Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen:
Beschluss vom 23. März 2004
Aktenzeichen: L 3 KA 101/01

(LSG Niedersachsen-Bremen: Beschluss v. 23.03.2004, Az.: L 3 KA 101/01)

Tatbestand

Der Kläger ist als Facharzt für Augenheilkunde seit dem 11. November 1998 aufgrund einer belegärztlichen Tätigkeit nach § 103 Abs. 7 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zur vertragsärztlichen Versorgung im Landkreis D. zugelassen.

Im vorliegenden Verfahren wendet er sich dagegen, dass sein zuvor gestellter Antrag auf Erteilung einer allgemeinen Zulassung für diesen Zulassungsbezirk ohne Erfolg geblieben ist. Sein Begehren auf Erteilung einer solchen allgemeinen Zulassung ist auch im Berufungsverfahren ohne Erfolg geblieben (vgl. das € mit der zugelassenen Revision angefochtene € Senatsurteil vom 05. November 2003).

Gründe

Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Berufungsverfahren auf 158.208 € festzusetzen.

Die vorliegende Klage ist vor dem 02. Januar 2002 erhoben worden, so dass weiterhin das bis zum 01. Januar 2002 geltende Kostenrecht heranzuziehen ist. Da dieses noch nicht die Erhebung von Gerichtskosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes (GKG) vorsah, hat das Gericht nach § 10 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung € BRAGO € auf den vorliegenden Antrag den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen.

Mangels einschlägiger Wertvorschriften ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; dabei ist § 13 Abs. 1 GKG ergänzend heranzuziehen, um Abweichungen gegenüber vergleichbaren Verfahren zu vermeiden. Nach § 13 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der begehrten Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. BSG, B. v. 13. Mai 1980 € 7 RAr 2/78 € SozR 1930 § 8 BRAGO Nr. 3). Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung entscheidend (§ 15 GKG).

a) Nach der Rechtsprechung des Senates ist in Zulassungsstreitigkeiten grundsätzlich auf die im Fall der erstrebten Zulassung € unter Heranziehung des Fachgruppendurchschnitts € zu erwartenden Honorareinnahmen für einen Zeitraum von drei Jahren abzustellen. Von diesen Einnahmen ist der durchschnittliche Kostenanteil der Facharztgruppe (bei Augenärzten gemäß den Angaben in der Anlage 3 zu den Allgemeinen Bestimmungen des EBM i.d.F. vom 01. Juli 1997: 58,8 %) abzusetzen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse v. 24. Januar 2002 € L 3 B 6/02 KA € und v. 29. November 2002 - L 3 B 170/02 KA -).

Unter Zugrundelegung der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 11. Februar 2004 vorgelegten Abrechnungsergebnisse der Beigeladenen zu 1. konnte ein Augenarzt bei Einlegung der Berufung im Dezember 2001 durchschnittliche Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit in Höhe von ca. 48.000 € im Quartal, entsprechend 192.000 € im Jahr, erzielen. Rechnet man diesen Wert auf drei Jahre hoch und bringt die erläuterte Kostenquote von 58,8 % in Abzug, ergibt sich im Ausgangspunkt als Streitwert für ein allgemeines Zulassungsbegehren eines Augenarztes (bezogen auf den Zeitpunkt der Berufungseinlegung) 237.312 €.

b) An diesem Ausgangspunkt hält der Senat auch unter Berücksichtigung dessen fest, dass vielfach in Zulassungsstreitigkeiten auf die in einem längeren Zeitraum, und zwar in einem Zeitraum von fünf Jahren, zu erwartenden Gewinne abgestellt wird (vgl. die Nachweise bei Wenner/Bernard, Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in vertragsärztlichen Streitigkeiten, NZS 2001, 57 und 2003, 568).

Für eine vorsichtige Bemessung spricht bereits der Umstand, dass auch eine Zulassung als Vertragsarzt dem Bewerber keinen Anspruch auf bestimmte Honorareinnahmen oder gar auf den im Durchschnitt der Fachgruppe in der Vergangenheit erzielten Praxisgewinn verleiht. Die Zulassung beinhaltet allenfalls eine Chance auf derartige Einnahmen, wobei die Realisierbarkeit solcher Chancen mit vielfältigen Unwägbarkeiten behaftet ist.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf. Mit der Bedeutung des Justizgewährungsanspruchs aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ist es nicht vereinbar, wenn einer Partei im Gerichtsverfahren Kosten entstehen, die außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert des Verfahrensgegenstandes stehen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2000, 946 m.w.N.).

Schon unter Zugrundelegung des aus der Sicht des Senates angemessenen Gegenstandswertes von 237.312 € entstehen in erster Instanz Anwaltskosten in Höhe von knapp 5.000 € je Anwalt. Mithin fallen erstinstanzlich auf beiden Seiten, wenn sich auch der Berufungsausschuss, was in seiner freien Entscheidung steht, anwaltlich vertreten ließe, Kosten in Höhe von knapp 10.000 € an. Bezogen auf zwei Instanzen ergibt sich schon damit ein Kostenrisiko von knapp 25.000 €. Die vorstehend genannten Werte erhöhen sich weiter, soweit eine Beweisaufnahme erfolgt.

Bei neuen € nach dem 01. Januar 2002 anhängig gewordenen € Rechtsstreitigkeiten vermehrt sich das Kostenrisiko zudem um die Gerichtsgebühren, die in zwei Instanzen bereits unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 237.312 € rund 14.000 € ausmachen.

Schon das damit bei neuen Verfahren insgesamt für die ersten beiden Instanzen in Betracht zu ziehende Kostenrisiko von mindestens knapp 40.000 € ist bereits nachdrücklich geeignet, auch verständige die Erfolgsaussichten sorgfältig abwägende Kläger von der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes abzuhalten. Dies gilt um so mehr, als Zulassungsstreitigkeiten typischerweise finanziell weniger gut bemittelte Berufsanfänger betreffen und diese ein etwa vorhandenes Kapital regelmäßig für die erst aufgrund der begehrten Zulassung vorzunehmende Gründung der Praxis benötigen.

Würde der Senat mit der vorherrschenden sozialgerichtlichen Rechtsprechung hingegen auf einen Fünfjahreszeitraum abstellen und dementsprechend im vorliegenden Zusammenhang einen Streitwert von 395.520 € zugrundelegen, dann wäre das vorstehend erläuterte Kostenrisiko noch erheblich höher. Eine damit einhergehende weitere Erschwerung der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes wäre aus der Sicht des Senates mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Effektivität des Rechtsschutzes nicht in Einklang zu bringen. Dies gilt jedenfalls im Hinblick darauf, dass auch die vom Senat befürwortete Wertbemessung berechtigte Interessen der Prozessbevollmächtigten nicht hintansetzt, sondern diesen, wie dargelegt, durchaus ansehnliche Honoraransprüche sichert.

Eine relativ zurückhaltende Wertbemessung erachtet der Senat in Zulassungsstreitigkeiten auch für geboten, um ein noch weiteres Auseinanderklaffen der einerseits in der Sozialgerichtsbarkeit und andererseits in der Verwaltungsgerichtsbarkeit befürworteten Bemessungsgrundsätze zu vermeiden. So legen die Verwaltungsgerichte bei Streitigkeiten um die Erteilung der ärztlichen Approbation vielfach Streitwerte von ca. 70.000 € (vgl. etwa OVG Münster, NJW 1999, 2760, und den bei Hartmann/Albers, Kostengesetze, 31. Aufl., § 13 GKG Anh. I B, abgedruckten Streitwertkatalog) zugrunde. Hiernach beträgt der Streitwert in Approbationsstreitigkeiten nur einen Bruchteil des Wertes, der sich schon unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senates in Zulassungsstreitigkeiten ergibt, obwohl die wirtschaftliche Bedeutung einer Approbation typischerweise für den Kläger höher ist als die einer Zulassung als Vertragsarzt. Wird die Approbation versagt, bleibt dem Bewerber eine ärztliche Tätigkeit gänzlich verschlossen. Der Nichterfolg eines einzelnen Zulassungsbegehrens belässt ihm hingegen regelmäßig eine Vielzahl anderweitiger Möglichkeiten einer beruflichen Tätigkeit als (Fach-)Arzt: Er kann sich beispielsweise in anderen Bezirken um eine Zulassung bemühen oder eine Stelle in einem Krankenhaus antreten.

c) Im vorliegenden Fall ist eine Reduzierung des vorstehend ermittelten Wertes von 237.312 € auf 158.208 € im Hinblick darauf geboten, dass der Kläger bereits bei Einlegung der Berufung in dem gewünschten Bezirk als Vertragsarzt € beschränkt auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit € zugelassen war. Die ihm nach § 103 Abs. 7 S. 3 SGB V erteilte Zulassung vermittelt ihm für ihre Geltungsdauer eine sachlich nicht eingeschränkte Berechtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Im Vergleich zu der begehrten allgemeinen Zulassung haftet ihr allerdings der Nachteil an, dass sie € vorbehaltlich einer nachfolgenden Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen gemäß § 103 Abs. 3 SGB V € erlischt, wenn innerhalb der ersten zehn Jahre, im vorliegenden Fall also im Zeitraum bis November 2008, die Tätigkeit als Belegarzt endet.

Dieses Risiko ist bei der im Rahmen der Wertbemessung gebotenen wirtschaftlichen Bewertung als erheblich zu werten. Die von dem beklagten Ausschuss befürwortete Heranziehung des Auffangwertes des § 8 Abs. 2 BRAGO erachtet der Senat daher nicht für angemessen.

Die Fortsetzung der belegärztlichen Tätigkeit hängt typischerweise nicht nur vom Vertragsarzt, sondern auch von der Belegklinik ab. Die Zulassung kann damit aus von ihm nicht beeinflussbaren Gründen enden, womit er nicht nur von einer weiteren Teilhabe an der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen wäre, sondern auch das Risiko einer angemessenen Verwertung der typischerweise im Zuge der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit getätigten Investitionen tragen müsste. Vor diesem Hintergrund kann sich der nach § 103 Abs. 7 S. 3 SGB V zugelassene Vertragsarzt auch einem erheblichen wirtschaftlichen Druck ausgesetzt sehen, an sich als unangemessen empfundene Bedingungen der Belegklinik für eine Fortsetzung der belegärztlichen Tätigkeit zu akzeptieren, um den Fortbestand der Zulassung nicht zu gefährden.

Die wirtschaftliche Bedeutung dieses Risikos kann in Anbetracht des summarischen Charakters des Wertfestsetzungsverfahrens nur grob typisierend bemessen werden. Klagt ein Belegarzt ungeachtet einer für den Zulassungsbezirk bereits nach § 103 Abs. 7 S. 3 SGB V erteilten Zulassung auf Erteilung einer allgemeinen Zulassung, dann wird dem regelmäßig die Einschätzung des betroffenen € mit den Umständen der jeweiligen belegärztlichen Tätigkeit vertrauten € Arztes zugrunde liegen, dass das erläuterte Risiko als erheblich zu bewerten ist. Verwirklicht sich das Risiko, entfällt die Zulassung und die durch sie vermittelte Chance zur langfristigen Erzielung eines durchschnittlichen Praxisgewinns. Hiervon ausgehend erachtet der Senat nur einen maßvollen Abschlag von dem sonst in Zulassungsstreitigkeiten maßgeblichen Wert in dem Sinne für angemessen, dass für die auf der Grundlage des Fachgruppendurchschnitts heranzuziehenden Honorareinnahmen nicht auf einen Zeitraum von drei Jahren, sondern nur auf einen Zeitraum von zwei Jahren abzustellen ist. Dies ergibt im vorliegenden Fall einen Wert von 158.208 €.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).






LSG Niedersachsen-Bremen:
Beschluss v. 23.03.2004
Az: L 3 KA 101/01


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