Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 24. Oktober 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 42/12

(BGH: Beschluss v. 24.10.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 42/12)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 25. April 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Gegenstandswert des Zulassungsverfahrens wird auf 55.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahre 1936 geborene Kläger wurde 1964 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit 1966 ist er auch in Paraguay als Rechtsanwalt tätig. 1988 verzichtete er auf die Rechte aus seiner Zulassung in Deutschland. Am 27. Juni 2000 wurde er in die Liste der bei dem Landgericht B. zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen. Am 22. Juni 2010 beantragte er die Befreiung von der Kanzleipflicht. Mit Bescheid vom 20. April 2011 wies die Beklagte diesen 1 Antrag zurück. Mit weiterem Bescheid vom 20. April 2011 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Gegen beide Bescheide hat der Kläger Klage erhoben. Die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen sind erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

1. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542 f.; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

2. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. 2 Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (BGH, Beschlüsse vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4).

a) Der Kläger meint, nur in einem einzigen Fall sei die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben worden; dies reiche als Beweisanzeichen nicht aus. Diese Ansicht trifft nicht zu. Der Anwaltsgerichtshof hat nicht nur auf eine einzelne Maßnahme der Zwangsvollstreckung abgestellt, sondern auch darauf, dass Forderungen mehrerer Gläubiger tituliert worden seien. Die pauschale Behauptung des Klägers, über erhebliches Vermögen zu verfügen, hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend nicht ausreichen lassen. Auch in der Begründung des Zulassungsantrags hat der Kläger keine Einzelheiten zu seinen Vermögensverhältnissen im maßgebenden Zeitpunkt des Widerrufsbescheides (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.) dargelegt.

b) Wie schon dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, ZVI 2007, 618 Rn. 8; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 8). Tatsachen, welche den Schluss darauf zulassen, dass eine solche Gefahr hier nicht besteht, trägt der Kläger nicht vor.

c) Der Widerruf der Anwaltszulassung unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO steht mit Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang.

3. Gemäß § 27 Abs. 1 BRAO muss der Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten. Die Rechtsanwaltskammer befreit einen Rechtsanwalt, der seine Kanzlei ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 27 Abs. 1 BRAO, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. Die Auffassung des angefochtenen Urteils, dass der Rechtsanwalt in einem solchen Fall ausschließlich im Ausland, nicht auch im Inland tätig werden darf, findet im Gesetz keine Stütze. Auch der Rechtsanwalt, der nach § 29a Abs. 2 Satz 1 BRAO von der Pflicht befreit worden ist, eine Kanzlei im Inland einzurichten, kann und darf im Inland als Rechtsanwalt tätig werden. Gleichwohl ist das Urteil richtig. Überwiegende Interessen der Rechtsuchenden stehen, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, einer Befreiung entgegen. Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann erfüllt, wenn die Aufgabe der Kanzlei im Inland die Verfolgung einer schwerwiegenden Pflichtverletzung oder die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt erheblich behindern würde (BT-Drucks. 11/3253, S. 22). Das laufende Widerrufsverfahren würde, wie der Anwaltsgerichtshof im Einzelnen dargelegt hat, durch die Aufgabe der Kanzlei im Inland wesentlich erschwert. Hiergegen hat der Kläger nichts Erhebliches eingewandt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO.

Kayser Roggenbuck Lohmann Wüllrich Hauger Vorinstanz:

AGH Berlin, Entscheidung vom 25.04.2012 - I AGH 10/11 - 9






BGH:
Beschluss v. 24.10.2012
Az: AnwZ (Brfg) 42/12


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