Sozialgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 24. Juni 2003
Aktenzeichen: S 8 KR 106/03 ER

(SG Düsseldorf: Beschluss v. 24.06.2003, Az.: S 8 KR 106/03 ER)

Tenor

Der Antragsgegnerin wird bei Anordnung eines Ordnungsgeldes bis zu 50.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, Versicherte nach Kündigungen, die sich auf die Beitragssatzerhöhung oder ein Sonderkündigungsrecht beziehen, auf die 18-monatige Bindungsfrist des § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V hinzuweisen und ein Kündigungsdatum anzugeben, dass unter Zugrundelegung der genannten Bindungsfrist sowie unter Abweichung von § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V errechnet wurde. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Der Antragsgegnerin werden die Kosten des Verfahrens zu 2/3 auferlegt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin hat zum 01.04.2003 ihren Beitragssatz von 13,9 % auf 14,8 % erhöht. Insbesondere im Mai 2003 erhielt sie vielfach Kündigungen von erst kurzfristig bei ihr Versicherten, die sich auf die Beitragserhöhung oder ein "Sonderkündigungsrecht" bezogen. Regelmäßig versandte sie an diese Versicherten Schreiben, die unter anderem folgenden Inhalt hatten:

" ...

Mit dem 01.01.2002 trat ein neues Krankenkassenwahlrecht in Kraft. Hiernach sind versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder an die Wahl einer Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem 01.01.2002 ausgeübt haben.

Da Sie unserer BKK zum ... beigetreten sind, hat Ihre Mitgliedschaft bei der BKK für Heilberufe noch keine 18 Monate bestanden. Eine Kündigung ist daher frühestens zum ... möglich.

Wir haben Ihre Kündigung zu diesem Datum vorgemerkt. Eine erneute Kündigung bedarf es Ihrerseits nicht.

..."

Bezüglich der Angabe des möglichen Kündigungsdatums hatte sie dieses im Einzelfall unter Zugrundelegung des Beitrittsdatums des einzelnen Mitglieds und der 18-monatigen Bindungsfrist ermittelt und angegeben.

Die Antragstellerin begehrt, die Antragsgegnerin zu einer Unterlassung dieser Auskünfte zu verpflichten. Sie hält die erteilten Auskünfte zum Kündigungsdatum für rechtswidrig und sieht im Verhalten der Antragsgegnerin ein wettbewerbswidriges Verhalten, von dem sie selber betroffen ist, da die Antragsgegnerin ihre Mitglieder durch die falschen Kündigungsbestätigungen rechtswidrig festhält und einen rechtzeitigen Wechsel oder überhaupt einen Wechsel zu ihr vereitelt. Darüber hinaus erzwinge die Antragsgegnerin durch ihre falschen Auskünfte eine persönliche Kontaktaufnahme der Versicherten, die sie zu Rückwerbegesprächen nutzen könne. Dass die Antragsgegnerin dieses Ziel verfolge, ergebe sich daraus, dass sie auf entsprechende Gesprächsversuche der Antragstellerin mit dem Hinweis reagiere, die Versicherten sollten sich selber an sie wenden.

Die Antragstellerin hat ihrem Antrag verschiedene Kündigungsschreiben von Versicherten, Kündigungsbestätigungsschreiben der Antragsgegnerin sowie eidesstattliche Versicherungen ihrer Mitarbeiter über das Verhalten der Antragsgegnerin beigefügt. Auf diese Unterlagen wird Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,

der Antragsgegnerin bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 50.000,00 Euro (in Worten fünfzigtausend Euro), ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen,

1. im geschäftlichen Verkehr auf Kündigungen von Versicherten anlässlich der Beitragssatzerhöhung zum 01.04.2003 wörtlich oder sinngemäß wie folgt zu reagieren:

"Ihre Kündigung der Mitgliedschaft

Sehr geehrte ...

Sie haben Ihre am ... bei unserer BKK für Heilberufe begonnene Mitgliedschaft zur Kranken- und Pflegeversicherung zum ... gekündigt. Diese Entscheidung bedauern wir sehr.

Mit dem 01.01.2002 trat ein neues Krankenkassenwahlrecht in Kraft. Hiernach sind versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder an die Wahl einer Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, wenn Sie das Wahlrecht ab dem 01.01.2002 ausgeübt haben.

Da Sie unserer BKK zum ... beigetreten sind, hat Ihre Mitgliedschaft bei der BKK für Heilberufe noch keine 18 Monate bestanden. Eine Kündigung ist daher frühestens zum ... möglich.

Wir haben Ihre Kündigung zu diesem Datum vorgemerkt. Einer erneuten Kündigung bedarf es Ihrerseits nicht.

Vielleicht gelingt es uns aber auch, Sie von einer weiteren Mitgliedschaft in unserer BKK zu überzeugen. Das würde uns sehr freuen. Bis zum ... haben Sie noch die Möglichkeit, Ihre Kündigung zurück zu nehmen. Eine kurze schriftliche Mitteilung oder ein Anruf über unsere kostenfreie Service-Line 0800 0800 111 genügt.

Sollte es bei der Beendigung Ihrer Mitgliedschaft bleiben, bitten wir Sie zu gegebener Zeit um Übersendung Ihrer Krankenversicherungskarte und die Ihrer eventuell mitversicherten Familienangehörigen.

Wie Sie sich auch entscheiden, für Ihre Zukunft wünschen wir Ihnen alle Gute - vor allem Gesundheit.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr BKK Team"

2. Versicherte durch Erteilung falscher Rechtsauskünfte zur persönlichen Führung von Telefonaten zu nötigen.

Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,

den Antrag abzulehnen.

Sie macht geltend, dass weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch gegeben sei. Nicht jedes als rechtswidrig unterstellte Verhalten sei auch wettbewerbswidrig. Die Vermutung, der (anerkannte) Inhalt der Schreiben würde einen Wechsel der bei der Antragsgegnerin Versicherten hin zur Antragstellerin verhindern, sei rein hypothetischer Natur. In diesem Sinne sei ein kausaler Zusammenhang nicht feststellbar. Der von der Antragstellerin formulierte Antrag verhindere des Weiteren den Hinweis auf die auch nach Ansicht der Antragstellerin bestehende 2-monatige Kündigungsfrist. Darüber hinaus sei die gesetzliche Regelung in § 174 Abs. 4 Satz 2 und Satz 5 SGB V derart ausgelegt, dass grundsätzlich das Kündigungsrecht ohne Mindestbindungszeit zeitlich nicht befristet sei. Es müsse aber nach Ansicht der Antragsgegnerin in zeitlichem Zusammenhang mit der Beitragssatzerhöhung ausgeübt werden. Danach werde eine Kündigung zulässig sein, wenn sie alsbald (etwa innerhalb von 2 Wochen) nach Kenntnis von der Beitragssatzerhöhung erklärt wurde (Baier, Krauskopf, § 175 SGB V, Rn. 32). In diesem Sinne habe sich die Antragsgegnerin keine Einschränkung des Sonderkündigungsrechts vorzuwerfen.

II.

Der Antrag zu 1. ist zulässig und begründet.

Die beantragte einstweilige Anordnung ist gem. § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu erlassen. Es liegen sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund vor. Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin die Unterlassung der im Tenor näher bezeichneten Verhaltensweisen verlangen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein Westfalen (LSG NRW) erfordern wettbewerbswidrige Handlungen von Mitbewerbern regelmäßig eine rasche Reaktion des Betroffenen, da irreparable Nachteile drohten. Die sich aus der unzulässigen Wettbewerbshandlung ergebenden unberechtigten Vor- bzw. Nachteile lassen sich später kaum ausgleichen, so dass eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren regelmäßig zu spät kommt. § 25 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) trägt im privaten Wettbewerb dieser Situation Rechnung und erleichtert den Erlass einstweiliger Verfügungen zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen dadurch, dass die Dringlichkeit (Verfügungsgrund) tatsächlich vermutet wird. In gleicher Weise ist in dem durch die Neuregelung des § 173 SGB V eröffneten Wettbewerb zwischen den Krankenkassen die rasche Abwehr unlauterer Wettbewerbshandlungen erforderlich. Den rechtstreuen Kassen ist nicht zuzumuten, die Nachteile, die aus unzulässigen Wettbewerbshandlungen einer anderen Kasse erwachsen, längere Zeit bis zu einer Hauptsacheentscheidung hinzunehmen. Der Wettbewerb zwischen öffentlichrechtlichen Körperschaften unterliegt zwar nicht unmittelbar dem UWG, jedoch sind die dort aufgestellte Grundsätze im Rahmen der durch das Sozialgesetzbuch eingeräumten Ansprüche entsprechend anwendbar, soweit sie nicht durch Besonderheiten der öffentlichrechtlichen Beziehungen der Krankenkassen zueinander zu modifizieren sind (BSGE 56/140, 144). Dies rechtfertigt auch entsprechend dem Maßstab des § 25 UWG den Erlass einstweiliger Anordnungen in Wettbewerbsstreitigkeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung (LSG NRW, Beschluss vom 23.03.1998 - L 5 SKr 4/98 -). Hierfür spricht auch, dass Schadensersatzansprüche der von Wettbewerbsverstößen betroffenen Krankenkasse mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht kommen (BSGE 82/78, 80 ff.). Die Krankenkassen sind daher zur Abwehr drohender Nachteile auf rasch durchsetzbare Ansprüche auf Unterlassung der unzulässigen Werbemaßnahme angewiesen (LSG NRW, Beschluss vom 13.06.2000 - L 5 B 21/00 KR -).

Auf die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörden können die betroffenen Krankenkassen nicht verwiesen werden (LSG NRW, Beschluss vom 13.06.2000, a. a. O.).

Die mit Antrag zu 1. beantragte einstweilige Anordnung war gem. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zu erlassen. Ein Anordnungsanspruch ist zu bejahen. Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin die Unterlassung der im Tenor genannten Verhaltensweise verlangen. Diese ist bzw. wäre nach dem - wie oben dargelegt - entsprechend anwendbaren Maßstab des §§ 1, 3 UWG wettbewerbswidrig.

Gemäß §§ 1, 3 UWG steht der Antragstellerin ein Recht auf freien Wettbewerb ohne unlautere Wettbewerbshandlungen eines Mitbewerbers zu. Mit ihrem Einwand, die Antragsgegnerin belehre ihre Mitglieder in rechtswidriger Weise über das mögliche Kündigungsdatum, macht sie die Vereitelung eines früheren Krankenkassenwechsels vieler Versicherter als unlautere Wettbewerbshandlung zu Recht geltend. Denn - selbst unter Berücksichtigung des von der Antragsgegnerin zur Geltung der Bindungsfrist nach einer erfolgten Beitragssatzerhöhung vertretenen Rechtsstandpunkts - stellt ihr Verhalten mit einer mangelhaften und lückenhaften Aufklärung ihrer Mitglieder zumindest ein Vorgehen mit irreführenden Angaben dar, §§ 1, 3 UWG.

Nach Auffassung des Gerichts sind - entgegen dem Rechtsstandpunkt der Antragsgegnerin - die umstrittenen Auskünfte falsch und rechtswidrig. Denn - wie es die Antragsgegnerin selber sieht - ist das sogenannte "Sonderkündigungsrecht" anlässlich einer Beitragssatzerhöhung gemäß § 175 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) nicht befristet. Insbesondere aus § 175 Abs. 5 SGB V ergibt sich im Sinne eines Umkehrschlusses, dass der Gesetzgeber für Kündigungen anlässlich einer Beitragssatzerhöhung kein zeitliches Limit vorgesehen hat. Zudem ergibt sich aus der Gesetzessystematik und der Ausgestaltung des § 175 Abs. 4 SGB V, dass eine Beitragssatzerhöhung kein "Sonderkündigungsrecht" im engeren Sinne eröffnet, sondern bei weiterer Geltung der allgemeinen Kündigungsfristen gemäß § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V (lediglich) die Bindungsfrist gemäß § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V ersatzlos wegfällt (siehe mit weiterer Begründung: Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.01.2003 - S 8 KR 10/03 ER -).

Aber auch die Berücksichtigung des von der Antragsgegnerin zum möglichen Kündigungszeitpunkt vorgetragenen Standpunkts - eine Kündigung anlässlich einer Beitragssatzerhöhung sei nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Beitragssatzerhöhung möglich - führt zu keiner anderen Beurteilung des Verhaltens der Antragsgegnerin. Denn sie selber geht unter Bezugnahme auf die Kommentierung von Baier (in Krauskopf, § 175 SGB V, Rn. 32) davon aus, dass die Kündigung etwa innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der Beitragssatzerhöhung zulässig ist. Macht sie selber das "Sonderkündigungsrecht" von der Kenntnis der Versicherten abhängig, so obliegt es ihr als öffentlichrechtliche Körperschaft und Sozialversicherungsträgerin gemäß §§ 14, 15 SGB I, ihre Mitglieder über dieses Recht und seine Voraussetzungen - vorliegend insbesondere dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung - zu beraten. Stattdessen negiert sie mit der Versendung des umstrittenen Standardschreibens die Möglichkeit des "Sonderkündigungsrechts" bzw. den Wegfall der Bindungsfrist völlig und unterlässt eine ihr obliegende Aufklärung. Darüber hinaus fällt auf, dass alle vorgelegten Kündigungsschreiben aus der zweiten Maihälfte datieren. Dies spricht dagegen, dass alle diese Versicherten die zeitnahe Kündigung nach Kenntniserlangung "verbummelt" haben. Dennoch hat die Antragsgegnerin diese Versicherten weder auf die Möglichkeit des "Sonderkündigungsrechts" aufmerksam gemacht, noch nach dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Kenntniserlangung nachgefragt. Das eigene Verhalten der Antragsgegnerin mit einer Richtigstellung der Kündigungsbestätigungen in den Fällen "I" und "L" vermittelt vielmehr den Eindruck, dass der auf die Literaturmeinung gestützte Rechtsstandpunkt nur zur Verteidigung im anhängigen Antragsverfahren vorgebracht wird.

Das Unterlassen einer gebotenen Belehrung stellt einen Verstoß gegen § 1 UWG (Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG, Rn. 21a) und das Verschweigen von Tatsachen entgegen einer bestehenden Aufklärungspflicht eine irreführende Angabe gemäß § 3 UWG (Baumbach/Hefermehl, § 3 UWG, Rn. 48) dar.

Eine wettbewerbsrechtliche Auswirkung im Sinne einer unlauteren Werbung beinhalten die Schreiben der Antragsgegnerin dahingehend, dass sie einen frühzeitigen Wechsel der Versicherten zur Antragstellerin vereiteln oder zumindest erschweren. Es ist keinesfalls auszuschließen, dass erfolgte irreführende Belehrung wechselwillige Mitglieder an einem frühzeitigen Kassenwechsel hindert. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr naheliegend, dass einige, wenn nicht sogar viele Versicherte vor einer naturgemäß abschreckenden gerichtlichen Klärung des tatsächlich möglichen Kündigungszeitpunktes zurückschrecken und der Einfachheit halber längere Zeit Mitglied der Antragsgegnerin bleiben. Dieses mögliche tatsächliche Verhalten der Versicherten braucht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens unter Berücksichtigung der zu beachtenden Vorschrift des § 25 UWG nicht tatsächlich glaubhaft gemacht zu werden. Diesem in § 25 UWG zum Ausdruck gekommenen und auch im sozialrechtlichen Verfahren zu berücksichtigenden Grundsatz steht deshalb auch nicht der Einwand der Antragsgegnerin entgegen, dass es sich bei der Beeinflussung der Versicherten um ein rein spekulatives und in seiner Kausalität nicht feststellbares Element handele. Ebenso wie im privatwirtschaftlichen Rechtsverkehr genügt es, dass eine Angabe geeignet ist, Interessenten zu beeinflussen. Irreführende Angaben brauchen die entsprechenden Entschlüsse nicht maßgebend beeinflusst zu haben (vgl. Baumbach/Hefermehl, § 3 UWG, Rn. 89a).

Bei der im Tenor erfolgten Formulierung der Unterlassungsverpflichtung sind die von der Antragsgegnerin erhobenen Bedenken hinsichtlich eines Hinweises auf die allgemeine Kündigungsfrist gemäß § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V gegenstandslos.

Der Antrag zu 2. ist unbegründet.

Die Erteilung der vorliegend Anlass gebenden Rechtsauskünfte der Antragsgegnerin über die Bindungsfrist gemäß § 175 Abs. 4 SGB V sind bereits Gegenstand des Antrags zu 1. und der Antragsgegnerin mit der ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtung verboten worden. Diese können dann auch nicht mehr Ursache für die persönliche Führung von Telefonaten sein. Für ein darüber hinausgehendes Verbot in der von der Antragstellerin geforderten allgemeinen Form bestand kein Anlass.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.






SG Düsseldorf:
Beschluss v. 24.06.2003
Az: S 8 KR 106/03 ER


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