzw. der Redaktion der B.-Zeitung zugesandt wurde. Hierfür spricht zudem die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgebrachte unstreitige Behauptung der Klägerin, dass in einem Termin vor dem Landgericht Stuttgart in dieser Sache eine Vertreterin der B.-Zeitung anwesend gewesen ist. Damit liegt eine Verletzungshandlung vor, die eine - widerlegliche - Vermutung für die Wiederholungsgefahr begründet. Zwar bestreiten die Beklagten, dieses Schreiben an die Genannten weitergeleitet zu haben, doch erscheint dies als wenig glaubhaft.
Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, denn jedenfalls ergibt sich aus dieser Fußzeile eine Erstbegehungsgefahr, weil die Beklagten hiermit ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht haben, sie seien berechtigt, dieses Schreiben an außenstehende Dritte zu versenden und ein solches Verhalten auch angekündigt haben. Dies wird zusätzlich durch die entsprechenden Erklärungen im Schriftsatz der Beklagten vom 19.07.2005 (Bl. 53) verstärkt, in dem die Auffassung vertreten wird, dass eine tatsächlich nicht stattgefundene Verbreitung des Verdachts in der Presse gerechtfertigt gewesen wäre. Jedenfalls im Zusammenhang mit der zitierten Fußzeile kann mangels entsprechender Klarstellung nicht davon ausgegangen werden, dass diese Erklärung allein im Zusammenhang mit einer effektiven Rechtsverfolgung abgegeben worden ist, was allein für die Annahme einer drohenden Gefahr eines widerrechtlichen Eingriffs nicht ausreichen würde.
Diese somit zu bejahende Erstbegehungsgefahr ist von den Beklagten nicht beseitigt worden. Auch wenn es hierfür nicht einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bedarf (vgl. Hefermehl/Köhler/Baumkamm, a.a.O., Rz. 1.26 zu § 8 UWG), so ist doch eine eindeutige klarstellende Erklärung der Beklagten erforderlich, dass sie auf ihrer bisher geäußerten entsprechenden Auffassung nicht beharren. Eine solche Klarstellung kann weder den außergerichtlichen Schreiben noch den im Rechtsstreit eingereichten Schriftsätzen entnommen werden.
Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass sie in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt haben. Hiervon mag auszugehen sein, soweit sie ihren Verdacht in Bezug auf die Einkäufer gegenüber deren Vorgesetzten bzw. den leitenden Mitarbeitern und Vorständen der Klägerin geäußert haben. Diese sind zum einen bereits nicht Dritte und zum anderen müssen nach Auffassung des Senates insoweit ähnliche Grundsätze gelten wie bei entsprechenden Erklärungen gegenüber den staatlichen Behörden. Auch dem nur vermeintlich Geschädigten bzw. Betroffenen muss das Recht zustehen, sich mit seinen Beschwerden an die hierfür verantwortlichen Personen seines Verhandlungspartners zu wenden.
Dies gilt aber nicht, soweit es die Verbreitung des entsprechenden Verdachtes auch an Dritte betrifft. Insoweit ist ein berechtigtes Interesse der Beklagten weder erkennbar noch von ihnen dargetan worden; im Gegenteil ergibt sich aus ihren Erklärungen, wonach nicht einmal die tatsächliche Grundlage ihres Verdachtes Bestand haben kann, dass ein derartiges Interesse offenkundig ausscheidet. Insoweit ist insbesondere unerheblich, ob ein Mitarbeiter der Klägerin in einem dem Schreiben vorausgegangenen Telefonat mit einer Strafanzeige gedroht hat. Da jedermann dazu berechtigt ist, sich an die zuständigen Behörden zu wenden, kann dies nicht ein Verhalten rechtfertigen, mit dem die Beklagten die Klägerin gegenüber Dritten herabsetzen.
Die von den Beklagten vorgebrachten Grundsätze des Laienprivilegs (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5.A., Kapitel 12, Rz. 136) greifen vorliegend nicht Platz. Es handelt sich gerade um Tatsachenbehauptungen aus dem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich, jedenfalls behaupten die Beklagten dies. Sie können sich deshalb nicht auf Grundsätze berufen, die für diejenigen gelten, die ihre Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen erlangt und sich darauf verlassen haben.
Nachdem die Beklagten darauf beharren, dass sie die aufgestellten Vorwürfe weiterhin aufrechterhalten dürfen, diese sich aber in ihrem tatsächlichen Kern nicht bestätigt haben, kann es für die Zukunft grundsätzlich keinen Rechtfertigungsgrund geben, diese Behauptungen weiterhin zu verbreiten (vgl. hierzu Münchner Kommentar, a.a.O., Rz. 55 zu § 824 BGB).
Nach Auffassung des Senates war es allerdings geboten, den Tenor entsprechend dem zuletzt gestellten Antrag der Klägerin umzuformulieren, um zum einen die konkrete Verletzungshandlung hierin aufzunehmen und zum anderen klarzustellen, dass das Verbot nur gegenüber Dritten gilt. Ein teilweises Unterliegen der Klägerin kann hierin nicht gesehen werden.
Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Klägerin vom 11.7.2006 und der Beklagten vom 14.7.2006, die beide nicht nachgelassen waren, enthalten keinen für die Entscheidung bedeutsamen neuen Sachvortrag.
3) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
Die Voraussetzungen von § 543 II ZPO für die Zulassung einer Revision liegen nicht vor.
OLG Stuttgart:
Urteil v. 18.07.2006
Az: 12 U 236/05
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