Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 15. Januar 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 65/08

(BGH: Beschluss v. 15.01.2010, Az.: AnwZ (B) 65/08)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist am 17. September 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 17. Juli 2007 die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.

Zum Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller mit Haftbefehl vom 28. Juni 2007 im Schuldnerverzeichnis eingetragen (Nr. 10 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), so dass der Vermutungstatbestand gegeben war. Den mehrfachen Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen detailliert Stellung zu nehmen, war der Antragsteller nicht nachgekommen.

b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Zwar ist der Haftbefehl vom 28. Juni 2007 im Schuldnerverzeichnis gelöscht worden, nachdem der Antragsteller die diesem zu Grunde liegende Forderung vollständig beglichen hat. Dies gilt auch für die drei Haftbefehle vom 12. Oktober 2007 (Nrn. 11 - 13 der Forderungsliste der Antragsgegnerin) und für den Haftbefehl vom 9. Oktober 2009 (Nr. 16 der Forderungsliste der Antragsgegnerin), die nach dem Widerrufsbescheid eingetragen worden waren. Damit ist zwar die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls entfallen. Zur Annahme einer nachträglichen Konsolidierung der Vermögensverhältnisse genügt dies aber nicht. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass der betroffene Rechtsanwalt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegt; insbesondere muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob diese Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt (BGH, Beschl. v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084; Beschl. v. 10. August 2009 - AnwZ (B) 40/08). Eine solche Darstellung hat der Antragsteller trotz eines entsprechenden Hinweises durch den Senat nicht vorgelegt. Gegen den Vortrag in der Beschwerdebegründung, dass er nach Tilgung der in der Zwangsvollstreckung befindlichen Forderungen seinen Verpflichtungen jederzeit nachgekommen sei, spricht die Mitteilung der Oberfinanzdirektion M. vom 9. Januar 2009, wonach wegen Steuerrückständen in Höhe von 11.144,72 € die Zwangsvollstreckung eingeleitet worden ist.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Die Bearbeitung der Buchführung durch die Bürovorsteherin seiner Kanzlei reicht hierfür nicht aus.

Der Senat konnte - in der nach § 106 Abs. 2 BRAO maßgeblichen Besetzung (Senatsbeschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, für BGHZ vorgesehen) - mündlich verhandeln und entscheiden, nachdem der Antragsteller sein Ausbleiben im Termin nicht durch ein amtsärztliches Attest entschuldigt und ein solches auch nicht nachgereicht hat.

Tolksdorf Schmidt-Räntsch Roggenbuck Stüer Quaas Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 12.03.2008 - 1 ZU 74/07 -






BGH:
Beschluss v. 15.01.2010
Az: AnwZ (B) 65/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/8eb92cf018e2/BGH_Beschluss_vom_15-Januar-2010_Az_AnwZ-B-65-08




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share