VerfGH des Landes Berlin:
Beschluss vom 5. März 2004
Aktenzeichen: 111/99

(VerfGH des Landes Berlin: Beschluss v. 05.03.2004, Az.: 111/99)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I. Der Beschwerdeführer ist Inhaber des deutschen Patents 32 40 773 vom 2. November 1982, das ihm für eine elektronische Überwachungsvorrichtung für die von Fahrern eines Kraftfahrzeuges abgeleistete Fahrzeit (sog. Taxameter) im Jahre 1986 erteilt worden ist.

Die Beteiligten zu 3) bis 6) hatten ein Taxametersystem entwickelt, hergestellt und vertrieben, welches dieses Patent verletzt. Gemäß rechtskräftigem Urteil des Kammergerichts vom 8. Januar 1993 - 5 U 7410/90 - wurde den Beteiligten zu 3) bis 6) untersagt, ein Taxametersystem anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/ oder zu gebrauchen, der Beteiligten zu 5) ferner, es zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, das durch Codierkarten betätigt wird, auf denen die Anzahl der zulässigen Fahrerschichten speicherbar ist und bei dem durch ein Lese- und Schreibgerät die noch zulässigen Restschichten eingelesen und abgespeichert werden können. Ferner wurden die Beteiligten zu 3) bis 6) zur Rechnungslegung verurteilt und es wurde festgestellt, daß sie dem Beschwerdeführer zu Schadensersatz verpflichtet sind. Die Beteiligten zu 3) und 5) legten Rechnung für die Zeit bis einschließlich 1990.

Nach ihrer Behauptung haben sie ab 1991 ein neues Taxametersystem entwickelt und vertrieben, das das Patent nicht verletzt. Der Beschwerdeführer meint demgegenüber, daß auch das veränderte System gegen das Unterlassungsgebot verstoße; außerdem sei das im Vorprozeß streitgegenständliche System jedenfalls bis 1995 noch vertrieben worden.

Die Beteiligte zu 5) und seit 1995 die Beteiligte zu 7) stellten die Software für das jeweils vertriebene Taxametersystem her. Der Beteiligte zu 6) war Geschäftsführer der Beteiligten zu 5) und sodann der zu 7); nach ihm wurden die Beteiligten zu 8) bis 10) zu Geschäftsführern der Beteiligten zu 7) bestellt.

Mit Antrag vom 8. August 1997, eingegangen am 4. Dezember 1998, begehrte der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Klage, mit der er die Beteiligten zu 3) bis 10) auf Rechnungslegung für die Zeit ab 8. Januar 1993 und die Beteiligten zu 3) bis 6) zusätzlich für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 8. Januar 1993 in Anspruch nehmen und die Feststellung begehren will, daß die Beteiligten zu 3) bis 10) verpflichtet seien, den ihm seit dem 8. Januar 1993 entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die Beteiligten zu 3) bis 10) hätten - wofür mehrere Zeugen benannt wurden - das streitgegenständliche System als sogenanntes Hale-Taxameter nach 1990 noch hergestellt oder selbst bzw. über diverse andere Firmen, u. a. in Kiel, Cottbus, Paderborn und Berlin, vertrieben. Die Einlassung der Beteiligten zu 3) bis 10), die zugehörige Software sei so geändert worden, daß die Programmierung der Karten die bisherigen Optionen €zulässige Schichten€ und €maximale Schichtzeit€ nicht mehr enthalte, sei jedenfalls bis ins Jahr 1997 unzutreffend, im übrigen aber auch unerheblich, da auch die neue Taxameterversion das Patent des Beschwerdeführers verletze. Es handele sich bei diesem um ein Vorrichtungspatent. Dessen Schutz sei nicht auf die in der Patentschrift genannten Zwecke und Funktionen beschränkt, sondern erstrecke sich auch auf jede andere sinnvolle Verwendung. Die zulässige Schichtenzahl sei auf der Codierkarte weiterhin speicherbar, wenn auch jetzt durch den Hersteller und nicht durch den Taxiunternehmer. Im übrigen besitze die neue Taxameterversion die nämlichen Eigenschaften wie diejenige, deren Vertrieb untersagt worden sei.

In einer Stellungnahme vom 6. April 1999 äußerten die Beteiligten zu 3) bis 10) Zweifel an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und an den Erfolgsaussichten der von ihm beabsichtigten Klage. Die Software sei inzwischen so abgeändert worden, daß sie weder dem landgerichtlichen noch dem kammergerichtlichen Urteil zuwiderlaufe. Insbesondere könne man auf der Codierkarte keine Schichtzahlen mehr in bestimmter Weise festlegen oder ändern. Auch sei das Taxameter nicht mehr mit der Funktion des Fahrzeugs, insbesondere dessen Stillegung, verknüpft und nicht mehr für eine Überwachung von Kraftfahrerarbeitsleistungen benutzbar. Der Aufzeichnungsmodus stelle eine elektronische Übertragung von Abrechnungsdaten sicher, sei dagegen nicht ein System zur Überwachung des Fahrers oder der Einhaltung der gesetzlichen Fahrzeiten. Die Limitierung der Fahrertätigkeit, die durch Eingriff in den Zündungsmechanismus des Fahrzeugs erfolge, sei aber die Essenz des Patents des Beschwerdeführers.

Durch Beschluß vom 29. April 1999 wies das Landgericht Berlin den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurück. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da von einer Patentverletzung durch die Beteiligten zu 3) bis 10) nicht ausgegangen werden könne. Dafür, daß die alte Taxameterversion auch nach Rechtskraft des Urteils des Kammergerichts vom 8. Januar 1993 noch produziert oder vertrieben worden wäre, habe der Beschwerdeführer stichhaltige Tatsachen nicht vorgetragen, die die Beauftragung von Sachverständigen veranlassen könnten. Ein Taxametersystem, bei dem die benutzte Software in der Weise geändert worden ist, daß die Programmierung der Codierkarten die Optionen €zulässige Schichten€ und €maximale Schichten€ nicht mehr enthalte, sei nicht patentverletzend. Die werkseitig fest vorgegebene, nicht variierbare Zahl von 15 fahrbaren Schichten auf der Codierkarte sei rein technisch durch eine begrenzte Speicherkapazität bedingt. Sie diene daher nicht einer unternehmerseitigen Fahrerüberwachung durch den Einsatz der Codierkarte und verletze das Erfinderische des Patents des Beschwerdeführers nicht.

Gegen den landgerichtlichen Beschluß legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, daß ein am 30. April 1995, also Jahre nach Rechtskraft des kammergerichtlichen Urteils, beschlagnahmtes Gerät unstreitig eines der alten Version gewesen sei und daß es daher Sache der Beteiligten zu 3) bis 6) sei, nachzuweisen, daß dieses Gerät schon vor dem Stichtag hergestellt worden sei. Auch die neue Systemversion mit veränderter Software falle unter das Verdikt des kammergerichtlichen Urteils. Das streitgegenständliche Patent sei, wie auch das Kammergericht seinerzeit ausgeführt habe, ein Vorrichtungspatent. Sein Schutz erstrecke sich daher auf jede sinnvolle Verwendung. Das gelte namentlich, wenn, wie hier, ein Programm wechselnd in einen Speicher eingelesen werden kann, das Programm jedoch nicht unabänderbar eingebrannt sei. Das vertriebene Taxameter enthalte Programmspeicher, in dem variable Programme eingegeben bzw. vorhandene geändert werden könnten. Auch die geänderte Version diene der Fahrerüberwachung. Nach Ablauf der vorgegebenen Schichtzahl schalte sich das Taxameter aus.

Die Beteiligten zu 3) bis 10) äußerten, sie seien weitgehend gar nicht mehr mit der Herstellung von Taxametern und Taxametersoftware befaßt, daher nicht passivlegitimiert. Das von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Gerät habe man in dem Keller eines der Beteiligten gefunden. Der reine Besitz eines solchen Geräts sei keine Verletzungshandlung. Die maßgebliche Software sei eine solche des zugehörigen PC, nicht des Taxameters. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zum Begriff des Vorrichtungspatents verweise man auf einen Beschluß des Kammergerichts vom 14. November 1997 - 5 W 1726/97 -, in dem die Rechtsauffassungen des Beschwerdeführers widerlegt würden. Es sei im übrigen egal, ob die Vorgabe der maximalen Schichtzahl und das Einlesen und Abspeichern der Restschichtzahlen durch Veränderung der Hard- oder der Software erfolge. Insoweit verweise man auf den Beschluß des Landgerichts vom 18. November 1995 - 16.O.529/89 - in welchem dargelegt werde, daß auch die Abänderung der Software als Bestandteil eines Systems ausreichten, um eine frühere Patentverletzung zu korrigieren.

Durch Beschluß vom 9. September 1999 wies das Kammergericht die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Die geplante Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Erfolgsaussicht, so daß es darauf, ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, die Kosten der Prozeßführung aufzubringen, nicht mehr ankomme. Schon nach seinem eigenen Vortrag stehe ihm ein klagevorbereitender Auskunftsanspruch nicht zu. Denn eine schadensersatzbegründende Patentverletzung sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, daß die Beteiligten zu 3) bis 10) das im Vorprozeß streitgegenständliche Taxametersystem noch nach dem 8. Januar 1993 angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht hätten. Das von der Staatsanwaltschaft unstreitig beschlagnahmte und seitdem asservierte Gerät alter Prägung sei lediglich in einem Keller gelagert gewesen und niemals jemandem angeboten worden. Soweit sonst der fortgesetzte Vertrieb behauptet werde, bleibe unklar und mit den angebotenen Beweismitteln auch nicht aufklärbar, ob es sich um die ursprüngliche oder die geänderte Version des Systems handele.

Letzterer verletze das Patent des Beschwerdeführers nicht. Das Erfinderische liege im Einsatz der Codierkarte für die Überwachung der dem Fahrer gezogenen Tätigkeitsgrenze. Das Patent stelle eine elektronische Überwachungsvorrichtung für die vom Fahrer eines Kraftfahrzeugs geleistete Fahrzeit unter Schutz. Der Grundsatz, wonach sich der Schutz eines Sachpatents auf jedwede Verwendung erstrecke, könne hier nicht gelten. Der Stand der Technik stehe einem Schutz für andere als die in der Patentschrift genannten Verwendungen entgegen. Der Einsatz von Codierkarten als solcher sei schon vorher bekannt gewesen. Daß auf den Karten Schichten abgespeichert werden könnten, sei unerheblich, da dies nicht dem Zweck diene, das Überschreiten höchstmöglicher Fahrzeiten zu verhindern. Soweit die geänderte Version die Kontrolle geleisteter Fahrzeiten ermögliche, beruhe das nicht darauf, daß das Erfinderische am Klagepatent genutzt werde, sondern folge aus Möglichkeiten der Datenerfassung, die nicht in den Schutzbereich des Patents des Beschwerdeführers fallen würden. Die Vorgabe von 15 Schichten sei durch die begrenzte Speicherkapazität bedingt, diene aber nicht der Fahrerüberwachung.

Selbst wenn man unterstelle, daß die neue Version in derselben Weise funktioniere wie das geschützte Überwachungssystem, so sei doch nicht ersichtlich, daß ein Fachmann erkenne, daß der Patentanspruch den Offenbarungsgehalt der Patentschrift nicht ausschöpfe. Jedenfalls habe er keinen Anlaß, den Gegenstand des Patents auf solche Lehren zu erstrecken, die im Wortlaut keine Stütze fänden.

Mit seiner am 24. November 1999 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 VvB i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip. Das Kammergericht und das Landgericht hätten in ihren Beschlüssen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage überzogen und dadurch den Zweck der Prozeßkostenhilfe, grundsätzliche Waffengleichheit zwischen unterschiedlich bemittelten Parteien eines Zivilprozesses zu gewährleisten, verletzt. Da es sich bei dem Patent um ein Vorrichtungspatent handele, sei seine Erfindung unabhängig davon geschützt, zu welchem Zweck sie gebraucht werde. Der angegriffene Beschluß des Kammergerichts, der dies verkenne, weiche daher nicht nur von seinem eigenen Urteil vom 8. Januar 1993 ab, sondern auch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der vorgenannten Grundsatz in einer Entscheidung zur Befestigungsvorrichtung (GRUR 1991, 436) aufgestellt habe. Der Beschluß nehme dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, das Kammergericht durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Patentstreitigkeiten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit der BGH-Rechtsprechung zu überzeugen und eine etwa abweichende Kammergerichts-Entscheidung im Wege der Revision überprüfen zu lassen. Das Kammergericht habe auch nicht genügend berücksichtigt, daß die Lösung des Rechtsstreits, selbst bei Unterstellung der vom BGH abweichenden Rechtsansichten, von der Würdigung eines sehr komplexen technischen Sachverhalts abhänge, der nicht ohne Sachverständigengutachten hinreichend sicher beurteilt werden könne.

Das Kammergericht habe die Erfolgsaussichten der geplanten Klage auch deswegen falsch beurteilt, weil es darauf abgestellt habe, ob sich das Taxameter nach Erschöpfung der Kapazität der Codierkarte selbst abschalte oder gar den Motor abschalte. Das Patent des Beschwerdeführers würde jedoch auch dann verletzt, wenn dieses Merkmal nicht verwirklicht sei.

In Frage stehe hier auch eine Verletzung von Art. 23 Abs. 1 VvB, denn der gewährleistete Patentschutz garantiere auch, daß einem mittellosen Patentinhaber die finanzielle Möglichkeit zur gerichtlichen Verfolgung von Patentverletzungen einzuräumen sei.

Vor allem habe das Kammergericht in einem nur summarisch zu führenden Prozeßkostenverfahren sämtliche in das Hauptverfahren gehörende Überlegungen miteinbezogen. Damit sei das Prinzip der Rechtsschutzgleichheit verletzt worden mit der Folge, daß der Beschwerdeführer sein nach Art. 23 Abs. 1 VvB geschütztes Patent nicht adäquat verteidigen könne. Das könne angemessen nur in einem ordentlichen Patentstreitverfahren vor spezialisierten Gerichten und unter Mitwirkung spezialisierter Patent- und Rechtsanwälte unter sorgfältiger Prüfung und Anhörung von Sachverständigen erfolgen. Den weitreichenden wirtschaftlichen Folgen für den Beschwerdeführer würde ein summarisches Verfahren ohne großen technischen Sachverstand nicht gerecht werden.

Den gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 VerfGHG Äußerungsberechtigten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 Satz 1 VvB beruft, ist sie zulässig, aber unbegründet. Ob die Verfassungsbeschwerde auch insoweit zulässig ist, als der Beschwerdeführer eine Verletzung des in Art. 15 Abs. 4 VvB gewährleisteten Rechts auf effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt beanstandet, kann dahinstehen. Denn die Verfassungsbeschwerde ist auch insofern jedenfalls unbegründet.

Art. 10 Abs. 1 VvB gebietet - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei diesen Geboten der Rechtsschutzgleichheit und - effektivität das Institut der Prozeßkostenhilfe dient (vgl. Beschlüsse vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - LVerfGE 3, 10 <13> zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB a.F. und vom 20. August 1997 - VerfGH 9/97 - LVerfGE 7, 11 <14>; siehe zum Bundesrecht z.B. BVerfG, Beschluß vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 - , NJW 2000, 1936 <1937> m.w.N.). Dabei braucht der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleich gestellt zu werden, der seine Prozeßaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 9, 124 <130 f.>; 81, 347 <357>). Verfassungsrechtlich ist es demnach unbedenklich, die Gewährung von Prozeßkostenhilfe davon abhängig zu machen, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozeßkostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz fordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 ZPO, indem es die Gewährung von Prozeßkostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne daß der Prozeßerfolg schon gewiß sein muß. Dies bedeutet zugleich, daß Prozeßkostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber fernliegend ist.

Die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der Prozeßkostenhilfe zu beachten haben. Der Verfassungsgerichtshof ist keine zusätzliche Rechtsmittelinstanz. Er kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 10 Abs. 1, Art. 15 Abs. 4 und Art. 23 Satz 1 VvB gewährleisteten Rechte beruhen. Hierbei hat der Verfassungsgerichtshof zu berücksichtigen, daß die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in engem Zusammenhang mit der den Fachgerichten vorbehaltenen Feststellung und Würdigung des jeweils entscheidungserheblichen Sachverhalts und der ihnen gleichfalls obliegenden Auslegung und Anwendung des jeweils einschlägigen materiellen und prozessualen Rechts steht. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht zukommt, erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderung an die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsstreits überspannt und dadurch den Zweck der Prozeßkostenhilfe deutlich verfehlt. Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit läuft es dabei zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozeßkostenhilfe vorzuenthalten, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (siehe Beschluß vom 8. Februar 1995, a.a.O., S. 14 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen halten die angegriffenen Entscheidungen der verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Die Auslegung der einschlägigen Vorschriften läßt eine grundlegende Verkennung der Garantiebereiche der gerügten Grundrechte und deren Einwirkung auf die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts nicht erkennen. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, daß das Kammergericht die Tragweite der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsschutzgleichheit dadurch verkannt hat, daß es weit überhöhte Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Klage gestellt hat.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hing die Entscheidung über die beabsichtigte Klage nicht von der Beantwortung bislang ungeklärter Rechtsfragen ab. Dies räumt der Beschwerdeführer der Sache nach selbst ein, wenn er darauf hinweist, daß die sich im Zusammenhang mit dem von ihm im Ausgangsverfahren geltend gemachten Schadensersatzanspruch stellende Rechtsfrage im Sinne einer nicht auf den Schutz für die in der Patentschrift genannten Zwecke und Funktionen beschränkten Reichweite eines Vorrichtungspatents durch den Bundesgerichtshof geklärt sei. Dem Beschwerdeführer ist allerdings zuzugeben, daß ein rechtsschutzgleichheitswidriges €Durchentscheiden€ (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 81, 347 <359>) dann vorläge, wenn das Kammergericht im Prozeßkostenhilfeverfahren von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder von seiner bisherigen eigenen, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang stehenden Entscheidungspraxis abgewichen wäre und auf dieser Grundlage die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hätte. Eine solche Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung kommt in dem angegriffenen Beschluß des Kammergerichts entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers jedoch nicht zum Ausdruck. Das Gericht stützt seine Begründung ausdrücklich auch auf den Tenor und die Entscheidungsgründe des Urteils vom 8. Januar 1993. Das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1990 - X ZR 121/88 -, das nach den Ausführungen des Beschwerdeführers Grundlage des Urteils vom 8. Januar 1993 war, wird zwar nicht ausdrücklich erwähnt, der Sache nach allerdings insoweit berücksichtigt, als das Kammergericht sich mit dem €Grundsatz, nach dem sich der Schutz eines Sachpatents auf jedwede Verwendung der geschützten Sache erstreckt€, befaßt (siehe S. 6 des Beschlusses). Diesen Grundsatz stellt das Kammergericht nicht in Frage, sondern stellt lediglich fest, aus bestimmten, im einzelnen dargelegten Gründen sei dieser im zu entscheidenden Fall nicht anzuwenden. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das Kammergericht sei von seiner eigenen Vorentscheidung und von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, zielt seine Rüge demgemäß nicht auf eine mit der Rechtsschutzgleichheit unvereinbare Vorwegnahme einer Änderung der patentrechtlichen Rechtsprechung im Prozeßkostenhilfeverfahren, sondern er beanstandet lediglich die der Würdigung des Verfassungsgerichtshofs weitgehend entzogene Auslegung und Anwendung einfachen Rechts.

Diese Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie läßt insbesondere keine Willkür erkennen; dies wäre nur dann der Fall, wenn eine Rechtsauffassung des Fachgerichts unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (vgl. Beschluß vom 20. August 1997 - VerfGH 9/97 - LVerfGE 7, 11<15>). Kammergericht und Landgericht haben das Erfinderische des für den Beschwerdeführer geschützten Patents nicht im beliebigen Einsatz der Codierkarte, sondern nur in ihrer Verwendung für die Überwachung der Arbeitsleistung von Kraftfahrern erkannt. Diese unter Berücksichtigung des Stands der Technik bei Patenterteilung vorgenommene Bestimmung des Patentgegenstandes ist nachvollziehbar und mithin nicht willkürlich. Zwar sind Sach- und Vorrichtungspatente regelmäßig nicht auf den Schutz für die in der Patentschrift genannten Zwecke und Funktionen beschränkt (vgl. Ullmann, in: Benkard, PatG, 9. Aufl. 1993, § 14 Rn. 41), aber die Auslegung des Patents insbesondere anhand des Stands der Technik kann ergeben, daß sein Schutzbereich ausnahmsweise auf einen Verwendungsanspruch zu beschränken ist. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die genannte Vorrichtung als solche im Stande der Technik vorbekannt ist - wie das die Fachgerichte in bezug auf die Codierkarte angenommen haben - und das Erfinderische in der Verwendung des bekannten Arbeitsmittels zu einem neuen Zweck zu sehen ist (Ullmann, a.a.O. Rn 42 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser vertretbaren Maßstäbe kommen die angegriffenen Entscheidungen zu dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis, daß das zu beurteilende Taxametersystem - im Unterschied zu der im Verfahren 5 U 7410/90 gegebenen Version - nicht mehr durch Ausschöpfen der Erfindung des Beschwerdeführers zur Überwachung von Kraftfahrern genutzt werden kann, weil die Software so geändert wurde, daß durch die Verwendung der Codierkarte nicht mehr vorgegebene Zeit- oder Schichteinheiten €aufgebraucht€ werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch nichts dafür ersichtlich, daß der zu beurteilende technische Sachverhalt so schwierig ist, daß die Fachgerichte die gerügte patentrechtliche Verletzungshandlung nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen und ohne weitere Erörterung mit den Beteiligten hätten verneinen dürfen.

Es ist nicht willkürlich, wenn das Kammergericht einen Schadensersatzanspruch wegen Patentverletzung mit der weiteren Erwägung verneint, es sei nicht ersichtlich, daß ein Fachmann erkenne, daß der Patentanspruch den Offenbarungsgehalt der Patentschrift nicht ausschöpfe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Gericht sich damit nicht zur Bedeutung des Durchschnittsfachmanns in patentrechtlichen Streitigkeiten geäußert noch gar dessen Bedeutung für die Behandlung schwieriger technischer Fragen verkannt. Mit dem Hinweis auf die (fehlenden) Erkenntnismöglichkeiten eines €Fachmanns€ begründet das Kammergericht lediglich, daß - unterstellt, die neue Version funktioniere wie das geschützte Überwachungssystem - ein Schadensersatzanspruch nach § 139 Abs. 2 Satz 1 PatG wegenschuldhafterPatentverletzung nicht in Betracht komme, weil für einen Fachmann kein Anlaß bestanden habe, den Gegenstand des Patents auch auf solche Lehren zu erstrecken, die im Wortlaut keine Stütze fänden. Ob diese fachgerichtliche Würdigung der Sach- und Rechtslage im Einzelfall mehr oder weniger überzeugt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu entscheiden.

Dem Beschwerdeführer kann Prozeßkostenhilfe für das vorliegende Verfahren nicht bewilligt werden, da nach alledem die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 52 Satz 1 VerfGHG i.V.m. § 114 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.






VerfGH des Landes Berlin:
Beschluss v. 05.03.2004
Az: 111/99


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