Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Juli 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 86/00
(BPatG: Beschluss v. 11.07.2001, Az.: 32 W (pat) 86/00)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I Gegen die unter 395 23 131 für die Waren Plüschtiereeingetragene Wortmarke Rudiist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Wortmarke 819 101 Raudidie eingetragen ist unter anderem für Spielwaren.
Die Markenstelle für Klasse 28 hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die der Auffassung ist, Verwechslungsgefahr sei sowohl in klanglicher als auch schriftbildlicher Hinsicht gegeben.
Die Widersprechende beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, trotz Warenidentität bestehe keine Verwechslungsgefahr.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit einem älteren Zeitrang der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die nach der Rechtsprechung des EuGH unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 387, 389 - Sàbel/Puma; BGH GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II).
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Ausgehend von einer Warenidentität, die zwischen Plüschtieren einerseits und Spielwaren andererseits besteht, sowie von einer - mangels entgegenstehender Anhaltspunkte - durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und unter Anwendung entsprechend strenger Anforderungen an den Markenabstand liegt dennoch eine Verwechslungsgefahr iS von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht vor.
Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr zwischen der Marke "Raudi" und dem angegriffenen Zeichen "Rudi" ist nicht gegeben. Beide unterscheiden sich zwar nur durch den mittleren Konsonanten "a". In optischer Hinsicht wirkt "Raudi" länger als die lediglich aus vier Buchstaben bestehende Widerspruchsmarke "Rudi". Auch in klanglicher Hinsicht bestehen deutlich vernehmbare Unterschiede zwischen "Rudi" und "Raudi". "Rudi" hat in der Wortmitte den dunklen Vokal "u", während "Raudi" aus den deutlich heller klingenden Doppelvokalen "au" besteht. Diese bestehenden klanglichen und schriftbildlichen Unterschiede werden durch die begrifflichen Unterschiede verstärkt. "Rudi" ist ein männlicher Vorname, kurz, einprägsam und gebräuchlich; bei "Raudi" handelt es sich nicht um einen männlichen Vornamen, vielmehr denkt der angesprochene Verbraucher an einen "Rowdy" und hört auch das Wort "rauh" deutlich heraus.
Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Winkler Sekretaruk Klante Mü/Cl
BPatG:
Beschluss v. 11.07.2001
Az: 32 W (pat) 86/00
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