Landessozialgericht der Länder Berlin und Brandenburg:
Beschluss vom 31. März 2008
Aktenzeichen: L 24 B 613/07 KR

(LSG der Länder Berlin und Brandenburg: Beschluss v. 31.03.2008, Az.: L 24 B 613/07 KR)

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss desSozialgerichts Berlin vom 26. September 2007 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten derKlägerin für das Beschwerdeverfahren.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrte im Hauptsacheverfahren neben der Feststellung gegenüber der beklagten Krankenkasse, dass sie bei dieser freiwilliges Mitglied ist, für den Fall des Unterliegens gegenüber der beklagten Krankenkasse, den Beklagten zur Zahlung von 25.725,66 Euro an die Klägerin zu verurteilen.

Der Beklagte war bis zum 31. Juli 2003 Betreuer der im August 1978 geborenen Klägerin, die bis zur am 24. Oktober 2002 rechtskräftig gewordenen Scheidung über ihren Ehemann bei der beklagten Krankenkasse familienversichert war. Mit Bescheid vom 03. Februar 2003 lehnte die Beklagte die bei ihr am 28. Januar 2003 eingegangene Beitrittserklärung zur freiwilligen Krankenversicherung vom 22. Januar 2003 ab. Einen weiteren von der jetzigen Betreuerin der Klägerin gestellten Beitrittsantrag lehnte sie mit Bescheid vom 29. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2003 ebenfalls ab, da die dreimonatige Frist für die Anzeige des Beitritts abgelaufen sei.

Nachdem die Klägerin am 05. Dezember 2003 beim Sozialgericht Berlin Klage gegen die Krankenkasse erhoben hatte, erweiterte sie am 19. Dezember 2005 ihre Klage, konkretisiert mit weiterem Schriftsatz vom 11. April 2007, mit dem Antrag,

für den Fall des Unterliegens gegenüber der beklagten Krankenkasse den nunmehr (weiteren) Beklagten zum Ersatz der Kosten der Klägerin in Höhe von 25.725,66 Euro zu verurteilen.

Die Klageerweiterung sei zulässig, da der Antrag ausdrücklich nur für den Fall des Unterliegens gegenüber der beklagten Krankenkasse und damit unter eine so genannte innerprozessuale Bedingung gestellt worden sei.

In der mündlichen Verhandlung am 19. September 2007 nahm die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zurück, worauf dieser Kostenantrag gestellt hat. Mit Urteil vom 19. September 2007 wies das Sozialgericht die Klage gegen die beklagte Krankenkasse ab. Es entschied außerdem, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben.

Mit Beschluss vom 26. September 2007 hat das Sozialgericht beschlossen, dass die Klägerin dem Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten hat: Bei der auf der Grundlage des § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu treffenden Kostenentscheidung sei es geboten, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, denn die Klage gegen den Beklagten sei von Anfang an unzulässig gewesen. Die Klägerin habe mit ihrer Klageerweiterung ein prozessrechtliches Eventualverhältnis begründet, da sie €nur für den Fall des Unterliegens€ der beklagten Krankenkasse eine Verurteilung des Beklagten erstrebt habe. Im Gegensatz zu einer objektiven eventuellen Klagehäufung sei eine - wie vorliegend - subjektive eventuelle Klagehäufung nach ganz herrschender Meinung unzulässig.

Gegen den ihrer Prozessbevollmächtigten am 07. November 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 12. November 2007 eingelegte Beschwerde der Klägerin.

Sie meint, die Klage sei zulässig gewesen, denn das Verfahren sei unter eine so genannte innerprozessuale Bedingung gestellt worden. Die Voraussetzungen des § 59 Zivilprozessordnung (ZPO) lägen vor. Jedenfalls hätte das Sozialgericht die bedingte Klage als eine zulässige Streitverkündung an den Beklagten auslegen müssen.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. September 2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, dass eine Streitverkündung nicht in Betracht zu ziehen gewesen sei. Das Sozialgericht sei berechtigt gewesen, durch Beschluss zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Das Sozialgericht ist nicht befugt gewesen, über die dem Beklagten entstandenen außergerichtlichen Kosten nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG durch Beschluss zu entscheiden, nachdem es bereits mit Urteil vom 19. September 2007 eine Kostenentscheidung getroffen hatte.

Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Es entscheidet nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird.

Die Kostenentscheidung erfasst alle insbesondere durch den Rechtsstreit entstandenen erstattungsfähigen Kosten (§ 193 Abs 2 SGG). Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Auflage, § 193 Rdnr. 2 m.w.N.). Es muss daher auch über die außergerichtlichen Kosten eines aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen Beteiligten, insbesondere eines weiteren Beklagten, entschieden werden (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 99 Rdnrn. 8 a, 6; § 193 Rdnr. 2 d, § 99 Rdnr. 14).

Scheidet ein Beklagter in einem Rechtsstreit der ordentlichen Gerichtsbarkeit infolge teilweiser Klagerücknahme aus dem Verfahren aus, hat er nach wohl herrschender Meinung einen Anspruch auf einen sofortigen Kostentitel. In diesem Fall sind die dem früheren Beklagten entstandenen außergerichtlichen Kosten durch Beschluss dem Kläger unter entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufzuerlegen (Oberlandesgericht - OLG - Koblenz, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 1 W 334/06, zitiert nach juris). Nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist der Kläger bei Klagerücknahme verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreites zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Das Gericht entscheidet auf Antrag darüber durch Beschluss (§ 269 Abs. 4 ZPO). Dies gilt allerdings nur, soweit eine solche Kostenentscheidung unabhängig vom Ergebnis des noch nicht beendeten Rechtsstreites ergehen kann. Dies betrifft daher ausschließlich die außergerichtlichen Kosten des ausgeschiedenen Beklagten, während über die Verfahrenskosten erst in der abschließenden Entscheidung zu befinden ist (OLG Koblenz, a.a.O.; Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 25. Auflage, § 269 Rdnr. 19 a). Diese Auffassung wird von der Überlegung getragen, einem ausgeschiedenen Beklagten das Zuwarten auf die nicht absehbare Endentscheidung mit der abschließenden Kostenentscheidung (insoweit) nicht zuzumuten, als bzw. wenn bereits in einem früheren Verfahrensstadium zu seinen Gunsten eine Kostenentscheidung möglich ist.

Ob eine solche isolierte Kostenentscheidung durch Beschluss im sozialgerichtlichen Verfahren (über § 202 SGG) in Betracht kommt, kann dahinstehen (bejahend: Zeihe, Sozialgerichtsgesetz, § 193 Rdnr. 11e ohne nähere Begründung). Jedenfalls ist, wenn eine solche Entscheidung durch Beschluss vorab unterblieben ist, auch über diese Kosten im Endurteil zu entscheiden, denn es handelt sich um erstattungsfähige Kosten des Rechtsstreits (§ 192 Abs 2 SGG). Ist ein Endurteil ergangen, ist für eine Kostenentscheidung durch Beschluss grundsätzlich kein Raum. Dies folgt aus § 140 SGG. Hat das Urteil den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen, so wird es (lediglich) auf Antrag nachträglich ergänzt (§ 140 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 140 Abs. 2 Sätze 1 und 2 erste Alternative SGG wird über den Antrag in einem besonderen Verfahren entschieden, wobei die Entscheidung, wenn es sich nur um den Kostenpunkt handelt, durch Beschluss ergeht. Nach Erlass eines Endurteils besteht somit kein Anspruch auf eine gesonderte Kostenentscheidung durch Beschluss, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG vor (so auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Februar 1999 - 4 C 99.227, zitiert nach juris, zu den entsprechenden Vorschriften des § 161 Abs. 1, § 162 Abs. 1 und § 120 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Der Beklagte hat zwar in der mündlichen Verhandlung am 19. September 2007 einen Kostenantrag gestellt, nachdem die Klägerin die Klage gegen ihn nicht mehr aufrechterhalten hatte. Über diesen Antrag hat das Sozialgericht jedoch nicht vorab durch Beschluss entschieden. Mit Erlass seines Urteils vom 19. September 2007 ist es gehindert, über diesen Antrag nachträglich durch gesonderten Beschluss entsprechend § 269 Abs. 4 ZPO zu befinden.

Der Beschluss vom 26. September 2007 kann auch nicht als solcher nach § 140 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative SGG angesehen werden, denn ein solcher Beschluss ist nur auf Antrag eines Beteiligten nach ergangenem Urteil zulässig (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 140 Rdnr. 3). Ein solcher Antrag ist nach Erlass des Urteils vom 19. September 2007 bis zu diesem Zeitpunkt von keinem Beteiligten gestellt worden.

Angesichts dessen ist dieser Beschluss aufzuheben, so dass die Beschwerde der Klägerin erfolgreich ist.

Eine gesonderte Kostenentscheidung zum Beschwerdeverfahren ist erforderlich. Die frühere allgemeine Auffassung, dass in Verfahren nach § 183 SGG in der Beschwerdeentscheidung ein Ausspruch über eine Kostenerstattung grundsätzlich nicht zulässig sei (vgl. Rohwer-Kahlmann, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 176 Rdnr. 9, Stand 42. Lieferung-VIII-2004), kann seit dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (RVG) nicht mehr aufrecht erhalten werden (so auch Landessozialgericht - LSG - Rheinland-Pfalz Beschlüsse 06. August 2007 € L 3 B 307/06 AS und vom 13. November 2006 - L 6 B 221/06 SB; LSG Niedersachsen-Bremen vom 27. März 2007 € L 5 B 3/06 VG, jeweils zitiert nach juris). Sie wurde unter Hinweis auf § 116 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) damit begründet, dass alle Nebenverfahren wie auch Beschwerdeverfahren grundsätzlich mit der für das Betreiben des sozialgerichtlichen Verfahrens in einem Rechtszug entstandenen Gebühr abgegolten sind (vgl. Nachweise in Rohwer-Kahlmann, a. a. O.). Das RVG erfasst nunmehr jedoch auch insoweit Beschwerdeverfahren. Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 RVG erhält der bevollmächtigte Rechtsanwalt im sozialgerichtlichen Verfahren eine Vertragsrahmengebühr, wenn das Gerichtskostengesetz nicht anwendbar ist (vgl. dazu § 197 a SGG). Nach § 18 Nr. 5 RVG sind € u. a. € Beschwerdeverfahren €besondere Angelegenheiten€, die im Verhältnis zur Hauptsache zusätzliche Gebühren für den prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt selbst dann neben seinen Gebühren auslösen, wenn die Tätigkeit, die den Anlass zu der Beschwerde bildet, durch die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens abgegolten wird, z. B. wenn sich die Beschwerde gegen ein die Prozessleitung betreffenden Beschluss richtet (vgl. Gerold/Schmidt € Müller-Rabe, § 18 RVG Rdnr. 38). Nach Gebührenziffer 3501 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis) fällt für ein Beschwerdeverfahren in Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG eine eigene Gebühr (von 15,00 € bis 160,00 €) an.

Der auch unter der Geltung des RVG vertretenen Gegenmeinung (vgl. LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 12. Februar 2007 - L 4 B 246/06 R und LSG für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06. Dezember 2006 - L 19 B 103/06 AS) vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zwar regelt das RVG nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen vom Prozessgegner die Erstattung von nach dem RVG angefallenen außergerichtlichen Kosten gefordert werden kann. Auch trifft es zu, dass eine eigenständige Kostenentscheidung regelmäßig nur in einem Verfahren ergehen kann, das von seinem Verfahrensgegenstand her vom Hauptsacheverfahren unabhängig ist (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 06. September 1993 € 6 RKa 25/91), und das Verfahren über die außergerichtlichen Kosten insoweit lediglich Annex zum Hauptsacheverfahren ist. Gleichwohl kommt auch in Nebenverfahren eine eigenständige Kostenentscheidung in Betracht, wenn die wegen dieses Nebenverfahrens angefallenen Kosten sonst nicht berücksichtigt werden können (so bereits zum früheren Recht: Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 6. Auflage § 176 Rdnr 5; Zeihe, Sozialgerichtsgesetz, 31. ErgL. § 176 Rdnr 49 Bst aa und cc insbesondere für den Fall, dass die Kosten nicht im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 197 SGG berücksichtigt werden können). Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor. Die einem Rechtsanwalt nach RVG zustehende Gebühr eines Beschwerdeverfahrens kann nicht als Teil der Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens verstanden werden. In analoger Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 3 SGG ist daher eine gesonderte Kostenentscheidung geboten, da ansonsten diese Kosten (zu Lasten des unterlegenen Prozessgegners) keine Berücksichtigung finden könnten.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).






LSG der Länder Berlin und Brandenburg:
Beschluss v. 31.03.2008
Az: L 24 B 613/07 KR


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/8e7bfa80d9f4/LSG-der-Laender-Berlin-und-Brandenburg_Beschluss_vom_31-Maerz-2008_Az_L-24-B-613-07-KR




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share