Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. März 2002
Aktenzeichen: 5 W (pat) 448/00

(BPatG: Beschluss v. 20.03.2002, Az.: 5 W (pat) 448/00)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 4. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 7. Juni 1994 angemeldeten, am 3. November 1994 in die Rolle eingetragenen Gebrauchsmusters 94 09 231. Es betrifft ein "Beatmungsgerät für die Schlafmedizin". Die Schutzdauer ist verlängert.

Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 3 lauten:

1. Beatmungsgerät für die Schlafmedizin, welches ein Gebläse aufweist, mit dessen Ausgang ein Anschlußstutzen (1) für einen Atemschlauch verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, daß in den Luftströmungskanal zwischen dem Gebläseausgang und dem Anschlußstutzen (1) ein Wasserbehälter (2) eingeschaltet ist, wobei ein Verbindungsstutzen (3) des Luftströmungskanals und der Anschlußstutzen (1) am abgedichtet schließenden Deckel (4) des Wasserbehälters (2) angeordnet sind.

2. Beatmungsgerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß eine eingebaute Heizplatte (5) als Standfläche des Wasserbehälters (2) vorgesehen ist.

3. Beatmungsgerät nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß auf der Oberseite des Gerätegehäuses ein zweiter Verbindungsstutzen (6) des Strömungskanals ausgebildet ist und daß auf die beiden Verbindungsstutzen (3, 6) ein Gehäuseaufsatz (7) mit einem diese verbindenden Verbindungskanal (8) lösbar und abgedichtet aufgesetzt ist.

Laut Beschreibung (Seite 1, 3. Absatz) liegt der Lehre die Aufgabe zugrunde, ein Beatmungsgerät zu schaffen, welches platzsparend aufgebaut ist und eine optimale Behandlung ermöglicht.

Die Antragstellerin hat am 23. November 1998 die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt und sich auf mangelnde Schutzfähigkeit berufen. Die Antragsgegnerin hat der Löschung im Umfang des am 7. Januar 1999 eingereichten Schutzanspruchs widersprochen.

Der verteidigte Schutzanspruch lautet:

Beatmungsgerät für die Schlafmedizin, welches ein Gebläse aufweist, mit dessen Ausgang ein Anschlußstutzen (1) für einen Atemschlauch verbunden ist, wobei in den Luftströmungskanal zwischen dem Gebläseausgang und dem Anschlußstutzen (1) ein Wasserbehälter (2) eingeschaltet ist, ein Verbindungsstutzen (3) des Luftströmungskanals und der Anschlußstutzen (1) am abgedichtet schließenden Deckel (4) des Wasserbehälters (2) angeordnet sind, eine eingebaute Heizplatte (5) als Standfläche des Wasserbehälters (2) vorgesehen ist, auf der Oberseite des Gerätegehäuses ein zweiter Verbindungsstutzen (6) des Strömungskanals ausgebildet ist und auf die beiden Verbindungsstutzen (3, 6) ein Gehäuseaufsatz (7) mit einem diese verbindenden Verbindungskanal (8) lösbar und abgedichtet aufgesetzt ist.

Folgende Druckschriften befinden sich im Verfahren:

(1) US 5 065 753

(2) EP 0 376 584 A2

(3) US 5 086 766

(9) DE 23 47 016 A1

(10) US 5 148 801

(11) EP 0 125 210 A1

(12) US 3 659 604

(13) Roche Lexikon Medizin 3. Auflage 1993, Seite 1483

(14) US 4 941 469.

Außerdem wurde noch auf Unterlagen im Zusammenhang mit einer geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung hingewiesen nämlich:

(4) Gebrauchsanleitung für ein zweidruckgesteuertes Atemtherapiegerät der Marke PRIMEDIC BiVENT der Firma Metrax GmbH, DE-Rottweil

(5) Schreiben Metrax GmbH vom 6. Mai 1994

(6) Rechnung Metrax GmbH vom 6. Mai 1994 Die Antragstellerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des einzigen Schutzanspruchs beruhe angesichts des Standes der Technik nach (1), (9) und (14) für den Fachmann nicht auf einem erfinderischen Schritt. Die Grundidee des Gegenstands des Schutzanspruchs sei es, die Vorrichtung nach (9) kompakter auszubilden, d.h. die Beatmungsmaschine (10 in Figur 1) zusammen mit der Anfeucht- und Heizvorrichtung (14 in Figur 1) zu integrieren. Diesen sich aus der Praxis ergebenden Wunsch zu realisieren bedeute, daß die beiden Anschlüsse der Verbindungsleitung 12 nahe beieinander zu liegen kämen. Der Fachmann müsse sich nur Gedanken machen, wie diese Anschlüsse zu verbinden seien, es komme dazu z.B. ein Schlauch wie bei (9) bzw. (14) oder ein Rohr wie bei einer mit (9) vergleichbaren Vorrichtung nach (1) in Frage. Eine solche Verbindung stelle jeweils einen Verbindungskanal, wie im Schutzanspruch angegeben, dar.

Im übrigen sei der Gehäuseaufsatz im Schutzanspruch nicht näher definiert, und es sei daher für den Fachmann nicht klar, wie dieser ausgestaltet sei.

Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß vom 4. Juli 2000 das Gebrauchsmuster gelöscht, so weit es über den Schutzanspruch vom 7. Januar 1999 hinausgeht, und den weitergehenden Löschungsantrag zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. In ihrer Beschwerdebegründung macht sie erneut geltend, daß angesichts der Druckschriften (1), (9) und (14) der Gegenstand des einzigen Schutzanspruchs nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe.

Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluß abzuändern und das Gebrauchsmuster zu löschen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Gebrauchsmuster im Umfang des Schutzanspruchs vom 7. Januar 1999.

Sie führt aus, wesentlich beim Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs sei der Gehäuseaufsatz mit dem Verbindungskanal, der lösbar und abdichtend auf die beiden Anschlüsse aufgesetzt sei. Eine solche Verbindung zeigten die Gegenstände der Druckschriften (1), (9) und (14) nicht. Hier handle es sich lediglich um einen Verbindungsschlauch oder ein Verbindungsrohr, Anregungen für eine Ausbildung nach dem Schutzanspruch gebe es in den genannten Druckschriften nicht.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Denn der Löschungsantrag ist nicht in weitergehendem Umfang als bereits entschieden begründet. Der geltend gemachte Löschungsanspruch aus § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG ist nicht gegeben.

Der Senat vermag nicht festzustellen, daß der angegriffene Gegenstand schutzunfähig wäre (§§ 1 bis 3 GebrMG).

a) Der verteidigte Schutzanspruch gibt dem Fachmann - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - eine hinreichend deutliche Lehre zum technischen Handeln.

Als Durchschnittsfachmann, an den sich diese Lehre wendet, ist ein Maschinenbautechniker für die Konstruktion medizinischer Beatmungs- oder Inhalationsgeräte anzusehen, ein Techniker also, der sich nicht nur mit dem einen oder dem anderen Gerätetyp befaßt, sondern der für beide Gerätearten zuständig ist und deshalb Maßnahmen oder konstruktive Details im Bedarfsfall ohne weiteres von einem Gerätetyp auf den anderen übertragen kann.

Dieser Fachmann entnimmt dem verteidigten Schutzanspruch, insbesondere unter Hinzunahme der übrigen Unterlagen, daß das hier genannte "Beatmungsgerät für die Schlafmedizin, aufweisend ein Gebläse... einen Wasserbehälter... und eine eingebaute Heizplatte....." ein im Sinne der Beschreibung (Seite 1, 3. Abs) platzsparend aufgebautes Beatmungsgerät darstellt, bei dem der Wasserbehälter zur Befeuchtung der Atemluft in das Gerät integriert ist (Seite 1, 5. Abs). Des weiteren entnimmt der Fachmann dem Schutzanspruch auch - entgegen der Ansicht der Antragstellerin -, daß der Gebläsestutzen 6 und der Wasserbehälterstutzen 3 nicht einfach durch eine Rohrleitung verbunden sind, sondern durch einen Gehäuseaufsatz, der einen Verbindungskanal aufweist zur lösbaren und abdichtenden Verbindung der beiden genannten Stutzen. In der Beschreibung (Seite 2, 2. Abs) ist hierzu ergänzend bezüglich des Gehäuseaufsatzes noch ausgeführt, daß dieser zusätzlich noch eine Abdeckfunktion für den vorderen Teil des Gehäuses haben soll, also eine Funktion, die über das bloße Verbinden zweier Anschlußstutzen hinausgeht.

b) Der Gegenstand des Schutzanspruchs ist gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu. Denn keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigt alle Merkmale des Schutzanspruchs. So weist insbesondere keine der Druckschriften (1), (9) und (14) ein Beatmungsgerät mit einem Gehäuseaufsatz mit einem die Verbindungsstutzen lösbar und abdichtend verbindenden Verbindungskanal auf, wie sich auch aus den nachstehenden Ausführungen zum erfinderischen Schritt ergibt.

c) Der Gegenstand des Schutzanspruchs beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.

Aus der Druckschrift (9) ist eine Beatmungsmaschine (Seite 6 Maschinen Numerierung, Zeile 13 von unten) bekannt, die ein Gebläse (Gasquelle 10 in Figur 1) aufweist, mit dessen Ausgang ein Anschlußstutzen (Ende der Leitung 16 am Behälter 40) für einen Atemschlauch verbunden ist, wobei in den Luftströmungskanal zwischen dem Gebläseausgang und dem Anschlußstutzen ein Wasserbehälter (14 in Figur 1) eingeschaltet ist, ein Verbindungsstutzen des Luftströmungskanals und der Anschlußstutzen am abgedichtet schließenden Deckel (29 in der Figur 1) des Wasserbehälters (40 in Figur 1) angeordnet sind und eine eingebaute Heizplatte (56 in der Figur 1) als Standfläche des Wasserbehälters vorgesehen ist. Die Gasquelle (10 in Figur 1) ist über eine Leitung 12 mit der Anfeucht- und Heizvorrichtung verbunden. Es handelt sich hierbei, wie Figur 1 ohne weiteres entnehmbar ist, um kein Gerät, bei dem das Gebläse und der Wasserbehälter, interpretiert im Sinne der vorstehenden Ausführungen unter a), integriert sind, wie z.B. die längere Verbindungsleitung 12 zeigt. Demgemäß weist dieses System auch keinen Gehäuseaufsatz im Sinne des letzten Merkmals des Schutzanspruchs auf, da der Verbindungsschlauch 12 nicht als Gehäuseaufsatz interpretiert werden kann, vgl. auch hierzu die vorstehenden Ausführungen unter a).

Die Druckschrift (1) betrifft, wie schon der Figur 1 zu entnehmen ist, einen mit dem Gegenstand von (9) vergleichbaren Geräteaufbau mit dem Unterschied, daß die Verbindungsleitung zwischen Gebläse und Wasserbehälter hier aus einer starren Leitung besteht. Damit gelten die Ausführungen zu (9) sinngemäß auch hier. Auch in dieser Druckschrift ist weder von einer Integration der Systemkomponenten noch von einem Gehäuseaufsatz mit einem Verbindungskanal die Rede, so daß diese beiden Druckschriften für den Gegenstand des Schutzanspruchs keine Anregung zu geben vermochten.

Der Durchschnittsfachmann mag zwar der Figur 1 von Druckschrift (14) noch einen gewissen Hinweis auf eine kompaktere Ausbildung eines in Rede stehenden Gerätes entnehmen, als das bei den Gegenständen der Druckschriften (1) und (9) der Fall ist, weil hier zumindest zeichnerisch die Einzelkomponenten konstruktiv nahe beieinanderliegend dargestellt sind. Eine Anregung auf gleichzeitige Ausbildung des Verbindungsrohres/-schlauchs zwischen der die Beatmungsluft erzeugenden Komponente und dem Befeuchter als lösbaren und abdichtend aufsetzbaren Gehäuseaufsatz mit einem Verbindungskanal ist auch dieser Druckschrift nicht entnehmbar.

An dieser Bewertung vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, der Gegenstand der Schutzanspruchs beruhe nicht auf einem erfinderischen Schritt, weil der Durchschnittsfachmann bei einer Integration der Gerätekomponenten nur die dabei nebeneinander zu liegen kommenden Komponenten Befeuchter und Gebläse mittels eines Verbindungsrohres verbinden müsse - was eine selbstverständliche Maßnahme darstelle. Hierbei wird nach der Überzeugung des Senats aber übersehen, daß die Lehre des Schutzanspruchs eben nicht in einer bloßen Rohrverbindung liegt, sondern, wie bereits mehrfach dargelegt, in der Maßnahme des lösbar und abdichtend aufsetzbaren Gehäuseaufsatzes mit einem die Anschlußstutzen verbindenden Verbindungskanal.

Auch die in Verbindung mit (4) bis (6) geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung läßt, die Offenkundigkeit der Vorbenutzung als gegeben unterstellt, nicht die streitigen Merkmale des Schutzanspruchs erkennen und gibt auch keine Anregung hierzu.

Überdies war die offenkundige Vorbenutzung vor allem zum ursprünglichen Schutzanspruch 1 eingeführt worden, nach der Beschränkung dieses Anspruchs auf den geltenden Schutzanspruch hat die Beschwerdeführerin eine Relevanz des Gegenstands von (4) bis (6) auch nicht weiter dargestellt.

Auf die übrigen noch zum Stand der Technik genannten Entgegenhaltungen ist seitens der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht mehr weiter eingegangen worden. Der Senat konnte darüber hinaus diesen Druckschriften auch keine Hinweise entnehmen, die der Schutzfähigkeit des Gegenstands des geltenden Schutzanspruchs hätten entgegenstehen können.

d) Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 3 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit § 84 Abs 2 PatG, § 97 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

Goebel Klosterhuber Dr. Kraus Fa/Ko






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Beschluss v. 20.03.2002
Az: 5 W (pat) 448/00


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