Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 31. Mai 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 34/09
(BGH: Beschluss v. 31.05.2010, Az.: AnwZ (B) 34/09)
Tenor
Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Mit Bescheid vom 9. Juli 2008 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 23. April 2010, dem Antragsteller zugestellt am 29. April 2010, hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben, nachdem der Antragsteller für sämtliche im Widerrufsverfahren bekannt gewordenen Forderungen gegen ihn Tilgungsnachweise oder Ratenzahlungsvereinbarungen vorgelegt hatte. Der Antragsteller hat seine sofortige Beschwerde daraufhin für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin beantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen.
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt, nachdem die Antragstellerin den Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Analog § 91a ZPO (vgl. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§ 215 Abs. 3 BRAO). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat. Der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls (§ 14 Nr. 7 BRAO) ist erst während des Verfahrens der sofortigen Beschwerde entfallen.
Tolksdorf Schmidt-Ränsch Lohmann Frey Hauger Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 18.12.2008 - II AGH 8/08 -
BGH:
Beschluss v. 31.05.2010
Az: AnwZ (B) 34/09
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