Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 3. Dezember 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 88/08

(BGH: Beschluss v. 03.12.2008, Az.: AnwZ (B) 88/08)

Tenor

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Der Antragsteller war von 1993 bis 2003 beim Landgericht B. als Rechtsanwalt zugelassen. Am 24. September 2007 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2007 hat die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag gemäß § 7 Nr. 5 BRAO abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof am 5. Juni 2008 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Mit Schreiben vom 19. September 2008 hat der Antragsteller ausgeführt, dass der Anwaltsgerichtshof nicht mehr in der Sache hätte entscheiden dürfen, weil er am Tag zuvor, dem 4. Juni 2008, um 12.02 Uhr per Fax an den Anwaltsgerichtshof seinen Zulassungsantrag zurückgenommen habe. Hilfsweise hat der Antragsteller seinen Zulassungsantrag nochmals zurückgenommen. Beide Seiten haben die Hauptsache für erledigt erklärt.

2. Danach ist in entsprechender Anwendung der §§ 91a ZPO, 13a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Diese sind dem Antragsteller aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätte. Der Vortrag des Antragstellers, er habe mit Fax vom 4. Juni 2008 - 12.02 Uhr - an den Anwaltsgerichtshof seinen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt, findet in den Akten des Anwaltsgerichtshofs keine Bestätigung. In ihnen befindet sich kein solches Fax. Wohl aber enthalten die Akten ein am 4. Juni 2008 um 11.37 Uhr eingegangenes Fax des Antragstellers, mit dem er auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2008 und deren Antrag, seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen, inhaltlich erwidert. Ausweislich des Protokolls hat am Vormittag des 5. Juni 2008 eine Person, die sich als Schwager des Antragstellers zu erkennen gab, beim Anwaltsgerichtshof angerufen und mitgeteilt, dass der Antragsteller wegen Krankheit nicht zum Termin erscheinen könne. Bei dieser Sachlage hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht in der Sache entschieden, ohne dass es darauf ankommt, ob der Antragsteller die Rücknahme seines Antrags auf Zulassung wirksam gegenüber dem Anwaltsgerichtshof erklären konnte.

Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Roggenbuck Frey Stüer Hauger Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 05.06.2008 - BayAGH I - 47/08 -






BGH:
Beschluss v. 03.12.2008
Az: AnwZ (B) 88/08


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