Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 30. Oktober 1998
Aktenzeichen: 6 U 214/97
(OLG Köln: Urteil v. 30.10.1998, Az.: 6 U 214/97)
1. Heizkörpern für den Sanitärbereich kommt wettbewerbliche Eigenart zu, wenn sie bei der Rohrführung von herkömmlichen Heizkörpern prinzipiell abweichen und in ihrem Gesamteindruck raumgestalterische Funktion einnehmen bzw. Einnehmen können. 2. Zur Frage der Verwechselbarkeit von Heizkörpern, die sich in ihrem Gesamteindruck von herkömmlichen wesentlich unterscheiden, untereinander aber zahlreiche Gemeinsamkeiten aufweisen.
Tenor
A) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.10.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 515/97 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt:I.) Die Beklagten werden verurteilt, 1.) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren zu unterlassen, die nachfolgend in schwarz/weiß Abbildung wiedergegebenen Heizkörper anzubieten und/oder zu vertreibenpp. insbesondere, wenn das nach Maßgabe der nachstehend wiedergegebenen Abmessungen geschiehtpp.und/oder pp.insbesondere, wenn das nach Maßgabe der nachstehend wiedergegebenen Abmessungen geschiehtpp.2.) der Klägerin Auskunft über den Umfang der unter der vorstehenden Ziffer 1) bezeichneten Handlungen seit dem 7.3.1997 zu erteilen, und zwar unter der Angabea) der Liefermengen, Lieferdaten und Lieferpreise - jeweils unter Angabe der Typenbezeichnungen - sowie der Na-men und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,b) der Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreise - jeweils unter Angabe der Typenbezeichnungen,c) des Umfanges der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Verbreitungszeitraum, Auflagenhöhe und Werbeveranstaltungen,d) der einzelnen Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns;II.) Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den unter der vorstehenden Ziffer 1) bezeichneten Handlungen seit dem 7.3.1997 entstanden ist und künftig noch entstehen wird. B) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagten zu tragen. C) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches aufa) Unterlassung: 800.000,00 DM;b) Auskunft: 50.000 DM;c) Kostenerstattung: 86.000,00 DM. Der Klägerin wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. D) Die Beschwer der Beklagten wird auf 1.000.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber als Hersteller bzw. Vertreiber von Heizkörpern für den Sanitärbereich.
Die Produktpalette der Klägerin, die sich als der größte Heizkörperhersteller in Deutschland und Marktführer in Europa im Bereich Sonderheizkörper bezeichnet, ist aus deren als Anlage K 1 (Bl.23) vorgelegtem Prospekt ersichtlich. Seit 1995 gehört zu ihrem Angebot der Wärmekörper "Yucca", wegen dessen näherer Ausgestaltung auf die Wiedergabe auf den Seiten 4-6 in dem erwähnten Katalog, auf die bildliche Zusammenstellung Bl.249 und auf die Ablichtungen in dem mit der Berufungsbegründung überreichten Ordner (vor Registergriff 4) Bezug genommen wird. Wie dort ersichtlich ist, wird der Heizkörper "Yucca" von der Klägerin - jeweils in verschiedenen Unterformen - als symmetrische und asymmetrische Version angeboten.
Die Beklagte zu 1), ein belgisches Unternehmen, stellt ebenfalls Heizkörper her. Diese werden in Deutschland von ihr und der Beklagten zu 2) vertrieben.
Gegenstand der vorliegenden Verfahrens sind die aus dem als Anlage K 3 (Bl.28) bei den Akten befindlichen Katalog der Beklagten ersichtlichen Heizkörper "Cocos Beta" und "Cocos Delta".
Die Klägerin hat behauptet, bereits im ersten Verkaufsjahr 4.338 Heizkörper "Yucca" abgesetzt und so einen Umsatz von 2.231.079 DM erzielt zu haben. Dieser Umsatz habe sich im Folgejahr verdreifacht (Bl.10). Für das Produkt sei - wie sich aus der als Anlage K 6 (Bl.100) vorgelegten Aufstellung ergebe - bis zum September 1997 ein Werbeaufwand in Höhe von ca. 1 Mio. DM betrieben worden. Diese Werbung habe sich nicht nur an Fachkreise, sondern auch an den Endverbraucher gerichtet. Überdies habe sie - mit dem Ziel der Bekanntmachung des Produktes beim Verbraucher - die aus der Anlage K 7 (Bl.101) ersichtliche Ausstellungswand entwickelt, die von den in der Anlage K 8 (Bl.102 ff) aufgelisteten Großhändlern und Installateuren zu Anschauungs- und Darstellungszwecken bezogen worden sei.
Sie hat die Auffassung vertreten, die beanstandeten Heizkörper hielten nicht genügend Abstand zu ihren beschriebenen Produkten, und hat b e a n t r a g t,
die Beklagten zu verurteilen,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren zu unterlassen,
die nachfolgend wiedergegebenen Heizkörper anzubieten und/oder zu vertreiben:
(Es folgte die aus S.2 Mitte dieses Urteils ersichtliche Abbildung.)
insbesondere wenn das nach Maßgabe der nachstehend wiedergegebenen Abbildungen/Abmessungen geschieht:
(Es folgte die aus S.2 unten dieses Urteils ersichtliche Abbildung.)
und/oder
(Es folgte die aus S.3 oben dieses Urteils ersichtliche Abbildung.)
insbesondere wenn das nach Maßgabe der nachstehend wiedergegebenen Abbildungen/Abmessungen geschieht:
(Es folgte die aus S.3 unten dieses Urteils ersichtliche Abbildung.)
ihr Auskunft über den Umfang der vorstehend zu 1) bezeichneten Handlungen zu erteilen, und zwar unter Angabe
der Liefermengen, Lieferdaten, Lieferpreise - jeweils unter Angabe der Typenbezeichnungen - und Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;
der Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreise - jeweils unter Angabe der Typenbezeichnungen;
des Umfanges der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Verbreitungszeitraum, Auflagenhöhe und Werbeveranstaltungen;
der einzelnen Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns;
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend zu I 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
hilfsweise
die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen,
es zu unterlassen, die unter Ziffer I 1 a) und b) wiedergegebenen Heizkörper wie in der Anlage K 3 (Bl.25) wiedergegeben zu bewerben.
Die Beklagten haben b e a n t r a g t,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, in dem hier interessierenden Bereich der Bad-Heizkörper sei die Beklagte zu 1) die Marktführerin.
Die geltendgemachten Ansprüche bestünden deswegen nicht, weil die auf dem Markt befindlichen Heizkörper sich aus technischen Gründen alle ähnlich seien und die streitgegenständlichen Heizkörper keine größere Ähnlichkeit zu denjenigen der Klägerin aufwiesen, als diejenigen des wettbewerblichen Umfeldes. Sämtliche Heizkörper bestünden aus waagerechten und senkrechten Elementen. Vor diesem Hintergrund habe sich - teils durch Gebrauchsmuster und Patente geschützt - ein bestimmter Stand auf technischem und designerischem Gebiet entwickelt, wie er im einzelnen auf den Seiten 6-11 der Klageerwiderung (Bl.69 ff) dargestellt sei.
Ausgehend hiervon habe die Klägerin die "Rohrbogentechnologie" verlassen und - nach bestimmten Vorlagen - eine designerisch und technologisch anspruchsvolle stabförmige Alternative gewählt. Diese mache es technisch notwendig, daß die Heizstäbe bei relativ großem Durchmesser mit einer innenliegenden Scheidewand ausgestattet seien, die ein vorzeitiges Zurücklaufen des heißen Wassers verhindere und so eine Erwärmung des gesamten Stabes sicherstelle. Demgegenüber seien sie bei der Rohrbogentechnologie geblieben, die von ihnen noch verfeinert worden sei.
Im übrigen seien die Vertriebswege verschieden: während sie, die Beklagten, dreistufig, also unter Einschaltung des Großhandels den Vertrieb besorgten, beliefere die Klägerin Installateure und möglicherweise auch Baumärkte auch unmittelbar. Die - bestrittenen - Umsatzzahlen belegten eine Bekanntheit der Produkte nicht, weil sie nur 2,57 % des Marktes ausmachten. Es treffe schließlich auch nicht zu, daß die Heizkörper dieselben Abmessungen aufwiesen und die Beklagte sich mit den Bezeichnungen "Cocos Beta" und "Cocos Delta" an die ebenfalls mit dem Namen einer exotischen Pflanze bezeichneten Produkte der Klägerin anhänge. Vielmehr hätten sie bereits früher die aus Bl.81 ersichtlichen Pflanzennamen für ihre Produkte verwendet. Zudem ergäben sich aus den als - gesondert geheftete - Anlagen B 8 und 9 vorgelegten Detailphotos erhebliche optische Unterschiede.
Schließlich haben die Beklagten sich auf die in den Anlagenkonvoluten B 10 (Bl.119 ff) und B 11 (Bl.157) zusammengefaßten Erklärungen von Großhändlern und Installateuren berufen, die die streitgegenständlichen Modelle nicht für verwechselbar gehalten hätten.
Das L a n d g e r i c h t hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Augenscheinseinnahme der streitgegenständlichen Produkte und des wettbewerblichen Umfeldes die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Modelle der Klägerin wiesen zwar die für einen ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz erforderliche wettbewerbliche Eigenart auf, seien aber mit den angegriffenen Modellen nicht verwechslungsfähig. Die Produkte wichen - wie die Augenscheinseinnahme ergeben habe - in ihrem Gesamteindruck ganz wesentlich voneinander ab. Insbesondere verliefen die eigentlichen Heizrohre bei den angegriffenen Modellen in einem Bogen, was neben anderen Merkmalen dazu führe, daß sie sich eher in das wettbewerbliche Umfeld einpaßten, als die aus diesem herausfallenden eigenwilligen Modelle der Klägerin.
Zur Begründung ihrer B e r u f u n g gegen dieses Urteil trägt die Klägerin unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor:
Neu an ihrem Modell "Yucca" sei die zentrale Anordnung der Kollektor-Rohre mit seitlich abstehenden Horizontalrohren. Für den Gesamteindruck prägend sei der geringe Abstand dieser senkrecht und parallel zueinander verlaufenden Rohre. Eine weitere Besonderheit sei, daß die waagerechten Rohre nicht mittig, sondern jeweils an einem Ende mit diesen senkrechten Rohren verbunden seien. Auf diese Weise und durch das abwechselnde Herauskragen der waagerechten Rohre nach rechts und links entstehe der Eindruck eines Stammes mit Ästen.
Sie habe mit diesen Produkten über die bereits in erster Instanz mitgeteilten Umsatzzahlen hinaus im inzwischen abgelaufenen Jahre 1997 einen Umsatz von insgesamt 8.659.601,00 DM erzielt. Die Produkte seien zu 74 % über den Großhandel und zu 26 % über das Heizungsbauer-Handwerk abgesetzt worden. Sie habe im übrigen allein im Jahre 1995 1.381.361,02 DM sowie im Jahre 1996 778.496,26 DM und im Jahre 1997 562.384,28 DM für die Bewerbung des Produktes "Yucca" aufgewandt.
Die beschriebene neue Gestaltung der Heizkörper hätten die Beklagten nachgeahmt. Auf diese Weise entstehe die Gefahr von Verwechslungen. Zumindest würden Teile des Verkehrs wegen der Ähnlichkeiten unternehmerische Beziehungen der Hersteller vermuten.
Vor diesem Hintergrund sei die Wertung des Landgerichts zur Frage der Verwechslungsgefahr nicht zutreffend.
Hilfsweise beruft sich die Klägerin auf Geschmacksmusterschutz aus den in ihrem Abmahnschreiben vom 17.3.1997 (gesondert geheftete Anlage B 2 zur Klageerwiderung) aufgeführten Geschmacksmustereintragungen.
Die Klägerin b e a n t r a g t,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils der 31.Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 515/97 -
wie erkannt zu entscheiden.
Die Beklagten b e a n t r a g e n,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholen ihre Auffassung, daß die streitgegenständlichen Produkte angesichts der bestehenden Unterschiede nicht verwechslungsfähig seien.
Es sei nicht neu, daß zwei Rohre senkrecht verliefen. Überdies unterschieden sich ihre Produkte erheblich von dem Produkt "Yucca" der Klägerin. Das gelte ungeachtet der Frage einer Draufsicht von vorne, von oben oder von der Seite. Dies zeigten insbesondere die ab Bl.311 in die Berufungserwiderung eingeblendeten graphischen Gegenüberstellungen. Diese Sicht ergebe, daß die Produkte lediglich in den beiden senkrechten Rohren und dem Umstand übereinstimmten, daß waagerechte Rohrbündel von ihnen ausgingen.
Im Gegensatz zu der Behauptung der Klägerin sei das von ihr mit "Yucca" verwandte Prinzip auch nicht neu, wie das ab Bl.315 dargelegte Umfeld belege.
Überdies wiesen die Rohre auch die auf Bl.317 aufgelisteten unterschiedlichen Maße auf.
Die Beklagten bestreiten weiterhin die vorgetragenen Umsatzzahlen und Werbeaufwendungen, die beide ohnehin nicht sehr hoch seien, mit Nichtwissen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die bis zur mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die jeweils nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 24. und 30.9.1998 und schließlich die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 7.10.1998 und der Beklagten vom 27.10.1998 Bezug genommen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Der geltendgemachte Unterlassungsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung aus § 1 UWG begründet. Vor diesem Hintergrund ist neben der Verurteilung zur Unterlassung auf den - gem. § 256 ZPO zulässigerweise - zusätzlich gestellten Antrag der Klägerin festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet sind. Denn der Klägerin steht aus der genannten Anspruchsgrundlage zumindest dem Grunde nach auch ein Schadensersatzanspruch zu. Schließlich ist der Auskunftsanspruch aus § 1 UWG i.V.m. § 242 BGB begründet, weil die Klägerin die begehrten Auskünfte benötigt, um die Höhe ihres Schadens beziffern zu können.
Aus diesem Grunde kann die - allerdings wohl zu verneinende - Frage dahinstehen, ob die Klägerin auch die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches und eines Schadensersatzanspruches aus § 14 a GeschmMG hinreichend substantiiert dargelegt hat.
Die vorstehenden Feststellungen können ohne Verwertung des der Klägerin nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 7.10.1998 getroffen werden, so daß sich die Frage einer Berücksichtigungsfähigkeit des Schriftsatzes oder der Notwendigkeit einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht stellt.
Ebenso stellt sich die vom Senat zu Beginn der mündlichen Verhandlung angesprochene Frage der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gem. § 539 ZPO mit Blick auf das von der Kammer übergangene erstinstanzliche Angebot der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht mehr, weil nach der durch die mündliche Verhandlung gefestigten Überzeugung des Senats die Sache entscheidungsreif ist, ohne daß es noch der Einholung eins Gutachtens bedarf.
Unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung handelt wettbewerbswidrig, wer ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, das wettbewerblich eigenartige Merkmale eines fremden Produktes, mit denen der Verkehr Herkunftsvorstellungen verbindet, aufweist, wenn er die zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung nötigen und zumutbaren Maßnahmen nicht getroffen hat. Das gilt insbesondere dann, wenn das beanstandete Produkt eine Nachahmung des fremden Produktes darstellt (vgl. Baumbach/He- fermehl, Wettbewerbsrecht, 19.Aufl., § 1 UWG, RZ 450 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.
Es handelt sich bei den angegriffenen Produkten zwar nicht um eine identische Nachahmung der Heizkörper "Yucca", dies ändert indes an der Wettbewerbswidrigkeit nichts, weil es auch ohne eine identische Nachahmung zu mißbilligen sein kann, wenn der Wettbewerber mit seinem Erzeugnis zu Lasten des Konkurrenten eine - vermeidbare - betriebliche Verwechslungsgefahr herbeiführt (BGH GRUR 69,292,294 - Buntstreifensatin II).
Der Heizkörper "Yucca" weist zunächst die für den ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz erforderliche wettbewerbliche Eigenart, also Elemente auf, die geeignet sind, im Verkehr als kennzeichnend für die betriebliche Herkunft der Heizkörper zu dienen. Diese Feststellung bedarf keiner ausführlichen Begründung angesichts der eigenwilligen Formgebung einerseits und des Umstands andererseits, daß auch die Kammer schon von dem Bestehen einer wettbewerblichen Eigenart ausgegangen ist und die Beklagten dem nicht widersprochen haben.
Die wettbewerbliche Eigenart wird manifestiert durch den Umstand, daß die Anordnung der Heizrohre bei dem Heizkörper "Yucca" völlig ungewöhnlich ist und ihm ein von durchschnittlichen und üblichen Heizkörpern deutlich unterschiedliches Gesamtaussehen verleihen. So wird durch die Zusammenfassung von jeweils drei waagerecht verlaufenden Rohren und ihre Absetzung zu der nächsten Rohrgruppe ein aufgelockerter Gesamteindruck bewirkt, der bereits einen deutlichen Unterschied zu herkömmlichen, geschlossen rechteckig wirkenden Heizkörpern ausmacht. Diese Auflockerung wird noch dadurch verstärkt, daß die - jeweils drei - Rohre so angeordnet sind, daß sie nicht mittig, sondern dicht an ihren rechten oder linken Enden an den beiden einzigen - im übrigen als auffällige Verbindungselemente wirkenden - vertikal verlaufenden Rohren angebracht sind. Besonders gesteigert wird dieser Eindruck der Leichtigkeit und Gefälligkeit bei denjenigen Versionen des Modells "Yucca", bei denen die erwähnten Rohrgruppen abwechselnd nach rechts und links über die senkrechten Rohre hinauskragen.
Die geschilderten Besonderheiten des Modells "Yucca" in seinen verschiedenen Versionen und Maßen sind wegen ihren deutlichen Abweichungen von herkömmlichen Heizkörpern von Hause aus sogar in hohem Maße geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen. Der Verkehr wird anhand dieser Elemente nämlich annehmen, daß das Produkt von einem bestimmten Hersteller stamme. Die mithin in besonders ausgeprägter Weise bestehende wettbewerbliche Eigenart wird durch das angeführte wettbewerbliche Umfeld nicht nennenswert geschwächt. Die Beklagten haben zwar schon mit der Klageerwiderung dargelegt, daß einzelne Elemente der geschilderten Art auch von Wettbewerbern verwendet würden, aus ihrem Vortrag in beiden Instanzen ergibt sich jedoch nicht, daß diese teilweise ausländischen Fabrikate in nennenswertem Umfang in Deutschland beworben bzw. abgesetzt werden. Zudem sind die Produkte des wettbewerblichen Umfeldes zum Teil garnicht für die Verwendung in Badezimmern konzipiert und weisen sie durchweg auch deutliche Unterschiede zu dem Modell "Yucca" auf.
Vor dem Hintergrund, daß aus den vorstehend dargelegten Gründen ungeachtet der von der Klägerin bis zum Kollisionszeitpunkt getätigten Werbeaufwendungen und erzielten Umsätze von einer hohen wettbewerblichen Eigenart der Heizkörper "Yucca" auszugehen ist, bedarf es zu den von der Klägerin behaupteten Geschäftszahlen mit dem Produkt "Yucca" einer Beweiserhebung nicht.
Die Beklagte bestreitet im übrigen nicht, daß die Klägerin mit dem Produkt überhaupt auf dem Markt ist und dies bereits bei Marktzutritt der Beklagten war, was mit Blick auf die als Anlagen K 1 und K 2 von der Klägerin vorgelegten Kataloge auch offenkundig ist. Es besteht daher ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz vor verwechslungsfähigen Nachahmungen, weil - neben den erörterten weiteren Voraussetzungen - der Heizkörper "Yucca" im Zeitpunkt des Marktzutrittes der angegriffenen Produkte der Beklagten hinreichend verkehrsbekannt war.
Das angegriffenen Produkte "Cocos Beta" und "Cocos Delta" der Beklagten sind dem Produkt "Yucca" der Klägerin nach dem maßgeblichen Gesamteindruck auch so ähnlich, daß bei einem nicht unwesentlichen Teil der beworbenen Verkehrskreise Verwechslungsgefahr besteht. Zumindest der flüchtige Betrachter wird nämlich zu dem Schluß gelangen, beide Produkte stammten von demselben Hersteller oder jedenfalls aus organisatorisch oder in sonstiger Weise verbundenen Herkunftsstätten.
Die Ähnlichkeit der Produkte rührt aus der Übereinstimmung gerade der Elemente her, die bei dem Heizkörper "Yucca" der Klägerin die wettbewerbliche Eigenart ausmachen. So ist bei beiden angegriffenen Modellen der Serie "Cocos" der Beklagten ebenfalls der übliche kastenförmige Eindruck durch eine Verwendung ausschließlich einzelner waagerecht verlaufender Heizrohre zu Gunsten einer aufgelockerten Gestaltung vermieden worden. Darüberhinaus sind auch bei den Modellen der Beklagten jeweils mehrere der waagerechten Rohre zu einer Gruppe zusammengefaßt, was - ebenso wie bei dem Modell "Yucca" der Klägerin - durch die entstehenden Abstände diesen Eindruck des leichten, nicht klobigen Erscheinungsbildes deutlich verstärkt. Zudem verfügen auch die angegriffenen Modelle nur über zwei vertikale Heizstränge, die durch die Architektur des Produkts ebenso ins Auge fallen, wie dies die beiden Rohre bei den Heizkörpern der Klägerin tun. Außerdem sind die Rohrgruppen - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Gestaltung des Modells "Yucca" der Klägerin - nicht mittig, sondern seitlich an den diesen beiden vertikalen Rohren angebracht und dabei so angeordnet, daß sie entweder nahezu völlig nach links oder nahezu völlig nach rechts über die Vertikalrohre hinausragen. Auch dieses prägende Merkmal stimmt damit mit der Gestaltung des Modells "Yucca" überein. Schließlich ist in dem Modell "Cocos Delta" sogar auch die abwechselnde Auskragung der Rohrgruppen über die Vertikalrohre zunächst nur rechts und dann nach links verwirklicht, was ebenfalls einer Version des Modell "Yucca" entspricht.
Auf Grund dieser Übereinstimmungen besteht die Gefahr, daß die angesprochenen Verkehrskreise die Produkte unmittelbar miteinander verwechseln, also das eine für das andere halten.
Das gilt ungeachtet der vorhandenen und von den Beklagten aufgezeigten Unterschiede in der Ausgestaltung der Heizkörper. So beseitigt zunächst der Umstand, daß die Beklagten nicht - wie die Klägerin - jeweils 3, sondern stattdessen 7 Rohre zu einer Rohrgruppe zusammengefaßt haben, die Verwechslungsgefahr nicht. Denn nicht die Anzahl der Rohre und das dadurch bedingte Ausmaß einer Rohrgruppe prägen das Erscheinungsbild des Modells "Yucca", sondern gerade der Umstand, daß überhaupt auf die beschriebene Weise durch Zusammenfassung mehrerer Rohre ein aufgelockertes Design entsteht. Gerade darin besteht indes die dargestellte Übereinstimmung. Ebenso kommt dem Umstand keine entscheidende Bedeutung zu, daß bei dem Modell "Yucca" jeweils zwei Rohre parallel, nämlich vorne und hinten an den Vertikalrohren angebracht sind, während die angegriffenen Produkte an der entsprechenden Stelle nur ein Rohr aufweisen, das in U-Form verläuft. Diesem - technisch bedingten - Unterschied kommt deswegen nur eine ganz untergeordnete Bedeutung zu, weil der optische Eindruck jedenfalls bei nicht gezielter intensiver Betrachtung bei beiden Produkten zumindest nahezu der gleiche ist. Es macht nämlich - wie z.B. aus den Abbildungen in den als Anlagen K 1 und K 3 (Bl.28) vorgelegten Werbeunterlagen deutlich wird - bei den meisten Blickperspektiven nahezu keinen Unterschied, daß im Falle des Heizkörpers "Yucca" tatsächlich jeweils zwei parallele Rohre vorhanden sind, während dies bei den angegriffenen Produkten nur so scheint und sich bei näherem Hinsehen herausstellt, daß nur ein Rohr verwendet worden ist, das durch seine U-Form den Eindruck zweier getrennter parallel Rohre vermittelt. Ebenso kommt den angeführten unterschiedlichen Maßen keine solche Bedeutung zu, daß durch sie - sei es eigenständig, sei es in Gesamtsicht mit den soeben erörterten Umständen - die Verwechslungsgefahr als ausgeräumt bezeichnet werden könnte. Das gilt um so mehr, als bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr mehr auf die übereinstimmenden, als auf die - hier indes nur in geringem Umfange vorhandenen - unterschiedlichen Elemente abzustellen ist, weil die Produkte regelmäßig nicht nebeneinander präsentiert werden und die Erinnerung des menschlichen Gehirns sich eher an Übereinstimmungen als an Abweichungen festmacht.
Auch die unterschiedlichen Vertriebswege stehen der Verwechslungsgefahr nicht entgegen. Es ist schon zweifelhaft, ob tatsächlich - wie die Beklagten vortragen - in den Vertriebsweg eingeschaltete Fachleute wie Heizungsbauer wirklich von der Gefahr frei sind, die Heizkörper wegen der vorstehend geschilderten Übereinstimmungen miteinander zu verwechseln. Das kann aber auch dahinstehen, denn jedenfalls besteht - ungeachtet des Vertriebsweges - die Gefahr, daß der Kunde, der etwa eines der Produkte in privaten Haushalten oder bei der Besichtigung einer Präsentation im Schaufenster gesehen hat, im späteren Verkaufsgespräch von der irrigen Annahme ausgeht, das früher gesehene Produkt angeboten zu bekommen. Selbst wenn er dabei im übrigen schließlich - etwa aufgrund fachkundiger Beratung über die unterschiedliche Technik - bemerkt, daß es sich um ein anderes Produkt handelt, hat sich die Verwechslungsgefahr bereits verwirklicht, weil dann sein Interesse gerade aufgrund der hohen Ähnlichkeit geweckt worden ist.
Die vorstehenden Feststellungen vermag der Senat ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens selbst zu treffen. Zunächst gehören seine Mitglieder als zumindest potentielle Käufer von Badezimmerheizkörpern zu den angesprochenen Verkehrskreisen. Bei allen Mitgliedern des Senats hat sich im übrigen der bereits auf Grund des Aktenstudiums entstandene Eindruck großer Ähnlichkeit gerade der Elemente, die die wettbewerbliche Eigenart ausmachen, bei der Präsentation im Termin zur mündlichen Verhandlung spontan und im Rahmen der Erörterung gefestigt. Dabei war der Senat in der Lage, die unterschiedliche Art der Präsentation der Produkte durch die Parteien von der Beurteilung zu abstrahieren. Vor diesem Hintergrund steht auch angesichts des Umstandes, daß die Mitglieder der erstinstanzlich zur Entscheidung berufenen Zivilkammer zu einem anderen Ergebnis gelangt sind, für den Senat ohne Einholung eines Gutachtens fest, daß die Verwechslungsgefahr besteht.
Schließlich liegen auch die subjektiven Voraussetzungen der geltendgemachten Ansprüche vor. Die Beklagten kennen das klägerische Produkt "Yucca" und damit die Elemente, die die Verwechslungsfähigkeit begründen. Es oblag und obliegt damit ihnen, durch zumutbare Veränderungen ihrer Heizkörper einen ausreichenden Abstand zu dem Produkt "Yucca" der Klägerin zu schaffen. Dazu sind sie auch ohne weiteres in der Lage, weil irgendwelche technischen oder funktionellen Notwendigkeiten für die von ihnen gewählte ästhetische Gestaltung ihrer Heizkörper "Cocos Beta" und "Cocos Delta" nicht bestehen.
Vor diesem Hintergrund besteht auch der für die Zeit ab dem 7. 3.1997 geltendgemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach. Die Beklagten sind mit Schreiben vom 17.3.1997 abgemahnt worden und haben nicht dargelegt, daß sie etwa erst durch diese bereits 10 Tage nach dem 7.3.1997 erfolgte Abmahnung Kenntnis von dem Produkt "Yucca" erlangt hätten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 und in entsprechender Anwendung auf § 92 Abs.2 ZPO. Die Klägerin, die erstinstanzlich - zu weitgehend - insoweit eine zeitlich unbegrenzte Verurteilung erstrebt hat, verfolgt ihren Auskunfts- und Schadensersatzanspruch im Berufungsverfahren nur noch für die Zeit ab dem Zeitpunkt der ersten Feststellung des Verstoßes am 7.3. 1998. Die darin liegende Teilklagerücknahme erfaßt angesichts des Umstandes, daß die Beklagten mit den streitgegenständlichen Produkten - wenn überhaupt - nur unwesentlich früher auf den Markt gekommen sind, die Voraussetzungen der Vorschrift des § 92 Abs.2 ZPO, die deswegen auf die aus §§ 269 Abs.3, 523 ZPO gebotene Kostenentscheidung entsprechend anzuwenden ist.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird unter Differenzierung wie in dem Senatsbeschluß vom 3.3.1998 endgültig auf 1.000.000,00 DM festgesetzt.
OLG Köln:
Urteil v. 30.10.1998
Az: 6 U 214/97
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/8e6915c75c0e/OLG-Koeln_Urteil_vom_30-Oktober-1998_Az_6-U-214-97