Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Juni 2009
Aktenzeichen: 21 W (pat) 6/09

(BPatG: Beschluss v. 23.06.2009, Az.: 21 W (pat) 6/09)

Tenor

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 52 des Deutschen Patentund Markenamts vom 24. Februar 2005 aufgehoben.

Das Patent DE 199 17 261 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Bezeichnung: Elektromagnetische Durchflussmesseranordnung Patentanspruch 1, eingegangen als Hilfsantrag bei Gericht am 12. Juni 2009;

Patentansprüche 2 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2009;

Beschreibung, Sp. 1 bis 6, gemäß Patentschrift, mit den in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2009 überreichten Änderungen in den Spalten 2 und 3;

1 Blatt Zeichnungen, gemäß Patentschrift.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Auf die am 16. April 1999 beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangene Patentanmeldung wurde das Patent 199 17 261 mit der Bezeichnung "Elektromagnetische Durchflussmesseranordnung" erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 7. Juni 2001.

Der erteilte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut (mit Merkmalsgliederung): Nach Prüfung des für zulässig erachteten Einspruchs hat die Patentabteilung 52 des Deutschen Patentund Markenamtes das Patent mit Beschluss vom 24. Februar 2005 in vollem Umfang aufrechterhalten.

M1 Elektromagnetische Durchflussmesseranordnung mit M2 einem Messrohr, M3 einer Spulenanordnung zur Erzeugung eines Magnetfeldes im Wesentlichen senkrecht zur Durchströmrichtung durch das Messrohr, M4 einer Elektrodenanordnung im Wesentlichen senkrecht zur Durchströmrichtung und zum Magnetfeld, M5 einer Auswerteeinrichtung und M6 einer Überprüfungseinrichtung, dadurch gekennzeichnet, dass die Überprü

fungseinrichtung M7 erste Mittel (10-13) aufweist, um die Spulenanordnung (3, 4) mit Spannungzu beaufschlagen ohne ein Magnetfeld zu erzeugen, und M8 zweite Mittel, um eine ohmsche und/oder induktive und/oder kapazitive Kopplung zwischen der Spulenanordnung (3, 4) und der Auswerteeinrichtung zwecks Überwachung ihrer Änderung zu ermitteln.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, mit der sie den Widerruf des Patents weiterverfolgt.

Die Einsprechende führt aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber der im Beschwerdeverfahren genannten Druckschrift D7: US 4 676 112 nicht neu sei.

Die Einsprechende beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 52 des Deutschen Patentund Markenamtes vom 24. Februar 2005 aufzuheben und das Patent DE 199 17 261 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, 1.) das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit dem Patentanspruch 1, eingegangen als Hilfsantrag bei Gericht am 12. Juni 2009, mit den Patentansprüchen 2 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2009, im Übrigen mit den erteilten Unterlagen, wobei die Spalten 2 und 3 durch die in der mündlichen Verhandlung überreichte Fassung ersetzt werden; 2.) die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen.

Beim verteidigten Patentanspruch 1 ist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 in der Merkmalsgruppe M8 "und/oder induktive" gestrichen. Zusätzlich weist er gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 am Ende noch die Merkmalsgruppe M9 auf:

M9 wobei die Spulen (3, 4) der Spulenanordnung beim Überprüfen kurzgeschlossen sind.

Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 neu sei und vom Stand der Technik auch nicht nahegelegt werde.

Im Einspruchsverfahren wurden noch folgende Druckschriften berücksichtigt:

D1: EP0763716A2 D2: GB2309308A D3: DE2743954C2 D4: JP 09-325058 A D5: JP 09-126849 A D6: JP 07-248240 A.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als sie zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents im Umfang der in der mündlichen Verhandlung beantragten Fassung führt.

1.) Die seitens des Senats von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung des Einspruchsvorbringens hat ergeben, dass der Einspruch in zulässiger Weise erhoben worden ist. Denn der auf mangelnde Patentfähigkeit des Streitpatentgegenstandes gestützte Einspruch ist innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG ausreichend substantiiert worden. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin auch nicht bestritten worden.

2.) Das Streitpatent befasst sich mit einer elektromagnetischen Durchflussmesseranordnung mit einer Überprüfungseinrichtung zum Überwachen der ohmschen oder kapazitiven Kopplung zwischen der Spulenanordnung und der Auswertevorrichtung.

Gemäß der Patentschrift liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Überprüfung einer Durchflussmesseranordnung auf einfache Art und Weise vornehmen zu können (Spalte 1, Zeilen 60-62).

3.) Mit den neu eingereichten Ansprüchen hat die Patentinhaberin das Patent durch die Aufnahme weiterer Merkmale in Patentanspruch 1 in zulässiger Weise beschränkt. Der nunmehr beanspruchte Gegenstand findet seine Stütze in den erteilten Patentansprüchen. Der neue Patentanspruch 1 enthält die Merkmale der erteilten Ansprüche 1 und 8. Die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10 entsprechen den Unteransprüchen 2 bis 7 und 9 bis 11 im erteilten Patent. Die Ansprüche 1 bis 11 des erteilten Patents sind auch in den Ansprüchen 1 bis 11 der ursprünglich eingereichten Unterlagen und der ursprünglich eingereichten Beschreibung offenbart (siehe insbesondere zur Merkmalsgruppe M8 die Beschreibung in Spalte 5, Zeilen 14 bis 20 der Offenlegungsschrift).

4.) Der -zweifelsohne gewerblich anwendbare -Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist im Hinblick auf den genannten Stand der Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Nächstkommender Stand der Technik ist die Druckschrift D2. Aus ihr ist unstreitig eine elektromagnetische Durchflussmesseranordnung mit den Merkmalen M1 bis M5 bekannt, die ebenfalls eine Überprüfungseinrichtung gemäß M6 aufweist. Mit der Überprüfungseinrichtung wird allerdings die Impedanz der Elektrodenanordnung und der Spulenanordnung gegenüber Erde getestet (siehe Seite 6, Zeile 23 bis Seite 7, Zeile 12) und der Widerstand und die Induktivität der Spulenanordnung bestimmt (siehe Seite 7, ab Zeile 13). Bei diesen Überprüfungen wird die Spulenanordnung jedoch nicht gemäß den Merkmalsgruppen M7 und M9 kurzgeschlossen und mit Spannung beaufschlagt, ohne ein Magnetfeld zu erzeugen. Diese Merkmale bilden für den Fachmann, einem Dipl.-Ing. der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Messtechnik, die Vorrichtung durch die Angabe einer notwendigen Funktion so aus, dass insbesondere die Steuerung der Vorrichtung entsprechend so eingerichtet sein muss, dass die erfindungsgemäße Wirkung erzielt werden kann. Sie sind daher als gegenständliche Merkmale beachtlich und begründen zum einen die Neuheit. Zum anderen enthält die Druckschrift D2 keine Anregung, die Steuerung entsprechend auszugestalten.

Die weiteren Druckschriften aus dem Einspruchsverfahren geben ebenfalls keine Hinweise auf eine solche Überwachungseinrichtung. Insoweit wird auf den Beschluss der Patentabteilung 52 Bezug genommen.

Die von der Einsprechenden im Beschwerdeverfahren noch genannte Druckschrift D7 (siehe Fig. 1) weist zwar eine H-Schaltung zur Ansteuerung der Spulen mit entsprechenden Schaltern 16 bis 22 wie beim Streitpatent auf, aber in der D7 werden diese Spulen nicht wie beim Streitpatent zur Überwachung der Spulenanordnung gemäß den Merkmalen M7 bis M9 angesteuert (siehe Spalte 1, Zeilen 31 bis 40), wie die Einsprechende selbst in ihrem Schriftsatz vom 13. Juli 2005, Seite 4, Absatz 1, ausgeführt hat, allerdings mit unzutreffenden Schlussfolgerungen für die Neuheit (s. o.). Die im Verfahren befindlichen Druckschriften können daher weder einzeln noch in einer Zusammenschau den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nahe legen.

5.) Die Unteransprüche und die weiteren Unterlagen haben ebenfalls Bestand, da insoweit keine Einspruchsgründe ersichtlich sind.

Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Dr. Müller Ko






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Beschluss v. 23.06.2009
Az: 21 W (pat) 6/09


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