Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 10. Januar 2006
Aktenzeichen: III-1 Ws 141/05

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 10.01.2006, Az.: III-1 Ws 141/05)

Tenor

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts ........... in ............. wird der Kosten-festsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Düsseldorf vom 22. April 2005 - XVII 17/03 S - teilweise geändert und neu gefasst:

Als notwendige Auslagen der Freigesprochenen Junker, die nach dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. August 2001 und der Abtretungserklä-rung der Freigesprochenen dem Rechtsanwalt .......... zu erstatten sind, wer-den 2.218,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von

4 % von 10.557,49 EUR vom 5. Juli bis 31. Juli 2002,

5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB von 10.557,49 EUR

vom 1. August 2002 bis zum 3. November 2004 sowie

5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB von 2.218,32 EUR

seit dem 4. November 2004

gegen die Staatskasse festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Die frühere Mitangeklagte ........... ist im August 2001 nach 120-tägiger Hauptverhandlung rechtskräftig von dem Vorwurf der Beihilfe zum Mord u. a. freigesprochen worden. Die Kosten des Verfahrens, soweit es sie betraf, und ihre notwendigen Auslagen sind der Staatskasse auferlegt worden. Durch schriftliche Erklärung vom 24. April 2002 hat ........ ihren Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse an Rechtsanwalt ...........abgetreten, der ihr ab Januar 1999 als Pflichtverteidiger beigeordnet war. Dieser hat im April 2002 die Gebühren eines gewählten Verteidigers, im Mai 2002 Fahrtkosten und Verdienstausfall der Freigesprochenen und Anfang Juli 2002 Zinsen auf alle angemeldeten Beträge geltend gemacht. Später hat er auf Antrag 83.570 DM (47.842 EUR) Pauschvergütung als Pflichtverteidiger bewilligt bekommen und erhalten. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin 2.218,32 EUR nebst Zinsen von diesem Betrag als Fahrtkosten und Nachteilsentschädigung der Freigesprochenen festgesetzt und die weitergehenden Anträge zurückgewiesen. Die zulässige sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts hat hinsichtlich der Zinsen Erfolg; antragsgemäß sind Zinsen auf die Gebühren eines gewählten Verteidigers festzusetzen, die bei Antragstellung noch ausstanden. Im übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

1. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit der Rechtsanwalt zusätzliche Wahlverteidigergebühren geltend macht. Denn er hat als Pflichtverteidiger schon mehr erhalten, als er als Wahlverteidiger von ........... verlangen konnte:

a) Nach § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BRAGO - die nach § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG anzuwenden ist - kann der Pflichtverteidiger von dem freigesprochenen Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines Wahlverteidigers verlangen. Der Anspruch entfällt nach § 100 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nur, soweit die Staatskasse nach den §§ 97 und 99 BRAGO Gebühren gezahlt hat.

b) Nach § 83 BRAGO sind die Gebühren des Wahlverteidigers Rahmengebühren, deren Höhe der Rechtsanwalt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen bestimmt. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die Bestimmung, die der Rechtsanwalt getroffen hat, nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

c) Für das vorbereitende Verfahren und den ersten Tag der Hauptverhandlung hat die Rechtspflegerin jeweils die beantragte Höchstgebühr festgesetzt. Insoweit ist der Rechtsanwalt nicht beschwert.

d) Für die 110 Fortsetzungstage (abzuziehen sind die neun Sitzungstage, an denen Rechtsanwalt .......... nicht teilgenommen hat, und der gesondert vergütete erste Tag, der irrtümlich in die Liste ab Seite 5 des angefochtenen Beschlusses aufgenommen ist) hat die Rechtspflegerin zutreffend nicht pauschal die 900 DM je Sitzungstag festgesetzt, die Rechtsanwalt ....... geltend gemacht hat (Schriftsatz vom 30. Dezember 2003, Bl. 71 GA). Bei Fortsetzungstagen ist die Dauer des Termins für die Höhe der Gebühr ausschlaggebend, weil sie der geeignete objektive Maßstab für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (Senat JurBüro 1998, 412, 413 und ständig; zuletzt III-1 Ws 200/04 vom 29. Juni 2004), von außen nachzuvollziehen und im Festsetzungsverfahren einfach zu überprüfen ist. In Schwurgerichtssachen führt die Gebührenstaffelung nach Dauer zu folgenden angemessenen ("nach billigem Ermessen") Gebühren für die Fortsetzungstage, § 83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAGO:

bis zu einer Stunde 1,5-fache Mindestgebühr 255 DM bis zu zwei Stunden 3-fache Mindestgebühr 510 DM bis zu vier Stunden Mittelgebühr 720 DM bis zu fünf Stunden 5-fache Mindestgebühr 850 DM bis zu sechs Stunden 6-fache Mindestgebühr 1.020 DM bis zu sieben Stunden 7-fache Mindestgebühr 1.190 DM über sieben Stunden Höchstgebühr 1.270 DM

e) Nach dieser Gebührenstaffel hat die Rechtspflegerin die Gebühren für die Fortsetzungstage in der Liste ab Seite 5 des angefochtenen Beschlusses zutreffend bemessen. Nicht beachtet hat sie jedoch, dass § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (jetzt § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG) dem Rechtsanwalt nach herrschender Meinung, die der Senat teilt, einen "gewissen Spielraum" (BVerwG, 6 C 13.04 vom 17. August 2005, Rdnr. 21 ) bietet und seine Gebührenbestimmung nicht unbillig und deshalb hinzunehmen ist, wenn der Betrag, den das Gericht für angemessen hält, um nicht mehr als 20 % überschritten ist. Das trifft auf die 25 Sitzungstage (ohne den ersten Tag) zu, an denen die Verhandlung bis zu fünf Stunden gedauert hat. Deshalb sind für diese Tage die geltend gemachten 900 DM und nicht nur 850 DM anzusetzen.

f) Das ergibt folgende Abrechnung der angemessenen Gebühren (ohne Mehrwertsteuer) des Wahlverteidigers:

vorbereitendes Verfahren 1.270 DM

erster Tag der Hauptverhandlung (26. Juli 1999) 2.540 DM

Fortsetzungstage gemäß der Liste ab Seite 5 des angefochtenen Beschlusses 82.800 DM

./. Gebühr für den 26. Juli 1999 (erster Tag) 850 DM

zuzügl. 25 x 50 DM (900 DM statt 850 DM) 1.250 DM

87.010 DM

Die bewilligte und gezahlte Pauschvergütung, die nach § 100 Abs. 1 Satz 2 BRAGO anzurechnen war, betrug ohne Mehrwertsteuer insgesamt 93.570 DM (Beschluss des 3. Strafsenats vom 1. September 2004, Seite 3 aE). Damit hat Rechtsanwalt Ullmann als Pflichtverteidiger schon mehr erhalten, als er als Wahlverteidiger von Junker verlangen konnte.

2. Die Beschwerde ist ebenfalls unbegründet, soweit der Rechtsanwalt höhere sonstige Auslagen der Freigesprochenen geltend macht.

a) Die Fahrtkosten sind antragsgemäß festgesetzt worden. Insoweit ist der Rechtsanwalt (als neuer Gläubiger) nicht beschwert.

b) Für die versäumte Zeit hat die Rechtspflegerin zutreffend eine sog. Nachteilsentschädigung von 4 DM je Stunde festgesetzt. Weitergehende Entschädigung konnte die Freigesprochene nicht verlangen, weil sie zur Zeit der Hauptverhandlung nicht erwerbstätig war und auch keinen Mehrpersonenhaushalt geführt hat:

Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehört nach § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO die Entschädigung für die notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten. Nach §§ 24, 25 JVEG sind das die Vorschriften des ZSEG in der zur Zeit der Hauptverhandlung (Juli 1999 bis August 2001) geltenden Fassung. Danach werden Zeugen für ihren Verdienstausfall entschädigt, § 2 Abs. 1 Satz 1 ZSEG. Die Entschädigung beträgt 4 bis 25 DM, § 2 Abs. 2 Satz 1 ZSEG. Ist kein Verdienstausfall eingetreten, erhält der Zeuge die nach dem geringsten Satz bemessene Entschädigung, § 2 Abs. 3 Satz 1 ZSEG, also 4 DM. Das traf auf ........ zu. Dass sie während laufender Hauptverhandlung keine Chance auf dem Arbeitsmarkt hatte (Schriftsatz vom 30. Dezember 2003, Bl. 73 f GA), ist richtig, aber unerheblich. § 2 ZSEG gewährt keinen Anspruch auf Schadensersatz, sondern nur eine billige Entschädigung in Geld, und die nur unter den Voraussetzungen des § 2 ZSEG (OLG Stuttgart Justiz 1990, 409; Meyer/Höver-Bach, ZSEG, 22. Aufl. [2002], § 2 Rdnr. 9.1). Weitergehende (materielle) Schadensersatzansprüche sind im Kostenfestsetzungsverfahren ausgeschlossen; dort ist allein "das Blankett der Kostenentscheidung auszufüllen" (Tschischgale NJW 1969, 221). Darauf hat schon die Rechtspflegerin zutreffend hingewiesen.

3. Hinsichtlich der Zinsen hat die Beschwerde Erfolg. Antragsgemäß sind Zinsen auf die Gebühren eines gewählten Verteidigers festzusetzen, die bei Antragstellung noch ausstanden:

a) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten (hier: der Freigesprochenen) gehören nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Macht der Beteiligte sie geltend, ist nach § 464b Satz 2 StPO auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Tritt der freigesprochene Angeklagte seinen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse an einen Dritten ab, so ist regelmäßig davon auszugehen (vgl. BGHZ 35, 172, 173), dass auch die künftigen Zinsen abgetreten sind, die ohne die Abtretung nach § 464b Satz 2 StPO zugunsten des Freigesprochenen festzusetzen wären (vgl. OLG Oldenburg, 1 Ws 314/04 vom 22. Juli 2004 ).

Dem Zinsanspruch steht nicht entgegen, dass die Vergütung, die der Pflichtverteidiger nach §§ 97, 99 BRAGO aus der Staatskasse erhält, nicht zu verzinsen ist (Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 15. Aufl. [2002], § 98 Rdnr. 2 aE mwN). Im Falle eines Freispruchs bestehen zwei Ansprüche gegen die Staatskasse: Der Freigesprochene kann Erstattung der Gebühren verlangen, die er nach § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BRAGO dem Pflichtverteidiger schuldet, der Pflichtverteidiger hat den eigenen Anspruch nach § 97 BRAGO. Beide Ansprüche stehen selbständig nebeneinander und sind nur durch die Verrechnungspflicht, § 100 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, miteinander verknüpft. Dass der Zinsanspruch des Freigesprochenen entfallen soll, wenn - wie hier - beide Ansprüche geltend gemacht werden, ist auch nicht einzusehen. Zweifelsfrei hätte die Staatskasse Zinsen zahlen müssen, wenn der Rechtsanwalt nicht Pflichtverteidiger gewesen, sondern durchgängig als gewählter Verteidiger der Freigesprochenen aufgetreten wäre.

b) Als Zinsbeginn hat die Rechtspflegerin den 5. Juli 2002 angenommen. Davon ist auszugehen, denn auch die Gegenrechnung in der sofortige Beschwerde setzt mit diesem Tag ein. Bis dahin hatte Rechtsanwalt ......... drei Vorschüsse auf seine Vergütung als Pflichtverteidiger erhalten. Die Gebühren nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, die in den Vorschüssen enthalten waren, sind bei der Ermittlung des Betrages, der ab dem 5. Juli 2002 zu verzinsen war, von den oben (unter 1. f) errechneten Gebühren des Wahlverteidigers abzuziehen:

Gebühren des Wahlverteidigers insgesamt 87.010 DM

./. Gebührenvorschuss 1 (19.05./21.06.2000) 31.330 DM

./. Gebührenvorschuss 2 (30.03./18.04.2001) 28.575 DM

./. Gebührenvorschuss 3 (03.09./07.09.2001) 10.795 DM

16.310 DM

= 8.339,17 EUR

Demnach betrug der "Schuldsaldo" der Staatskasse am 5. Juli 2002 (Zinsbeginn):

restliche Gebühren des Wahlverteidigers 8.339,17 EUR

sonstige notwendige Auslagen der Freigesprochenen 2.218,32 EUR

10.557,49 EUR

(die Gegenrechnung in der sofortige Beschwerde enthält einen offensichtlichen Rechenfehler, den der Senat berichtigt hat)

Am 3. November 2004 ist die Schlusszahlung auf die Pauschvergütung bei Rechtsanwalt ......... eingegangen. Damit war der abgetretene Anspruch auf Erstattung der Wahlverteidigergebühren gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erledigt. Ab dem Folgetag sind nur noch die restlichen 2.218,32 EUR zu verzinsen.

c) Der Zinssatz betrug 4 % bis zum 31. Juli 2002, § 464b Satz 2 (aF) StPO; seither beträgt er 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB, § 464b Satz 3 (nF) StPO in Verbindung mit § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Zu einer abweichenden Billigkeitsentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO bestand kein Anlass.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 10.01.2006
Az: III-1 Ws 141/05


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